Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W241 2296293-1/2E
W241 2296291-1/2E
W241 2296290-1/2E
W241 2296296-1/2E
W241 2296295-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 3.) der minderjährigen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 4.) der minderjährigen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , 5.) des minderjährigen XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , alle Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern XXXX alias XXXX und XXXX alias XXXX , alle Staatsangehörigkeit Indien alias Afghanistan, alle vertreten den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2024, Zahlen 1393489309/240691439 (ad 1.), 1393488704/240691382 (ad 2.), 1393479705/240690360 (ad 3.), 1393480107/240690416 (ad 4.) und 1393480608/240690483 (ad 5.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. HAFNER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 3.) der minderjährigen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 4.) der minderjährigen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , 5.) des minderjährigen römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , alle Minderjährigen vertreten durch ihre Eltern römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 alias römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Indien alias Afghanistan, alle vertreten den MigrantInnenverein St. Marx, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2024, Zahlen 1393489309/240691439 (ad 1.), 1393488704/240691382 (ad 2.), 1393479705/240690360 (ad 3.), 1393480107/240690416 (ad 4.) und 1393480608/240690483 (ad 5.), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) XXXX alias XXXX (BF1), seine Gattin XXXX alias XXXX (BF2) sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX alias XXXX (BF3), XXXX alias XXXX (BF4) und XXXX alias XXXX (BF5) stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständliche Anträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (in der Folge AsylG). 1. Die Beschwerdeführer (in der Folge BF) römisch 40 alias römisch 40 (BF1), seine Gattin römisch 40 alias römisch 40 (BF2) sowie die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 alias römisch 40 (BF3), römisch 40 alias römisch 40 (BF4) und römisch 40 alias römisch 40 (BF5) stellten nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.04.2024 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) gegenständliche Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in der Folge AsylG).
Eine EURODAC-Abfrage ergab Asylantragsstellungen der BF am 08.09.2023 in Deutschland.
2. Im Rahmen der Erstbefragung am 29.04.2024 gaben die BF an, Staatsangehörige Afghanistans zu sein. Der BF1 gab an, über unbekannte Länder nach Deutschland gereist zu sein, wo er sich vier Monate aufgehalten habe.
Die BF2 bestätigte in ihrer Erstbefragung im Wesentlichen die Angaben ihres Mannes.
3. Aufgrund der EURODAC-Treffer zu Deutschland wurden am 06.05.2024 Anfragen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Deutschland gestellt.3. Aufgrund der EURODAC-Treffer zu Deutschland wurden am 06.05.2024 Anfragen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), an Deutschland gestellt.
Mit Schreiben vom 08.05.2024 lehnten die deutschen Behörden eine Übernahme der BF ab, da Deutschland am 04.12.2023 ein Aufnahmegesuch an Schweden gestellt hatte, das am 13.12.2023 angenommen wurde. Aufgrund Untertauchens der BF endet die Überstellungsfrist am 13.06.2025. Die Korrespondenz Deutschlands mit Schweden lag dem Schreiben bei.
4. Eine VIS-Abfrage ergab, dass den BF von der schwedischen Botschaft in Neu-Delhi von 21.08.2023 bis 13.09.2023 gültige Visa C erteilt worden waren. Aus dieser Abfrage ergab sich auch, dass die BF tatsächlich Staatsangehörige Indiens sind.
5. Am 08.05.2024 wurden Anfragen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Schweden gestellt.5. Am 08.05.2024 wurden Anfragen gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Schweden gestellt.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 stimmte Schweden der Übernahme der BF nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO zu. Mit Schreiben vom 14.05.2024 stimmte Schweden der Übernahme der BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO zu.
6. Am 25.06.2024 erfolgte die Einvernahmen der BF vor dem BFA.
Dabei gab der BF1 an, dass er an Diabetes und Depressionen leide. In Österreich habe er einen Bruder und eine Schwägerin, mit der er jetzt nach langer Zeit wieder Kontakt habe. In Schweden habe er vier Monate lang gelebt und auch einen Asylantrag gestellt.
Die BF2 brachte vor, dass sie an Blutdruckproblemen leide. Die BF3 leide an Diabetes. Der Bruder ihres Mannes lebe in Österreich, deshalb wollten sie hierbleiben. Der anwesende Vertreter der BF erklärte, dass diese noch nie in Schweden gewesen seien.
7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.07.2024 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte I.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Schweden gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkte II.).7. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.07.2024 wies das BFA die Anträge auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Schweden für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 12, Absatz 2, oder 3 der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkte römisch eins.). Die Außerlandesbringung der BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der BF nach Schweden gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch II.).
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Schweden wurden in den angefochtenen Bescheiden im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst:
Allgemeines zum Asylverfahren
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket o.D., USDOS 30.3.2021; für weitere Informationen siehe dieselben Quellen).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021
- Migrationsverket (o.D.): Protection and asylum in Sweden, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden.html, Zugriff 16.12.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Sweden, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021
Dublin-Rückkehrer
Wenn das Asylverfahren eines Dublin-Rückkehrers in Schweden noch läuft, wird er entsprechend untergebracht und das Verfahren weitergeführt. Dublin-Rückkehrer mit einer rechtskräftig negativen Entscheidung in Schweden, fallen unter die Zuständigkeit der Polizei und werden normalerweise geschlossen untergebracht und Maßnahmen zu ihrer Außerlandesbringung getroffen (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Vulnerable Gruppen sind nicht eindeutig gesetzlich definiert, aber die Asylbehörde hat Standards für die Versorgung vulnerabler Antragsteller formuliert, die im Wesentlichen Kinder, Frauen, Behinderte, Alte, mental Kranke, ernsthaft Kranke, sowie Personen umfassen, die aufgrund von sexueller Orientierung oder Genderidentität für Bedrohung oder Ausbeutung besonders anfällig sind (AIDA 4.2021).
Allen Asylwerbern wird ein Gesundheitscheck angeboten und der Großteil nimmt diesen auch wahr. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Folteropfern etc. Wegen der Schweigepflicht wird das Ergebnis dem Verfahrensführer aber nicht automatisch bekannt gegeben. Der Rechtsbeistand des Asylwerbers kann dies jedoch ins Verfahren einbringen (AIDA 4.2021).
Die Bedürfnisse schutzbedürftiger Asylwerber werden bei der Unterbringung berücksichtigt und diese werden bei Bedarf in der Nähe von Einrichtungen untergebracht, die eine fachkundige Versorgung bieten können. Wenn die existierenden Unterbringungsmöglichkeiten nicht ausreichen, können die Betreffenden verlegt werden. Besonderes Augenmerk wird auf die Unterbringung von LGBTIQ-Personen gelegt. Die Asylbehörde verfügt derzeit lediglich über über ein Unterbringungszentrum mit einer Kapazität von 20 Plätzen speziell für vulnerable Asylwerber. Es ist meistens voll besetzt. Alternativ stellt die Behörde u.a. private Wohnungen zur Verfügung. Das Migrationsamt verfügt über spezielle Wohnungen für Rollstuhlfahrer. Es gibt keine speziellen Unterkünfte für traumatisierte Personen. Alleinstehende Frauen werden zusammen mit anderen alleinstehenden Frauen oder alleinerziehenden Müttern untergebracht. Familien werden zusammen untergebracht (AIDA 4.2021).
Asylwerber unter 18 Jahren werden als Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Minderjährigen gleichgestellt. Wenn Minderjährige ohne Eltern Asyl beantragen, gelten sie als unbegleitete Minderjährige und haben Anspruch auf besondere Unterstützung (Migrationsverket 31.3.2021). Sobald ein unbegleiteter Minderjähriger Asyl beantragt, wird von der Behörde eine Gemeinde kontaktiert, die für die Unterbringung zuständig ist. Die Sozialdienste dieser Gemeinde müssen dafür sorgen, dass der unbegleitete Minderjährige eine Unterkunft bekommt, die zu seinen Bedürfnissen passt. Es wird ein Vormund bestellt und eine Rechtsberatung wird zur Verfügung gestellt. Die Art der Unterkunft reicht von Unterbringung bei Verwandten, über Pflegefamilien bis hin zu Wohngemeinschaften mit anderen Minderjährigen (Migrationsverket 31.3.2021; vgl. AIDA 4.2021).Asylwerber unter 18 Jahren werden als Minderjährige eingestuft und sind rechtlich schwedischen Minderjährigen gleichgestellt. Wenn Minderjährige ohne Eltern Asyl beantragen, gelten sie als unbegleitete Minderjährige und haben Anspruch auf besondere Unterstützung (Migrationsverket 31.3.2021). Sobald ein unbegleiteter Minderjähriger Asyl beantragt, wird von der Behörde eine Gemeinde kontaktiert, die für die Unterbringung zuständig ist. Die Sozialdienste dieser Gemeinde müssen dafür sorgen, dass der unbegleitete Minderjährige eine Unterkunft bekommt, die zu seinen Bedürfnissen passt. Es wird ein Vormund bestellt und eine Rechtsberatung wird zur Verfügung gestellt. Die Art der Unterkunft reicht von Unterbringung bei Verwandten, über Pflegefamilien bis hin zu Wohngemeinschaften mit anderen Minderjährigen (Migrationsverket 31.3.2021; vergleiche AIDA 4.2021).
Bei Zweifeln an der Minderjährigkeit eines Antragstellers sollen zuerst verfügbare Dokumente zur Überprüfung des Alters herangezogen werden. Erst wenn dies nicht ausreicht, ist eine medizinische Altersfeststellung möglich, zu der das Einverständnis des Antragstellers und seines Vormundes nötig ist. Die gängigen Methoden der medizinischen Altersbestimmung sind Röntgen der Weisheitszähne und Magnetresonanztomographie der Kniegelenke. Ausgewertet werden die Ergebnisse durch den Nationalen Rat für Forensische Medizin. Es wird kritisiert, dass in der Praxis der medizinischen Altersfeststellung mehr Gewicht zugemessen wird als anderen Quellen. 2020 gab es insgesamt 500 Asylanträge von unbegleiteten Minderjährigen in Schweden. Im selben Jahr wurden 176 medizinische Altersbestimmungen vorgenommen, von denen 114 eine Volljährigkeit ergaben. Die Zuverlässigkeit der Knieuntersuchung ist Gegenstand von Kritik (AIDA 4.2021).
Bedürftige unbegleitete Minderjährige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, in Form eines Taggeldes für persönliche Bedürfnisse, das einmal im Monat ausgezahlt wird (entweder von der Behörde oder von der Unterkunft direkt). Besteht ein besonderer Bedarf, für den das Taggeld nicht ausreicht, kann der Vormund eine Sonderförderung beantragen (etwa für Brillen, Winterkleidung, etc.). Der Vormund ist bei unbegleiteten Minderjährigen unter 16 Jahren für die Finanzen verantwortlich. Haben sie das 16. Lebensjahr vollendet, haben unbegleitete Minderjährige das Recht, das Taggeld und Sonderbeihilfen selbst zu beantragen und zu verantworten. Sie erhalten eine eigene Debitkarte, auf welche die Gelder einbezahlt werden (Migrationsverket 31.3.2021).
Asylsuchende Minderjährige haben Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung und zahnärztliche Versorgung wie Minderjährige mit Wohnsitz in Schweden (Migrationsverket 14.1.2021; vgl. AIDA 4.2021, Migrationsverket 31.3.2021). Die Gesundheitsversorgung ist für sie weitgehend kostenlos, dies kann jedoch je nach Wohnort variieren. Medikamente für Kinder sind kostenlos, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt (Migrationsverket 14.1.2021).Asylsuchende Minderjährige haben Anspruch auf dieselbe Gesundheitsversorgung und zahnärztliche Versorgung wie Minderjährige mit Wohnsitz in Schweden (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021, Migrationsverket 31.3.2021). Die Gesundheitsversorgung ist für sie weitgehend kostenlos, dies kann jedoch je nach Wohnort variieren. Medikamente für Kinder sind kostenlos, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt (Migrationsverket 14.1.2021).
Asylwerbende Minderjährige haben vollen Zugang zum schwedischen Schulsystem und werden weitgehend in dieses integriert (AIDA 4.2021). Die Schule ist kostenlos. Die Pflichtschule dauert zehn Jahre und beginnt in der Regel mit dem sechsten Lebensjahr. Die Sekundarstufe ist freiwillig (Migrationsverket 31.3.2021).
Wird ein unbegleiteter Minderjähriger 18 Jahre alt, geht die Verantwortung für die Unterbringung von der Gemeinde auf die Migrationsbehörde über oder der Betroffene organisiert seine Unterbringung selbst (Migrationsverket 31.3.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021
- Migrationsverket (31.3.2021): Your rights, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/Children-seeking-asylum/Without-parents/Your-rights.html, Zugriff 16.12.2021
- Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021
Non-Refoulement
In Übereinstimmung mit EU-Recht verweigert Schweden Personen Asyl, welche bereits in einem anderen EU-Land oder einem Staat, mit dem ein entsprechendes Abkommen existiert, registriert wurden (USDOS 30.3.2021).
Bei der Drittstaatssicherheit und wenn bereits ein Schutzstatus in einem anderen Land vorliegt, beachtet Schweden das Prinzip des Non-Refoulement (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021
- USDOS – US Department of State (30.3.2021): Country Report on Human Rights Practices2020 – Sweden,https://www.ecoi.net/de/dokument/2048470.html, Zugriff 16.12.2021
Versorgung
Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021)Das schwedische Migrationsamt ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig, während diese auf eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz warten. Die Unterbringungskosten werden vom Amt gedeckt, wenn der Antragsteller nicht über ausreichende Mittel verfügt. Der Antragsteller kann seine Unterkunft auch selbst organisieren (etwa bei Freunden oder Verwandten), wenn er nicht in einer offiziellen Unterkunft wohnen möchte, muss diese dann aber selbst finanzieren (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021)
Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 7.1.2021b):Die monatliche finanzielle Beihilfe für Asylwerber (Taggeld) unterscheidet sich, je nachdem ob Antragsteller in Unterbringungszentren mit inbegriffener Verpflegung leben oder in einer Unterkunft ohne Verpflegung. Das Taggeld wird vom Migrationsamt auf eine Debitkarte überwiesen. Es schwankt je nach Familiengröße (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 7.1.2021b):
(Quelle: AIDA 4.2021)
Ab dem dritten Kind wird die Beihilfe um 50% gekürzt. Einige NGOs kritisieren diese Beträge als zu niedrig. Für besondere Ausgaben (z.B. Winterkleidung, Brillen, teilweise auch zur Deckung medizinischer Kosten) kann eine Sonderzulage beantragt werden. Die Unterstützung für Asylwerber ist deutlich niedriger als jene für schwedische Staatsangehörige (AIDA 4.2021).
Asylwerber haben nach Erfüllung bestimmter Kriterien Zugang zum Arbeitsmarkt, ohne dass für sie eine Arbeitsgenehmigung erforderlich wäre, sind jedoch im Wesentlichen auf den ungelernten Bereich beschränkt, wo ihnen hohe Arbeitslosigkeit und die Sprachbarriere zu schaffen machen (AIDA 4.2021).
Im Falle von Folgeanträgen besteht nur ein eingeschränktes Recht auf Versorgung. Dies hat zu Kritik aus der Zivilgesellschaft geführt und hatte zur Folge, dass sich Betroffene öfter an Organisationen der Zivilgesellschaft bezüglich Hilfe bei Unterkunft, Verpflegung und Gesundheitsversorgung wenden müssen (AIDA 4.2021). Auf der Netzseite des Migrationsamtes findet sich eine Liste mit Links zu elf Organisationen, die Unterstützung für Asylwerber anbieten (Migrationsverket 21.4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021
- Migrationsverket (21.4.2021): While you are waiting for a decision, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision.html, Zugriff 16.12.2021
- Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021
- Migrationsverket (7.1.2021b): Financial support for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Financial-support.html, Zugriff 16.12.2021
Unterbringung
Der Anspruch auf Unterkunft beginnt, sobald ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird und endet mit der Zustellung des Ablehnungsbescheides, einer Abschiebungsanordnung oder wenn die Frist für die freiwillige Ausreise abgelaufen ist (AIDA 4.2021). Familien mit Kindern können weiterhin in den vom schwedischen Migrationsamt bereitgestellten vorübergehenden Unterkünften leben und das Recht auf finanzielle Unterstützung behalten, bis sie Schweden verlassen oder aus anderen Gründen von der Aufnahmeeinrichtung abgemeldet werden (Migrationsverket 7.1.2021).
Schweden verfügt über 20.575 offizielle Unterbringungsplätze. 2020 befanden sich 20.176 Antragsteller in privater Unterbringung. Bei den Unterbringungen des Migrationsamts handelt es sich überwiegend um Wohnungen in normalen Wohngegenden oder in Unterbringungszentren in Gemeinden in ganz Schweden. Oft sind die Wohnungen in großen Wohnblöcken, die dann als Unterbringungszentrum gelten, aber immer noch individuelle Unterbringung bieten. Bei bestimmten Verfahren (z.B. Dublin, Flughafenverfahren) liegt die Unterbringung etwa näher an Flughäfen um die Außerlandesbringung zu erleichtern. Familien bekommen immer ein eigenes Zimmer. Singles müssen sich ein Zimmer mit einer Person des gleichen Geschlechts teilen. Für Bewerber mit besonderen Bedürfnissen wird versucht eine ihrer Situation angepasste Unterbringung zu finden (AIDA 4.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021
- Migrationsverket (7.1.2021): Accommodation, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Accommodation.html, Zugriff 16.12.2021
Medizinische Versorgung
Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung nach dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vgl. AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021).Während des Asylverfahrens und bis er Schweden verlässt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, hat der Asylwerber Anspruch auf notwendige medizinische und zahnärztliche Versorgung. Welche Leistungen dies genau umfasst, entscheidet der Bezirk, in dem der Asylwerber lebt. Es besteht auch Anspruch auf Geburtshilfe, Schwangerschaftsabbruch, Beratung zur Empfängnisverhütung, Mutterschaftsbetreuung und Gesundheitsversorgung nach dem schwedischen Gesetz über übertragbare Krankheiten (Migrationsverket 14.1.2021; vergleiche AIDA 4.2021). Asylwerber mit psychischen Problemen können sich an das örtlich zuständige Gesundheitszentrum wenden. Erwachsene haben Anspruch auf eine zahnärztliche Notfallversorgung. Es obliegt dem Zahnarzt zu beurteilen, welche Versorgung dringend ist. Es besteht Anspruch auf einen Dolmetscher für medizinische Leistungen (Migrationsverket 14.1.2021).
In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vgl. Migrationsverket 14.1.2021).In der Anfangsphase des Asylverfahrens wird allen Asylwerbern ein Gesundheitscheck angeboten, den der Großteil auch wahrnimmt. Dieser ist wichtig für die Identifizierung von Vulnerabilität (AIDA 4.2021; vergleiche Migrationsverket 14.1.2021).
Mit Asylwerberkarte (LMA-Karte) zahlen Asylwerber bei jeder Konsultation eines Arztes (im örtlichen Bezirksgesundheitszentrum oder mit Überweisung bei einem Facharzt) eine Gebühr von umgerechnet EUR 4,80. Andere medizinische Leistungen, z. B. durch eine Krankenschwester oder Physiotherapeuten, kosten umgerechnet EUR 2,30 Gebühr pro Besuch. Krankentransporte kosten EUR 4,80 Gebühr. Die Gebühr für die Notfallversorgung in einem Krankenhaus ist von Bezirk zu Bezirk unterschiedlich. Die Rezeptgebühr beträgt maximal EUR 4,80. Bezahlt man pro Halbjahr mehr als EUR 38 (400 Schwedische Kronen) an Gebühren, kommt man für eine spezielle Zulage infrage (AIDA 4.2021).
Volljährige Folgeantragsteller haben keinen Zugang zu subventionierter Gesundheitsversorgung oder Medikamenten, sie haben jedoch stets das Recht auf medizinische Notversorgung (unaufschiebbare Gesundheitsversorgung, mütterliche Gesundheitsversorgung, Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit Abtreibung und Gesundheitsversorgung in Bezug auf Empfängnisverhütung) (AIDA 4.2021).
Personen mit einer rechtsgültigen Anordnung der Ausreise haben nur in dringenden Fällen Anspruch auf medizinische Versorgung und Medikamente (AIDA 4.2021).
Medizinische Hilfe im Zusammenhang mit Covid-19 gilt als Notfallversorgung, das heißt Asylwerber und illegale Migranten haben ebenso Zugang. Covid-19-Impfstoffe sind allen Personen in Schweden, einschließlich Asylwerbern und illegalen Migranten kostenlos zugänglich (AIDA 4.2021).
MedCOI bearbeitet seit seiner Übernahme durch EASO keinerlei medizinische Fragen zu Mitgliedsstaaten mehr, da dies nunmehr außerhalb des Mandats von MedCOI und außerhalb seiner Methodologie liegt (MedCOI 19.2.2021).
Quellen:
- AIDA – Asylum Information Database (4.2021): European Council on Refugees and Exiles (ECRE) / Swedish Refugee Law Center: Country Report: Sweden, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2021/04/AIDA-SE_2020update.pdf, Zugriff 6.12.2021
- Migrationsverket (14.1.2021): Health care for asylum seekers, https://www.migrationsverket.se/English/Private-individuals/Protection-and-asylum-in-Sweden/While-you-are-waiting-for-a-decision/Health-care.html, Zugriff 16.12.2021
- Migrationsverket (3.1.2018): Anfragebeantwortung, per E-Mail
- MedCOI – Medical COI (19.2.2021): Anfragebeantwortung, per E-Mail
Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO Schweden für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Akut lebensbedrohlichen Erkrankungen würden keine vorliegen, eine medizinische Versorgung in Schweden sei gegeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Schweden seien nicht zu erkennen. In Schweden sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet. Die Anträge auf internationalen Schutz seien zurückzuweisen, weil gemäß Artikel 12, Absatz 2, Dublin III-VO Schweden für die Prüfung der Anträge zuständig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung der BF ernstlich für möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Akut lebensbedrohlichen Erkrankungen würden keine vorliegen, eine medizinische Versorgung in Schweden sei gegeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung der BF keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr der Verletzung der EMRK oder eine systematische notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Schweden seien nicht zu erkennen. In Schweden sei eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet.
Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe zu, und es habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
8. In der Folge erhoben die BF gegen diese Bescheide Beschwerde und beantragten, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd § 16 Abs. 4 BFA-VG erfolgte am 25.07.2024.9. Die Beschwerdevorlage an die zuständige Gerichtsabteilung des BVwG iSd Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG erfolgte am 25.07.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in:
- den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakten des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragungen der BF, die Niederschriften der Einvernahmen der BF vor dem BFA und die Beschwerden
- aktenkundliche Dokumentationsquellen betreffend Schweden im angefochtenen Bescheid
- die Korrespondenz mit Schweden und Deutschland
- die von den BF vorgelegten ärztlichen Befunde.
2. Feststellungen:
2.1. Die BF sind Staatsangehörige Indiens.
Sie reisten mittels von den schwedischen Behörden ausgestellten, von 21.08.2023 bis 13.09.2023 gültigen Visa in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.
Die BF stellten am 08.09.2023 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden, führten anschließend Konsultationsverfahren mit Schweden durch, das der Aufnahme der BF nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zustimmte. Die BF tauchten jedoch unter und reisten nach Österreich weiter, wo sie am 29.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten. Die BF stellten am 08.09.2023 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz. Die deutschen Behörden, führten anschließend Konsultationsverfahren mit Schweden durch, das der Aufnahme der BF nach Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO zustimmte. Die BF tauchten jedoch unter und reisten nach Österreich weiter, wo sie am 29.04.2024 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
2.2. Aufgrund der vorliegenden Visa wurde am 08.05.2024 eine Anfrage gemäß der Dublin III-VO an Schweden gestellt.
Mit Schreiben vom 14.05.2024 erklärte sich Schweden gemäß Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO zur Aufnahme der BF ausdrücklich für zuständig. Mit Schreiben vom 14.05.2024 erklärte sich Schweden gemäß Artikel 12, Absatz 2, der Dublin-III-VO zur Aufnahme der BF ausdrücklich für zuständig.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Schwedens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.
2.3. Das BVwG schließt sich den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zur Lage im Mitgliedstaat an. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle einer Überstellung nach Schweden Gefahr liefen, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Besondere, in der Person der BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Schweden sprechen, liegen nicht vor.
2.5. Die BF3 leidet an Diabetes Typ 1, ihr wurde in Österreich eine Insulinpumpe angepasst.
Die übrigen BF leiden nicht an psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen.
Hinweise auf gegenwärtig akut schwerwiegende oder gar lebensbedrohende gesundheitliche Beeinträchtigungen bei den BF konnten nicht festgestellt werden.
2.6. Die BF verfügen über keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Die BF3 und BF4 besuchten bis zu Beginn der Sommerferien die Schule. Der BF1 hat einen Bruder in Österreich, zu dem er zuvor lange Zeit keinen Kontakt hatte, ein gemeinsamer Haushalt oder eine finanzielle Abhängigkeit liegen nicht vor.
3. Beweiswürdigung:
3.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrem Reiseweg ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF3 ergeben sich aus den vorgelegten Befunden. Zum BF1 und zur BF2 wurden, mit Ausnahme eines Blutbilds des BF1, keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Diesbezüglich wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren (siehe Punkt II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt II.4.3.1.1.).3.1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der BF und ihrem Reiseweg ergeben sich im Speziellen aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhang mit der vorliegenden Aktenlage. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF3 ergeben sich aus den vorgelegten Befunden. Zum BF1 und zur BF2 wurden, mit Ausnahme eines Blutbilds des BF1, keine ärztlichen Befunde vorgelegt. Diesbezüglich wurde von den BF kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren (siehe Punkt römisch II.4.3.1.2.). Eine die BF konkret treffende Bedrohungssituation in Schweden wurde nicht substantiiert vorgebracht (siehe dazu die weiteren Ausführungen in Punkt römisch II.4.3.1.1.).
3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter II.4.3.1.1.). Eine Einsichtnahme in das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Schweden vom 28.06.2024 hat ergeben, dass hier gegenüber den vorhergehenden Länderinformationsblatt keine entscheidungswesentlichen Änderungen vorliegen. 3.2. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen in den angefochtenen Bescheiden, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen (siehe auch die Erwägungen unter römisch II.4.3.1.1.). Eine Einsichtnahme in das neue Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Schweden vom 28.06.2024 hat ergeben, dass hier gegenüber den vorhergehenden Länderinformationsblatt keine entscheidungswesentlichen Änderungen vorliegen.
4. Rechtliche Beurteilung:
4.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.4.1.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013, geregelt (§ 1). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins,).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012,, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
4.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5, (1) Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung