Entscheidungsdatum
12.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2292435-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Georgien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.04.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 31.10.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 31.10.2023 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP zur Begründung ihres Antrages an, in einem kleinen Haus gelebt zu haben, das einem Verwandten gehört habe. Als der Verwandte mit seiner Familie wieder nach Georgien zurückgekehrt sei, sei kein Platz mehr für die bP gewesen. Die bP habe in ihrem Dorf keine Arbeit gefunden und habe sie an finanzieller Not gelitten. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, in Georgien betteln zu müssen, damit sie überleben könne. Sie habe dort auch keine Unterkunft. römisch eins.2. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die bP zur Begründung ihres Antrages an, in einem kleinen Haus gelebt zu haben, das einem Verwandten gehört habe. Als der Verwandte mit seiner Familie wieder nach Georgien zurückgekehrt sei, sei kein Platz mehr für die bP gewesen. Die bP habe in ihrem Dorf keine Arbeit gefunden und habe sie an finanzieller Not gelitten. Im Falle einer Rückkehr befürchte die bP, in Georgien betteln zu müssen, damit sie überleben könne. Sie habe dort auch keine Unterkunft.
I.3. Am 04.04.2024 wurde die bP vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass sie in Georgien nichts besitze. Sie habe dort keine Unterkunft. Die bP habe bei ihrem Onkel gewohnt und als dieser von Grosny zurückgekehrt sei, habe er verlangt, dass die bP das Haus verlasse. Die bP habe den Herkunftsstaat verlassen, da sie nirgendwo mehr leben habe können, nachdem ihr Onkel zurückgekehrt sei. Sie wolle außerdem hier etwas lernen und arbeiten, sie sei ein guter Handwerker und könne Wohnungen sanieren. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, keine Unterkunft zu haben.römisch eins.3. Am 04.04.2024 wurde die bP vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen ihr Vorbringen, dass sie in Georgien nichts besitze. Sie habe dort keine Unterkunft. Die bP habe bei ihrem Onkel gewohnt und als dieser von Grosny zurückgekehrt sei, habe er verlangt, dass die bP das Haus verlasse. Die bP habe den Herkunftsstaat verlassen, da sie nirgendwo mehr leben habe können, nachdem ihr Onkel zurückgekehrt sei. Sie wolle außerdem hier etwas lernen und arbeiten, sie sei ein guter Handwerker und könne Wohnungen sanieren. Im Falle der Rückkehr befürchte die bP, keine Unterkunft zu haben.
I.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylbe-rechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.-V.). Der bP wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.). römisch eins.4. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylbe-rechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV.-V.). Der bP wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 1 Z. 1 (und Z. 4) BFA-VG fand nicht statt.Eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, (und Ziffer 4,) BFA-VG fand nicht statt.
I.5.1. Die bB ging ua. davon aus, dass die bP mit dem Vorbringen, sie habe das Haus des Onkels verlassen müssen und besitze in Georgien nichts, rein wirtschaftliche Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates dargelegt habe, welche nicht zur Gewährung von internationalem Schutz führen. Die bP habe auf dem Weg nach Österreich auch andere sichere Länder durchquert und hätte bei tatsächlicher Suche nach einem sicheren Leben bereits dort einen Asylantrag stellen müssen. Die bP habe ihren Herkunftsstaat lediglich zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen und könne dies nicht als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention gewertet werden. römisch eins.5.1. Die bB ging ua. davon aus, dass die bP mit dem Vorbringen, sie habe das Haus des Onkels verlassen müssen und besitze in Georgien nichts, rein wirtschaftliche Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates dargelegt habe, welche nicht zur Gewährung von internationalem Schutz führen. Die bP habe auf dem Weg nach Österreich auch andere sichere Länder durchquert und hätte bei tatsächlicher Suche nach einem sicheren Leben bereits dort einen Asylantrag stellen müssen. Die bP habe ihren Herkunftsstaat lediglich zur Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen und könne dies nicht als Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention gewertet werden.
I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. römisch eins.5.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Georgien und die Abschiebung dorthin zulässig sei.
I.6. Gegen die Spruchpunkte I.-V. des im Spruch genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.6. Gegen die Spruchpunkte römisch eins.-V. des im Spruch genannten Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. Die bP habe vorgebracht, in Georgien keine Wohnung und keine Arbeitsstelle gefunden sowie an finanzieller Not gelitten zu haben. Ein weiteres Leben in Georgien sei der bP nicht möglich, da sie mittellos sei. Sie wolle in Österreich zudem arbeiten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen georgischen Staatsbürger, welcher der Volksgruppe der Tschetschenen bzw. Kisten angehört, aus einem überwiegend von Kisten bewohnten Gebiet stammt, sich zur Religion des Islam bekannt und neben der tschetschenischen auch die geogische Sprache beherrscht. Ihre Identität steht nicht fest.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, anpassungsfähigen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Sie bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung.
Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Sie machte im Herkunftsstaat bereits Berufserfahrungen im Bereich der Baustelle und bei der Renovierung von Wohnungen und wird es ihr auch in Zukunft möglich sein, in diesen Bereichen zu arbeiten.
Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähigen als das österreichische – Sozialsystem (inklusive Gesundheitssystem) des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen.
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in Georgien. Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die bP hat in Österreich keine Verwandten und lebt auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Im Herkunftsstaat leben die Tochter der bP sowie der Onkel samt Familie und weitere Bekannte.
Die bP verfügt über keine relevanten Deutschkenntnisse und ist strafrechtlich unbescholten. Sie bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgienrömisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien
II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist; eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht; die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (in jenen Fällen, wo ein Selbstbehalt eingehoben wird, besteht die Möglichkeit im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme dieses Selbstbehaltes durch die Allgemeinheit zu beantragen), Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien, bietet.römisch II.1.2.1. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist; eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht; die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist (in jenen Fällen, wo ein Selbstbehalt eingehoben wird, besteht die Möglichkeit im Falle der Bedürftigkeit die Übernahme dieses Selbstbehaltes durch die Allgemeinheit zu beantragen), Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer, darunter auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft nach der Ankunft in Georgien, bietet.
II.1.2.2. Zur Lage der religiösen bzw. ethnischen Minderheiten wird in Übereinstimmung mit der Quellenlage, welche der bP im Administrativverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, Folgendes festgestellt:römisch II.1.2.2. Zur Lage der religiösen bzw. ethnischen Minderheiten wird in Übereinstimmung mit der Quellenlage, welche der bP im Administrativverfahren zur Kenntnis gebracht wurde, Folgendes festgestellt:
Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vgl. BAMF 10.2020).Gemäß der Volkszählung von 2014 sind ca. 83 % der Bevölkerung griechisch-orthodox, ca. 11 % Muslime und rund 3 % Anhänger der armenisch-apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religionszugehörigkeit und Heimatregion. Die meisten ethnischen Georgier gehören der georgisch-orthodoxen Kirche an. Eine geringe Anzahl an Personen, hauptsächlich ethnische Russen, ist anderen orthodoxen Gruppen zugehörig. Ethnische Aseris – überwiegend schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere muslimische Gruppen sind u. a. die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören hauptsächlich der armenisch-apostolischen Kirche an und bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Menschen jüdischen Glaubens, nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie z. B. Baptisten, Zeugen Jehovas, Pfingstbewegung, Internationale Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein und Menschen ohne Bekenntnis machen 3 % aus (USDOS 15.5.2023; vergleiche BAMF 10.2020).
Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vgl. AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).Die Verfassung sieht Religionsfreiheit sowie Trennung von Kirche und Staat vor. Die Verfassung verbietet religiöse Verfolgung und erkennt die Gleichheit für alle ungeachtet der Religion an, vorbehaltlich von Erwägungen der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit oder der Rechte anderer (PoG 29.6.2020). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt (AA 26.5.2023). Gesetze und politische Strategien gewähren der georgisch-orthodoxen Kirche jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 15.5.2023; vergleiche AA 26.5.2023). Die Rechte nicht dominanter religiöser Gruppen werden in Georgien auf Gesetzesebene sowie durch die lokalen und zentralen Regierungen verletzt (HRC 2023).
Ein Religionsrat beim Büro des Public Defender (Ombudsperson) mit Vertretern von 12 religiösen Organisationen soll den Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften fördern, konnte aber noch keine große Wirkung entfalten. Angehörige religiöser Minderheiten müssen mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschiedenen Regionen (AA 26.5.2023). Nach Angaben der Ombudsperson gibt es eine verbesserte Tendenz zur Identifizierung von Hassmotiven, jedoch ist die Durchführung effektiver Ermittlungen durch die zuständigen Behörden bei dieser Art von Straftaten eine Herausforderung (PDG 3.4.2023).
Religiöse Minderheitengruppen berichten über Widerstand von Ortsgemeinden gegen die Errichtung von Andachtsstätten und gegen Errichtung religiöser Schulen für religiöse Minderheiten. Die Ombudsperson und religiöse Minderheitengruppen berichten über die weitverbreitete gesellschaftliche Meinung, dass religiöse Minderheiten eine Bedrohung für die Georgisch-Orthodoxe Kirche und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation dokumentierte im Jahr 2022 98 Fälle religiös intoleranter Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 117 im Jahr zuvor (USDOS 15.5.2023). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas und Muslime - berichten von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger (FH 2023a).
Quellen:
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2020): Länderreport 31 Georgien – Allgemeine Lage der ethnischen Minderheiten, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2020/laenderreport-31-Georgien.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 10.8.2023
? FH - Freedom House (2023a): Freedom in the World 2023: Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2023, Zugriff 11.8.2023
? HRC - Human Rights Center (2023): State of Human Rights in Georgia, 2022, http://hrc.ge/files/reports/245ANNUAL-ENG 2022-FULL.pdf, Zugriff 5.5.2023
? PDG - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (3.4.2023): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2022, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2023033120380187763.pdf, Zugriff 10.8.2023
? PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (29.6.2020): Constitution of Georgia, https://matsne.gov.ge/en/document/view/30346?publication=36, Zugriff 25.8.2023
? USDOS - United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/en/document/2091876.html, Zugriff 16.8.2023