TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/9 L515 2286036-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.07.2024
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Entscheidungsdatum

09.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L515 2286036-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.1.2024, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.1.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 90 Tage beträgt.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 90 Tage beträgt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, den Jeziden angehöriger Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, den Jeziden angehöriger Staatsangehöriger der Republik Armenien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.12.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

I.1.2. Im Administrativverfahren brachte die bP zusammengefasst vor, sie hätte sich in letzter Zeit in der Russischen Föderation aufgehalten. Sie sei nach Armenien zurückgekehrt, nach-dem sie erfahren hätte, dass ihre Gattin schwer erkrankt und zur Tochter nach Österreich zur Behandlung gereist sei. Hierauf hätte sie sich entschlossen, ebenfalls nach Österreich –und zwar schlepperunterstützt- zu reisen.römisch eins.1.2. Im Administrativverfahren brachte die bP zusammengefasst vor, sie hätte sich in letzter Zeit in der Russischen Föderation aufgehalten. Sie sei nach Armenien zurückgekehrt, nach-dem sie erfahren hätte, dass ihre Gattin schwer erkrankt und zur Tochter nach Österreich zur Behandlung gereist sei. Hierauf hätte sie sich entschlossen, ebenfalls nach Österreich –und zwar schlepperunterstützt- zu reisen.

Sie brachte vor, an verschiedenen Erkrankungen zu leiden, jedoch nur gelegentlich Medikamente einzunehmen.

Sie betonte, dass der ausschließliche Zweck der Reise und Antragstellung der krankheits-bedingte Aufenthalt ihrer Gattin in Österreich und ihr Wunsch, diese zu Pflegen sei. Ebenso gab sie an, dass sie Armenien nicht verlassen hätte, wenn sich ihre Gattin nicht in Österreich befände. Sie besäße in Armenien ein Haus mit Grundstück und hätte von der Landwirtschaft sehr gut gelebt.

I.1.3. Sie sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Gattin der bP in dem sie betreffenden Verfahren angab, dass sie von der bP geschieden sei. Die Tochter brachte in diesem Verfahren vor, dass die Anwesenheit der bP in Österreich nicht gewünscht sei und sie in der Lage sei, ihre Mutter zu Pflegen.römisch eins.1.3. Sie sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass die Gattin der bP in dem sie betreffenden Verfahren angab, dass sie von der bP geschieden sei. Die Tochter brachte in diesem Verfahren vor, dass die Anwesenheit der bP in Österreich nicht gewünscht sei und sie in der Lage sei, ihre Mutter zu Pflegen.

I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß § 46 FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.

I.2.1. Die bB ging davon aus, dass die bP in Armenien keine Repressalien zu befürchten hätte über eine Existenzgrundlage verfüge und unter keiner Erkrankung leide, welche in Armenien nicht behandelbar ist bzw. ihr der Zugang zu einer entsprechenden Behandlung nicht möglich ist, bzw. welche sich als lebensbedrohlich darstelle. Die bP ging davon aus, dass sich in Österreich die Tochter gemeinsam mit ihrer Familie, sowie die kranke Gattin der bP legal aufhalten.römisch eins.2.1. Die bB ging davon aus, dass die bP in Armenien keine Repressalien zu befürchten hätte über eine Existenzgrundlage verfüge und unter keiner Erkrankung leide, welche in Armenien nicht behandelbar ist bzw. ihr der Zugang zu einer entsprechenden Behandlung nicht möglich ist, bzw. welche sich als lebensbedrohlich darstelle. Die bP ging davon aus, dass sich in Österreich die Tochter gemeinsam mit ihrer Familie, sowie die kranke Gattin der bP legal aufhalten.

I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bP rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre. Die Gattin der bP halte sich in Österreich auf, sie sei sehr schwer krank, leide an Krebs und niemand wisse, wie lange sie noch zu leben hätte. Die Gattin sei auf die Pflege der bP angewiesen. Die bP und die Gattin wären seit 40 Jahren verheiratet und wären beinahe durchgehend zusammen gewesen, weshalb es der bP ein besonderes Anliegen sei, ihrer Gattin beizustehen. Auch der Enkel wende sich schriftlich an das ho. Gericht, mit dem Ersuchen, dem Großvater einen Verbleib im Bundesgebiet zu ermöglichen. Die gemeinsame Tochter könne die Pflege nicht übernehmen, weil sie berufstätig sei. Ebenso leide die bP an gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Neben Problemen mit den Nieren und der Prostata sei in Gewächs im Kopf festgestellt worden, eine Behandlung sei für Jänner und März 2024 geplant. Die bP fände in Armenien keine Existenzgrundlage mehr vor, da die Gattin ihre Wohnung vor ihrer Ausreise verkauft hätte.

I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.römisch eins.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

Begründend führte das ho. Gericht aus, dass sich in Bezug auf den Gesundheitszustand der bP die bB im angefochtenen Bescheid, auf allgemein gehaltene Ausführungen beschränkte, welchen der konkrete Lebenssachverhalt, von dem die bP ausgeht, nicht entnommen werden kann. Die bB gehe auch –für das ho. Gericht zweifelhaft- davon aus, dass die bP und ihre Gattin bzw. Lebensgefährtin (nach wie vor) verheiratet wären.

Soweit Feststellungen im oa. Umfang fehlen, kann der maßgebliche Sachverhalt, von dem die bB ausgeht, auch nicht aus den beweiswürdigenden Erwägungen erschlossen werden, weil sich diese über weite Strecken im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Vorbringens der bP und derer Familienmitglieder in der indirekten Rede beschränken. Umgekehrt wäre auch festzuhalten, dass das Vorbringen der bP und deren befragter Gattin bzw. Lebensgefährtin und Tochter von einer Reihe von behaupteten Zufälligkeiten und Widersprüchen durchzogen ist, dass das ho. Gericht grundsätzlich auf Basis der aktuellen Beweislage davon ausgeht, dass sich das diesbezüglich erstattete Vorbringen als äußerst zweifelhaft darstellt.

II.5.1. Nachdem der bP und der bB die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zum gegenständ-lichen Verfahren schriftlich zu äußern, fand am 7.5.2024 eine Beschwerdeverhandlung statt, deren Verlauf wie folgt wiedergegeben wird:römisch II.5.1. Nachdem der bP und der bB die Gelegenheit eingeräumt wurde, sich zum gegenständ-lichen Verfahren schriftlich zu äußern, fand am 7.5.2024 eine Beschwerdeverhandlung statt, deren Verlauf wie folgt wiedergegeben wird:

„…

Die P wird befragt, ob sie heute Bescheinigungsmittel vorlegen will, die sie bis dato noch nicht vorlegte.

RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor:

Weitere medizinische Befunde

RI: Sie brachten nie –auch nicht ansatzweise- die Gefahr einer Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK vor. Warum brachten Sie dennoch eine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides ein (Frage wird in einer laienhaft verständlichen Weise erklärt)RI: Sie brachten nie –auch nicht ansatzweise- die Gefahr einer Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK vor. Warum brachten Sie dennoch eine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides ein (Frage wird in einer laienhaft verständlichen Weise erklärt)

P: Man hat mir gesagt ich soll das Land verlassen. Weil ich dort nichts habe, meine Tochter ist hier. Weil meine Frau so krank ist, sie ist in Österreich. Jetzt bin ich nach Österreich gekommen um bei meiner Frau zu sein. Sie ist krank. Ich will meine Frau pflegen. Sie kann nicht gehen. Sie sitzt nur. Meine Tochter arbeitet jetzt. Alle in der Familie arbeiten. Ich bin nach Österreich gekommen um meiner Familie zu helfen.

RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern?

P: Ich bin nach Österreich gekommen um meine Frau zu pflegen. Ich wurde hier ebenfalls medizinisch untersucht und mir wurde gesagt, dass ich am Kopf ein Tumor habe.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Nein.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Nein, ich arbeite nicht. Manchmal fühle ich mich schlecht, manchmal gut.

RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?

P: Auf Armenisch zu D: Ich verstehe nicht was der Richter sagt.

RI: Wann sind Sie nach Österreich eingereist?

P: Das war am 10., aber am welchen Monat, kann ich nicht sagen.

RI: Warum ausgerechnet an diesem Tag?

P: Bis ich meine Papiere organisiert habe ist es soweit geworden.

RI: Wann und wie haben Sie vom Aufenthalt Ihrer Gattin in Österreich erfahren?

P: Mein Nachbar hat mich angerufen und hat gesagt, dass es meiner Frau schlecht geht, dass ich kommen soll und gebraucht werde.

RI: Wie hat es Ihr Nachbar erfahren?

P: Das sind meine Nachbarn in Armenien. Ich war damals in Russland. Sie haben mich in Russland angerufen.

RI wiederholt Frage.

P: Meine Frau hat es ihm wahrscheinlich gesagt.

RI: Wann hatten Sie den letzten Kontakt mit Ihrer Tochter, bevor sie in Österreich neuerlich mit ihr in Kontakt traten?

P: 10 bis 12 Jahre habe ich wahrscheinlich keinen Kontakt gehabt.

RI: Wie alt ist Ihr Enkel (Sohn der Tochter)?

P: 20 oder 21 Jahre alt.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Sohn?

P: Nein. Als er geheiratet hat, hat er gesagt er geht nach Russland und seitdem habe ich keine Informationen, ich weiß nicht wo er sich befindet.

RI: Haben Ihre Gattin und Ihre Tochter Kontakt zu Ihrem Sohn?

P: Nein.

RI: Wann haben Sie von der Erkrankung Ihrer Gattin erfahren?

P: Als ich nach Russland arbeiten ging, ist es ihr gut gegangen. Es sind dann 2 Jahre vergangen und dann habe ich es erfahren. Wann genau das war, kann ich nicht angeben.

RI: Welche konkrete. Pflege- und Unterstützungsleistungen erbringen Sie gegenüber Ihrer Gattin?

P: Ich bringe sie auf die Toilette, ich hole sie wieder zurück. Ich dusche sie. Ich gebe ihr Essen. Alles mache ich. Ich bin auch krank, aber ich bin in der Lage mich zu bewegen und zu gehen. Ich helfe ihr bei allem, auch bei der Körperpflege und Toilettengang.

RI: Wer machte das vor Ihrer Einreise?

P: Meine Tochter. Sie hat das mit ihre Arbeit irgendwie vereinbart, sie ist stundenweise arbeiten gegangen.

RI: Wie steht es um Ihre Gattin?

P: Etwas besser.

RI: Haben Sie versucht, legal nach Österreich einzureisen und ihren Aufenthalt nach aufenthalts- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen (etwa über die Familienzu-sammenführung; dringende Pflege) zu legalisieren?

P: Nein.

RI: Warum nicht?

P: Damals ist es mir gut gegangen aber jetzt bin ich gekommen um sie zu pflegen damit wir noch ein paar Jahre miteinander leben.

RI: Nennen Sie kurz die Reiseroute und die verwendeten Verkehrsmittel von Armenien nach Österreich.

P: Ich habe einen Schlepper gefunden, der mich bringen sollte. Ich bin gekommen aber ich weiß nicht über welche Länder. Wir sind mit dem Flugzeug gekommen. Es waren mehrere Passagiere im Flugzeug. Das war in der Nacht. Wir sind dann ausgestiegen, dann kam ein Auto, ein Kleinbus. Ich wurde abgeholt und in das Fahrzeug gesetzt. Wir sind sehr lange gefahren, ca. 12 Stunden. Wir sind mit dem Auto bis nach Österreich gekommen. Der Fahrer hat mir gesagt wir sollen aussteigen und mir gezeigt wo ich hingehen soll, dass ich einen Asylantrag stelle. Im Fahrzeug waren noch weitere Personen, die sind weiter gefahren.

RI: Wo ist das Flugzeug gelandet?

P: Das weiß ich nicht. Ich bin von Leninakan…von Jerewan geflogen.

RI: Sie behaupten ernsthaft, dass Sie nicht wissen, wo Sie gelandet sind?

P: Nein, ich weiß es nicht. Aber ich machte einen langen Weg.

RI: Wie erklären Sie sich den unmittelbaren zeitlichen Konnex zwischen der Erteilung eines Aufenthaltstitels an Ihre Gattin und Ihre Einreise nach Österreich?

P: Das war nicht am nächsten Tag, sondern 1-2 Monate danach, nach dem sie ein Aufenthaltstitel bekommen hat.

RI: Die belangte Behörde wies ihren Antrag ab. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen?

P: Ich habe dort keine Verwandte. Meine Familie ist hier. Ich möchte da bleiben.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten?

P: Meiner Frau geht es schlecht. Es gibt niemanden, der sie pflegt. Ich bin krank, wie soll ich zurückfahren?

RI: Es ist Grundsätzlich klar, dass Österreich ein Einwanderungsrecht hat, über der Sie sich hinweggesetzt haben?

P: Ja, das verstehe ich.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Armenien, sowie eine Stellungnahme des BFA zur Ihren Erkrankungen und deren Behandlungs-möglichkeiten in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Nein, ich habe es nicht gelesen.

Der RI erörtert das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013): “Über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden“ (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden.

Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des Armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at.

P: Ich brauche kein Geld. Ich brauche meine Familie, dass ich mich um meine Familie kümmere, dass ich zumindest ein paar Jahre bei meiner Familie lebe.

RI: Sie haben sich zuvor auch entschieden, ohne Ihre Familie zu leben?

P: Ja. Ich habe Grundstücke gehabt, es ist mir gut gegangen. Als ich gehört habe, dass es meiner Frau schlecht geht habe ich mich sehr beeilt und bin zu meiner Frau gekommen.

RI stellt fest, dass die Gattin der bP in Österreich bei der ÖGK versichert ist und hält zum Pflegeumfang fest:

Leistungsumfang der ÖGK

Zum Leistungsumfang der ÖGK zählen ua:

Gesundheitsleistungen: ärztliche und therapeutische Versorgung bei Krankheit - sowohl bei niedergelassenen Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern mit Kassenvertrag als auch im Spital bzw. in ÖGK-Gesundheitszentren

Medikamente, Heilmittel und Heilbehelfe

Krankentransporte und Tragung der Fahrkosten im Falle von Krankheit und Gehunfähigkeit

(Über die ÖGK (gesundheitskasse.at; Krankentransporte und Fahrtkosten (gesundheitskasse.at))

Die Leistungen der ÖGK sind auf deren Homepage „www. Gesundheitskasse.at“ genau aufgelistet. Hierzu siehe insbesondere load (gesundheitskasse.at), die Satzung der ÖKG SozDok-Dokument (gesundheitskasse.at), sowie die Krankenordnung der ÖGK SozDok-Dokument (gesundheitskasse.at)

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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