Entscheidungsdatum
21.08.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
W150 2297491-1/50E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX 1979, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 18.07.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 1979, StA. TÜRKEI, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 525828b, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 18.07.2024 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch III. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 30,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch IV. Der Antrag der belangten Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“), reiste am 17.07.2024 bei der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG erlassen und der BF daraufhin festgenommen.2. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und der BF daraufhin festgenommen.
3. Am 18.07.2024 wurde der BF von Organwaltern des BFA zur möglichen Schubhaftverhängung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei sagte der BF im Wesentlichen aus, dass er gesund sei. Er sei Kurde und spreche neben Türkisch auch etwas Kurdisch. Er habe in die Schweiz gehen wollen, um dort um Asyl anzusuchen. In der Türkei habe er zuletzt als Qualitätsprüfer in einer Metallfirma gearbeitet. Er sei das erste Mal in der EU und daher auch das erste Mal in Österreich und habe zum Zeitpunkt der Einvernahme ca. 1170€ bei sich gehabt sowie 600 USD. In der Türkei gebe es ein offenes Verfahren gegen ihn wegen dem Gezi-Aufstand im Jahr 2013, an dem er teilgenommen habe. Er sei HDP-Anhänger, jedoch ohne offizielle Mitgliedschaft. Er befürchte, im Falle der Rückkehr in die Türkei, dass er aufgrund des offenen Verfahrens gegen ihn verhaftet werden könne. Sein ursprünglicher Wunsch sei es gewesen, in die Schweiz zu gehen, um dort Asyl anzusuchen. Da er aber in Österreich festgenommen worden sei, wolle er in Österreich um Asyl ansuchen.
4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. XXXX , wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt. 4. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung verhängt.
5. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und ihm gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.5. Mit Bescheid des BFA vom 18.07.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen ihn ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.
6. Am 22.07.2024 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. In der darauffolgenden Erstbefragung gab er übereinstimmend mit seinen Angaben vom 18.07.2024 an, dass er aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen eine Haftstrafe befürchte und Gerichtsverhandlungen gegen ihn laufen.
7. Am 06.08.2024 wurde der BF von Organwaltern des BFA unter Beiziehung eines Dolmetschers für die türkische Sprache zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er sein Fluchtvorbringen beweisen könne, da er entsprechende Unterlagen auf seinem Handy habe. Er habe in der Türkei bereits 7 Monate im Gefängnis verbracht und es sei das Gerichtsverfahren gegen ihn noch anhängig. Die Originale dieser Dokumente seien bei seinem Anwalt in der Türkei. In Folge nahm die Behörde Einsicht ins e-devlet des BF und protokollierte, dass keine Verurteilungen ersichtlich seien, jedoch Gerichtstermine, welche vergangen seien und solche, die noch anstehen. Der BF gab an, dass er sehr wohl verurteilt worden sei, da er an der Gezi-Demonstration teilgenommen hätte. Die Haft habe er in Tekirdorf abgesessen. Im Falle der Rückkehr komme er ins Gefängnis. Ein offizieller Haftbefehl gegen ihn bestehe noch nicht, da das Verfahren noch andauere.
8. In Folge wurde am 22.07.2024 ein Aktenvermerk bezüglich der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach § 76 Abs. 6 FPG dem BF persönlich zugestellt. In diesem Aktenvermerk führte die belangte Behörde aus, dass der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Begründet wurde dies damit, dass der BF am 17.07.2024 illegal nach Österreich eingereist und am 18.07.2024 in Schubhaft genommen worden sei. Den Asylantrag habe der BF erst am 22.07.2024 nach Verlegung in das PAZ HG gestellt. Bei der Erstbefragung habe er sein Fluchtvorbringen auf die Teilnahme an Demonstrationen, einer Haftstrafe und vermeintlich laufende Gerichtsverhandlungen sowie wirtschaftliche Gründe gestellt. Es seien keine konkreten Hinweise auf unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe ersichtlich. Daher sei von Verzögerungsabsicht auszugehen.8. In Folge wurde am 22.07.2024 ein Aktenvermerk bezüglich der Aufrechterhaltung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz 6, FPG dem BF persönlich zugestellt. In diesem Aktenvermerk führte die belangte Behörde aus, dass der BF den Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt habe. Begründet wurde dies damit, dass der BF am 17.07.2024 illegal nach Österreich eingereist und am 18.07.2024 in Schubhaft genommen worden sei. Den Asylantrag habe der BF erst am 22.07.2024 nach Verlegung in das PAZ HG gestellt. Bei der Erstbefragung habe er sein Fluchtvorbringen auf die Teilnahme an Demonstrationen, einer Haftstrafe und vermeintlich laufende Gerichtsverhandlungen sowie wirtschaftliche Gründe gestellt. Es seien keine konkreten Hinweise auf unmenschliche Behandlung, Strafe oder gar Todesstrafe ersichtlich. Daher sei von Verzögerungsabsicht auszugehen.
9. Am 14.08.2024 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung (BBU) die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung. Darin wurde im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant zusammengefasst ausgeführt, dass der BF seit dem 22.07.2024 Asylwerber mit faktischem Abschiebeschutz sei und es sich hierbei um seinen ersten Asylantrag in Österreich handle. Es bestehe keine Fluchtgefahr bei dem BF. Der illegale Aufenthalt sei als Kriterium für das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht vorgesehen. Anzumerken sei, dass der BF am Tag seiner Einreise bereits festgenommen wurde und am Folgetag seiner Einreise bereits zu Protokoll gegeben, eine politische Verfolgung in der Türkei aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen zu befürchten. Schließlich habe er am Tag nach seiner Einreise, auch zu Protokoll gegeben, dass er nun in Österreich einen Asylantrag stellen wolle. Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf noch nicht lange aufhältige Asylwerber seien alleine noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs. Auch verfüge der BF sehr wohl über soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Der BF habe in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.08.2024 zu seinem Asylantrag zu Protokoll gegeben, dass er sehr wohl Bekannte in Österreich habe, von denen er davor nichts gewusst hätte. Es seien Menschen aus jenem Dorf in der Türkei, aus dem er selbst abstamme und es habe ihn gar eine Person auch im PAZ bereits besucht. Gelindere Mittel wären zur Erfüllung des angenommenen Sicherungszweckes jedenfalls ausreichend gewesen.
Beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgte, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einvernahme des BF, sowie Kostenzuspruch.
10. Am 16.08.2024 legte die belangte Behörde die bezughabenden Akten vor und erstatte eine Stellungnahme, in der u.a. ausgeführt wurde, dass der BF weder beim Aufgriff noch bei der fremdenrechtlichen Einvernahme am nächsten Tag einen Asylantrag gestellt hätte. Er habe sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und lediglich vage angemerkt, dass er in weiterer Folge aufgrund eines offenen Verfahrens irgendwann vielleicht verhaftet werden könnte. Auch nach Zustellung des Bescheides bzgl. der Rückkehrentscheidung habe der BF noch immer keinen Asylantrag gestellt, erst zwei Tage nach Verlegung ins PAZ Wien HG. Es sei davon auszugehen, dass der Asylantrag einzig und allein zur Verzögerung bzw. Verhinderung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Und es sei geplant, den Asylantrag vollumfänglich abzuweisen. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF - mit dem Wissen, dass beabsichtigt ist den Antrag abzuweisen und ihm eine Abschiebung droht in Verbindung mit seinem Wunsch in die Schweiz weiterzureisen - nach Entlassung aus der Schubhaft dem Zugriff der Behörde entziehen und illegal weiterreisen wird. Der BF habe keine familiären Bindungen oder anderweitige Beziehungen in Österreich.
11. Am 19.08.2024 übermittelte das BFA auf Anforderung des BVwG ein amtsärztliches Gutachten vom gleichen Tage, demzufolge der BF haft- und verhandlungsfähig sei.
12. Am 20.08.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin und zweier Dolmetscher für die Sprache Türkisch durchgeführt. Das BFA war der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Dabei bestätigte der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich § 51 AVG, im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und konnte aus dem von ihm der belangten Behörde zur Verfügung gestellten umfangreichen Konvolut an türkischsprachigen Unterlagen (tw. polizeiliche Ermittlungsergebnisse) an mehreren Stellen darlegen, dass er darin namentlich erwähnt werde, so auch bezüglich des Vorwurfes, er habe am 25.11.2012 an einer Kundgebung zum Gedenken an Mitglieder einer von den türkischen Behörden als Terrororganisation eingestuften kurdischen Partei teilgenommen.12. Am 20.08.2024 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung unter Beisein des BF und seiner gewillkürten Rechtsvertreterin und zweier Dolmetscher für die Sprache Türkisch durchgeführt. Das BFA war der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Dabei bestätigte der BF nach allgemeiner Belehrung, insbesondere bezüglich Paragraph 51, AVG, im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und konnte aus dem von ihm der belangten Behörde zur Verfügung gestellten umfangreichen Konvolut an türkischsprachigen Unterlagen (tw. polizeiliche Ermittlungsergebnisse) an mehreren Stellen darlegen, dass er darin namentlich erwähnt werde, so auch bezüglich des Vorwurfes, er habe am 25.11.2012 an einer Kundgebung zum Gedenken an Mitglieder einer von den türkischen Behörden als Terrororganisation eingestuften kurdischen Partei teilgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
1.2.1. Die Identität des BF steht fest. Er führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum).
1.2.2. Der BF ist jedenfalls volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.2.3. Es besteht gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Diese ist aktuell nicht durchsetzbar.
1.2.4. Der BF wird seit dem 18.07.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.5. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
1.3.1. Der BF hat sich in Schubhaft nicht ordnungswidrig verhalten.
1.3.2. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als strafgerichtlich unbescholten.
1.3.3. Der BF hat seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Verzögerung der Abschiebung gestellt.
1.3.4. Aufgrund seines Antrages auf internationalen Schutz kommt dem BF seit dem 22.07.2024 faktischer Abschiebeschutz zu.
1.3.5. Der BF hat in Österreich abgesehen von einigen Personen, die aus seinem Dorf in der Türkei stammen, keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte, ist beruflich nicht verankert und verfügt über keine ausreichenden Mittel zur Existenzsicherung. Über einen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt er nicht. In Freiheit belassen, hat der BF Anspruch auf Grundversorgung.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 16.08.2024 vorgelegten Akten des BFA, die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eingeholte Stellungnahme, das amtsärztliche Gutachten, und dem im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten.
2.3. Zur Person der BF und den Voraussetzungen der Schubhaft:
2.3.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den Angaben des BF und seinem türkischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass die BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit der BF.
2.3.2. Dass der BF seit 18.07.2024 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
2.3.3. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit des BF ergeben sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 19.08.2024, den Eintragungen in der Anhaltedatei, den Angaben der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem persönlichen Eindruck, den das Gericht dabei von ihr erhalten hat. Hinzuweisen ist, dass der BF in Schubhaft medizinische Versorgung zukommt.
2.4. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit:
2.4.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich schlüssig einerseits aus dem Umstand, dass der BF bei seiner Einreise in das Bundesgebiet aus Ungarn kommend einer Kontrolle unterzogen wurde, bei welcher sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde und andererseits aus seinen eigenen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 18.07.2024. Dort gab der BF als ursprüngliches Zielland die Schweiz an.
2.4.2. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister.
2.4.3. Dass der BF Kontakt mit in Österreich aufhältigen Personen hat, die aus seinem Heimatdorf stammen, ergibt sich aus dessen eigenem Vorbringen, gesichert durch die Besucherliste.
2.4.4. Dass gegen den BF eine aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich unmittelbar aus dem im Verwaltungsakt samt Zustellnachweis einliegenden Bescheid des BFA vom 18.07.2023.
2.4.5. Ebenso ergibt sich aus dem Akteninhalt, dass der BF am 22.07.2024 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Berechtigte Gründe dafür, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat, sind für das Gericht nicht zu erkennen. Der BF brachte vielmehr grundsätzlich plausible, nicht von vornherein aussichtslose Verfolgungsgründe vor, außerdem hatte von Anfang an den Behördenorganen seine Absicht, einen Asylantrag stellen zu wollen, mitgeteilt. Aufgrund unten (Punkt 3.2.4.) durchgeführten Grobprüfung war daher festzustellen, dass der BF den Antrag auf internationalen Schutz nicht zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt hat.
2.4.5. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Allgemein
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), § 22a Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Art. 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise3.1.1. Paragraphen 76,, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG), Paragraph 22 a, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) sowie Artikel 2 und 15 der RL 2008/114/EG (Rückführungsrichtlinie) lauten auszugsweise
Schubhaft (FPG)
„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetztBedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a,, 56, 57 oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“
Gelinderes Mittel (FPG)
„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.„§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen;
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“
Dauer der Schubhaft (FPG)
„§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.
(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen
Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzt