Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L532 2291769-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 46a FPG zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4 in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.04.2024, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 46 a, FPG zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch zu lauten hat:
„Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.03.2024 wird gemäß § 46a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 20.03.2024 wird gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“) stellte nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet am 07.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.03.2017, Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und 3 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. 2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.03.2017, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins und 3 erster und vierter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 07.01.2019, Zl. XXXX , wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen. Weiters wurden einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein unbefristeses Einreiseverbot verhängt. Darüberhinaus wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2018 verloren hat. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) vom 07.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Asylantrag des BF vollinhaltlich abgewiesen. Weiters wurden einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und ein unbefristeses Einreiseverbot verhängt. Darüberhinaus wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 04.10.2018 verloren hat.
3. Die Entscheidung erwuchs am 07.02.2019 in Rechtskraft I. Instanz. 3. Die Entscheidung erwuchs am 07.02.2019 in Rechtskraft römisch eins. Instanz.
4. Am 21.09.2023 brachte der BF schriftlich einen Asylfolgenatrag ein.
5. Mit Aktenvermerk vom 02.10.2023 wurde der schriftliche Asylfolgeantrag – nach ungenutztem Verbesserungsauftrag – als gegenstandslos abgelegt.
6. Mit 20.03.2024, bei der bB eingelangt am 21.03.2024, stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs 1 Z 1 FPG. 6. Mit 20.03.2024, bei der bB eingelangt am 21.03.2024, stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.
7. Mit bekämpftem Bescheid vom 05.04.2024, Zl. XXXX , wies die bB den Antrag ab und führte begründend aus, der BF sei nicht gewillit, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, seine im Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte dargelegten Gründe für die Unzumutbarkeit der Rückkehr, nämlich die Behauptung der abweichenden sexuellen Orientierung, seien angesichts seiner Verurteilung wegen einer gravierenden Sexualstraftat zu Lasten einer weiblichen Person absurd und die abschiebungsrelevante Lage im Irak habe sich geändert, es würden Heimreisezertifikate ausgestellt werden, weshalb einer Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Hindernisse entgegenstehen würden. 7. Mit bekämpftem Bescheid vom 05.04.2024, Zl. römisch 40 , wies die bB den Antrag ab und führte begründend aus, der BF sei nicht gewillit, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, seine im Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte dargelegten Gründe für die Unzumutbarkeit der Rückkehr, nämlich die Behauptung der abweichenden sexuellen Orientierung, seien angesichts seiner Verurteilung wegen einer gravierenden Sexualstraftat zu Lasten einer weiblichen Person absurd und die abschiebungsrelevante Lage im Irak habe sich geändert, es würden Heimreisezertifikate ausgestellt werden, weshalb einer Abschiebung in den Herkunftsstaat keine Hindernisse entgegenstehen würden.
8. Die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung erhob mit 07.05.2024 gegen diesen am 09.04.2024 zugestellten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgeircht (i.d.F. „BVwG“). Begründend wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, der BF habe mit seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eigentlich die Prüfung eines Aufenthaltstitels bezweckt. Dies hätte sich der bB jedenfalls im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erschließen müssen. In diesem Zusammenhang sei zu bemängeln, dass das Bundesamt keine Einvernahme durchgeführt habe, obwohl es dazu bei offenkundig unklarer Antragspräzisierung verpflichtet gewesen wäre. Die bB sei sohin ihrer Manuduktionspflicht gem. § 13a AVG nicht nachgekommen. Der BF habe seine Antragsstellung jedoch nicht ausschließlich mit dem Schutz seines Privatlebens begründet, sondern darüberhinaus faktische Gründe, welche einer Abschiebung entgegenstünden, releviert, nämlich die Auskunft des Bundesamtes an das Oberlandesgericht Wien, dass das Einreiseverbot derzeit nicht effektuierbar sei, weshalb von einem Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen sei. Es läge ein vom BF nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis vor. 8. Die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung erhob mit 07.05.2024 gegen diesen am 09.04.2024 zugestellten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgeircht (i.d.F. „BVwG“). Begründend wird im Beschwerdeschriftsatz dargelegt, der BF habe mit seinem Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte eigentlich die Prüfung eines Aufenthaltstitels bezweckt. Dies hätte sich der bB jedenfalls im Rahmen eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens erschließen müssen. In diesem Zusammenhang sei zu bemängeln, dass das Bundesamt keine Einvernahme durchgeführt habe, obwohl es dazu bei offenkundig unklarer Antragspräzisierung verpflichtet gewesen wäre. Die bB sei sohin ihrer Manuduktionspflicht gem. Paragraph 13 a, AVG nicht nachgekommen. Der BF habe seine Antragsstellung jedoch nicht ausschließlich mit dem Schutz seines Privatlebens begründet, sondern darüberhinaus faktische Gründe, welche einer Abschiebung entgegenstünden, releviert, nämlich die Auskunft des Bundesamtes an das Oberlandesgericht Wien, dass das Einreiseverbot derzeit nicht effektuierbar sei, weshalb von einem Verbleib des BF im Bundesgebiet auszugehen sei. Es läge ein vom BF nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis vor.
9. Am 13.05.2024 langte der Akt beim BVwG ein und wurde der Gerichtsabteilung L532 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, seine Identität steht fest.
1.2. Der Asylantrag des BF wurde mit Bescheid der bB vom 07.01.2019 vollinhaltlich abgewiesen. Die Entscheidung erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
1.3. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
1.4. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung des BF gem. §§ 50, 51 oder 52 Abs 9 erster Satz FPG unzulässig wäre. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.1.4. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Abschiebung des BF gem. Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, erster Satz FPG unzulässig wäre. Es besteht weiters kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Abschiebung des BF aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen unmöglich wäre.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person des BF wurden dem diesbezüglich unwidersprochenen bekämpften Bescheid entnommen.
2.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsohne aus dem vorliegenden Administrativakt und steht dem auch kein Parteienvorbringen entgegen.
2.3. Auch der BF selbst behauptet zu keinem Zeitpunkt, er habe seiner Ausreiseverpflichtung entsprochen.
2.4. Hinsichtlich des vom BF im Rahmen des beschwerdegegenständlichen Duldungsantrags vorgebrachten Grundes ist auszuführen, dass der Fall der herangezogenen Bestimmung nur eintreten kann, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat, also nicht den Herkunftsstaat des Fremden, zur Debatte steht.
Bezugnehmend auf das sich im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes (sinngemäß) auf § 46a Abs 1 Z 3 FPG stützende Vorbringen ist festzuhalten, dass dieses, entsprechend der – wenn auch sehr verkürzten - Begründung des bekämpften Bescheides, dem notorischen Amtswissen widerspricht:Bezugnehmend auf das sich im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes (sinngemäß) auf Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stützende Vorbringen ist festzuhalten, dass dieses, entsprechend der – wenn auch sehr verkürzten - Begründung des bekämpften Bescheides, dem notorischen Amtswissen widerspricht:
Am 24.05.2023 bzw. 20.07.2023 ist die Joint Declaration of Intent zwischen den Regierungen Österreichs und des Iraks unterzeichnet worden. Mit dieser verpflichtete sich der Irak, alle ausreisepflichtigen Personen irakischer Staatsbürgerschaft zu übernehmen, dies unabhängig davon, ob die Ausreise auf freiwilliger Basis erfolge oder nicht. Personen mit strafrechtlicher Auffälligkeit sind dabei prioritär zu behandeln. Auch der Umstand, dass der BF über ein, wenn auch abgelaufenes, Reisedokument verfügt, erleichtert die Ausstellung eines Heimreisezertifikats im Rahmen der Joint Declaration of Intent maßgeblich. Gerichtsbekannt ist in diesem Zusammenhang aus zahlreichen Parallelverfahren weiters, dass zahlreiche Heimreisezertifikate bereits ausgestellt wurden und regelmäßig Charterabschiebungen in den Irak stattfinden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Abweisung der Beschwerde als unbegründet:
3.1. § 46 Abs 1 Z 1, Z 3, Abs 2 und Abs 3 FPG lautet: 3.1. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 3,, Absatz 2 und Absatz 3, FPG lautet:
(1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;1. deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 oder 52 Absatz 9, unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.(2) Die Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Art 3 EMRK nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach § 51 Abs 1 iVm § 50 zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 51 Abs 2 gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach § 51 Abs 1 als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von § 46a Abs 1 Z 1 erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß § 50 und § 51 unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht. (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218)Geht es hinsichtlich der behaupteten Verletzung von (insbesondere) Artikel 3, EMRK nicht um den Herkunftsstaat des Fremden, sondern um einen Drittstaat, in den dieser Fremde abgeschoben werden könnte, so steht dem Fremden der Feststellungsantrag nach Paragraph 51, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, zur Verfügung. Gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 51, Absatz 2, gilt ein auf den Herkunftsstaat bezogener Antrag nach Paragraph 51, Absatz eins, als Antrag auf internationalen Schutz; diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des AsylG 2005 zu verfahren. Der von Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, erfasste Fall (Duldung eines Fremden, dessen Abschiebung gemäß Paragraph 50 und Paragraph 51, unzulässig ist) kann daher nur eintreten, wenn ein Abschiebehindernis in Bezug auf einen Drittstaat zur Debatte steht. (VwGH vom 28.08.2014, 2013/21/0218)
Gemäß § 126 Abs. 15 FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 trat § 46a mit 20. Juli 2015 in Kraft. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle BGBl. I Nr. 70/2015 (582 der Beilagen XXV. GP) wird zu Z 25 (§ 46a) – hier auszugsweise wiedergegeben – ausgeführt:Gemäß Paragraph 126, Absatz 15, FPG in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 trat Paragraph 46 a, mit 20. Juli 2015 in Kraft. In den Erläuternden Bemerkungen (Regierungsvorlage) zu dieser Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, (582 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode wird zu Ziffer 25, (Paragraph 46 a,) – hier auszugsweise wiedergegeben – ausgeführt:
„Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des § 46a Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 38/2011 wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt (vgl. VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Abs. 1a bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des § 120 Abs. 5 Z 2 vorliegt, was gerade in Anbetracht des § 5 Abs. 1 VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.„Die mit Ausnahme der Behördenbezeichnung gleichlautende Bestimmung des Paragraph 46 a, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, wurde vom Verfassungsgerichtshof einem Gesetzesprüfverfahren unterzogen und als verfassungskonform bestätigt vergleiche VfGH vom 9. Dezember 2014, G 160-162/2014): Nach der bisher geltenden Rechtslage „wirkt“ die Duldung aus tatsächlichen Gründen im Sinne des bisher geltenden Absatz eins a, bereits mit Eintreten der Voraussetzungen. Dies führt in der Praxis für Fremde, die Behörden und die Exekutivbeamten zu zahlreichen Problemen: Für den Exekutivbediensteten ist anlässlich einer Personenkontrolle nicht feststellbar, ob der Fremde geduldet ist, wenn dieser noch über keinen entsprechenden Nachweis verfügt. Dies könnte sogar zu einer vorübergehenden Festnahme führen. Für die Verwaltungsstrafbehörde wären umfangreiche Ermittlungen dahingehend erforderlich, ob der Strafbarkeitsausschließungsgrund des Paragraph 120, Absatz 5, Ziffer 2, vorliegt, was gerade in Anbetracht des Paragraph 5, Absatz eins, VStG die Behörde und den rechtsunkundigen Fremden vor Herausforderungen stellt.
Bisher entstand die Duldung mit dem Zeitpunkt, in dem feststand, dass die Gründe für die Unmöglichkeit der Abschiebung auf Dauer gegeben sind; etwa, wenn sich die Berufsvertretungsbehörde weigert, ein Ersatzreisedokument auszustellen. Dies war im Regelfall weder dem Exekutivbeamten noch der Verwaltungsstrafbehörde bekannt, sodass dies zu einem Mehraufwand für das Bundesamt im Rahmen der Journaldienste oder Anfragen anderer Behörden führte.
Gerade wenn der Fremde anfänglich nicht mitwirkt und später aber seinen Verpflichtungen nachkommt, ist die Feststellung des Zeitpunktes, ab dem der Fremde geduldet ist, problematisch (im Gegensatz zu den Fällen, bei denen mit Bescheid über die Unzulässigkeit der Abschiebung abgesprochen wird). Dies ist etwa auch für die Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen relevant. Daher sollen nun die Systematik der Duldung grundlegend überarbeitet und Redaktionsversehen beseitigt werden, um ein Mehr an Rechtssicherheit - für den Fremden wie für die verschiedenen Behörden - zu erreichen.
Zu Abs. 1:Zu Absatz eins :,
Der neugefasste Abs. 1 gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 50, 51 und 52 Abs. 9 FPG sowie gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.Der neugefasste Absatz eins, gibt nun einen Überblick über sämtliche Formen der Duldung: Die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen Unzulässigkeit der Abschiebung gemäß Paragraphen 50,, 51 und 52 Absatz 9, FPG sowie gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, die Duldung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenden Gründen (insbesondere mangels Erlangung eines Ersatzreisedokuments) sowie die Duldung aus rechtlichen Gründen wegen vorübergehender Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung.
(…)
Zu Abs. 4:Zu Absatz 4 :,
In Abs. 4 wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.In Absatz 4, wird klargestellt, dass die Karte für Geduldete sowohl auf Antrag als auch von Amts wegen ausgestellt werden kann. Wird die Ausstellung der Karte für Geduldete beantragt, so ist der Grund (Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3 oder 4) auf welchen sich die Duldung stützt, ausdrücklich zu bezeichnen. Die Behörde hat diesfalls zu prüfen, ob die bezeichneten Voraussetzungen für die Duldung vorliegen und je nach Prüfungsergebnis die Karte auszustellen oder den Antrag ab- bzw. zurückzuweisen.
(…)
Zu Abs. 6:Zu Absatz 6 :,
Der neue Abs. 6 regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 58 AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.Der neue Absatz 6, regelt den Beginn der Duldung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Ausstellung der Karte für Geduldete. Die Systematik ist den Bestimmungen für die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 58, AsylG 2005) nachgebildet: Grundsätzlich beginnt im Falle der Beantragung die Duldung mit Ausfolgung der Karte, da diese diesfalls an Stelle der Ausfertigung des Bescheides tritt. Wird hingegen vor Ausfolgung der Karte mit einem Bescheid über die Unzulässigkeit oder Unmöglichkeit der Abschiebung oder vorübergehende Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung abgesprochen, so beginnt die Duldung mit Rechtskraft des Bescheids und das Bundesamt hat zusätzlich eine Karte auszufolgen.
(…)
Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Abs. 1 Z 3) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Abs. 4 stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.Gerade die Duldung aus tatsächlichen Gründen (Absatz eins, Ziffer 3,) wird regelmäßig über Antrag des Fremden erfolgen. Diesfalls kann der Betroffene einen Antrag auf Ausstellung einer Karte gemäß Absatz 4, stellen. Im Rahmen des Verfahrens ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ist dies der Fall, so ist die Karte auszufolgen und es bedarf keines Bescheides. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, so ist der Antrag abzuweisen. Dasselbe gilt, wenn nachträglich die Gründe des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG eintreten, d.h. aufgrund nachträglich entstandener Gründe die Außerlandesbringung im Lichte des Artikel 8, EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) vorübergehend unzulässig ist.
(…)“
Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen (vgl. Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR XXIV. GP).Gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint. Die tatsächliche Unmöglichkeit soll naturgemäß nur dann zu einer Duldung führen, wenn die Hinderungsgründe nicht im Einflussbereich des Fremden liegen vergleiche Erläuterungen zur RV, 330 Blg NR römisch 24 . GP).
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.2.1. Dass § 46a Abs 1 Z 1 FPG ausschließlich herangezogen werden kann, wenn der Zielstatt nicht dem Herkunftsstaat des Fremden entspricht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem obzitierten höchstgerichtlichen Judikat vom 28.08.2014, weshalb sich nähere Ausführungen hiezu erübrigen. 3.2.1. Dass Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ausschließlich herangezogen werden kann, wenn der Zielstatt nicht dem Herkunftsstaat des Fremden entspricht, ergibt sich zweifelsfrei aus dem obzitierten höchstgerichtlichen Judikat vom 28.08.2014, weshalb sich nähere Ausführungen hiezu erübrigen.
3.2.2. Aufgrund des Umstande, dass § 46a FPG keine strenge Antragsbindung zu entnehmen ist, ist auch auf die im Rahmen der Beschwerde relevierten Erwägungen einzugehen. Gegenständlich war daher (auch) zu prüfen, ob die Abschiebung der bP im Sinne des § 46a Abs 1 Z 3 FPG „aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint“.3.2.2. Aufgrund des Umstande, dass Paragraph 46 a, FPG keine strenge Antragsbindung zu entnehmen ist, ist auch auf die im Rahmen der Beschwerde relevierten Erwägungen einzugehen. Gegenständlich war daher (auch) zu prüfen, ob die Abschiebung der bP im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG „aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen unmöglich erscheint“.
Der BF berief sich dabei auf folgende Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien (Urteil vom 15.11.2023, Zl. XXXX ): „Betreffend des vom Erstgericht ins Treffen geführten unbefristeten Einreiseverbots bleibt anzumerken, dass dieses nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl derzeit nicht effektuierbar ist, weshalb von einem möglichen Verbleib des Verurteilten im Bundesgebiet auszguehen ist (ON 6 S 2).“Der BF berief sich dabei auf folgende Ausführungen des Oberlandesgerichts Wien (Urteil vom 15.11.2023, Zl. römisch 40 ): „Betreffend des vom Erstgericht ins Treffen geführten unbefristeten Einreiseverbots bleibt anzumerken, dass dieses nach Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl derzeit nicht effektuierbar ist, weshalb von einem möglichen Verbleib des Verurteilten im Bundesgebiet auszguehen ist (ON 6 S 2).“
Übersehen wird hierbei, dass diese Auskunft zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung (welcher im Übrigen dahingestellt bleiben kann) korrekt gewesen sein mag, diese Information inzwischen jedoch, wie den Ausführungen des bekämpften Bescheides, der Beweiswürdigung des gegenständlichen Erkenntnisses sowie zahlreichen Parallelverfahren entnommen werden kann, angesichts der geänderten Faktenlage als überholt anzusehen ist.
Die Versagung der Duldung kommt nur dann in Betracht, wenn der BF einen der in § 46a Abs 3 FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint (vgl. VwGH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333 – erst kurze Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und noch keine negative Antwort der Botschaft / Unmöglichkeit der Abschiebung iSd § 46a Abs 1 Z 3 FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben). Die Versagung der Duldung kommt nur dann in Betracht, wenn der BF einen der in Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände erfüllt hat oder gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG die Abschiebung noch nicht unmöglich erscheint vergleiche VwGH vom 17.05.2021, Zl. Ra 2020/21/0333 – erst kurze Zeitspanne seit Rechtskraft der Rückkehrentscheidung und noch keine negative Antwort der Botschaft / Unmöglichkeit der Abschiebung iSd Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist nicht schon dann gegeben, wenn Bemühungen zur Erlangung von Reisedokumenten nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nicht sogleich zum Erfolg geführt haben).
Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach § 46a Abs 1 Z 3 FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) schon nicht dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (VwGH vom 16.03.2023, Zl. Ra 2022/22/0120; vgl. VwGH 27.04.2022, 2022/22/0044-6).Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ist eine Unmöglichkeit der Abschiebung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt) schon nicht dann gegeben, wenn die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht sogleich zum Erfolg geführt haben (VwGH vom 16.03.2023, Zl. Ra 2022/22/0120; vergleiche VwGH 27.04.2022, 2022/22/0044-6).
Das BVwG erachtet zum Entscheidungszeitpunkt entsprechend der Beweiswürdigung daher die Ausstellung eines HRZ als nicht unmöglich und erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrags durch die bB daher zu Recht.
3.2.3. Aus Sicht des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Kritik, der BF hätte beabsichtigt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, das Bundesamt habe seiner dementsprechenden Manuduktionspflicht jedoch nicht entsprochen, wäre diesfalls doch der plausiblere Schritt, einen entsprechenden Antrag nach (beispielsweise) § 55 AsylG einzubringen, anstatt den nunmehr bekämpften Bescheid anzufechten, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels selbst bei antragsgemäßer Stattgabe der Beschwerde nicht Resultat des Rechtsmittelverfahrens sein kann. 3.2.3. Aus Sicht des erkennenden Richters nicht nachvollziehbar ist im Übrigen die im Beschwerdeschriftsatz geltend gemachte Kritik, der BF hätte beabsichtigt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu erwirken, das Bundesamt habe seiner dementsprechenden Manuduktionspflicht jedoch nicht entsprochen, wäre diesfalls doch der plausiblere Schritt, einen entsprechenden Antrag nach (beispielsweise) Paragraph 55, AsylG einzubringen, anstatt den nunmehr bekämpften Bescheid anzufechten, da die Erteilung eines Aufenthaltstitels selbst bei antragsgemäßer Stattgabe der Beschwerde nicht Resultat des Rechtsmittelverfahrens sein kann.
Dass die Überlegungen der bB zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich, mag dieses auch nicht von gegenständlicher Relevanz sein, vollinhaltlich zutreffen, sei am Rande angemerkt.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der BF legte im Beschwerdeschriftsatz nicht substantiiert dar, warum er von einer Unmöglichkeit seiner Abschiebung ausgehe, sondern berief sich ausschließlich auf eine in einem Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien erteilte Auskunft der bB, welche jedoch angesichts des bekämpften Bescheides für jedermann offensichtlich nicht mehr aktuell ist. Auch widerspricht die als Begründung herangezogene Auskunft des Bundesamtes dem notorischen Amtswissen. Andere Umstände, welche einer mündlichen Erörterung bedürfen, waren dem Schriftsatz nicht zu entnehmen.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte – ungeachtet des Parteienantrags - gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen auch in der gegenständlichen Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragstellung Ausreiseverpflichtung Duldung Heimreisezertifikat Karte für GeduldeteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:L532.2291769.1.00Im RIS seit
16.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024