TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/1 W108 2293243-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2024
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Entscheidungsdatum

01.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AVG §69 Abs1 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs2
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W108 2279510-3/2E, W108 2279510-2/7E
W108 2293238-2/2E, W108 2293238-1/7E
W108 2293241-2/2E, W108 2293241-1/4E
W108 2293243-2/2E, W108 2293243-1/4E
W108 2293245-2/2E, W108 2293245-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX , 3. XXXX , geboren am XXXX , 4. XXXX , geboren am XXXX , 5. XXXX , geboren am XXXX , jeweils Staatsangehörigkeit Armenien, Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5. römisch 40 , geboren am römisch 40 , jeweils Staatsangehörigkeit Armenien,

I.       gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.03.2024, 1. Zl. 1312497409/221967845, 2. Zl. 1312494200/221967815, 3. Zl. 1312474001/221967896, 4. Zl. 1312473102/221967918 und 5. Zl. 1312470503/221967934 (hg. 1. W108 2279510-3, 2. W108 2293238-2, 3. W108 2293241-2, 4. W108 2293243-2 und 5. W108 2293245-2) und römisch eins.       gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 29.03.2024, 1. Zl. 1312497409/221967845, 2. Zl. 1312494200/221967815, 3. Zl. 1312474001/221967896, 4. Zl. 1312473102/221967918 und 5. Zl. 1312470503/221967934 (hg. 1. W108 2279510-3, 2. W108 2293238-2, 3. W108 2293241-2, 4. W108 2293243-2 und 5. W108 2293245-2) und

II.      gegen die Spruchpunkte VI. und VIII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.05.2024, 1. Zl. 1312497409/221967845, 2. Zl. 1312494200/221967815, 3. Zl. 1312474001/221967896, 4. Zl. 1312473102/221967918 und 5. Zl. 1312470503/221967934 (hg. 1. W108 2279510-2, 2. W108 2293238-1, 3. W108 2293241-1, 4. W108 2293243-1 und 5. W108 2293245-1) zu Recht:römisch II.      gegen die Spruchpunkte römisch VI. und römisch VIII. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 07.05.2024, 1. Zl. 1312497409/221967845, 2. Zl. 1312494200/221967815, 3. Zl. 1312474001/221967896, 4. Zl. 1312473102/221967918 und 5. Zl. 1312470503/221967934 (hg. 1. W108 2279510-2, 2. W108 2293238-1, 3. W108 2293241-1, 4. W108 2293243-1 und 5. W108 2293245-1) zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 29.03.2024 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Bescheide vom 29.03.2024 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. der Bescheide vom 07.05.2024 wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte VI. zu lauten haben: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage.“römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch VI. der Bescheide vom 07.05.2024 wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden dahingehend abgeändert, dass die Spruchpunkte römisch VI. zu lauten haben: „Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage.“

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte VIII. der Bescheide vom 07.05.2024 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 2 FPG auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch VIII. der Bescheide vom 07.05.2024 wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 2, FPG auf zwei (2) Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG jeweils nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt und Vorbringen:

1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und die Eltern sowie gesetzlichen Vertreter der minderjährigen dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien.

Sie begehrten mit Anträgen jeweils vom 22.06.2022 internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag und AsylG) und gaben an, nur syrische Staatsbürger und in Syrien asylrelevant bedroht zu sein.

2. Mit (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheiden jeweils vom 14.08.2023 entschied die belangte Behörde über diese Anträge dahin, dass sie den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannte sowie der Erstbeschwerdeführerin den subsidiären Schutz gemäß § 8 AsylG gewährte sowie ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.2. Mit (in Rechtskraft erwachsenen) Bescheiden jeweils vom 14.08.2023 entschied die belangte Behörde über diese Anträge dahin, dass sie den zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien den Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkannte sowie der Erstbeschwerdeführerin den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG gewährte sowie ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilte.

Mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.08.2023, Zl. 1312497409/221967845, wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.08.2023, Zl. 1312497409/221967845, erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.08.2023, Zl. 1312497409/221967845, wies die belangte Behörde den Antrag der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.08.2023, Zl. 1312497409/221967845, erhob die Erstbeschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Parteibeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht.

3. Aufgrund einer bei ihr eingegangenen Verdachtsmeldung bestellte die belangte Behörde am 01.03.2024 einen Sachverständigen zur Beantwortung der Frage, ob die beschwerdeführenden Parteien über die armenische Staatsbürgerschaft verfügen.

In seinen in der Folge erstatteten Gutachten vom 12.03.2024 und vom 10.03.2024 kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer zweifelsfrei Staatsbürger der Republik Armenien sind.

4.1. Die belangte Behörde leitete daraufhin Verfahren zur beabsichtigten Wiederaufnahme und neuerlichen Entscheidung betreffend den rechtskräftig zuerkannten Status der Asylberechtigten (zweit- bis fünftbeschwerdeführende Parteien) bzw. des subsidiären Schutzes (Erstbeschwerdeführerin) ein, wobei die Gutachten den beschwerdeführenden Parteien mitgeteilt wurden und sie sowohl schriftlich als auch im Rahmen der durchgeführten Einvernahme am 18.03.2024 mündlich dazu Stellung nehmen konnten.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer gaben an, sie seien nur syrische Staatsbürger.

4.2. Mit (den im Spruch unter Punkt I. angeführten) Bescheiden jeweils vom 29.03.2024 nahm die belangte Behörde gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG das Verfahren über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz betreffend die mit Bescheid vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien betreffend die mit Bescheiden vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wieder auf. 4.2. Mit (den im Spruch unter Punkt römisch eins. angeführten) Bescheiden jeweils vom 29.03.2024 nahm die belangte Behörde gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG das Verfahren über den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz betreffend die mit Bescheid vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten und die Verfahren über die Anträge auf internationalen Schutz der zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien betreffend die mit Bescheiden vom 14.08.2023 rechtskräftig entschiedene Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wieder auf.

Die belangte Behörde führte im Kern aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht, da sie verschwiegen hätten, dass sie Staatsangehörige der Republik Armenien seien, im Wählerverzeichnis der Republik Armenien aufschienen und im Besitz von armenischen Reisepässen seien. Bei den von den beschwerdeführenden Parteien gesetzten Verhaltensweisen handle es sich um solche, die tatbildlich für das Erschleichen iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG seien.Die belangte Behörde führte im Kern aus, die beschwerdeführenden Parteien hätten zu wesentlichen Tatsachen, welche für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich seien, wissentlich falsche Angaben gemacht, da sie verschwiegen hätten, dass sie Staatsangehörige der Republik Armenien seien, im Wählerverzeichnis der Republik Armenien aufschienen und im Besitz von armenischen Reisepässen seien. Bei den von den beschwerdeführenden Parteien gesetzten Verhaltensweisen handle es sich um solche, die tatbildlich für das Erschleichen iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG seien.

4.3. Gegen die unter Punkt 4.2. dargestellten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht mit gemeinsamem Schriftsatz vom 02.05.2024 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. 4.3. Gegen die unter Punkt 4.2. dargestellten Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien fristgerecht mit gemeinsamem Schriftsatz vom 02.05.2024 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.

In dieser wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme der Verfahren zu Unrecht erfolgt sei. Die Statusrichtlinie sehe zwar in Art. 14. Abs. 3 lit. b eine Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten vor, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend seien. Allerdings müsse der Status des/der Asylberechtigten bis zur Rechtskraft der Aberkennung aufrecht bleiben. Im österreichischen Recht würden die unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensgarantien im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens geradezu ins Gegenteil verkehrt, da der Asylwerber erneut seine Verfolgung glaubhaft machen müsse, die Beweislast der Statusrichtlinie, wonach die Behörde beweisen müssen, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, werde umgedreht. Für die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien bedeute dies, dass eine Wiederaufnahme unzulässig sei und auch eine Aberkennung mangels ausdrücklichem Aberkennungstatbestand ausscheide. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin sei eine Wiederaufnahme deshalb unzulässig, weil eine Aberkennung subsidiären Schutzes nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG nicht in Betracht komme. In dieser wurde ausgeführt, dass die Wiederaufnahme der Verfahren zu Unrecht erfolgt sei. Die Statusrichtlinie sehe zwar in Artikel 14, Absatz 3, Litera b, eine Aberkennung des Status des/der Asylberechtigten vor, wenn falsche Darstellungen oder ein Verschweigen von Tatsachen für die Zuerkennung ausschlaggebend seien. Allerdings müsse der Status des/der Asylberechtigten bis zur Rechtskraft der Aberkennung aufrecht bleiben. Im österreichischen Recht würden die unionsrechtlich vorgesehenen Verfahrensgarantien im Falle eines Wiederaufnahmeverfahrens geradezu ins Gegenteil verkehrt, da der Asylwerber erneut seine Verfolgung glaubhaft machen müsse, die Beweislast der Statusrichtlinie, wonach die Behörde beweisen müssen, dass die Voraussetzungen nie vorgelegen haben, werde umgedreht. Für die zweit- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien bedeute dies, dass eine Wiederaufnahme unzulässig sei und auch eine Aberkennung mangels ausdrücklichem Aberkennungstatbestand ausscheide. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin sei eine Wiederaufnahme deshalb unzulässig, weil eine Aberkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG nicht in Betracht komme.

5.1. Mit (den unter Punkt II. angefochtenen) Bescheiden jeweils vom 07.05.2024 entschied die belangte Behörde bezüglich der beschwerdeführenden Parteien Folgendes:
Die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.05.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt II.).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.).
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt V.)
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).
5.1. Mit (den unter Punkt römisch II. angefochtenen) Bescheiden jeweils vom 07.05.2024 entschied die belangte Behörde bezüglich der beschwerdeführenden Parteien Folgendes:
Die Anträge auf internationalen Schutz vom 22.05.2022 wurden hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurden ihre Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Armenien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).
Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.).
Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.)
Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch VII.).
Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VIII.).

Die belangte Behörde traf auf der Grundlage der Länderinformation der Staatendokumentation zu Armenien Feststellungen zur Lage in Armenien und ging des Weiteren, besonders aufgrund der eingeholten Gutachten, insbesondere von folgendem Sachverhalt aus:

Die beschwerdeführenden Parteien seien Staatsangehörige der Republik Armenien. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien seien ihre Kinder. Sie lebten gemeinsam im Bundesgebiet. Sie seien gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der syrischen Armenier in Armenien einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen. Es könne ebenso nicht festgestellt werden, dass sie völlig mittellos wären, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien im Firmenbuch der Republik Armenien als Einzelunternehmer eingetragen. Der Firmensitz sei ident mit der Wohnadresse. Sie hätten eine Unterkunft in Armenien. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien in Syrien geboren und dort aufgewachsen. Sie hätten die armenische Staatsbürgerschaft angenommen. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge seit XXXX 2013 über einen eigenen authentischen armenischen Reisepass, der Zweitbeschwerdeführer seit dem XXXX 2017. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine volljährige, arbeitsfähige, gesunde Frau, der Zweitbeschwerdeführer ein volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder Mann. Sie würden mit Armenisch die in Armenien gängigste Sprache auf Mutterspracheniveau und auch Arabisch sprechen. Sie hätten eine abgeschlossene Schulbildung genossen. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über eine Berufsausbildung als Verkäuferin, der Zweitbeschwerdeführer als Friseur, beide hätten in diesen Berufen auch gearbeitet. Sie hätten sich am XXXX 2013 bzw. am XXXX 2017 einen armenischen Reisepass ausstellen lassen und zuletzt in XXXX gelebt. Sie seien in Syrien geboren und in der armenischen Community in XXXX sozialisiert worden. Alle Verwandten seien Armenier armenischer Religion und lebten in XXXX . Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihnen in ihrem Heimatland Armenien die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Heimatland in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Sie seien keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Es könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung ihrer Personen im Falle der Rückkehr nach Armenien festgestellt werden. Die Rückkehrentscheidung verstoße nicht gegen das Kindeswohl. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sei seit dem Tag der Asylantragstellung nachweisbar. Sie seien gemeinsam als Familie nach Österreich eingereist. Der Fünftbeschwerdeführer besuche derzeit die erste Klasse der Volksschule, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchten den Kindergarten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer unterhielten sich mit den Kindern in Arabisch. Der Fünftbeschwerdeführer spiele Fußball. Der Drittbeschwerdeführer beschäftige sich mit Kick-Boxen. Die Viertbeschwerdeführerin sei nur im Kindergarten. Die Kinder würden Arabisch und ein wenig Deutsch sprechen und hätten außerhalb der Schule noch keine Freunde gefunden. Der Fünftbeschwerdeführer möchte Pilot werden, der Drittbeschwerdeführer Anwalt, die Viertbeschwerdeführerin möchte sich mit Musik beschäftigen. Die Berufswünsche der Kinder ließen sich in Armenien verwirklichen. lm Vergleich zum Lebensalter der Kinder sei die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vernachlässigbar. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt und seien zur Obsorge für die Kinder berechtigt. Die beschwerdeführenden Parteien litten an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung (in den Bescheiden der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ist teilweise angeführt, sie litten an einer schweren Erkrankung). Die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin seien vernachlässigbar, bewegten sich auf dem Niveau A1, eine Deutschprüfung hätte sie bislang nicht abgelegt. Dem Arbeitsmarkt hätte sie sich bislang noch nicht zur Verfügung gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer hätte einen Deutschkurs Niveau A2 abgeschlossen. Er hätte keine Unterlagen vorgelegt, welche seine Integration in die Gesellschaft Österreichs bescheinigen könnten, er besuche derzeit einen Deutschkurs. Bisher seien sie in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sie arbeiteten nicht. Sie verfügten seit ihrer Einreise über einen durchgehenden Meldeverlauf in Österreich und lebten von der Grundversorgung des Landes. Sie bestritten den gesamten Lebensunterhalt mit Unterstützung des österreichischen Staates, obwohl sie seit 22.08.2023 über den Status von Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten verfügten. Sie hätten im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie keine weiteren Verwandten. Sie würden kaum am öffentlichen Leben in Österreich teilnehmen. Sie seien (wären) im Heimatland berufstätig (gewesen), seien als Einzelunternehmer im Firmenregister eingetragen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würden sie in der Lage sein, durch ihre Berufstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und ihr Existenzminimum zu sichern, sie würden daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach ihrer Rückkehr, kommen, zumal sie auch Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten könnten. Das Bankenwesen in Armenien funktioniere. Sie hätten eine Unterkunft in Armenien. lhre Existenz sei durch ihre Arbeitsfähigkeit sowie ebenso durch die Unterstützung von etwaigen NGOs gesichert. Rückkehrende würden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie hätten Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten sei ein Beratungszentrum geschaffen worden; es handle sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer könnten sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehe. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt worden seien, seien nicht bekannt. Seit 2019 führe der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürgerlnnen in die Republik Armenien“ durch. Das Programm biete armenischen Staatsbürgerlnnen, die nach Armenien zurückkehren, primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten. Das JRS-Programm (,,Joint Reintegration Services") sei zum 01.04.2022 gestartet und biete individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer. Reintegrationspartner im von Frontex finanzierten JRS-Programm und JRS-Hilfen stünden auch für Armenien zur Verfügung. Darüber hinaus gewähre der Staat Österreich Rückkehrhilfe, welche u.a. auch die Versorgung mit notwendigen Medikamenten im Zuge der Rückkehr sicherstelle. Die beschwerdeführenden Parteien seien Staatsangehörige der Republik Armenien. Die Erstbeschwerdeführerin sei mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien seien ihre Kinder. Sie lebten gemeinsam im Bundesgebiet. Sie seien gesund. Es könne nicht festgestellt werden, dass Angehörige der Bevölkerungsgruppe der syrischen Armenier in Armenien einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlägen. Es könne ebenso nicht festgestellt werden, dass sie völlig mittellos wären, die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien im Firmenbuch der Republik Armenien als Einzelunternehmer eingetragen. Der Firmensitz sei ident mit der Wohnadresse. Sie hätten eine Unterkunft in Armenien. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien in Syrien geboren und dort aufgewachsen. Sie hätten die armenische Staatsbürgerschaft angenommen. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge seit römisch 40 2013 über einen eigenen authentischen armenischen Reisepass, der Zweitbeschwerdeführer seit dem römisch 40 2017. Die Erstbeschwerdeführerin sei eine volljährige, arbeitsfähige, gesunde Frau, der Zweitbeschwerdeführer ein volljähriger, arbeitsfähiger, gesunder Mann. Sie würden mit Armenisch die in Armenien gängigste Sprache auf Mutterspracheniveau und auch Arabisch sprechen. Sie hätten eine abgeschlossene Schulbildung genossen. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge über eine Berufsausbildung als Verkäuferin, der Zweitbeschwerdeführer als Friseur, beide hätten in diesen Berufen auch gearbeitet. Sie hätten sich am römisch 40 2013 bzw. am römisch 40 2017 einen armenischen Reisepass ausstellen lassen und zuletzt in römisch 40 gelebt. Sie seien in Syrien geboren und in der armenischen Community in römisch 40 sozialisiert worden. Alle Verwandten seien Armenier armenischer Religion und lebten in römisch 40 . Es habe nicht festgestellt werden können, dass ihnen in ihrem Heimatland Armenien die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde oder dass sie bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würden. Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie im Heimatland in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt seien. Sie seien keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden ausgesetzt. Es könne keine (wie auch immer geartete) Gefährdung ihrer Personen im Falle der Rückkehr nach Armenien festgestellt werden. Die Rückkehrentscheidung verstoße nicht gegen das Kindeswohl. Der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Österreich sei seit dem Tag der Asylantragstellung nachweisbar. Sie seien gemeinsam als Familie nach Österreich eingereist. Der Fünftbeschwerdeführer besuche derzeit die erste Klasse der Volksschule, der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin besuchten den Kindergarten. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer unterhielten sich mit den Kindern in Arabisch. Der Fünftbeschwerdeführer spiele Fußball. Der Drittbeschwerdeführer beschäftige sich mit Kick-Boxen. Die Viertbeschwerdeführerin sei nur im Kindergarten. Die Kinder würden Arabisch und ein wenig Deutsch sprechen und hätten außerhalb der Schule noch keine Freunde gefunden. Der Fünftbeschwerdeführer möchte Pilot werden, der Drittbeschwerdeführer Anwalt, die Viertbeschwerdeführerin möchte sich mit Musik beschäftigen. Die Berufswünsche der Kinder ließen sich in Armenien verwirklichen. lm Vergleich zum Lebensalter der Kinder sei die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet vernachlässigbar. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer lebten mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt und seien zur Obsorge für die Kinder berechtigt. Die beschwerdeführenden Parteien litten an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung (in den Bescheiden der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ist teilweise angeführt, sie litten an einer schweren Erkrankung). Die Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin seien vernachlässigbar, bewegten sich auf dem Niveau A1, eine Deutschprüfung hätte sie bislang nicht abgelegt. Dem Arbeitsmarkt hätte sie sich bislang noch nicht zur Verfügung gestellt. Der Zweitbeschwerdeführer hätte einen Deutschkurs Niveau A2 abgeschlossen. Er hätte keine Unterlagen vorgelegt, welche seine Integration in die Gesellschaft Österreichs bescheinigen könnten, er besuche derzeit einen Deutschkurs. Bisher seien sie in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig, sie arbeiteten nicht. Sie verfügten seit ihrer Einreise über einen durchgehenden Meldeverlauf in Österreich und lebten von der Grundversorgung des Landes. Sie bestritten den gesamten Lebensunterhalt mit Unterstützung des österreichischen Staates, obwohl sie seit 22.08.2023 über den Status von Asylberechtigten bzw. der subsidiär Schutzberechtigten verfügten. Sie hätten im Bundesgebiet außerhalb der Kernfamilie keine weiteren Verwandten. Sie würden kaum am öffentlichen Leben in Österreich teilnehmen. Sie seien (wären) im Heimatland berufstätig (gewesen), seien als Einzelunternehmer im Firmenregister eingetragen. Bei einer Rückkehr in den Heimatstaat würden sie in der Lage sein, durch ihre Berufstätigkeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage zu finden und ihr Existenzminimum zu sichern, sie würden daher nicht in eine hoffnungslose Lage, auch nicht in der Übergangsphase nach ihrer Rückkehr, kommen, zumal sie auch Unterstützung von ihren Angehörigen erhalten könnten. Das Bankenwesen in Armenien funktioniere. Sie hätten eine Unterkunft in Armenien. lhre Existenz sei durch ihre Arbeitsfähigkeit sowie ebenso durch die Unterstützung von etwaigen NGOs gesichert. Rückkehrende würden grundsätzlich nach Ankunft in die Gesellschaft integriert. Sie hätten Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst, und überdurchschnittlich gute Chancen, Arbeit zu finden. Für rückkehrende Migranten sei ein Beratungszentrum geschaffen worden; es handle sich um ein Projekt der französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFFI). Rückkehrer könnten sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite stehe. Fälle, in denen Rückkehrer festgenommen oder misshandelt worden seien, seien nicht bekannt. Seit 2019 führe der Migrationsdienst der Republik Armenien das „Staatliche Programm zur primären Unterstützung der Wiedereingliederung von zurückgekehrten (einschließlich unfreiwillig zurückgekehrten) Staatsbürgerlnnen in die Republik Armenien“ durch. Das Programm biete armenischen Staatsbürgerlnnen, die nach Armenien zurückkehren, primäre Unterstützung, um ihre vollständige und nachhaltige Wiedereingliederung zu gewährleisten. Das JRS-Programm (,,Joint Reintegration Services") sei zum 01.04.2022 gestartet und biete individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer. Reintegrationspartner im von Frontex finanzierten JRS-Programm und JRS-Hilfen stünden auch für Armenien zur Verfügung. Darüber hinaus gewähre der Staat Österreich Rückkehrhilfe, welche u.a. auch die Versorgung mit notwendigen Medikamenten im Zuge der Rückkehr sicherstelle.

Zum Einreiseverbot stellte die belangte Behörde fest: Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihre Asylanträge im Wesentlichen damit begründet, dass es in Syrien an Sicherheit mangle und der Zweitbeschwerdeführer Syrien deswegen verlassen hätte müssen, weil er vom Militär desertiert wäre. Sie seien am 23.06.2022 einer Erstbefragung unterzogen und am 02.06.2023 von der belangten Behörde zu ihrem Asylbegehren einvernommen worden. Sie hätten verschwiegen, dass sie bereits seit dem Jahr 2013 bzw. 2017 über einen armenischen Reisepass und somit über die armenische Staatsbürgerschaft verfügten. Sie hätten auf den entsprechenden Vorhalt im Wesentlichen angegeben, sie hätten nie in Armenien gelebt, sie wären syrische Staatsbürger. Sie wären noch nie in ihrem Leben in Armenien gewesen. Bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hätten die beschwerdeführenden Parteien die armenische Staatsbürgerschaft inne gehabt und die Behörden in Hinblick auf die wahre Staatsangehörigkeit getäuscht. Sie hätten während des gesamten Verfahrens in Abrede gestellt, über die armenische Staatsbürgerschaft zu verfügen und hätten als syrische Staatsbürger während des gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet die Grundversorgung in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Schadenssumme ergehe von der belangten Behörde an die Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen schweren gewerbsmäßigen Betruges. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer seien im Firmenbuch der Republik Armenien als Einzelunternehmer eingetragen und verfügten wohl auch über ein Einkommen daraus, da das Bankenwesen in Armenien funktioniere. Es liege keine Bedürftigkeit vor. Sie hätten sich bislang dem Arbeitsmarkt in Österreich nicht zur Verfügung gestellt und bislang kein Interesse an der Integration in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt in Österreich gezeigt, sondern würden mit großer Selbstverständlichkeit die Sozialleistungen in Österreich zu Unrecht in Anspruch nehmen. Hingewiesen sei auf das mangelnde Verständnis der beschwerdeführenden Parteien für die nationale Rechtsordnung. Eine positive Prognose sei in ihrem speziellen Fall daher nicht zu erwarten. Durch ihre offensichtliche Missachtung der Auflagen der Behörde sowie der Tatsache, dass sie ihren armenischen Pass bislang der Behörde bewusst vorenthalten hätten, stelle ihr Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Aus dem Umstand, wie sie ihren bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet gestaltet hätten und dass sie ihren Aufenthalt im Bundesgebiet nach ihrer widerrechtlichen Einreise durch Stellen eines unbegründeten und missbräuchlichen Asylantrags zu legalisieren versucht hätten, komme die belangte Behörde zu einer negativen Prognose in Bezug auf ihre Zukunft in Österreich. Gegen die beschwerdeführenden Parteien werde somit ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen (in der [weiteren] Begründung der Bescheide der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers und in den Bescheiden der dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien ist ausgeführt, dass die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes von drei Jahren angemessen sei).

5.2. Gegen die unter Punkt 5.1. dargestellten Bescheide vom 07.05.2024 erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit gemeinsamen Schriftsatz vom 31.05.2024 fristgerecht Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG ausdrücklich ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte VI. bis VIII. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren). 5.2. Gegen die unter Punkt 5.1. dargestellten Bescheide vom 07.05.2024 erhoben die beschwerdeführenden Parteien mit gemeinsamen Schriftsatz vom 31.05.2024 fristgerecht Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ausdrücklich ausschließlich im Umfang der Spruchpunkte römisch VI. bis römisch VIII. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise; Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde; Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren).

In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt: Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Behörde habe zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht ausreichend ermittelt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK und auch kein Verstoß gegen das Kindeswohl vorliegen würde. Dies sei insofern falsch, als alle beschwerdeführenden Parteien sehr bemüht seien, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit einen A1-Deutschkurs, die Erstbeschwerdeführerin einen Alphabetisierungskurs. Beide seien sehr motoviert, sich alsbald einen Job zu suchen, konkret möchte der Zweitbeschwerdeführer wieder als Friseur tätig sein. Beide hätten einige gute Freundschaften in Österreich geschlossen. Die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien besuchten den Kindergarten bzw. die Schule. Sie hätten bereits viele Freundschaften geschlossen und würden gut Deutsch sprechen. Zudem spiele der Fünftbeschwerdeführer zweimal wöchentlich Fußball in einem Fußballverein. Der Drittbeschwerdeführer sei Mitglied in einem Kickboxverein, wo er wöchentlich einen Kurs besuche. Die Viertbeschwerdeführerin sei mit ihren fünf Jahren noch zu klein, um derartige Freizeitaktivitäten besuchen zu können. Die beiden älteren Kinder besuchten zudem samstags einen Verein, um Deutsch zu lernen und mit anderen Kindern Ausflüge zu machen. Alle drei Kinder besuchten sonntags eine christliche Schule. All dies zeige die intensiven Bemühungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sich und ihre Kinder bestmöglich in Österreich zu integrieren, um hier Fuß fassen zu können. Es bestehe jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien. Insbesondere das fünfjährige Einreiseverbot würde einen gravierenden Eingriff darstellen. Die sofortige Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien würde eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Rechte nach Art. 8 EMRK darstellen. Insbesondere für die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wäre eine sofortige Abschiebung fatal, da alle drei die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Eine sofortige Abschiebung wäre nicht im Sinne des Kindeswohles. Vor dem Hintergrund, dass das Schuljahr bereits in wenigen Wochen beendet sei, wäre es sinnvoll und zum Wohle der Kinder, wenn diese dieses Schuljahr zumindest noch beenden dürften. Aus diesem Grund werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt. lm vorliegenden Fall sei die belangte Behörde auch zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei (und infolgedessen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwillige Ausreise seien rechtswidrig erfolgt. Eine Beschwer der beschwerdeführenden Parteien liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil § 60 FPG für die nachträgliche antragsgebundene Aufhebung oder Verkürzung eines Einreiseverbotes voraussetze, dass der Antragsteller das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen habe. Ohne Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei das den Betroffenen nicht möglich, wenn ihrer Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zukomme. Durch die Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werde den beschwerdeführenden Parteien die Möglichkeit zur späteren Stellung eines dahingehenden Antrags verwehrt. Die Erlassung eines Einreiseverbotes für die Dauer von fünf Jahren erweise sich im Fall der beschwerdeführenden Parteien als unrechtmäßig: Die Behörde werfe den beschwerdeführenden Parteien vor, dass sie den Asylantrag missbräuchlich gestellt hätten. Sie lasse außer Acht, dass die beschwerdeführenden Parteien rechtsunkundig seien. Sie hätten ehrlich angegeben, was ihre Gründe für die Asylantragsstellung seien. ln ihrem Fall könne man von keiner missbräuchlichen Asylantragsstellung sprechen. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die beschwerdeführenden Parteien bestehe somit nicht. Die Erlassung eines fünfjährigen Einreiseverbotes erscheine unverhältnismäßig und stelle eine Verletzung des Art. 8 EMRK dar. Das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu, das Einreiseverbot zumindest auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt: Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und mangelhafte Feststellungen getroffen. Die Behörde habe zum Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich nicht ausreichend ermittelt. Die Behörde habe mangelhaft festgestellt, dass kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK und auch kein Verstoß gegen das Kindeswohl vorliegen würde. Dies sei insofern falsch, als alle beschwerdeführenden Parteien sehr bemüht seien, sich in Österreich bestmöglich zu integrieren. Der Zweitbeschwerdeführer besuche derzeit einen A1-Deutschkurs, die Erstbeschwerdeführerin einen Alphabetisierungskurs. Beide seien sehr motoviert, sich alsbald einen Job zu suchen, konkret möchte der Zweitbeschwerdeführer wieder als Friseur tätig sein. Beide hätten einige gute Freundschaften in Österreich geschlossen. Die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien besuchten den Kindergarten bzw. die Schule. Sie hätten bereits viele Freundschaften geschlossen und würden gut Deutsch sprechen. Zudem spiele der Fünftbeschwerdeführer zweimal wöchentlich Fußball in einem Fußballverein. Der Drittbeschwerdeführer sei Mitglied in einem Kickboxverein, wo er wöchentlich einen Kurs besuche. Die Viertbeschwerdeführerin sei mit ihren fünf Jahren noch zu klein, um derartige Freizeitaktivitäten besuchen zu können. Die beiden älteren Kinder besuchten zudem samstags einen Verein, um Deutsch zu lernen und mit anderen Kindern Ausflüge zu machen. Alle drei Kinder besuchten sonntags eine christliche Schule. All dies zeige die intensiven Bemühungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, sich und ihre Kinder bestmöglich in Österreich zu integrieren, um hier Fuß fassen zu können. Es bestehe jedenfalls ein schützenswertes Privat- und Familienleben der beschwerdeführenden Parteien. Insbesondere das fünfjährige Einreiseverbot würde einen gravierenden Eingriff darstellen. Die sofortige Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien würde eine unverhältnismäßige Verletzung ihrer Rechte nach Artikel 8, EMRK darstellen. Insbesondere für die dritt- bis fünftbeschwerdeführenden Parteien wäre eine sofortige Abschiebung fatal, da alle drei die Schule bzw. den Kindergarten besuchten. Eine sofortige Abschiebung wäre nicht im Sinne des Kindeswohles. Vor dem Hintergrund, dass das Schuljahr bereits in wenigen Wochen beendet sei, wäre es sinnvoll und zum Wohle der Kinder, wenn diese dieses Schuljahr zumindest noch beenden dürften. Aus diesem Grund werde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeregt. lm vorliegenden Fall sei die belangte Behörde auch zu Unrecht vom Primat der freiwilligen Ausreise abgewichen, indem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei (und infolgedessen auch keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt worden sei). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die darauf gestützte Nicht-Gewährung einer Frist zur freiwillige Ausreise seien rechtswidrig erfolgt. Eine Beschwer der beschwerdeführenden Parteien liege bezüglich dieser Spruchpunkte schon deshalb vor, weil Pa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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