Entscheidungsdatum
30.04.2024Norm
AVG §62 Abs4Spruch
L515 2290311/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter beschlossen:
A) Teil 1 des Spruches des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.4.2023, GZ L515 2290311-1/4E hat zu lauten:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX, geb. am XXXX, StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2024, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:„Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über den Vorlageantrag des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.3.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Vorlageantrag wird in Bezug auf die Spruchpunkte I – III und V gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.“A) Der Vorlageantrag wird in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch III und römisch fünf gemäß 28 Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.“
B) Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Im genannten Teil des Spruches trat ein Übertragungsfehler auf, indem die Spruchpunkte I – IV, anstatt die Spruchpunkte I – III und V der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung genannt wurden.Im genannten Teil des Spruches trat ein Übertragungsfehler auf, indem die Spruchpunkte römisch eins – römisch IV, anstatt die Spruchpunkte römisch eins – römisch III und römisch fünf der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung genannt wurden.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Amtswegige Korrektur
Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren § 62 Abs. 4 AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß dem im gegenständlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das ho. Gericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf ein Versehen beruhende Unrichtigkeiten jederzeit von Amts wegen berichtigen.
Im genannten Beschluss befindet sich ein in § 62 Abs. 4 AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt. Im genannten Beschluss befindet sich ein in Paragraph 62, Absatz 4, AVG genannter Fehler. Dieser wird hiermit im Interesse der Rechtssicherheit amtswegig berichtigt.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich durch den gegenständlichen Beschluss am normativen Inhalt des genannten Erkenntnisses im Rahmen einer Zusammenschau des Spruches und dessen Begründung nichts ändert.
Die weiteren Teile des Spruches im genannten Erkenntnisses bleiben vom gegenständlichen Beschluss unberührt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des § 62 Abs. 4 AVG ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 62, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).Das ho. Gericht wich nicht von der einheitlichen Judikatur des VwGH zu Auslegung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG ab vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62,, Rz 40 ff mwN auf die höchstgerichtliche Judikatur).
Schlagworte
Berichtigung der EntscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L515.2290311.1.01Im RIS seit
16.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024