TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/31 W205 2296222-1

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Veröffentlicht am 31.07.2024
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Entscheidungsdatum

31.07.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z7
FPG §55 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W205 2296222-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zl. 722680000-241010345, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.07.2024, Zl. 722680000-241010345, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 6 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Dem Beschwerdeführer, einem indischen Staatsangehörigen, wurde von den portugiesischen Behörden am 06.07.2022 ein bis 06.07.2025 gültiger Aufenthaltstitel („Título de Residência“) ausgestellt.

2.       Nachdem der Beschwerdeführer am 09.11.2023 im Zuge einer Personenkontrolle durch österreichische Polizeibeamte bei einem Kirtag wegen des Verdachts der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgenommen und angezeigt worden war, fand am selben Tag seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gearbeitet, sondern sei nur „daneben“ gestanden. Er sei zum Besuch von Verwandten nach Österreich gekommen, welche auf dem Markt einen Stand betrieben hätten. Er sei am 10.10.2023 mit dem Zug eingereist und habe geplant, innerhalb der nächsten sieben Tag nach Indien zu reisen und von dort nach Portugal zurückzukehren. Wenn er Österreich verlassen müsse, werde er sich sofort nach Portugal begeben. Anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 6 FPG belehrt. Daraufhin wurde er entlassen und ihm ein Formblatt über die „Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG“ ausgehändigt.2.       Nachdem der Beschwerdeführer am 09.11.2023 im Zuge einer Personenkontrolle durch österreichische Polizeibeamte bei einem Kirtag wegen des Verdachts der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgenommen und angezeigt worden war, fand am selben Tag seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er habe nicht gearbeitet, sondern sei nur „daneben“ gestanden. Er sei zum Besuch von Verwandten nach Österreich gekommen, welche auf dem Markt einen Stand betrieben hätten. Er sei am 10.10.2023 mit dem Zug eingereist und habe geplant, innerhalb der nächsten sieben Tag nach Indien zu reisen und von dort nach Portugal zurückzukehren. Wenn er Österreich verlassen müsse, werde er sich sofort nach Portugal begeben. Anschließend wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG belehrt. Daraufhin wurde er entlassen und ihm ein Formblatt über die „Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG“ ausgehändigt.

3.       Der Beschwerdeführer erschien am 11.12.2023 bei der österreichischen Botschaft in Lissabon und wies dort seine am 21.11.2023 erfolgte freiwillige Ausreise nach.

4.       Am 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer Personenkontrolle durch die österreichische Finanzpolizei unterzogen und dabei (der Verdacht auf) die Ausübung von „Schwarzarbeit“ durch den Beschwerdeführer festgestellt. Dieser wurde daraufhin festgenommen und durch das BFA einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nicht gearbeitet, sondern nur jemanden begleitet habe. Sein in Österreich aufenthaltsberechtigter Onkel habe sich am Bein verletzt, weshalb er seinem Cousin geholfen habe. Der Beschwerdeführer sei vor einer Woche mit dem Zug in Österreich eingereist und wolle demnächst zurück nach Portugal. Er lebe bei seinem Onkel in Wien, der ihn auch finanziell unterstütze. Bei einer Freilassung werde er sofort nach Portugal zurückkehren. Der Beschwerdeführer wurde ein weiteres Mal über die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG belehrt und darauf hingewiesen, dass bei fehlendem Nachweis seiner unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach Portugal eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde.4.       Am 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer Personenkontrolle durch die österreichische Finanzpolizei unterzogen und dabei (der Verdacht auf) die Ausübung von „Schwarzarbeit“ durch den Beschwerdeführer festgestellt. Dieser wurde daraufhin festgenommen und durch das BFA einvernommen. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er nicht gearbeitet, sondern nur jemanden begleitet habe. Sein in Österreich aufenthaltsberechtigter Onkel habe sich am Bein verletzt, weshalb er seinem Cousin geholfen habe. Der Beschwerdeführer sei vor einer Woche mit dem Zug in Österreich eingereist und wolle demnächst zurück nach Portugal. Er lebe bei seinem Onkel in Wien, der ihn auch finanziell unterstütze. Bei einer Freilassung werde er sofort nach Portugal zurückkehren. Der Beschwerdeführer wurde ein weiteres Mal über die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG belehrt und darauf hingewiesen, dass bei fehlendem Nachweis seiner unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach Portugal eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde.

5.       Mit dem unmittelbar nach der Einvernahme erlassenen, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 7 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).5.       Mit dem unmittelbar nach der Einvernahme erlassenen, gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 01.07.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG ausgesprochen, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt werde (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung komme, weil diese bereits bei seiner ersten unerlaubten Erwerbstätigkeit im November 2023 zu seinen Gunsten angewendet worden sei. Er sei damals am 21.11.2023 nach Portugal ausgereist und das Verfahren eingestellt worden. Eine wiederholte Anwendung sei legistisch und durch die ständige Rechtsprechung nicht vorgesehen. Wider besseren Wissens sei der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe dies in Form der „Schwarzarbeit“ getan.Begründend führte das BFA insbesondere aus, dass die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG beim Beschwerdeführer nicht zur Anwendung komme, weil diese bereits bei seiner ersten unerlaubten Erwerbstätigkeit im November 2023 zu seinen Gunsten angewendet worden sei. Er sei damals am 21.11.2023 nach Portugal ausgereist und das Verfahren eingestellt worden. Eine wiederholte Anwendung sei legistisch und durch die ständige Rechtsprechung nicht vorgesehen. Wider besseren Wissens sei der Beschwerdeführer zum wiederholten Mal in Österreich einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe dies in Form der „Schwarzarbeit“ getan.

6.       Der Beschwerdeführer wurde noch am selben Tag (01.07.2024) wegen „Wegfall des Schubhaftgrundes“ entlassen und ihm dabei gemeinsam mit dem angefochtenen Bescheid eine „Information über die freiwillige Rückkehr in den Mitgliedstaat“ übergeben.

7.       Gegen den im Spruch genannten Bescheid vom 01.07.2024 richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 12.07.2024, in welcher der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragte. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer keine österreichische Rechtsvorschrift verletzt habe, weil er tatsächlich keiner unerlaubten Beschäftigung nachgegangen sei und auch seine sofortige Ausreise nicht erforderlich sei. Die tatsächliche Durchführung der Abschiebung würde den Beschwerdeführer mit einer unverhältnismäßigen Härte treffen, weil er dadurch seine Existenzgrundlage in Portugal verlieren würde. Vorab entschuldige sich der Beschwerdeführer, wenn er den Anschein erweckt habe, er würde einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Dazu halte er jedoch fest, dass nicht er, sondern sein Cousin den Marktstand betreibe. Der Beschwerdeführer habe sich bloß deshalb im Bundesgebiet aufgehalten, weil sich sein ihm nahestehender Onkel einer Beinamputation unterziehe und er diesem psychischen Beistand leiste. Es sei vollkommen lebensfremd, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsberechtigung und seine Beschäftigung in Portugal gefährden würde, nur um in Österreich für einige Wochen einer Beschäftigung nachzugehen. Er beantragte daher die Einvernahme seines Cousins, der darlegen könne, dass der Beschwerdeführer keiner Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Außerdem hätte der Beschwerdeführer jedenfalls über seine persönlichen Verhältnisse in Portugal befragt werden müssen. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Bescheidbegründung zufolge das Einreiseverbot nur national und nicht für die anderen Schengen-Staaten erlassen worden sei, aber die Abschiebung nach Indien für zulässig erklärt werde. Falls eine Abschiebung zulässig sei, dann wäre dies nur nach Portugal der Fall.

8.       Die Beschwerde sowie der vorgelegte Verwaltungsakt langten am 24.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, ist Inhaber eines von 06.07.2022 ein bis 06.07.2025 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitels („Título de Residência“).

Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2023 im Zuge einer Personenkontrolle durch österreichische Polizeibeamte bei einem Kirtag wegen des Verdachts der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgenommen, angezeigt und vor dem BFA einvernommen. Dabei wurde er über seine Pflicht zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal gemäß § 52 Abs. 6 FPG belehrt und ihm ein Formblatt über die „Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG“ ausgehändigt. Nach seiner Einvernahme wurde er wieder freigelassen.Der Beschwerdeführer wurde am 09.11.2023 im Zuge einer Personenkontrolle durch österreichische Polizeibeamte bei einem Kirtag wegen des Verdachts der Ausübung einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit festgenommen, angezeigt und vor dem BFA einvernommen. Dabei wurde er über seine Pflicht zur unverzüglichen Ausreise nach Portugal gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG belehrt und ihm ein Formblatt über die „Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG“ ausgehändigt. Nach seiner Einvernahme wurde er wieder freigelassen.

Der Beschwerdeführer reiste daraufhin am 21.11.2023 freiwillig nach Portugal aus und wies dies am 11.12.2023 bei der österreichischen Botschaft in Lissabon nach.

Am 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführer – etwa eine Woche nach seiner neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet – bei einer Personenkontrolle durch die Finanzpolizei aufgegriffen und dabei der Verdacht auf Ausübung von „Schwarzarbeit“ festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde erneut festgenommen und im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA über die Bestimmung des § 52 Abs. 6 FPG aufgeklärt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem bezüglich seiner Absichten im Fall der Freilassung, dass er sofort zurück nach Portugal gehen werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass bei fehlendem Nachweis seiner unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach Portugal eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde.Am 01.07.2024 wurde der Beschwerdeführer – etwa eine Woche nach seiner neuerlichen Einreise in das österreichische Bundesgebiet – bei einer Personenkontrolle durch die Finanzpolizei aufgegriffen und dabei der Verdacht auf Ausübung von „Schwarzarbeit“ festgestellt. Der Beschwerdeführer wurde erneut festgenommen und im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA über die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 6, FPG aufgeklärt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer unter anderem bezüglich seiner Absichten im Fall der Freilassung, dass er sofort zurück nach Portugal gehen werde. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass bei fehlendem Nachweis seiner unverzüglichen freiwilligen Ausreise nach Portugal eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen werde.

Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer enthaftet und ihm dabei neben dem gegenständlich angefochtenen Bescheid – mit welchem eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen verbunden mit einem 3-jährigen Einreiseverbot über ihn verhängt wurde – eine „Information über die freiwillige

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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