Entscheidungsdatum
24.06.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W294 2293766-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien alias Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. 1386138200/240791930, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien alias Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2024, Zl. 1386138200/240791930, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6.4.2024, GZ. 1386138200/240305652 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz nach Ablehnung Ungarns gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs.1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFa-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Algerien zulässig ist. Es wurde gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und gemäß § 55 Abs. 3 FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zuerkannt. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6.4.2024, GZ. 1386138200/240305652 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz nach Ablehnung Ungarns gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz , Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz , Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFa-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Algerien zulässig ist. Es wurde gemäß Paragraph 18, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und gemäß Paragraph 55, Absatz 3, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise zuerkannt.
Am 20.05.2024, um 18:35 Uhr, wurden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgrund eines Mannes mit Messer zur CUBA Bar in Wien 20 beordert. Der dort angetroffene BF ergriff nach Eintreffen der Beamten die Flucht, konnte jedoch angehalten werden. Der BF konnte durch eine Verfahrenskarte identifiziert werden bzw. wurde festgestellt, dass in Bezug auf die Person des BF eine aufrechte Außerlandesbringung besteht. Da das BFA mitteilte, dass der BF bereits vier Tage zuvor abgeschoben wurde, wurde gegen den BF in weiterer Folge ein Festnahmeauftrag verfügt und sofort vollzogen.
Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid vom 31.05.2024 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft gemäß Art 28 Abs. 1 und 2 der Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG und § 57 Abs. 1. AVG zum Zwecke des Überstellungsverfahrens erlassen. Mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid vom 31.05.2024 wurde gegenüber dem BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 der Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke des Überstellungsverfahrens erlassen.
Begründend wurde ausgeführt, dass davon auszugehe sei, dass sich der BF dem Verfahren auf freien Fuß erneut entziehen und untertauchen werde. Gegen den BF bestehe seit dem 10.05.2024 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Algerien. Der BF habe bei seinen Festnahmen zweimal einen falschen Namen angegeben und habe sich auch nach Haftentlassung zweimal dem Verfahren entzogen. Die erhebliche Gefahr, dass er auf freien Fuß erneut untertauche, sei begründet.
Der BF verfüge im Bundesgebiet weder über familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte oder einen gesicherten ordentlichen Wohnsitz. Überdies sei der BF aufgrund seiner fehlenden Anknüpfungspunkte in Österreich sehr mobil und kaum greifbar. Der BF sei nicht vertrauenswürdig und es bestehe bei ihm Fluchtgefahr.
Am 17.06.2024 erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen den angeführten Bescheid vom 31.05.2024 und die weitere Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde angeführt, dass sich zum HRZ-Verfahren kein einziger Satz im Bescheid finde. Auch eine Einvernahme zur Schubhaftverhängung sei unterblieben. Da im gegenständlichen Fall die grundlegenden Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung nicht vorliegen würden, die Behörde sich gravierende Begründungsmängel zuschreiben müsse, sowie in eventu die Voraussetzungen für die Verhängung eines gelinderen Mittels vorgelegen wären, seien der gegenständliche Bescheid sowie die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig zu qualifizieren. Aufgrund psychischer Leiden des BF erweise sich die Schubhaft schließlich auch unverhältnismäßig. Mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen HRZ-Verfahrens, und ob dieses innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer abgeschlossen werden kann, habe sich die belangte Behörde im Bescheid weiters mit keinem Wort auseinandergesetzt. Zum Beweis dafür, dass im gegenständlichen Fall innerhalb der Höchstfrist kein HRZ für den BF erreicht werden könne bzw. die dahingehenden Bemühungen des BFA nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit erfolgsversprechend seien, und daher der Zweck der Schubhaft (Abschiebung) nicht verwirklicht werden könne, werde die zeugenschaftliche Einvernahme eines*r informierten Vertreters*in der belangten Behörde im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde spreche eine strafrechtliche Verurteilung nicht für das Vorliegen einer Fluchtgefahr. Da sich die belangte Behörde sich mit dem konkreten Sachverhalt nicht auseinandergesetzt habe, liege ein wesentlicher Begründungsmangel vor. Vor Inschubhaftnahme des BF habe keine Einvernahme stattgefunden, da die belangte Behörde den Sachverhalt als eindeutig befunden habe. Die Einordnung als „eindeutiger Sachverhalt“ sei daher rechtswidrig und der Schubhaftbescheid mit einem Mangel behaftet. Der BF habe keine Möglichkeit gehabt, zu den Vorwürfen der belangten Behörde Stellung zu nehmen bzw. diese aufzuklären. Der BF sei in seinem Recht auf Parteiengehör übergangen worden, weshalb die Schubhaft rechtswidrig sei. Beantragt wurde, der belangten Behörde den Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen habe, auferlegen und aussprechen, dass diese zu Handen des BF auszuzahlen seien.
In einer Stellungnahme des BFA vom 17.6.2024 wurde vom BFA ausgeführt, dass der BF tauchte nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt untergetaucht sei und sich unstet im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der BF sei nicht bereit, die österreichische Rechtsordnung zu respektieren und behördliche Anordnungen zu befolgen.
Er habe sich bisher geweigert, seiner Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachzukommen und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu beenden. Der BF sei an seiner Meldeadresse nicht aufhältig gewesen, sondern untergetaucht und sei für die Behörde nicht greifbar gewesen. Der BF verfüge über kein Reisedokument und habe sich auch nicht um die Ausstellung eines solchen bemüht. Er sei einer Aufforderung zur Vorsprache bei seiner Vertretungsbehörde nicht nachgekommen und habe während seines Asylverfahrens gegenüber dem Bundesamt bewusst unrichtige Angaben bezüglich seiner Asylgründe gemacht, um sich durch Vorgabe einer Verfolgungsgefahr in seinem Heimatland einen Vorteil hinsichtlich der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz zu verschaffen. Der BF habe sich im Verkehr mit Behörden einer falschen Identität bedient, um so seine richtige Identität zu verschleiern und einer eventuellen Aufenthaltsbeendigung entgegenzuwirken. Es würden in Bezug auf den BF die Kriterien der mangelnden sozialen Verankerung, des fehlenden Wohnsitzes sowie der Erwerbslosigkeit und der nicht ausreichenden Existenzmittel zutreffen. Der BF habe durch sein bisheriges unkooperatives Verhalten unter Beweis gestellt, dass er nicht gewillt sei, Mitwirkungspflichten im Verfahren sowie die fremdenrechtliche Rechtsordnung insgesamt zu respektieren. Bis dato hätten sich noch keinerlei Auffälligkeiten ergeben, welche auf eine psychische Auffälligkeit des BFs hinweisen würden, diese würden offensichtlich in der Beschwerdeschrift erstmals angeführt werden, um die Entlassung des BFs. aufgrund Haftunfähigkeit zu begründen. Dem Vorwurf, dass der BF ohne Einvernahme in Schubhaft genommen worden sei, werde entgegengetreten, dass die Schubhaft mit Mandatsbescheid ohne vorherige Einvernahme erlassen werde und der BF aufgrund seines äußerst aggressiven Verhaltens nicht bereit gewesen sei, sich einer Einvernahme zuführen zu lassen. Eine nachträglich durchgeführte Einvernahme würde nichts an der Verhältnismäßigkeit oder Rechtmäßigkeit der Inschubhaftnahme ändern. Die nachträgliche Bekanntgabe einer Unterkunftsmöglichkeit sei lediglich als Versuch zu werten, die Erreichbarkeit des BFs nachzuweisen sowie eine Fluchtgefahr zu entschärfen und erfüllt keinesfalls ein Kriterium, um den BF aus der Schubhaft zu entlassen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde, den Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde und den Ersatz für den Verhandlungsaufwand, sofern eine mündliche Verhandlung stattfinde, in Höhe von € 887,20 zu verpflichten.
1. Feststellungen
1.1. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 21.02.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 6.4.2024, GZ. 1386138200/240305652 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Algerien als unbegründet abgewiesen wurde und es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen.
Der Bescheid wurde dem BF am 12.4.2024 nachweislich zugestellt und erwuchs am 10.5.2024 unangefochten in Rechtskraft.
Der Bf. tauchte nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt unter und am 20.5.2024 wurde gegen den BF unter der Identität XXXX ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF wurde am 21.5.2024 in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 31.5.2024 aus der DUBLIN-Schubhaft entlassen und unter seiner behaupteten Identität erneut in Schubhaft genommen.Der Bf. tauchte nach seiner Entlassung aus der Justizanstalt unter und am 20.5.2024 wurde gegen den BF unter der Identität römisch 40 ein Festnahmeauftrag erlassen und der BF wurde am 21.5.2024 in Schubhaft genommen. Der BF wurde am 31.5.2024 aus der DUBLIN-Schubhaft entlassen und unter seiner behaupteten Identität erneut in Schubhaft genommen.
Mit dem gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 31.05.2024, Zl. 1386138200/240791930, ordnete das BFA gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an. Mit dem gegenständlich angefochtene Mandatsbescheid vom 31.05.2024, Zl. 1386138200/240791930, ordnete das BFA gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung seiner Abschiebung an.
Der BF befindet sich seit dem 31.05.2024, 11:00 Uhr, in Schubhaft.
Am 17.06.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA sowie gegen die andauernde Anhaltung in Schubhaft.
1.2. Zur Person des BF
Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 31.5.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme.
Der BF hält die Meldevorschriften in Österreich nicht ein und ist untergetaucht. Er verschleierte seine wahre Identität und fiel durch aggressives Verhalten im Zuge der Festnahme auf.
Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und nach einer Außerlandesbringung wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung nach Algerien zu entziehen.
Der BF hat in Österreich keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er ist beruflich in Österreich nicht verankert und nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Der BF verfügt über keine aufrechte Meldung in Österreich und über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF hält sich nicht an Meldevorschriften und versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF ist entgegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung erneut unberechtigt ins österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
Es wurde am 31.5.2024 über die BFA-Direktion, Abteilung B/II bei der Algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt. Damit ein HRZ von der Botschaft ausgestellt werden kann, muss die betroffene Person als algerische/r Staatsangehörige/r identifiziert und ihre/seine Identität durch die zuständigen algerischen Behörden bestätigt werden. Die Identifizierung erfolgt entweder durch Vorlage von identitätsnachweisenden Dokumenten, oder im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft. Im Zweifelsfall, wenn weder identitätsnachweisende Dokumente vorhanden sind und/oder die Identität im Rahmen eines Interviews mit dem zuständigen Fachpersonal der algerischen Botschaft nicht bestätigt werden kann, werden die Daten der betroffenen Person an die zuständigen Behörden in Algier zur weiteren Überprüfung weitergeleitet.
Die Dauer des Überprüfungsprozesses durch die Behörden in Algier variiert stark von Fall zu Fall und nimmt jedenfalls mehrere Monate in Anspruch. Die Prozessdauer kann durch Mitwirkung der Verfahrenspartei (Vorlage von Identitätsnachweisenden Dokumenten, richtige Identitätsangaben, richtige Angaben über Familienangehörige im Heimatland) verkürzt werden. Erfahrungsgemäß erfolgt die Identifizierung jedoch innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer. Im Falle einer Abschiebung wird ein HRZ von der algerischen Botschaft, nach erfolgter Identifizierung und einer gesondert erteilten Genehmigung durch die zuständigen Behörden in Algier nach Vorlage der Flugdaten durch das BFA ausgestellt. Die algerische Botschaft stellt aktuell HRZ für algerische Staatsangehörige aus und finden auch Abschiebungen nach Algerien regelmäßig statt.
Von einer Identifizierung des BF ist aktuell aufgrund der Angaben des BF, insbesondere aber aufgrund seiner Ausfüllung der erforderlichen Formblätter, auszugehen. Nach positiver Identifizierung und Zusicherung zur HRZ-Ausstellung erfolgt eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien.
Die Identifizierung des BF, die Ausstellung eines HRZ und die anschließende Abschiebung des BF nach Algerien sind innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Die Staatsangehörigkeit des BF ergibt sich aus den eigenen bisherigen Angaben des BF und dem Umstand, dass der BF die für ein Heimreisezertifikat erforderlichen Formblätter bereits ausfüllte. Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich, dass der BF bisher keine Dokumente vorgelegt hat, die seine weiteren Angaben zu seiner Identität bescheinigen. Seine weitere Identität steht daher nicht fest. Bei der im Spruch genannten Identität handelt es sich um eine bloße Verfahrensidentität.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da sein Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen wurde, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 31.05.2024, 11:00, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft. Wenn der BF nunmehr im Beschwerdevorbringen eine psychische Auffälligkeit in den Raum stellt, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass der BF diese Angaben im bisherigen Verfahren zur Gänze unerwähnt ließ bzw. nicht durch die Vorlage aktueller medizinischen Befunde oder Unterlagen untermauern konnte.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die strafrechtliche Verurteilung des XXXX ist dem BF aufgrund der nicht anzunehmenden Identität des BF mit der genannten Person nicht zurechenbar. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die strafrechtliche Verurteilung des römisch 40 ist dem BF aufgrund der nicht anzunehmenden Identität des BF mit der genannten Person nicht zurechenbar.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zu dem im Ergebnis unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz des BF, welcher rechtskräftig negativ entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. den Angaben des BF in seinem Verfahren auf internationalen Schutz und dem diesbezüglich vollinhaltlich abweisenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 6.4.2024, GZ. 1386138200/240305652. Ebenfalls wurde Einsicht in die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister genommen.
Die Feststellungen zu den verschiedenen Alias Identitäten des BF und zur Wiedereinreise des BF trotz Rückkehrentscheidung ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere einem Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 20.05.2024 und der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF. Daraus geht hervor, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung vorgab, syrischer Staatsbürger zu sein und im Verfahren unter dem Alias Namen XXXX auftrat, der jedoch nachweislich einer anderen Person zuzuordnen ist.Die Feststellungen zu den verschiedenen Alias Identitäten des BF und zur Wiedereinreise des BF trotz Rückkehrentscheidung ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere einem Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 20.05.2024 und der erkennungsdienstlichen Behandlung des BF. Daraus geht hervor, dass der BF im Zuge seiner Antragstellung vorgab, syrischer Staatsbürger zu sein und im Verfahren unter dem Alias Namen römisch 40 auftrat, der jedoch nachweislich einer anderen Person zuzuordnen ist.
Nachdem bei der Personenkontrolle gegen den BF sein illegaler Aufenthalt festgestellt wurde, wurde er nach seiner Festnahme in das PAZ überstellt. Der BF war schließlich auch in der Vergangenheit, wie bereits dargelegt, für die Behörde nicht greifbar und reiste nach seiner letzten Außerlandesbringung sogleich erneut ins Bundesgebiet ein. Zudem zeigt auch sein Vorverhalten, indem der BF seine tatsächliche Identität verschleierte, dass der BF beabsichtigt, ein Leben im Verborgenen zu führen und für die Behörden nicht greifbar zu sein.
Im Übrigen wurden die gemäß § 76 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden.Im Übrigen wurden die gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG angeführten Tatbestände betreffend Fluchtgefahr in der Beschwerde nicht weiter substantiiert bestritten. Dass sich der BF für die Behörde greifbar halten würde, kann aufgrund des bisher Gesagten somit nicht angenommen werden.
Aus dem aggressiven Vorverhalten des BF im Zuge seiner Inhaftierung sowie den Angaben des BF im Verfahren ist zudem zu schließen, dass er nicht bereit ist, freiwillig nach Algerien auszureisen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der BF bei einer Entlassung aus der Schubhaft untertauchen und sich erneut vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in ein anderes Land absetzen würde, um sich einer Abschiebung nach Algerien zu entziehen.
Dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte in hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Hinweise auf ein besonderes Naheverhältnis mit bestimmten Personen oder andere soziale Beziehungen sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen.
Anhaltspunkte, dass der BF einer legalen Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sind im Verfahren insgesamt ebenfalls nicht hervorgekommen. Dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig und beruflich in Österreich nicht verankert ist und auch über keinen gesicherten Wohnsitz sowie über keine Barmittel verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben in den bisherigen Verfahren.
Dass der BF nicht kooperativ und auch nicht vertrauenswürdig ist, ist aufgrund seines Gesamtverhaltens evident. Wie bereits dargelegt, hält sich der BF keineswegs an Meldevorschriften, hat sich vielmehr bereits seinem Asylverfahren durch Untertauchen entzogen und sich vor den Behörden im Verborgenen gehalten.
Es haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der BF sein bisher gezeigtes Verhalten ändern wird.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines HRZ ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Stellungnahme des BFA vom 17.6.2024. Das für Algerien vorgesehene Procedere sieht der zuständigen HRZ Abteilung zufolge eine mehrmonatige Dauer des Identifizierungsverfahren vor sowie dass die algerische Botschaft HRZ ausstellt und Abschiebungen nach Algerien regelmäßig stattfinden.
Dass der BF keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt und im Verfahren zu verschleiern versucht hat, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Die Feststellungen dazu, dass die Identität des BF auf Grundlage der Angaben des BF in Algerien überprüft wird bzw. über die BFA-Direktion, Abteilung B/II bei der Algerischen Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beantragt hat und bis dato noch keine Mitteilung seitens der Botschaft erging, ergeben sich aus Ausführungen in Stellungnahme des BFA vom 17.6.2024.
Festzuhalten ist hierzu insbesondere, dass das Verfahren zur Identifizierung des BF in Algerien noch läuft. Dass die Identifizierung des BF (bereits) grundsätzlich nicht möglich ist, ist im Verfahren dabei nicht hervorgekommen. Aufgrund des Procederes bei der Identifizierung und des hierfür benötigten mehrmonatigen Zeithorizontes bei einer notwendigen Überprüfung der Angaben durch die algerischen Behörden, in dessen Rahmen sich der BF – welcher kein eigenes Identitätsdokument in Vorlage brachte – im Entscheidungszeitpunkt noch bewegt, ist aktuell von einer Identifizierung des BF auszugehen und war dies entsprechend festzustellen.
Vor dem Hintergrund der vom BFA bisher veranlassten Schritte sind im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass es nicht möglich ist, für den BF ein HRZ zu erlangen und den BF zeitnah nach Erlangung eines HRZ auch tatsächlich in sein Heimatland zu verbringen. Nach der HRZ-Zusicherung bzw. der HRZ-Ausstellung kann eine zeitnahe Abschiebung des BF nach Algerien erfolgen. Darüber hinaus kann der BF - durch seine weitere Mitwirkung bei den algerischen Behörden, insbesondere durch die Vorlage weiterer entsprechender Bescheinigungsmittel, das Identifizierungsverfahren beschleunigen und somit die Anhaltung in Schubhaft selber möglichst kurzhalten. Die Erlangung eines HRZ und die Abschiebung des BF nach Algerien ist somit innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer maßgeblich wahrscheinlich.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zu A) I. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in SchubhaftZu A) Zu A) römisch eins. – Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, lautet:
„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid):
Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antr