TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/14 L515 2271149-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2024
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Entscheidungsdatum

14.05.2024

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515-2271149-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen –BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union (namentlich nach Polen im Jahre 2021, wo es ihr nicht gelang, ihren Aufenthalts zu legalisieren und wo sie keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte) und in weiterer Folge nach Österreich am 22.12.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union (namentlich nach Polen im Jahre 2021, wo es ihr nicht gelang, ihren Aufenthalts zu legalisieren und wo sie keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte) und in weiterer Folge nach Österreich am 22.12.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Die bP brachte zusammengefasst sowohl vor einem Organ des öffentlichen Sicherheits-dienstes als auch vor einem Organwalter der bP zusammengefasst vor, sie sei drogenabhängig, weshalb sie Georgien verlassen hätte.

Vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab sie weiters an, in Polen hätte sie keine Arbeit und keine soziale Unterstützung gefunden, weshalb sie nach Österreich weitergereist wäre. Vor einem Organwalter der bB behauptete sie, sie hätte in Polen als Bauarbeiter gearbeitet und in einer Mietwohnung gelebt. Nach Österreich sei sie weitergereist, weil sie trotz des Umstandes, dass sie den ganzen Tag arbeitete, nicht ihr finanzielles Auslangen fand.

Sie bP hätte in Georgien kein Eigentum und Schulden. Sie hätte sich in Georgien in einem Drogenersatzprogramm befunden und als Bauarbeiter gearbeitet. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie massive wirtschaftliche Probleme bis hin zur Obdachlosigkeit und darüber hinaus, dass sie keine adäquate Drogenersatztherapie erhalte.

Vor einem Organwalter der bB brachte die bP Folgendes vor:

„…

LA:      Was waren Ihre persönlichen Beweggründe, Georgien zu verlassen?

VP:      Da ich nichts zum Leben gehabt habe, kein Geld, habe ich gedacht, dass ich in Georgien vielleicht arbeiten kann. Ich wollte ein bisschen Geld verdienen und eine Wohnung in Georgien kaufen. In Georgien bekommt man keine Arbeit.

LA:      Waren das alle Probleme, weil dann würde ich dazu Fragen stellen?

VP:      Es gab keine anderen Gründe.

LA:      Nehmen Sie Drogen?

VP:      Methadon

LA:      Seit wann sind Sie in dem Methadon-Programm?

VP:      7 bis 8 Jahre.

LA:      Von wann bis wann haben Sie sich in Polen aufgehalten?

VP:      Im November 2022 bin ich eingereist. Es gibt einen Stempel in meinem Pass. Und zirka seit drei Monaten bin ich in Österreich.

LA:      Waren Sie da auch in einem Methadonprogramm?

VP:      Ja, ich war auch im Krankenhaus.

LA:      Waren Sie zum Aufenthalt in Polen berechtigt?

VP:      Ja.

LA:      Was würde passieren, wenn Sie nach Georgien zurückkehren würden?

VP:      Ich möchte nach Georgien zurückgehen und ein Haus kaufen. Ich möchte, dass meine Tochter ein Haus hat zum Leben.

LA:      Was würde passieren, wenn Sie jetzt nach Georgien zurückkehren würden?

VP:      Ich hätte nur Probleme, wegen den Schulden die ich habe.

LA:      Wie viele und bei wem haben Sie diese Schulden?

VP:      Es gibt eine Firma, welche Geld gibt für 3% pro Monat. Ich habe mir 15.000$ geliehen. Ich habe es für meine Oma benötigt. Ich habe es für die Medikamente benötigt.

…“

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Akt ersichtlichen Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit Akt ersichtlichen Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

Gem. § 53 FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.Gem. Paragraph 53, FPG wurde in Bezug auf die bP ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren erlassen.

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu insbesondere aus, dass die bP in Georgien sichtlich über eine Existenzgrundlage verfügt. Sie habe Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem. Ihre Gattin, ihre Tochter und Verwandte der Gattin leben noch in Georgien und hätten die bP vor ihrer Ausreise unterstützt. Der Einwand, sie könnte nicht in jener Mietwohnung leben, in welcher auch die Familie wohnt, sei nicht nachvollziehbar.römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu insbesondere aus, dass die bP in Georgien sichtlich über eine Existenzgrundlage verfügt. Sie habe Zugang zum georgischen Arbeitsmarkt und Sozialsystem. Ihre Gattin, ihre Tochter und Verwandte der Gattin leben noch in Georgien und hätten die bP vor ihrer Ausreise unterstützt. Der Einwand, sie könnte nicht in jener Mietwohnung leben, in welcher auch die Familie wohnt, sei nicht nachvollziehbar.

Ebenso hat die bP Zugang zum georgischen Gesundheitssystem. Dieses umfasse eine Drogenersatztherapie.

Dass die bP in Georgien Schulden hat, wurde erst im fortgeschrittenen Befragungsstadium vorgebracht und ist als nicht glaubhafte Steigerung des Vorbringens zu werten.

Die bB hielt auch fest, dass die bP in Polen keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wovon jedoch auszugehen gewesen wäre, wenn sie tatsächlich entsprechende Beeinträchtigungen in ihrem Herkunftsstaat zu befürchten hätte.

Die bB verwies weiters auf die Delinquenz der bP und den Umstand, dass eine positive Zukunftsprognose ausscheide.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).

Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. § 53 FPG gebieten.Ebenso bestünden gewichtige fremdenpolizeiliche Interessen, welche die Erlassung eines Einreiseverbotes gem. Paragraph 53, FPG gebieten.

I.3.1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3.1. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.

Es wurde das bisherige Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht wiederholt. Die bP behauptete im Gegensatz zu ihren Ausführungen vor der bP nunmehr, ihre in Georgien wohnende Lebensgefährtin hätte ihn verlassen. Auch behauptete sie nunmehr, sie hätte sich das Geld für die Ausreise ausborgen müssen. Ebenso brachte sie nunmehr vor, sie hätte in Georgien keine unterstützungsfähigen und –willigen Verwandten.

Für die Drogensatztherapie hätte sie einen Kostenbeitrag leisten müssen.

Im Fall einer Rückkehr befürchte die bP wirtschaftliche Perspektivenlosigkeit bis hin zur Obdachlosigkeit. Weites befürchte sie, wegen ihrer Drogenabhängigkeit und an Hepatitis C umzukommen.

Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von 7 Jahren sei jedenfalls unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die bP bereue die Tat und hätte die alkoholischen Getränke gestohlen, da sie sie zu spät Drogenersatz erhalten hätte.

Der Beschwerde ist ein Behandlungsplan der zuständigen Justizanstalt beigeschlossen, wonach sie Dominal Ftbl Fte 80 mg (wirkt gegen Unruhe- und Erregungszuständen bei psychischen Erkrankungen) und Methadon verschrieben bekam.

I.3.2. Mit ho. Erkenntnis vom 8.5.2023, GZ. L515 2271149-2/3E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht sah nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins.3.2. Mit ho. Erkenntnis vom 8.5.2023, GZ. L515 2271149-2/3E wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das ho. Gericht sah nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:

„Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten, von der international anerkannten Zentralregierung kontrollierten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, nicht invaliden, arbeitsfähigen Mann mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP befindet sich in einem Drogenersatzprogramm. Weiters erhielt sie während ihres Haftaufenthaltes ein Medikament gegen Unruhe- und Erregungszustände aufgrund einer psychischen Erkrankung. Dass die bP an Hepatitis C leidet, kann der Aktenlage nicht entnommen werden.

Die bP befand sich deswegen in ihrem Herkunftsstaat wegen ihrer Drogensucht in Behandlung.

Die von der bP genannte Erkrankung ist in ihrem Herkunftsstaat behandelbar und hat sie auch Zugang zum Gesundheitssystem ihres Herkunftsstaates. Soweit sie im Falle der Behandlung mit einem Selbstbehalt belastet wird, steht es ihr im Falle der Bedürftigkeit frei, die Kostenübernahme des Selbstbehaltes durch den Staat zu übernehmen, worüber eine eigens hierfür eingerichtete Kommission entscheidet. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf die Behandlung von Drogensucht seit 2017 lediglich eine geringe Einschreibgebühr zu entrichten ist. Die weitere Behandlung erfolgt unentgeltlich.

Weiters ist dem der bP zur Kenntnisnahme angebotenen Länderinformationsblatt entnehmbar, dass die Behandlung psychischer Erkrankungen ebenso unentgeltlich erfolgt, die die Behandlung von Hepatitis C.

Die volljährigen bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.

Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.

Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.

Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen.

Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Die bP hält sich 7 – 8 Monate im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.

Familienangehörige leben nach wie vor in ihrem Herkunftsstaat und sich sichtlich in der Lage, dort ihr Leben zu meistern.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und verfügt über keine relevanten Deutschkenntnisse.

Relevante private und familiäre Anknüpfungspunkte im Schengenraum konnten nicht festgestellt werden.

Die bP wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 24.3.2023 rechtskräftig gem. §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitstraf unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde, weil sie am 24. und 28.2.2022 an zwei verschiedenen Örtlichkeiten Spirituosen (13 Flaschen) im Gesamtwert vom € 489,41 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie gewerbsmäßig vorgingen.Die bP wurde mit Urteil des zuständigen Landesgerichts vom 24.3.2023 rechtskräftig gem. Paragraphen 127,, 130 (1) 1. Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitstraf unter Bestimmung einer Probezeit von drei Monaten bedingt nachgesehen wurde, weil sie am 24. und 28.2.2022 an zwei verschiedenen Örtlichkeiten Spirituosen (13 Flaschen) im Gesamtwert vom € 489,41 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz wegnahmen, sich durch deren Zueignung zu bereichern, wobei sie gewerbsmäßig vorgingen.

Mildernd wurde er bisher ordentliche Lebenswandel [Anm: zwischen Einreise und Tatbegehung vergingen ca. 3 Monate] und das Geständnis [Anm: bei erdrückender Beweis-lage durch Videoaufzeichnung und Sicherstellung der Beute und nach anfänglichem Bestreiten der Tat vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes) angesehen. Erschwernisgründe erkannte das Gericht nicht.

Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgienrömisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.römisch II.1.2.1. In Bezug auf die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in im Herkunftssaat der bP ist in Übereinstimmung mit der bB davon auszugehen, dass in von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

In Bezug auf die Behandlungsmöglichkeiten von Drogenabhängigkeit, psychischen Problemen und Hepatitis C wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.römisch II.1.2.2. Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat der bP um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt.

II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP den von ihr behaupteten Gefährdungen ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP im Falle einer Rückkehr in die Republik Georgien über keine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die bP leidet an keiner Krankheit, die in Georgien nicht behandelbar wäre und steht der bP im Falle einer Rückkehr nach Georgien das dortige Gesundheitssystem offen.“

I.3.3. Das genannte ho. Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.3.3. Das genannte ho. Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.

I.4.1. Anlässlich einer Rücküberstellung aus der Schweiz stellte die bP am 27.9.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.4.1. Anlässlich einer Rücküberstellung aus der Schweiz stellte die bP am 27.9.2023 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme wiederholte die bP ihre bereits im Erstverfahren vorgetragenen Gründe.

I.4.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag der bP gem. § 68 Abs. 1 AVG sowohl in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I), als auch in Bezug auf den beantragten Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) ab. römisch eins.4.2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies die bB den Antrag der bP gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl in Bezug auf den beantragten Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins), als auch in Bezug auf den beantragten Status eines subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II) ab.

Eine Aufenthaltsberechtigung gem. § 57 AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt III).Eine Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph 57, AsylG wurde der bP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III).

Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen (vgl. § 59 Abs. 5 FPG).Eine neuerliche Rückkehrentscheidung wurde nicht erlassen vergleiche Paragraph 59, Absatz 5, FPG).

Die bB ging davon aus, dass entschiedene Sache vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. § 57 AsylG nicht vorliegen.Die bB ging davon aus, dass entschiedene Sache vorliegt und die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsrechts gem. Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

I.4.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Die Vertretung der bP wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der bP und ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Insbesondere sei im Lichter der aktuellen eurparechtlichen und höchstgerichtlichen Judikatur nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen.römisch eins.4.3. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde eine Beschwerde eingebracht. Die Vertretung der bP wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen der bP und ging davon aus, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Insbesondere sei im Lichter der aktuellen eurparechtlichen und höchstgerichtlichen Judikatur nicht von einer entschiedenen Sache auszugehen.

Ebenso ging rechtsfreundliche Vertretung davon aus, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei und verwies in diesem Zusammenhang ua. auf das Urteil des EuGH vom 19.6.2018, C-181/16, RS Gnandi.

I.5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 12.4.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr. 87/2012 idgF nicht zuerkannt wird. Das ho. Gericht ging davonaus, dass der gegenständlichen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zu kommt und stellt eder zuständige Richter nach einer Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 17 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG nicht amtswegig zuzuerkennen ist. Der Vollständigkeit halber wies das ho. Gericht darauf hin, dass anders als in den Anwendungsfällen des § 18 Abs. 1 und 2 BFA-VG (vgl. VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Art. 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werdenrömisch eins.5. Mit verfahrensleitenden Beschluss vom 12.4.2024 wurde festgehalten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF nicht zuerkannt wird. Das ho. Gericht ging davonaus, dass der gegenständlichen Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zu kommt und stellt eder zuständige Richter nach einer Prüfung der konkreten Sach- und Rechtslage fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG nicht amtswegig zuzuerkennen ist. Der Vollständigkeit halber wies das ho. Gericht darauf hin, dass anders als in den Anwendungsfällen des Paragraph 18, Absatz eins und 2 BFA-VG vergleiche VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175) das Urteil des EUGH in der Rechtssache Gnandi vom 19.06.2018, C-181/16, für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweist, zumal den Erwägungen im angeführten Urteil kein Verfahren über einen Folgeantrag zugrunde lag, für welche die Artikel 40 und 41 der Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU ausdrückliche Sonderbestimmungen - insbesondere betreffend Ausnahmen vom Recht auf Verbleib im Bundesgebiet - enthalten. Gegenteiliges kann auch nicht aus den in VwGH 5.3.2021, Ra 2020/21/0175 genannten europarechtlichen Judikaten abgeleitet werden

Der genannte verfahrensleitende Beschluss wurde den Parteien unter gleichzeitigem Hinweis, dass der außenwirksamen Verschriftlichung des gegenständlichen verfahrens-leitenden Beschlusses lediglich deklarativer Charakter zukommt, zur Kenntnis gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I dargelegten Ausführungen. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins dargelegten Ausführungen.

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der Herkunftsstaat gewillt und befähigt ist, auf seinem von der georgischen Zentralregierung kontrollierten Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächen-deckend gewährleistet ist, im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme der Behandlungskosten durch den Staat auf Antrag möglich ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien bietet.

In Bezug auf die medizinische Versorgungslage ist im Wesentlichen nach wie vor von jenen Verhältnissen auszugehen, wie sie zum Eintritt der Rechtskraft des ho. Erkenntnis vom 8.5.2023, GZ. L515 2271149-2/3E vorlag. Demgemäß ist jedenfalls davon auszugehen, dass der bP Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf ihre Erkrankung an Hepatitis C als auch in Bezug auf ihre Drogenabhängigkeit offen stehen.

Bei der Republik Georgien handelt es sich nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG.Bei der Republik Georgien handelt es sich nach wie vor um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG.

In Bezug auf die individuelle Lage trat im Vergleich zu den Ausführungen im Erkenntnis vom 8.5.2023, GZ. L515 2271149-2/3E keine relevante Änderung ein.

2.       Beweiswürdigung

Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben.

Aufgrund der vorliegenden, unbedenklichen und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die seitens der bB zur Beurteilung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogenen Quellen stellen sich als schlüssig und aktuell dar. Auch traten die bP diesen nicht substantiiert und konkret entgegen.

3.       Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat

II.3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch II.3.1.1. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

II.3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch II.3.1.2. Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

II.3.1.3. Gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch II.3.1.3. Gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, hat das ho. Gericht das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6,, 18 Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

II.3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch II.3.1.4. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das ho. primär in der Sache selbst entscheiden. Hierzu zählt auch die Beurteilung der Frage, ob die bB zu Recht von entschiedener Sache ausging.

II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Gerogien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden (vgl. Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vgl. auch Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang I zur RL). römisch II.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sicher Herkunftsstaaten definieren. Gemäß Paragraph eins, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Gerogien als sicherer Herkunftsstaat und ist somit vom Grundsatz der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auszugehen. Die bP brachten keinen qualifizierten Sachverhalt vor, welche diesen Grundsatz im gegenständlichen Einzelfall erschüttern würden vergleiche Erk. des VwGH vom 15.10.20014 G237/03; vergleiche auch Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, sowie Anhang römisch eins zur RL).

Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass dieser die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP verschaffte und zum Schluss kam, dass dieser die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt.

Im gegenständlichen Fall kann aufgrund der normativen Vergewisserung der Sicherheit der Republik Georgien auch davon ausgegangen werden, dass die dortigen Behörden gewillt und befähigt sind, Menschen, die sich auf dem von der georgischen Zentralregierung kontrolliertem Territorium befinden, vor Übergriffen und Repressalien wirksam und nachhaltig zu schützen (VwGH 25.6.2020 Ra 2019/180441 mwN).

II.3.4. Entschiedene Sacherömisch II.3.4. Entschiedene Sache

II.3.4.1. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“römisch II.3.4.1. Prüfungsumfang der „Entschiedenen Sache“

Einleitend ist festzustellen, dass gem. dem. Erk. des VwGH vom 24.11.2000, Zahl 96/19/3212 für die Beurteilung des Charakters eines Anbringens sein wesentlicher Inhalt, der sich aus den gestellten Antrag erkennen lässt und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend ist. Es kommt nämlich nicht auf die Bezeichnungen und zufällige Verbalform an, sondern auf den Inhalt des Anbringens oder erkennbar oder zu schließende Ziel des Parteischrittes. Ist etwa erkennbar, dass ein Antrag entgegen seinem Wortlaut auf etwas anderes abzielt, kommt es auf die erkennbare Absicht des Einschreiters an (Vgl. auch Erk d. VwGHs vom 24.4.1985, 85/11/035, E. v. 22.12.1998, 87/17/0197, E. v. 8.4.1992, 91/13/0123, E. v. 21.5.2003, 2003/17/0089, E. v. 26.2.2003, 2002/17/0279, E. v. 21.4.1998, 98/11/0019, E. v. 21.5.1997, 95/19/1137 mwN).

Im gegenständlichen Fall liegt der klar erkennbare Wille der bP in der Einbringung eines weiteren Antrages auf internationalen Schutz, weshalb nicht festgestellt werden kann, dass sie abweichend von der allfällig zufällig gewählten Wortwahl mit seinem Einschreiten etwas anderes Bezweckte als die (neuerliche) Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, weshalb eine „Umdeutung“ des Antrages auf ein anderes Begehren a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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