Entscheidungsdatum
29.05.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2289565-1/9E
L515 2289569-1/9E
L515 2289566-1/8E
L515 2289568-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , am römisch 40 geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , am XXXX geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. XXXX , zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien und der Arabischen Republik Syrien, gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , am römisch 40 geb., dieser wiederum vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien und brachten nach rechtswidriger Einreise am 22.03.2023 nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ bis „bP4“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien, sowie der Arabischen Republik Syrien und brachten nach rechtswidriger Einreise am 22.03.2023 nach Österreich bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP3 und bP4.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minder-jährigen bP3 und bP4.
I.3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.03.2023 hinsichtlich des Reisewegs gaben die volljährigen bP an, dass sie aus Syrien in die Türkei geschleppt worden wären. Von dort wären sie illegal nach Zypern und dann ebenso illegal nach Österreich geflogen. Befragt zu Reisedokumente brachten sie vor, syrische Reisepässe - ausgestellt vom Passamt in Aleppo - gehabt zu haben, allerdings hätte ihnen diese der Schlepper abgenommen. römisch eins.3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 23.03.2023 hinsichtlich des Reisewegs gaben die volljährigen bP an, dass sie aus Syrien in die Türkei geschleppt worden wären. Von dort wären sie illegal nach Zypern und dann ebenso illegal nach Österreich geflogen. Befragt zu Reisedokumente brachten sie vor, syrische Reisepässe - ausgestellt vom Passamt in Aleppo - gehabt zu haben, allerdings hätte ihnen diese der Schlepper abgenommen.
Zu den Ausreisegründen brachten sie vor, in Syrien herrsche Krieg, es würde keine Sicherheit geben, die Christen würden unterdrückt, und Kinder entführt werden. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst um ihr Leben und vor dem Krieg.
Die bP3 und bP4 beriefen sich auf den gemeinsamen Familienverband und die Gründe der Eltern.
I.4. Im Zuge der Einvernahme vor der bB am 21.12.2023, 30.01.2024 und 14.02.2024 wiederholten die bP1 und bP2 im Wesentlichen Ihre Angaben zum Ausreisegrund. Sie brachten vor, dass Christen in Syrien benachteiligt werden würden, es Entführungen geben würde und Kinder einfach verschwinden würden. Die bP1 brachte ferner vor, dass sie von Regimemilizen in ihrem eigenen Geschäft geschlagen worden wäre. Die bP2 gab zusätzlich an, dass sie sich als Frau unsicher gefühlt hätte und nicht auf die Straße gehen konnte. Die Kinder seien (aus Angst um sie) auch nicht zur Schule gegangen. römisch eins.4. Im Zuge der Einvernahme vor der bB am 21.12.2023, 30.01.2024 und 14.02.2024 wiederholten die bP1 und bP2 im Wesentlichen Ihre Angaben zum Ausreisegrund. Sie brachten vor, dass Christen in Syrien benachteiligt werden würden, es Entführungen geben würde und Kinder einfach verschwinden würden. Die bP1 brachte ferner vor, dass sie von Regimemilizen in ihrem eigenen Geschäft geschlagen worden wäre. Die bP2 gab zusätzlich an, dass sie sich als Frau unsicher gefühlt hätte und nicht auf die Straße gehen konnte. Die Kinder seien (aus Angst um sie) auch nicht zur Schule gegangen.
I.5. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens der bB stellte sich heraus, dass die bP am 09.03.2023 von Jerewan/Armenien nach Larnaca/Zypern und weiter nach Österreich mittels eines von der zypriotischen Botschaft in Armenien ausgestellten Visums und ihren armenischen Reisepässen reisten.römisch eins.5. Im Rahmen des weiteren Ermittlungsverfahrens der bB stellte sich heraus, dass die bP am 09.03.2023 von Jerewan/Armenien nach Larnaca/Zypern und weiter nach Österreich mittels eines von der zypriotischen Botschaft in Armenien ausgestellten Visums und ihren armenischen Reisepässen reisten.
I.5.1. Eine Überprüfung der Reisepassdaten über die Staatendokumentation der bB, welche sich hierzu eines auch dem ho. Gericht bekannten Vertrauensanwaltes bediente, ergab, dass die Reisepassdaten authentisch sind, Reisepässe mit diesen Daten für die bP ausgestellt wurden und hieraus erschließbar ist, dass die bP armenische Staatsbürger sind. Im zentralen Melderegister und Wählerregister schienen die bP (zum damaligen Zeitpunkt; siehe aber OZ 8) nicht auf, was auf Basis der armenischen Rechtslage der Annahme, dass sie armenische Staatsbürger sind, nicht widerstreitet. Zumal dies insbesondere beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft gilt. römisch eins.5.1. Eine Überprüfung der Reisepassdaten über die Staatendokumentation der bB, welche sich hierzu eines auch dem ho. Gericht bekannten Vertrauensanwaltes bediente, ergab, dass die Reisepassdaten authentisch sind, Reisepässe mit diesen Daten für die bP ausgestellt wurden und hieraus erschließbar ist, dass die bP armenische Staatsbürger sind. Im zentralen Melderegister und Wählerregister schienen die bP (zum damaligen Zeitpunkt; siehe aber OZ 8) nicht auf, was auf Basis der armenischen Rechtslage der Annahme, dass sie armenische Staatsbürger sind, nicht widerstreitet. Zumal dies insbesondere beim Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft gilt.
I.5.2. Im weiteren Verfahren bestritten die bP, armenische Staatsbürger zu sein und sich in Armenien aufgehalten zu haben. Sie brachten vor, zu Armenien keinen Bezug zu haben und auch nicht zu wissen, dass sie im Besitz armenischer Reisepässe gewesen wären. Der Schlepper hätte alles organisiert. Die bP beharrten - wiederholt befragt - darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.römisch eins.5.2. Im weiteren Verfahren bestritten die bP, armenische Staatsbürger zu sein und sich in Armenien aufgehalten zu haben. Sie brachten vor, zu Armenien keinen Bezug zu haben und auch nicht zu wissen, dass sie im Besitz armenischer Reisepässe gewesen wären. Der Schlepper hätte alles organisiert. Die bP beharrten - wiederholt befragt - darauf, ausschließlich die syrische Staatsbürgerschaft zu besitzen.
I.6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien) gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV., V.). Der Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde folglich nicht gewährt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.6. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung (in Zusammenschau mit der Begründung des Bescheides in Bezug auf Armenien) gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV., römisch fünf.). Der Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VI.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde folglich nicht gewährt (Spruchpunkt römisch VII.).
Aus dem Titel des Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.Aus dem Titel des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, AsylG ergab sich ebenfalls kein anderslautender Bescheid.
I.6.1. Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen, jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und als armenische Staatsbürger Zugang zum armenischen Sozialwesen haben.römisch eins.6.1. Die bB ging davon aus, dass die bP neben der syrischen, jedenfalls auch die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und als armenische Staatsbürger Zugang zum armenischen Sozialwesen haben.
Die bP fänden in Armenien eine Existenzgrundlage und bestünden keine Rückkehr-hindernisse nach Armenien.
I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).
I.7. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.7. Gegen die og. Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.7.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP räumten erstmals ein, dass ihre Reiseroute über Armenien geführt hätte, sie hätten sich jedoch nur einen kurzen Zeitraum im Flugtransit aufgehalten und diesen nicht verlassen. Sie bestreiten weiterhin, armenische Staatsbürger zu sein. Die Reise hätte der Schlepper organisiert und wären Details hierüber den bP nicht bekannt. Weiters verweisen sie darauf, dass sie in verschiedenen Registern in Armenien nicht aufscheinen. Ferner würden sie in Armenien keine Existenzgrundlage vorfinden.römisch eins.7.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die bP räumten erstmals ein, dass ihre Reiseroute über Armenien geführt hätte, sie hätten sich jedoch nur einen kurzen Zeitraum im Flugtransit aufgehalten und diesen nicht verlassen. Sie bestreiten weiterhin, armenische Staatsbürger zu sein. Die Reise hätte der Schlepper organisiert und wären Details hierüber den bP nicht bekannt. Weiters verweisen sie darauf, dass sie in verschiedenen Registern in Armenien nicht aufscheinen. Ferner würden sie in Armenien keine Existenzgrundlage vorfinden.
I.7.2. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, den beantragten Status zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG zu erteilen sowie in eventu die Bescheide der bB zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. römisch eins.7.2. Es wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sowie beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den Beschwerden Folge zu geben, den beantragten Status zuzuerkennen, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben und auf Dauer für unzulässig zu erklären, in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen sowie in eventu die Bescheide der bB zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.
I.8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.8. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide zu Recht erfolgte. Der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Armenien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
I.8.1. Darüber hinaus wurde mit verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. römisch eins.8.1. Darüber hinaus wurde mit verfahrensleitendem Beschluss das Ermittlungsverfahren gemäß Paragraphen 17,, 31 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.
I.9. Am 21.05.2024 wurde durch die bB eine Anfragebeantwortung nachg