Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L532 2282136-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten 1) durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, und 2) durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen und zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten 1) durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, und 2) durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.09.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG 2005 beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides wird gem. § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt. 1. Das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides wird gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben. 2. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Bescheid in diesem Umfang ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 23.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 14.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 15.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde schließlich eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
4. Gegen den dem BF im Wege seines Rechtsanwalts Dr. BLUM am 05.10.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 24.10.2023 von der BBU GmbH eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“).
5. Mit 06.02.2024 leitete die bB ein Schreiben des Standesamts XXXX samt Dokumentenuntersuchungsbericht und VISA-Auszug, an das BVwG weiter. 5. Mit 06.02.2024 leitete die bB ein Schreiben des Standesamts römisch 40 samt Dokumentenuntersuchungsbericht und VISA-Auszug, an das BVwG weiter.
6. Mit 02.04.2024 leitete die bB eine Mitteilung der Ehefähigkeit weiter. Aus dieser ergab sich, dass der BF beabsichtigt, am 06.04.2024 die deutsche Staatsangehörige XXXX , geb. XXXX , zu ehelichen. 6. Mit 02.04.2024 leitete die bB eine Mitteilung der Ehefähigkeit weiter. Aus dieser ergab sich, dass der BF beabsichtigt, am 06.04.2024 die deutsche Staatsangehörige römisch 40 , geb. römisch 40 , zu ehelichen.
7. Mit Eingabe vom 11.04.2024 gab RA Dr. BLUM bekannt, dass er den BF (und dessen Gattin, nunmehr XXXX ) vor der Bezirksverwaltungsbehörde vertrete. Die nunmehrige Gattin des BF sei Unionsbürgerin und sei der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bereits bei der zuständigen Behörde eingebracht worden. Ab Antragsstellung genieße der BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Allenfalls könne eine Aussetzung des Asylverfahrens notwendig sein, Dr. BLUM setze das BVwG nach Erteilung einer Aufenthaltskarte gerne in Kenntnis. Der Eingabe beigeschlossen war das entsprechende anwaltliche Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 09.04.2024. 7. Mit Eingabe vom 11.04.2024 gab RA Dr. BLUM bekannt, dass er den BF (und dessen Gattin, nunmehr römisch 40 ) vor der Bezirksverwaltungsbehörde vertrete. Die nunmehrige Gattin des BF sei Unionsbürgerin und sei der Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte bereits bei der zuständigen Behörde eingebracht worden. Ab Antragsstellung genieße der BF ein Aufenthaltsrecht in Österreich. Allenfalls könne eine Aussetzung des Asylverfahrens notwendig sein, Dr. BLUM setze das BVwG nach Erteilung einer Aufenthaltskarte gerne in Kenntnis. Der Eingabe beigeschlossen war das entsprechende anwaltliche Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 09.04.2024.
8. Mit Eingabe der BBU GmbH vom 10.05.2024 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen, die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte IV. bis VI. jedoch aufrechterhalten und die ersatzlose Behebung beantragt. Begründet wurde dies damit, dass der BF eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sei bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bereits beantragt worden, diese habe aber lediglich einen deklarativen Charakter, weshalb die Rückkehrentscheidung bereits aufgrund der Aktenlage ersatzlos zu beheben sei. 8. Mit Eingabe der BBU GmbH vom 10.05.2024 wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des bekämpften Bescheides ausdrücklich zurückgezogen, die Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. jedoch aufrechterhalten und die ersatzlose Behebung beantragt. Begründet wurde dies damit, dass der BF eine deutsche Staatsbürgerin geheiratet und ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht erworben habe. Die Ausstellung der Aufenthaltskarte sei bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft bereits beantragt worden, diese habe aber lediglich einen deklarativen Charakter, weshalb die Rückkehrentscheidung bereits aufgrund der Aktenlage ersatzlos zu beheben sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Er ist seit dem 06.04.2024 mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX , ehem. XXXX , verheiratet. Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger, gehört der kurdischen Volksgruppe an und bekennt sich zum Islam. Der BF beherrscht die Sprachen Kurdisch und Türkisch. Er ist seit dem 06.04.2024 mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 , ehem. römisch 40 , verheiratet.
2. Beweiswürdigung:
Die vom Bundesamt gehegten Zweifel an der Identität des BF werden im bekämpften Bescheid zwar durchaus substantiiert dargelegt, das BVwG geht jedoch angesichts des Umstandes, dass ein – wenn auch abgelehntes – (französisches) Visum in den Applikationen des Bundesministeriums für Inneres samt entsprechender Reisepassdaten erfasst ist, vom Feststehen der Identität des BF aus.
Von der Richtigkeit der Angaben des BF im Hinblick auf seine Staatsbürgerschaft sowie seinen ethno-religiösen Hintergrund ist – übereinstimmend mit den Feststellungen der bB - auszugehen.
Die Eheschließung des BF mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX , ehem. XXXX , sowie das Datum der Eheschließung stehen aufgrund der am 10.05.2024 vorgelegten Heiratsurkunde fest. Die Eheschließung des BF mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 , ehem. römisch 40 , sowie das Datum der Eheschließung stehen aufgrund der am 10.05.2024 vorgelegten Heiratsurkunde fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Zu 1.:
3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte I. bis III.:3.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III.:
3.1.1. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 10.05.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).3.1.1. Der BF hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter im Rahmen der Eingabe vom 10.05.2024 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes zurückzuziehen. Diese Erklärung weist auch keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche VwGH 17.10.2013, 2011/21/0140; 17.04.2009, 2007/03/0040; 31.05.2006, 2006/10/0075; 11.07.2003, 2000/06/0173).
Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. bewirkt, dass die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch III. bewirkt, dass die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides des Bundesamtes in Rechtskraft erwachsen sind, weshalb das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des Bescheides spruchgemäß einzustellen war vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
Zu 2.:
3.2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.:3.2. Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI.:
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).
Gem. § 2 Abs 4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat. Gem. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger u.a. der Ehegatte einer EU-Bürgerin, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.
Der BF ist seit dem 06.04.2024 mit der deutschen Staatsbürgerin XXXX , ehem. XXXX , verheiratet, die seit 2022 (ununterbrochen) in Österreich wohnhaft ist und damit von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und auch gegenwärtig Gebrauch macht. Der BF ist seit dem 06.04.2024 mit der deutschen Staatsbürgerin römisch 40 , ehem. römisch 40 , verheiratet, die seit 2022 (ununterbrochen) in Österreich wohnhaft ist und damit von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und auch gegenwärtig Gebrauch macht.
Der BF ist folglich begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der oben angeführten Rechtsnorm.
Da gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nicht erlassen werden kann, waren die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Da gegen begünstigte Drittstaatsangehörige eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nicht erlassen werden kann, waren die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
4.1. § 24 VwGVG lautet: 4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundr