Entscheidungsdatum
07.08.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I412 2292860-1/3E
I412 2292864-1/3E
I412 2292862-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
1.) XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX (BF1), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, ZI. XXXX , 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 (BF1), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, ZI. römisch 40 ,
2.) XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX (BF2), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, ZI. XXXX und2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 (BF2), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, ZI. römisch 40 und
3.) XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX (BF3), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, ZI. XXXX , zu Recht:3.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. römisch 40 (BF3), gesetzlich vertreten durch seine Eltern, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, ZI. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die bekämpften Bescheide zu lauten haben:
„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 2 AsylG wird gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG wird gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Am 22.07.2021 stellten die Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nach § 55 Abs. 2 AsylG. Sie haben diesem Antrag auch entsprechende Unterlagen beigelegt.römisch eins.1. Am 22.07.2021 stellten die Beschwerdeführer (BF) einen Antrag auf Zuerkennung eines humanitären Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG. Sie haben diesem Antrag auch entsprechende Unterlagen beigelegt.
I.2. Am 07.12.2022 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Einvernahme des BF1 und der BF2 bezüglich dieser Anträge statt. Im Verlauf der Einvernahme haben sie angegeben, dass der BF2 für die XXXX Botschaft tätig sei. römisch eins.2. Am 07.12.2022 fand beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eine Einvernahme des BF1 und der BF2 bezüglich dieser Anträge statt. Im Verlauf der Einvernahme haben sie angegeben, dass der BF2 für die römisch 40 Botschaft tätig sei.
I.3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 16.04.2024 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.3. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 16.04.2024 wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 56, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen.
I.4. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF mit Schriftsatz vom 30.04.2024 Beschwerde.römisch eins.4. Gegen die Bescheide des BFA erhoben die BF mit Schriftsatz vom 30.04.2024 Beschwerde.
I.5. Mit Schriftsatz vom 24.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.05.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.römisch eins.5. Mit Schriftsatz vom 24.05.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 31.05.2024, legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der volljährige BF1 ist mit der volljährigen BF2 verheiratet und beide sind Eltern des minderjährigen BF3. Die BF sind XXXX Staatsangehöriger. Ihre Identität steht fest.1.1. Der volljährige BF1 ist mit der volljährigen BF2 verheiratet und beide sind Eltern des minderjährigen BF3. Die BF sind römisch 40 Staatsangehöriger. Ihre Identität steht fest.
1.2. Der BF1 ist seit 2017 und die BF2 seit 2019 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, der BF3 wurde im Bundesgebiet nachgeboren.
1.3. Der BF1 ist für die XXXX Botschaft in XXXX tätig und die BF verfügen über Legitimationskarten, gültig bis 09.05.2025.1.3. Der BF1 ist für die römisch 40 Botschaft in römisch 40 tätig und die BF verfügen über Legitimationskarten, gültig bis 09.05.2025.
1.4. Die am 28.08.2020 eingebrachten Anträge des BF1 und der BF2 zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wurden seitens des Amtes XXXX , Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA35) am 12.08.2021 (BF1) und am 16.08.2021 (BF2) rechtskräftig abgewiesen. Der am 15.01.2021 eingebrachte Erstantrag des BF3 zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)“ wurde mit 18.08.2021 rechtskräftig abgewiesen.1.4. Die am 28.08.2020 eingebrachten Anträge des BF1 und der BF2 zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ wurden seitens des Amtes römisch 40 , Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA35) am 12.08.2021 (BF1) und am 16.08.2021 (BF2) rechtskräftig abgewiesen. Der am 15.01.2021 eingebrachte Erstantrag des BF3 zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ wurde mit 18.08.2021 rechtskräftig abgewiesen.
1.5. Seitens der BF wurden keine neuerlichen Anträge zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eingebracht. Es sind daher aktuell keine offenen Verfahren anhängig und wurden bis dato auch keine Aufenthaltstitel nach dem Asylgesetz oder dem NAG ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Sachverhalt und die Feststellungen zum bisherigen Aufenthalt und den Verfahren sind unbestritten und ergeben sich zweifelsohne aus den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den zitierten Geschäftszahlen.
2.2. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen, denen auch in den gegenständlichen Beschwerden nicht entgegengetreten wurde sowie den entsprechenden echten und gültigen Reisepässen.
2.3. Die Feststellungen zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
2.4. Die Feststellungen zu den bis 09.05.2025 gültigen Legitimationskarten ergibt sich aus einer Auskunft des Bundesministeriums für europäische und auswertige Angelegenheiten vom 31.01.2024.
2.5. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung der eingebrachten Anträge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ des BF1 sowie der BF2 und einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)“ des BF3 und der fehlenden neuerlichen Antragstellung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz seitens der BF sowie, dass aktuell auch keine offenen Verfahren betreffend die BF anhängig sind und bis dato keine entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt wurden, ergeben sich aus den Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA35) vom 12.07.2024 und vom 24.07.2024 sowie der Aktenlage.2.5. Die Feststellungen zur rechtskräftigen Abweisung der eingebrachten Anträge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ des BF1 sowie der BF2 und einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ des BF3 und der fehlenden neuerlichen Antragstellung zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz seitens der BF sowie, dass aktuell auch keine offenen Verfahren betreffend die BF anhängig sind und bis dato keine entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt wurden, ergeben sich aus den Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung, Einwanderung und Staatsbürgerschaft (MA35) vom 12.07.2024 und vom 24.07.2024 sowie der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG Abs. 9 lautet idgF BGBl. I Nr. 54/2021:Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG Absatz 9, lautet idgF BGBl. römisch eins Nr. 54/2021:
„Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist 3. gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.“
Der mit „Lichtbildausweise“ betitelte § 5 ASG lautet idgF BGBl. I Nr. 54/2021:Der mit „Lichtbildausweise“ betitelte Paragraph 5, ASG lautet idgF BGBl. römisch eins Nr. 54/2021:
„(1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Absatz eins, ausgestellt werden, zu führen.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.“(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Absatz eins und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.“
Das BFA stützt seine zurückweisende Entscheidung auf § 58 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005, weil die BF nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügen.Das BFA stützt seine zurückweisende Entscheidung auf Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG 2005, weil die BF nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG bereits über ein Aufenthaltsrecht verfügen.
Dem kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht gefolgt werden, zumal die am 28.08.2020 eingebrachten Anträge des BF1 und der BF2 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 12.08.2021 (BF1) und am 16.08.2021 (BF2) und der am 15.01.2021 eingebrachte Erstantrag des BF3 zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus (§ 46/1/2)“ am 18.08.2021 rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch wurden seitens der BF keine neuerlichen Anträge zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht. Es sind daher aktuell keine offenen Verfahren bei der Niederlassungsbehörde anhängig und wurden bis dato keine Aufenthaltstitel ausgestellt, weswegen für die BF kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG besteht. Auch ein Aufenthaltsrecht der BF nach dem AsylG ergibt sich aus der Aktenlage nicht.Dem kann seitens des Bundesverwaltungsgerichtes allerdings nicht gefolgt werden, zumal die am 28.08.2020 eingebrachten Anträge des BF1 und der BF2 zur Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ am 12.08.2021 (BF1) und am 16.08.2021 (BF2) und der am 15.01.2021 eingebrachte Erstantrag des BF3 zur Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)“ am 18.08.2021 rechtskräftig abgewiesen wurden. Auch wurden seitens der BF keine neuerlichen Anträge zur Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz eingebracht. Es sind daher aktuell keine offenen Verfahren bei der Niederlassungsbehörde anhängig und wurden bis dato keine Aufenthaltstitel ausgestellt, weswegen für die BF kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG besteht. Auch ein Aufenthaltsrecht der BF nach dem AsylG ergibt sich aus der Aktenlage nicht.
Die BF verfügen jedoch über ein Aufenthaltsrecht bis 09.05.2025 auf Basis ihrer gültigen Legitimationskarten gemäß der Legitimationskartenverordnung (LKVO).
Dabei handelt es sich um Lichtbildausweise gemäß § 5 ASG, welche der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation vorsehen kann und aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.Dabei handelt es sich um Lichtbildausweise gemäß Paragraph 5, ASG, welche der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation vorsehen kann und aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
Gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG verfügt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG verfügt.
Bei den Anträgen der BF auf Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG handelt es sich eindeutig um Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes. Zumal die BF über Legitimationskarten verfügen, verfügen sie über Lichtbildausweis gemäß § 5 ASG, weswegen gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG die Anträge der BF auf Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG als unzulässig zurückzuweisen waren.Bei den Anträgen der BF auf Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG handelt es sich eindeutig um Anträge auf Aufenthaltstitel nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes. Zumal die BF über Legitimationskarten verfügen, verfügen sie über Lichtbildausweis gemäß Paragraph 5, ASG, weswegen gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG die Anträge der BF auf Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG als unzulässig zurückzuweisen waren.
Die Beschwerden waren folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Anträge der BF auf Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gemäß § 58 Abs. 9 Z 3 AsylG, als unzulässig zurückzuweisen waren.Die Beschwerden waren folglich mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Anträge der BF auf Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 3, AsylG, als unzulässig zurückzuweisen waren.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).
Da die verfahrenseinleitenden Anträge der BF zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar und wurde eine mündliche Verhandlung seitens der BF auch nicht beantragt.Da die verfahrenseinleitenden Anträge der BF zurückzuweisen waren, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war zudem auf Grund der Aktenlage klar und wurde eine mündliche Verhandlung seitens der BF auch nicht beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Lichtbild unzulässiger Antrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I412.2292860.1.00Im RIS seit
16.10.2024Zuletzt aktualisiert am
16.10.2024