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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/11/0113 E 27. April 1995Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 13. Februar 1995, Zl. Senat-MD-93-752, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 29. September 1993 wurde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als zur verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 letzter Satz VStG bestellte Leiterin einer in Wien gelegenen Filiale eines Unternehmens mit dem Sitz in Niederösterreich schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich in Ansehung von in der in Rede stehenden Filiale beschäftigten Arbeitnehmern Verstöße gegen arbeitnehmerschutzrechtliche Bestimmungen ereignet hätten. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung; sie brachte diese Berufung bei der Erstbehörde ein.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien leitete diese Berufung gemäß § 6 AVG an die belangte Behörde weiter. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, daß sie zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis vom 29. September 1993 nicht zuständig sei, und wies die Berufung wegen Unzuständigkeit zurück.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin vertritt ihren Beschwerdeausführungen zufolge die Auffassung, daß zur Entscheidung über die in Rede stehende Berufung der UVS Wien zuständig sei; zur Beschwerdeerhebung sei sie "aus verfahrensrechtlicher Vorsicht ... gezwungen".
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer zuerst erwähnten Ansicht im Recht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 19. April 1994, Zl. 94/11/0055, ausgesprochen, daß dann, wenn für einen Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter im Sinne des zweiten Satzes des § 9 Abs. 1 VStG bestellt worden ist, der Tatort einer von diesem zu verantwortenden Verwaltungsübertretung nicht der Sitz der (zentralen) Unternehmensleitung, sondern der Standort der Filiale ist.
Daraus folgt im vorliegenden Fall, daß zur Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29. September 1993 gemäß § 51 Abs. 1 VStG nicht die belangte Behörde zuständig gewesen ist. In der Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist als das für die Begründung der örtlichen Zuständigkeit eines unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsbehörde entscheidende Element die Eigenschaft der Beschwerdeführerin als Leiterin der Filiale genannt, in der die Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen festgestellt worden sind. Dementsprechend hat auch die Erstbehörde ihre Zuständigkeit in Anspruch genommen (vgl. auch das Erkenntnis vom 24. Juni 1994, Zl. 94/02/0021).
Hinsichtlich der Auswirkung ihrer Entscheidung auf die Verpflichtung der zuständigen Berufungsbehörde zur Entscheidung über die Berufung wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0092, hingewiesen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
örtliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110107.X00Im RIS seit
20.11.2000