Entscheidungsdatum
06.08.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
L515 2288994-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von XXXX, Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.02.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 88 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 88, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist ein männlicher aserbaidschanischer Staatsbürger, welcher ursprünglich als Asylwerber gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet einreiste.römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist ein männlicher aserbaidschanischer Staatsbürger, welcher ursprünglich als Asylwerber gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in das Bundesgebiet einreiste.
Mit ho. Erkenntnis vom 17.10.2016, GZ L518 1404123-3/8E wurde in Bezug auf die bP die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt und der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Aktuell kommt der bP der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, ausgestellt durch den Magistrat XXXX vom 01.04.2023 (gültig bis 01.04.2028, Karten Nr. XXXX) zu.Aktuell kommt der bP der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, ausgestellt durch den Magistrat römisch 40 vom 01.04.2023 (gültig bis 01.04.2028, Karten Nr. römisch 40 ) zu.
I.2. Die bP stellte am 02.11.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt-EU‘ erfüllen (Z 3). Dabei kreuzte die bP an, weder einen österreichischen Fremden- oder Konventionsreisepass zu besitzen, noch einen ausländischen Reisepass. römisch eins.2. Die bP stellte am 02.11.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG für ausländische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt-EU‘ erfüllen (Ziffer 3,). Dabei kreuzte die bP an, weder einen österreichischen Fremden- oder Konventionsreisepass zu besitzen, noch einen ausländischen Reisepass.
I.3. Mit Schreiben vom 09.11.2023 wurde der bP seitens der bB – innerhalb der Frist bis zum 07.12.2023 – Parteiengehör eingeräumt, mit der Aufforderung eine Bestätigung der Botschaft von Aserbaidschan vorzulegen, in der angeführt ist, dass der bP kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne oder bekanntzugeben, warum die bP nicht in der Lage sei, sich eine Bestätigung der Vertretungsbehörde/ Botschaft zu beschaffen. Zeitgleich wurde die bP darauf hingewiesen, dass, falls sie der Aufforderung nicht nachkomme, das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt werde. römisch eins.3. Mit Schreiben vom 09.11.2023 wurde der bP seitens der bB – innerhalb der Frist bis zum 07.12.2023 – Parteiengehör eingeräumt, mit der Aufforderung eine Bestätigung der Botschaft von Aserbaidschan vorzulegen, in der angeführt ist, dass der bP kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne oder bekanntzugeben, warum die bP nicht in der Lage sei, sich eine Bestätigung der Vertretungsbehörde/ Botschaft zu beschaffen. Zeitgleich wurde die bP darauf hingewiesen, dass, falls sie der Aufforderung nicht nachkomme, das Verfahren ohne weitere Anhörung fortgeführt werde.
I.4. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 26.02.2024 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP der behördlichen Aufforderung zur Vorlage einer der oa. Bestätigungen nicht nachgekommen sei und die Voraussetzungen zur Ausstellung des beantragten Passes nicht erfüllt seien. römisch eins.4. Mit gegenständlichem Bescheid der bB vom 26.02.2024 wurde der Antrag der bP mit der Begründung abgewiesen, dass die bP der behördlichen Aufforderung zur Vorlage einer der oa. Bestätigungen nicht nachgekommen sei und die Voraussetzungen zur Ausstellung des beantragten Passes nicht erfüllt seien.
I.5. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bP sehr wohl eine Stellungnahme vom 05.02.2024 sowie eine Zeitbestätigung vom 08.10.2024 (!) der bB vorgelegt habe. Ferner habe die bP den Militärdienst im Herkunftsland nicht abgeleistet, weshalb die bP keinerlei Möglichkeit habe an ein nationales Reisedokument zu gelangen. Die bP sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen würden. römisch eins.5. Gegen den abweislichen Bescheid wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Diese wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die bP sehr wohl eine Stellungnahme vom 05.02.2024 sowie eine Zeitbestätigung vom 08.10.2024 (!) der bB vorgelegt habe. Ferner habe die bP den Militärdienst im Herkunftsland nicht abgeleistet, weshalb die bP keinerlei Möglichkeit habe an ein nationales Reisedokument zu gelangen. Die bP sei unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar, weshalb sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegen würden.
I.6. Nach Einlangen und Überprüfung des Sachverhalts wurde die bB seitens des ho. Gerichts aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme - zur in der Beschwerde behaupteten Vorlage der geforderten Bestätigungen - abzugeben. römisch eins.6. Nach Einlangen und Überprüfung des Sachverhalts wurde die bB seitens des ho. Gerichts aufgefordert, binnen 10 Tagen eine Stellungnahme - zur in der Beschwerde behaupteten Vorlage der geforderten Bestätigungen - abzugeben.
I.7. Mit Schreiben der bB vom 08.07.2024 an das ho. Gericht, legte die bB dar, dass die bP eine E-Mail am 28.02.2024 um 06:19 Uhr mit einem angehängten Schreiben vom 05.02.2024 an die do. Einlaufstelle übermittelte. Aus dem Schreiben würde aber nicht hervorgehen, ob eine Zeitbestätigung von der Botschaft ausgestellt worden wäre, noch ob die Botschaft überhaupt kontaktiert worden wäre. römisch eins.7. Mit Schreiben der bB vom 08.07.2024 an das ho. Gericht, legte die bB dar, dass die bP eine E-Mail am 28.02.2024 um 06:19 Uhr mit einem angehängten Schreiben vom 05.02.2024 an die do. Einlaufstelle übermittelte. Aus dem Schreiben würde aber nicht hervorgehen, ob eine Zeitbestätigung von der Botschaft ausgestellt worden wäre, noch ob die Botschaft überhaupt kontaktiert worden wäre.
Weiters teilte die bB mit, dass am 28.02.2024 um 12:17 Uhr abermals eine E-Mail an die Einlaufstelle der bB übermittelt wurde, worin die bP ausführte, dass sie seit letztem Jahr mehrmals versucht habe, die aserbaidschanische Botschaft zu kontaktieren. Diese hätte der bP (mündlich) mitgeteilt, dass sie den Militärdienst versehen müsse, was die bP aber nicht machen wolle. Eine offizielle Antwort habe die bP nicht erhalten.
Zumal die oa. E-Mails vom 28.02.2024 erst nach der Bescheidabfertigung ergingen, fanden diese in der behördlichen Entscheidung keine Berücksichtigung mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Bei der bP handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die über einen befristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, ausgestellt durch den Magistrat XXXX vom 01.04.2023, gültig bis 01.04.2028, Karten Nr. XXXX, verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen Staatsbürger der Republik Aserbaidschan, die über einen befristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“, ausgestellt durch den Magistrat römisch 40 vom 01.04.2023, gültig bis 01.04.2028, Karten Nr. römisch 40 , verfügt.
Die bP gelangte als Minderjähriger gemeinsam mit ihren Eltern und drei Geschwistern in das österreichische Bundesgebiet, wo die gesamte Familie internationalen Schutz beantragte. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde rechtskräftig abgewiesen und der bP mit ho. Erkenntnis vom 17.10.2016, GZ L518 1404123-3/8E eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Daraufhin wurde der bP der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für ein Jahr erteilt und in der Folge wiederholt verlängert, bis ihr schließlich im Jahr 2023 der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ erteilt wurde.
Am 02.11.2023 stellte die bP gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich.
Im Interesse der Republik Österreich gelegene Umstände bezüglich der Ausstellung eines Fremdenpasses für die bP liegen nicht vor, ebenso wenig liegen private Interessen an einer solchen Ausstellung vor, welche die fehlenden Interessen der Republik überwiegen würden. Umstände, dass es der bP unmöglich ist, sich ein Reisedokument des Heimatstaates zu beschaffen, konnten ebenso wenig festgestellt werden.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Ihre Identität steht fest.
2. Beweiswürdigung
II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und dem Verfahrensakt des ho. Gerichts.römisch II.2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und dem Verfahrensakt des ho. Gerichts.
II.2.2. Die Feststellung zur Identität der bP (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem ho. Gerichtsakt und dem Vorverfahren GZ L518 1404123-3. Zweifel an der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bestehen keine.römisch II.2.2. Die Feststellung zur Identität der bP (Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, dem ho. Gerichtsakt und dem Vorverfahren GZ L518 1404123-3. Zweifel an der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit bestehen keine.
Die Feststellungen zum Asylantrag und den Aufenthaltstiteln beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf der computergenerierten Abfrage im Fremdenregister.
Die Feststellung, dass die bP unbescholten ist, ergibt sich aus der Abfrage im Strafregister.
Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen der oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und – soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt - im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt.
II.2.3. Wenngleich die bP behauptet, die aserbaidschanische Botschaft wiederholt kontaktiert zu haben und mangels einschlägiger Beweismittel - in dubio - tatsächlich davon ausgegangen wird, so kann daraus wie folgt keine anderslautende Entscheidungsfindung ergehen: Den Aussagen der bP zufolge habe ihr das Konsulat mitgeteilt, dass sie den Militärdienst in Aserbaidschan ableisten müsse. römisch II.2.3. Wenngleich die bP behauptet, die aserbaidschanische Botschaft wiederholt kontaktiert zu haben und mangels einschlägiger Beweismittel - in dubio - tatsächlich davon ausgegangen wird, so kann daraus wie folgt keine anderslautende Entscheidungsfindung ergehen: Den Aussagen der bP zufolge habe ihr das Konsulat mitgeteilt, dass sie den Militärdienst in Aserbaidschan ableisten müsse.
II.2.4. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr inhaltlich zum Beschwerdegegenstand äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP anwaltlich vertreten ist und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte. Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.römisch II.2.4. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr inhaltlich zum Beschwerdegegenstand äußerte, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal die bP anwaltlich vertreten ist und aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass sie im Rahmen ihrer Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte. Da die bP keinerlei Mitteilungen in diese Richtung erstattete, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.
3. Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesver-waltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels einer von oa. Bestimmung abweichenden Rechtsnorm liegt im gegenständlichen Fall die Zuständigkeit des Einzelrichters vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.3.3. Prüfungsumfangrömisch II.3.3. Prüfungsumfang
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
II.3.4. Relevante Bestimmungen des FPG römisch II.3.4. Relevante Bestimmungen des FPG
§ 88 FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:Paragraph 88, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen. Dieser lautet:
„(1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder 5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.(3) Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4) Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.
Es sei an dieser Stelle vorausgeschickt, dass die bP nicht als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig ist, weshalb die Anwendbarkeit des § 88 Abs. 2a FPG ausscheidet. Es sei an dieser Stelle vorausgeschickt, dass die bP nicht als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig ist, weshalb die Anwendbarkeit des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ausscheidet.
Ebenso scheidet die Anwendbarkeit des Abs. 2 leg. cit. aus, zumal es nach Ansicht des ho. Gerichts feststeht, dass die bP aserbaidschanischer Staatsbürger ist. Ebenso scheidet die Anwendbarkeit des Absatz 2, leg. cit. aus, zumal es nach Ansicht des ho. Gerichts feststeht, dass die bP aserbaidschanischer Staatsbürger ist.
Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (vgl. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), aber auch im Bestreben, in Bezug auf die Identität klare Verhältnisse zu schaffen.Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab vergleiche VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Der Umstand, dass der Fremdenpass benötigt werde, um beruflich ins Ausland zu reisen, begründet gerade kein solches Interesse vergleiche VwGH 22.01.2014, 2013/21/0043), ebenso wenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), aber auch im Bestreben, in Bezug auf die Identität klare Verhältnisse zu schaffen.
Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN); es kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden (VwGH 11.5.2009, 2007/18/0659). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN); es kann davon ausgegangen werden, dass ein Interesse der Republik daran besteht, dass die von ihr übernommenen gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen auch erfüllt werden (VwGH 11.5.2009, 2007/18/0659).
Den Bestimmungen des Abs. 1 (und 2) FPG lässt sich kein subjektives Recht auf die Ausstellung eines Fremdenpasses ableiten, sondern liegt dies dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend im Ermessen der Behörde. Nicht verkannt wird, dass das behördliche Ermessen mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein wird, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokuments im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §88 FPG K6)Den Bestimmungen des Absatz eins, (und 2) FPG lässt sich kein subjektives Recht auf die Ausstellung eines Fremdenpasses ableiten, sondern liegt dies dem Wortlaut der Bestimmung entsprechend im Ermessen der Behörde. Nicht verkannt wird, dass das behördliche Ermessen mangels spezifischer Determinanten allgemeinen Regelungen zufolge im Sinne des Gesetzes zu üben sein wird, sodass eine Nichtausstellung eines Reisedokuments im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen insofern eine unzulässige Ermessensausübung darstellen würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] §88 FPG K6)
Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. § 37 AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Wie bereits oben angeführt, liegt im allfälligen Wunsch (dieser ist in Entsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung bei der begehrten Ausstellung eines Reisedokuments indiziert), in Zukunft Reisen durchführen zu wollen, kein öffentliches Interesse. Ebenso stellt der Wunsch, innerstaatlich klare Identitätsverhältnisse (beispielsweise bei Behördenwege bzw. Banken, Versicherungen) bzw. klare passrechtliche Verhältnisse zu schaffen, kein solches öffentliche Interesse dar. Letztlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die bP gerichtlich unbescholten ist und einer Beschäftigung nachgeht und aufgrund dessen keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, keine substantiierte Begründung im Sinne des öffentlichen Interessens.Im gegenständlichen Fall ergibt sich weder aus dem Vorbringen der bP (im Rahmen eines antragsbedürftigen Verfahrens ergibt sich der von der Behörde zu prüfende maßgebliche Sachverhalt gem. Paragraph 37, AVG aus der Begründung der Partei und hat sie darüber hinaus nicht in alle erdenklichen Richtungen zu ermitteln) noch aus den sonstigen bekannten Tatsachen, dass ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses vorliegt. Wie bereits oben angeführt, liegt im allfälligen Wunsch (dieser ist in Entsprechung der allgemeinen Lebenserfahrung bei der begehrten Ausstellung eines Reisedokuments indiziert), in Zukunft Reisen durchführen zu wollen, kein öffentliches Interesse. Ebenso stellt der Wunsch, innerstaatlich klare Identitätsverhältnisse (beispielsweise bei Behördenwege bzw. Banken, Versicherungen) bzw. klare passrechtliche Verhältnisse zu schaffen, kein solches öffentliche Interesse dar. Letztlich ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die bP gerichtlich unbescholten ist und einer Beschäftigung nachgeht und aufgrund dessen keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt, keine substantiierte Begründung im Sinne des öffentlichen Interessens.
Hinsichtlich dem Vorliegen der übrigen Erteilungsvoraussetzungen wird festgehalten, dass der bP im Zuge eines Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt wurde, innerhalb einer bestimmten Frist Ausführungen/ Vorlagen hinsichtlich der Antragstellung zu tätigen/ erbringen und dies innerhalb der vorgegebenen Frist nicht bewerkstelligen konnte, weshalb die Aussagen hierzu als nicht parat anzusehen sind. Demnach kommen nur "parate Bescheinigungsmittel" in Frage (Hinweis OGH 23.3.1999, Zl. 4 Ob 26/99y, = ÖBl 1999, 240, sowie OGH 23.9.1997, Zl. 4 Ob 251/97h, = ÖBl 1998, 225, aber auch Erk. d. VwGH vom 25.6.2003, 2000/04/0092).
Hinzu kommt, dass die bP anwaltlich vertreten ist und davon ausgegangen wird, dass sie sich ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht iSd AVG, FPG, BFA-VG bewusst gewesen sein musste. Falls nun - in dubio - davon ausgegangen wird, dass die bP tatsächlich bei der aserbaidschanischen Botschaft vorsprach, ergibt sich auch keine anderslautende Entscheidung, zumal das Erfordernis den Wehrdienst vor Ausstellung eines Reisepasses zu absolvieren, keinen Hinderungsgrund iSd § 88 Abs 1 FPG darstellt. Die bP nannte auch keine Gewissensgründe, welche sie an der Ableistung des Militärdienstes hindern sollten, sondern unsubstantiiert nach ihrer Einschätzung erhöhte militärische Gefahren in ihrem Herkunftsstaat („…weil im aserbaidschan gerade krieg herrscht…“), wobei an dieser Stelle auf den notorisch bekannten Umstand hinzuweisen ist, dass sich Aserbaidschan aktuell in keinen militärischen Auseinandersetzungen befindet (auch in Bezug auf Armenien und Berg Karabach finden keine Kämfpe statt). Selbst wenn die Erlangung eines Reisedokuments an die Bedingung ihrer Wehrdienstpflicht geknüpft ist, kann im Lichte der oa. Ausführungen dahingehend nicht geschlossen werden, dass die bP nicht in der Lage sein wird, ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu erlangen.Hinzu kommt, dass die bP anwaltlich vertreten ist und davon ausgegangen wird, dass sie sich ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht iSd AVG, FPG, BFA-VG bewusst gewesen sein musste. Falls nun - in dubio - davon ausgegangen wird, dass die bP tatsächlich bei der aserbaidschanischen Botschaft vorsprach, ergibt sich auch keine anderslautende Entscheidung, zumal das Erfordernis den Wehrdienst vor Ausstellung eines Reisepasses zu absolvieren, keinen Hinderungsgrund iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG darstellt. Die bP nannte auch keine Gewissensgründe, welche sie an der Ableistung des Militärdienstes hindern sollten, sondern unsubstantiiert nach ihrer Einschätzung erhöhte militärische Gefahren in ihrem Herkunftsstaat („…weil im aserbaidschan gerade krieg herrscht…“), wobei an dieser Stelle auf den notorisch bekannten Umstand hinzuweisen ist, dass sich Aserbaidschan aktuell in keinen militärischen Auseinandersetzungen befindet (auch in Bezug auf Armenien und Berg Karabach finden keine Kämfpe statt). Selbst wenn die Erlangung eines Reisedokuments an die Bedingung ihrer Wehrdienstpflicht geknüpft ist, kann im Lichte der oa. Ausführungen dahingehend nicht geschlossen werden, dass die bP nicht in der Lage sein wird, ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu erlangen.
Zusammenfassend ergibt sich im Einklang mit der bB, dass, soweit die bP im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich stehen würde, der Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen war, zumal es neben der unbedingten Voraussetzung des positiven Interesses der Republik auch an weiteren Erteilungsvoraussetzungen scheiterte und keine Interessen der bP vorliegen, welche die fehlenden Interessen der Republik überwiegen würden (vgl. VfGH 26.04.2024, E 4021-4022/2023-12).Zusammenfassend ergibt sich im Einklang mit der bB, dass, soweit die bP im gegenständlichen Verfahren einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellte, ohne taugliche Nachweise darüber vorzulegen, dass die Ausstellung im öffentlichen Interesse der Republik Österreich stehen würde, der Antrag der bP auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen war, zumal es neben der unbedingten Voraussetzung des positiven Interesses der Republik auch an weiteren Erteilungsvoraussetzungen scheiterte und keine Interessen der bP vorliegen, welche die fehlenden Interessen der Republik überwiegen würden vergleiche VfGH 26.04.2024, E 4021-4022/2023-12).
Insgesamt gesehen kann daher der bB nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass bei der bP die Voraussetzungen des § 88 FPG nicht vorliegen. Der Antrag der bP wurde daher zu Recht abgewiesen, sodass auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.Insgesamt gesehen kann daher der bB nicht entgegengetreten werden, wenn sie ausführt, dass bei der bP die Voraussetzungen des Paragraph 88, FPG nicht vorliegen. Der Antrag der bP wurde daher zu Recht abgewiesen, sodass auch die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch II.4. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
II.4.1. § 24 VwGVG lautet:römisch II.4.1. Paragraph 24, VwGVG lautet:
„(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1.
der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2.
die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn
- der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint
oder
- sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erscheint.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vgl. Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind für das Absehen einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wegen geklärten Sachverhalts allgemein folgende Kriterien beachtlich vergleiche Erk. d. VwGH vom 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, Beschluss des VwGH vom 25.4.2017, Ra 2016/18/0261-10):
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde von der bB vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist dieser bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht noch immer die gebotene Aktualität und Vollständigkeiten auf.
- Die bP musste die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das ho. Gericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen-
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. § 20 BFA-VG verstößt.- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des Behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der bB festgestellten Sachverhalts ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, welches gegen das Neuerungsverbot gem. Paragraph 20, BFA-VG verstößt.
- Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Da die oa. Kriterien im gegenständlichen Fall erfüllt sind, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Abrundungen zu den als tragfähig erachteten Ausführungen durch das ho. Gericht sind im hier durchgeführten Umfang zulässig, zumal das ho. Gericht die Ausführungen der bB für sich alleine als tragfähig erachtete (Beschluss des VwGH vom 25.4.2017,