TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/22 W257 2279222-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.08.2024
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Entscheidungsdatum

22.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W257 2279222-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege A, 3. Stock A-1230, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt I., vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gesetzlich vertreten durch das Land Salzburg als Kinder- und Jugendhilfeträger, vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Salzburg, Kinder- und Jugendhilfe vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Lemböckgasse 49, Haus 1, Stiege A, 3. Stock A-1230, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Spruchpunkt römisch eins., vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.07.2024, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 19.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er stamme aus XXXX in der Provinz XXXX und sei ledig. Seine Eltern und drei Brüder wären noch in Syrien ( XXXX ) aufhältig. Sonstige in Europa aufhältige Verwandte habe der BF keine. Syrien habe illegal und vor eineinhalb Monaten verlassen. Sein Vater habe ihn nach Österreich geschickt, weil dieser hier viele Freunde habe. Er sei über die Türkei. Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er wolle in Österreich bleiben, weil dies sein Vater so gewollt hätte.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr „BF“) stellte am 19.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 20.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Er führte aus, dass er syrischer Staatsangehöriger sei und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam angehöre. Seine Muttersprache sei Arabisch und er gehöre der arabischen Volksgruppe an. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Er stamme aus römisch 40 in der Provinz römisch 40 und sei ledig. Seine Eltern und drei Brüder wären noch in Syrien ( römisch 40 ) aufhältig. Sonstige in Europa aufhältige Verwandte habe der BF keine. Syrien habe illegal und vor eineinhalb Monaten verlassen. Sein Vater habe ihn nach Österreich geschickt, weil dieser hier viele Freunde habe. Er sei über die Türkei. Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen. Er wolle in Österreich bleiben, weil dies sein Vater so gewollt hätte.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er Syrien verlassen habe, weil dies sein Vater so gewollt hätte. Er würde für den BF dort keine Sicherheit und keine Zukunft geben. Er wolle auch nicht nach Syrien zurückkehren, weil er Angst vor dem Krieg habe.

2. Am 19.07.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nunmehr „BFA“) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmandschi niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er nach eingehender und aufgrund seiner Minderjährigkeit altersgerecht durchgeführten Belehrung, dass er den Dolmetscher gut verstehe. Er gab an, gesund zu sein und nach Schilderung seinen Alltag in Österreich verwies er auf die bisher vorgelegten Dokumente aus Syrien. Dem Familienbuch sei zu entnehmen, dass er Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und seine Muttersprache Kurmandschi und nicht Arabisch sei. Einen Personalausweis oder einen Reisepass habe er nie besessen. In der Erstbefragung habe es einige Fehler gegeben, obgleich er die Wahrheit gesagt habe.

Sein Vater habe ihm zur Flucht geraten, weil der BF in Syrien Probleme gehabt habe. Österreich sei immer sein Zielland gewesen, weil hier ein Freund seines Vaters lebe. Dieser nehme sich auch derzeit des BF an. Er selbst sei in XXXX , das zu XXXX gehöre, geboren worden. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens, ledig und kinderlos. Er habe insgesamt sechs Jahre die Schule besucht und sich mit seinen Angehörigen, den Eltern und drei Brüdern, an seinem Geburtsort aufgehalten. Sein Vater sei Landwirt. Ein Bruder arbeite bei einem Abschleppdienst und ein weiterer Bruder studiere in Damaskus. Mit seinen Angehörigen sei der BF in regelmäßigem Kontakt. Seine Familie wolle er nach Österreich nachholen.Sein Vater habe ihm zur Flucht geraten, weil der BF in Syrien Probleme gehabt habe. Österreich sei immer sein Zielland gewesen, weil hier ein Freund seines Vaters lebe. Dieser nehme sich auch derzeit des BF an. Er selbst sei in römisch 40 , das zu römisch 40 gehöre, geboren worden. Er sei syrischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, muslimischen Glaubens, ledig und kinderlos. Er habe insgesamt sechs Jahre die Schule besucht und sich mit seinen Angehörigen, den Eltern und drei Brüdern, an seinem Geburtsort aufgehalten. Sein Vater sei Landwirt. Ein Bruder arbeite bei einem Abschleppdienst und ein weiterer Bruder studiere in Damaskus. Mit seinen Angehörigen sei der BF in regelmäßigem Kontakt. Seine Familie wolle er nach Österreich nachholen.

Syrien habe er illegal im Jahr 2022 verlassen. In der Schweiz und in Deutschland habe er Cousins, die schon lange dort leben würden. In seinem Heimatort würden die Kurden regieren. Mit diesen habe weder der BF noch ein Familienmitglied Probleme gehabt. Ebenso habe der BF keine Probleme mit dem Regime gehabt.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der BF aus, dass er mit anderen Schülern Fußball gespielt habe und immer wieder eine Gruppe gekommen sei, die gewollt hätte, dass sie sich anschließen. Dies sei ignoriert worden, bis ein Junge verschwunden sei. Er habe sich seinem Vater anvertraut und nachdem es bei anderen Spielplätzen ebenfalls zu solchen Vorfällen gekommen sei, habe dieser entschieden, dass der BF das Land verlassen solle.

Wer dieser Gruppe angehört habe, wisse der BF nicht. Der erste Vorfall habe sich im letzten Jahr, drei Monate nach Schulbeginn, ereignet. Die Personen wären älter gewesen und hätten mit ihnen spielen wollen. Ihr Ziel sei es aber gewesen, die Kinder zu entführen. Der Bekannte sei sechs Tage nach der ersten Begegnung entführt worden. Er habe dann zehn Tage später das Land verlassen. Der Junge sei dann, so wie diese Gruppierung, nicht mehr aufgetaucht. Es sei der Polizei gemeldet worden, diese habe jedoch nicht viel gemacht.

In Syrien habe er keine Probleme wegen seiner Nationalität, seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Ob er von den syrischen Behörden verfolgt werde, wisse er nicht, er vermute es aber, weil er illegal ausgereist sei. In Syrien habe er keine Straftaten begangen. Es gebe dort noch das Problem, dass seine Heimatregion von der Türkei bombardiert werde. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Festnahme aufgrund seiner illegalen Ausreise. Die syrische Armee habe noch nie versucht, den BF zu rekrutieren, auch nicht die kurdische Armee.

In Österreich habe er Freund in der Schule. Er wolle hier eine Ausbildung machen und stelle die österreichischen Gesetze über die des Islams. Er gehe weder regelmäßig in die Moschee noch halte er die täglichen Gebete ein. Im Ramadan faste er nur ein paar Tage.

Der gesetzlichen Vertretung wurden die Länderberichte zu Syrien ausgefolgt und diese über die Abgabe einer Stellungnahme belehrt. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er wurde auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

3. Am 31.07.2023 erging eine Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung des BF zum Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. In dieser wurde auf das Kindeswohl sowie auf die Sicherheits- und Versorgungslage in der Herkunftsregion des BF verwiesen. Auch sei den Länderberichten zu Syrien zu entnehmen, dass man sich nicht verlassen könne, tatsächlich erst mit 18 Jahren rekrutiert zu werden und es auch Berichte von Zwangsrekrutierungen Minderjähriger in den von den Kurden kontrollierten Gebieten gebe. Daher gehöre einer besonders gefährdeten Personengruppe an. Dem BF würde aber alleine schon aufgrund seiner Herkunftsregion eine oppositionelle Gesinnung seitens des Regimes unterstellt werden. Ebenso würden Kurden und Rückkehrer einer Gruppe angehören, derer seitens des Regimes eher eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde. In Anbetracht der Zugehörigkeit zu einer Vielzahl dieser Gruppen, denen seitens des Regimes eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellte werde, liefe der BF Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt zu sein. Aufgrund der in Syrien vorherrschenden Sicherheitslage sei dem BF jedenfalls der subsidiäre Schutz zuzuerkennen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, zugestellt am 24.08.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023, zugestellt am 24.08.2023, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in Syrien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Identität des BF zwar nicht festgestellt habe werden können, jedoch es sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Schriftstücken ergebe, dass er minderjährige sei und aus Syrien stamme. In der Erstbefragung vermeinte der BF noch, dass er aufgrund der schlechten Sicherheitslage aus Syrien geflohen und verneinte persönliche Bedrohungen.

Das in der Einvernahme vor dem BFA getätigte Fluchtvorbringen sei nicht glaubwürdig gewesen, zumal der BF dieses nur sehr vage und oberflächlich dargestellt habe und diesen Schilderungen auch nicht entnommen habe werden können, warum der BF einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sein sollte, dass er von dieser Gruppe entführt werde. Ebenso sei anzumerken gewesen, dass der jüngere Bruder noch immer in Syrien lebe und dieser nicht von einer möglichen Entführung betroffen gewesen sei. Des Weiteren wären Rekrutierungsversuche von allen Seiten bezüglich des BF verneint worden, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der BF trotz seiner Minderjährigkeit zum Militärdienst einberufen werden könnte. Den Länderberichten könne auch nicht entnommen werden, dass 15-Jährige systematisch einberufen werden würden. Daneben gebe es auch keine Anhaltspunkte, dass der BF im Falle seiner Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnte, weil er ein westlicher Dissident sei, zumal sich dieser in keiner Weise politisch betätigt habe. Es gebe auch im familiären Umfeld keine Anzeichen dafür, dass sie die Familie politisch betätigt habe. Für die von der gesetzlichen Vertretung in den Raum gestellten Punkte, dass der BF aufgrund seiner Herkunft eine politische Gesinnung unterstellt werde, habe es ebenfalls keine Anknüpfungspunkte gegeben.

Sonstige Anzeichen, dass der BF als oppositionell eingestuft werden könnte, habe es nicht gegeben, zumal der BF selbst vermeint habe, politisch nicht aktiv gewesen zu sein.

Der BF habe keine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft machen können und Syrien aufgrund des Krieges und der schlechten Sicherheitslage verlassen. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass der BF einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der GFK ausgesetzt gewesen sei und solche auch zukünftig nicht zu erwarten wäre. Der BF habe keine individuelle Verfolgungshandlung glaubhaft machen können.

Aufgrund der vorherrschenden Sicherheitslage in seinem Herkunftsstaat und seiner Minderjährigkeit sei dem BF, unter der Berücksichtigung der EMRK, subsidiärer Schutz in Österreich und somit ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht von einem Jahr zu gewähren gewesen.

5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem BF am 21.08.2023 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem BF am 21.08.2023 die BBU GmbH als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Gegen Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 21.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine gesetzliche Vertretung, die wiederum durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertreten wurde, einlangte. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 21.09.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und durch seine gesetzliche Vertretung, die wiederum durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertreten wurde, einlangte. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt, weil der BF sehr wohl eine begründete Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch eine militante Gruppierung angeführt habe. Es sei den Länderberichten zu entnehmen, dass es in Syrien zu Zwangsrekrutierungen von Jugendlichen komme und diese Praxis auch nicht von der kurdischen Selbstverwaltung unterbunden. Aktuelle Berichte würde ein Ansteigen bei Kindesentführungen anzeigen. Den Ausführungen der Behörde sei auch dahingehend nicht zu folgen gewesen, weil der jüngere Bruder noch nicht das Alter habe, um einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt zu sein und den Länderberichten zu entnehmen sei, dass Minderjährige rekrutiert werden würden, weil Bedarf an Soldaten gegeben sei. Abgesehen davon habe sich der BF durch seine Flucht ins Ausland bereits dem Wehrdienst entzogen, sodass er seitens des syrischen Regimes als Wehrdienstverweigerern angesehen werden würde. Des Weiteren sei die Volljährigkeit des BF auch nicht mehr weit entfernt. Ebenso wurde das syrische Regime den Terminus der oppositionellen politischen Gesinnung sehr weit auslegen, weshalb der BF im Falle seiner Rückkehr sehr wohl gefährdet sei.

In Kumulation der beim BF vorliegenden Eigenschaften würde dieser spätestens bei der Einreise nach Syrien ins Blickfeld des syrischen Regimes geraten. Diese hätten Listen von Personen, die illegal das Land verlassen hätten. Der BF falle daher unter das Risikoprofil „vermeintlich in Opposition zur Regierung stehend“ und das des Wehrdienstverweigerers. Daher sei der BF auch der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die syrische Regierung ausgesetzt.

Außerdem habe der BF nachvollziehbar angegeben, dass er von kurdischen Streitkräften gesucht werde und er daher auch von dieser Seite als oppositionell geltende Personen betrachtet werde und er der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei. Da die Angaben des BF glaubhaft gewesen wären, zumal diese mit den Länderberichten vereinbar gewesen wären. Da der BF auch einigen Risikogruppen nach UNHCR angehören würde, habe der BF glaubhaft gemacht, dass er aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Der BF habe sich nachvollziehbar darauf berufen habe, dass er aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung geflohen sei. Daher habe der BF im Wesentlichen gleichbleibend ausgeführt, dass er aus wohlbegründeter Furcht sein Heimatland verlassen habe. Aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung als Wehrdienstverweigerer würde daher eine asylrechtlich relevante Verfolgung vorliegen, weshalb der angefochtene Bescheid mangelhaft sei. Ebenfalls wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2023 vorgelegt und sind am 08.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

8. Mit Schreiben vom 08.07.2024 erfolgte im Vorfeld zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.07.2024 eine Stellungnahme der Rechtsvertretung des BF. In dieser wurde ausgeführt, dass der BF eine Zwangsrekrutierung und Entführungen durch kurdische Streitkräfte befürchte.

Im Allgemeinen werde über die Rekrutierung von Kindern durch alle Konfliktparteien in Syrien berichtet. Das Herkunftsgebiet des BF befinde sich unter kurdischer Kontrolle. Die Länderberichte der Staatendokumentation würden ausführlich und detailliert über die Praxis der Zwangsrekrutierung von Minderjährigen in die Reihen der Kurdischen Streitkräfte, insbesondere des SDF und der YPG („Selbstverteidigungsgruppen“) berichten. Aktuellen Berichten zufolge ist der Rekrutierungsbedarf nach wie vor hoch.

Sowohl UNHCR (Protection Considerations S. 179) als auch die EUAA (Country Guidance 4.6. – Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish forces) würden von Rekrutierung bedrohte Minderjährige als Risikoprofil anführen. Zum Beweis dafür, dass kurdische Streitkräfte in der Herkunftsregion des BF Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, auch im Alter des BF, durchführen würden, wurden Einträge aus einem Datensatz der Organisation ACLED vorgelegt. Diese aktuellen Vorfälle würden die Gefahr für den BF verdeutlichen, schon als Minderjähriger von kurdischen Streitkräften rekrutiert zu werden.Sowohl UNHCR (Protection Considerations Sitzung 179) als auch die EUAA (Country Guidance 4.6. – Persons fearing forced or child recruitment by Kurdish forces) würden von Rekrutierung bedrohte Minderjährige als Risikoprofil anführen. Zum Beweis dafür, dass kurdische Streitkräfte in der Herkunftsregion des BF Zwangsrekrutierung von Minderjährigen, auch im Alter des BF, durchführen würden, wurden Einträge aus einem Datensatz der Organisation ACLED vorgelegt. Diese aktuellen Vorfälle würden die Gefahr für den BF verdeutlichen, schon als Minderjähriger von kurdischen Streitkräften rekrutiert zu werden.

Rekrutierungen würden jedoch nicht nur direkt durch die SDF, sondern auch durch die Revolutionäre Jugend stattfinden. Es handle sich dabei um eine mit den SDF verbundene Organisation, die Jugendliche auf den Dienst bei der YPG und den Asayish, dem internen Sicherheits- und Geheimdienst der AANES, vorbereite. Berichten zufolge würden Minderjährige rekrutiert werden, die unter fünfzehn Jahre alt wären. Rekrutierung erfolge oft spielerisch, über den Unterricht in Musik oder Sport, der von der Revolutionären Jugend durchgeführt werde. Besonders bestehe nach dem persönlichen Profil des BF die erhebliche Gefahr, dass der BF für die Zwecke derartiger Gruppierungen missbraucht und insbesondere Opfer der Zwangsrekrutierung werde.

Vor diesem Hintergrund werde auf die rezente Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts W121 2265414-1/16E vom 04.12.2023 verwiesen, in welchem einem 13-jährigen Syrer aufgrund drohender Kindesrekrutierung durch kurdische Streitkräfte, aufgrund der Herkunft aus einem oppositionellen Gebiet und aufgrund der unterstellten oppositionellen Gesinnung wegen der Flucht der Familie ins Ausland Asyl zuerkannt wurde.

Des Weiteren sei auf die Judikatur verwiesen, dass schon aufgrund des längeren Auslandsaufenthalts, insbesondere während eines staatlichen Ausnahmezustandes, und der Stellung ihres Asylantrages davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer allfälligen Rückkehr in ihre Heimat das Interesse der syrischen Behörden auf sich ziehen und damit in deren Blickfeld geraten würde und ihr bereits aus diesem Grund von den syrischen Staatsorganen eine regimekritische Haltung unterstellt werden könnte.

Zur Erreichbarkeit des Herkunftsorts des BF wurde festgehalten, dass dieser aus XXXX stamme und ist dort aufgewachsen sei. Es sei daher zu prüfen, ob der BF auf legalem Wege nach Syrien, speziell nach XXXX einreisen könnte, ohne bei einem Checkpoint/einer Grenzkontrolle des syrischen Regimes Aufmerksamkeit zu erregen und in Folge zwangsrekrutiert zu werden. Weiters werde bestätigt, dass der Grenzübergang Semalka – Faxsh Khabur, als einziger passierbarer Grenzübergang, immer wieder geschlossen werde und sich die Regeln und Vorschriften immer wieder ändern würde. Es sei daher keineswegs sichergestellt, dass dieser Grenzübergang sicher passiert werden könne, zumal auch die erforderlichen Dokumente nicht zur Verfügung stünden.Zur Erreichbarkeit des Herkunftsorts des BF wurde festgehalten, dass dieser aus römisch 40 stamme und ist dort aufgewachsen sei. Es sei daher zu prüfen, ob der BF auf legalem Wege nach Syrien, speziell nach römisch 40 einreisen könnte, ohne bei einem Checkpoint/einer Grenzkontrolle des syrischen Regimes Aufmerksamkeit zu erregen und in Folge zwangsrekrutiert zu werden. Weiters werde bestätigt, dass der Grenzübergang Semalka – Faxsh Khabur, als einziger passierbarer Grenzübergang, immer wieder geschlossen werde und sich die Regeln und Vorschriften immer wieder ändern würde. Es sei daher keineswegs sichergestellt, dass dieser Grenzübergang sicher passiert werden könne, zumal auch die erforderlichen Dokumente nicht zur Verfügung stünden.

9. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am 09.07.2024, im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Kurmanji, eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF, ebenso wie seine Rechtsvertretung, persönlich teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde verzichtete, mit Schreiben vom 18.06.2024 entschuldigt, auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Nach eingehender Belehrung und Erklärung des Akteninhalts, insbesondere die Schriftstücke seit Eingang der Beschwerde, verzichten der BF und die BFV auf die Verlesung des Aktes.

Der BF gab an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen.

Zu den bisherigen Aussagen befragt, gab der BF an, bei der Polizei der Dolmetscher ein Ägypter gewesen sei. Diesen habe er nicht gut verstanden, weil seine arabischen Sprachkenntnisse nicht so gut wären. Diese Missverständnisse habe er aber beim BFA richtiggestellt.

Er sei in XXXX geboren worden und aufgewachsen. XXXX liege nahe der türkischen Grenze und werde von den Kurden kontrolliert. Er gehöre der Volksgruppe der Kurde an. Er spreche auch Arabisch, das er in der Schule gelernt habe. In der sei der Unterricht aber auf Kurdisch gewesen. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht, wobei er diese jedoch nicht abgeschlossen habe.Er sei in römisch 40 geboren worden und aufgewachsen. römisch 40 liege nahe der türkischen Grenze und werde von den Kurden kontrolliert. Er gehöre der Volksgruppe der Kurde an. Er spreche auch Arabisch, das er in der Schule gelernt habe. In der sei der Unterricht aber auf Kurdisch gewesen. Die Schule habe er bis zur neunten Klasse besucht, wobei er diese jedoch nicht abgeschlossen habe.

Seine Eltern würden mit zwei seiner Brüder in XXXX leben. Außerdem lebe ein Bruder der BF in Damaskus, wo dieser studiere. Sein Vater sei und sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Ein Bruder unterstütze ihn, weil er einen Kran habe mit dem er die Wassermotoren aus dem Wasserbrunnen raushole. Er selbst habe in Syrien nie gearbeitet. In Österreich arbeite er ebenfalls noch nicht, weil er einen Deutschkurs besuche. Er sei ledig.Seine Eltern würden mit zwei seiner Brüder in römisch 40 leben. Außerdem lebe ein Bruder der BF in Damaskus, wo dieser studiere. Sein Vater sei und sorge für den Lebensunterhalt der Familie. Ein Bruder unterstütze ihn, weil er einen Kran habe mit dem er die Wassermotoren aus dem Wasserbrunnen raushole. Er selbst habe in Syrien nie gearbeitet. In Österreich arbeite er ebenfalls noch nicht, weil er einen Deutschkurs besuche. Er sei ledig.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil eine Gruppe von drei bis vier Personen immer wieder zu ihnen in den Park gekommen sei und sie überreden habe wollen, mit ihnen mitzugehen. Sie hätten nicht gesagt, wohin sie gebracht hätten werden sollen. Er habe dies seinem Vater erzählt, der ihm dann dabei geholfen habe, sich von dieser Gruppe fernzuhalten. Zu einem späteren Zeitpunkt sei die Gruppe noch einmal zu ihnen gekommen und da habe er ihnen gesagt, dass er nach Hause gehen müsse. Danach habe er einen Freund, der am selben Tag mit ihm dort gewesen sei, nicht mehr gesehen. Der BF sei danach nicht mehr in diesen Park gegangen und habe diese Gruppe nicht mehr gesehen.

Kontakt mit dieser Gruppe habe es jedes Mal gegeben, wenn sie im Park gewesen wären. Sie hätten ganz normal geredet, aber nicht gesagt, aus welchem Grund sie mitgehen hätten sollen. Vier bis fünf Mal habe er innerhalb ca. drei Monaten Kontakt mit dieser Gruppe gehabt.

Die Gruppe an Kinder die regelmäßig dort gewesen sei, habe vier bis fünf Personen umfasst, wobei es auch Tage gegeben habe, an denen mehrere Kinder dort gewesen wären. Woher diese Gruppe genau gekommen sei, wisse er nicht. Er habe nur mitbekommen, dass sie nicht denselben kurdischen Dialekt wie er gesprochen hätten. Seine Freunde hätten auch sicher nicht gewusst, woher diese Gruppe komme.

Ein Freund sei entführt worden und er wäre etwas jünger als der BF gewesen. Nach der Entführung des Freundes sei er nur selten in den Park gegangen. Diese Gruppe habe er jedoch nicht mehr gesehen. Niemand wisse, wo der Freund sei oder was mit ihm passiert wäre. Sein Vater habe dann gesagt, dass er seine Ausreise nach Europa organisiere, damit ihm nicht das Gleiche wie seinem Freund geschehe und er eine bessere Zukunft und ein besseres Leben haben könne. Einfach nicht mehr in den Park zu gehen, wäre keine Alternative gewesen, weil diese Gruppe noch existiere und die Kinder auf irgendeine andere Art und Weise mitnehmen könnte. Nach diesem Vorfall habe sein Vater den BF und dessen jüngeren Bruder immer in die Schule begleitet und danach abgeholt.

Die Personen wären junge Männer gewesen, die sehr breite Hosen getragen hätten. Seine Brüder hätten keinen Kontakt mit dieser Gruppierung gehabt. Einen Namen habe er dieser Gruppierung nicht geben können. Die Personen wären zwischen 23 und 26 Jahre alt gewesen.

Sein jüngerer Bruder sei erst elf oder zwölf Jahre alt. Er sei noch nicht rekrutiert worden, weil er noch sehr jung und körperlich nicht groß sei. Der ältere Bruder sei 20 oder 21 Jahre alt und ebenfalls körperlich klein gebaut. Er sei bei den XXXX , eine kurdische Schule, als Schüler angemeldet. Der BF glaube, dass er rekrutiert werde, weil die Entführer auf die körperliche Größe achten würden. So komme es vor, dass man rekrutiert werden könnte, auch wenn man noch minderjährig sei.Sein jüngerer Bruder sei erst elf oder zwölf Jahre alt. Er sei noch nicht rekrutiert worden, weil er noch sehr jung und körperlich nicht groß sei. Der ältere Bruder sei 20 oder 21 Jahre alt und ebenfalls körperlich klein gebaut. Er sei bei den römisch 40 , eine kurdische Schule, als Schüler angemeldet. Der BF glaube, dass er rekrutiert werde, weil die Entführer auf die körperliche Größe achten würden. So komme es vor, dass man rekrutiert werden könnte, auch wenn man noch minderjährig sei.

Er glaube, dass er, weil seine Region momentan unter der Kontrolle der Kurden liege, er von Kurden rekrutiert werden würden. Wenn er aber in das Regierungsgebiet gehen würde, würde ihn das Regime auch rekrutieren. Auf Vorhalt, dass er gesagt habe, er die Gruppe nicht zuordnen, vermeinte der BF, dass ihn die Kurden jedenfalls rekrutiert hätten, wenn sie den BF mit dieser Körpergröße dort gesehen hätten.

Immer, wenn diese Gruppe gekommen wäre, hätte sie gemeint, dass sie mit ihnen hätten mitgehen können. Dann habe der BF den Platz verlassen und sei nach Hause gegangen. Die Gruppe habe sie immer begrüßt und gesagt, dass sie eine Runde mitumherfahren hätten können. Der BF sei dann immer nach Hause gegangen.

Sonstige noch im kurdischen Gebiet von Syrien aufhältige Verwandte würden in XXXX leben. Er sei geflohen, damit ihm nicht das Gleiche wie seinem Freund geschehe und, dass er sich hier weiterentwickeln, arbeiten und ein gutes Leben führen könne. Außerdem wolle er weder jemanden töten, noch von jemanden getötet werden.Sonstige noch im kurdischen Gebiet von Syrien aufhältige Verwandte würden in römisch 40 leben. Er sei geflohen, damit ihm nicht das Gleiche wie seinem Freund geschehe und, dass er sich hier weiterentwickeln, arbeiten und ein gutes Leben führen könne. Außerdem wolle er weder jemanden töten, noch von jemanden getötet werden.

Er habe Syrien im Jahr 2022 verlassen. Ein Onkel würde auch noch in der Stadt XXXX leben. Auf die Frage, warum der BF nach Österreich geschickt worden sei, gab dieser an, dass nicht üblich sei, dass ein Onkel oder eine Tante Verantwortung für den BF übernehmen hätte. In Österreich würde sich ein Freund des Vaters um den BF kümmern. In Syrien sei die Situation schwierig und man wisse nicht, was von einer Minute auf die andere passieren könne. Daher übernehme niemand die Verantwortung über andere.Er habe Syrien im Jahr 2022 verlassen. Ein Onkel würde auch noch in der Stadt römisch 40 leben. Auf die Frage, warum der BF nach Österreich geschickt worden sei, gab dieser an, dass nicht üblich sei, dass ein Onkel oder eine Tante Verantwortung für den BF übernehmen hätte. In Österreich würde sich ein Freund des Vaters um den BF kümmern. In Syrien sei die Situation schwierig und man wisse nicht, was von einer Minute auf die andere passieren könne. Daher übernehme niemand die Verantwortung über andere.

Zu den übersandten Länderberichten verwies die Rechtsvertretung auf die einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingebrachte Stellungnahme.

Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Danach erfolgte der Schluss der mündlichen Verhandlung. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

10. Mit Schreiben vom 10.07.2024 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde die Stellungnahme des BF vom 08.07.2024 zur Kenntnisnahme.

11. In einer weiteren Stellungnahme des BF vom 19.07.2024 führte diese durch seine Rechtsvertretung aus, dass der Onkel in der Stadt XXXX und eine Tante in der Stadt XXXX leben würden. Nach den Länderberichten würden sich dort Gebiete der syrischen Regierung, über welche die syrische Regierung im Selbstverwaltungsgebiet verfügt und diese kontrollieren könne. Der Onkel des BF wohne in der unmittelbaren Nähe dieser.11. In einer weiteren Stellungnahme des BF vom 19.07.2024 führte diese durch seine Rechtsvertretung aus, dass der Onkel in der Stadt römisch 40 und eine Tante in der Stadt römisch 40 leben würden. Nach den Länderberichten würden sich dort Gebiete der syrischen Regierung, über welche die syrische Regierung im Selbstverwaltungsgebiet verfügt und diese kontrollieren könne. Der Onkel des BF wohne in der unmittelbaren Nähe dieser.

Nach den Länderberichten könne die syrische Regierung in diesen „Sicherheitsquadrate“, in Rekrutierungen durchführen. Dies bestätigte jüngst auch der Verfassungsgerichtshof in der Entscheidung E3450/2022 vom 29.6.2023. Aufgrund der drohenden Rekrutierungsgefahr durch das syrische Regime wäre es dem BF daher nicht möglich, bei seinem Onkel oder seiner Tante Unterkunft zu finden. Unabhängig davon befänden sich beide in finanziell sehr prekären Situationen. Aufgrund dessen und dem anhaltenden Bürgerkrieg wäre es den Verwandten nicht möglich, eine weitere Person in ihren Haushalt aufzunehmen. Kontakt bestehe mit dem BF nur sehr selten.

Daher sei der BF nach Österreich geflohen, weil ein guter Freund des Vaters des BF in Salzburg lebe. Zu diesem bestehe ein sehr enger, fast täglicher Kontakt. Er unterstütze den BF intensiv in seinem Alltag und häufig besuche ihn der BF.

Darüber hinaus sei Folgendes zur Rechtskraftwirkung des subsidiären Schutzes hinsichtlich der Zulässigkeit einer eigenständigen Prüfung einer innerstaatlichen Fluchtalternative angemerkt:

Der VwGH erkannte in stRsp, dass die Annahme einer IFA im Widerspruch zu einem gewährten subsidiären Schutzstatus stehe, da mit diesem bereits rechtskräftig festgestellt wurde, dass im gesamten Herkunftsstaat die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gegeben wären (für viele VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/20/0181).

Die rechtskräftige Bejahung der Voraussetzungen durch Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch das BFA sei auch im Beschwerdeverfahren beachtlich und steht der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative entgegen (VwGH vom 18.01.2017, Ra 2016/18/0293 mwN). Eine Durchbrechung der Rechtskraft sei nur dann gerechtfertigt, wenn sich nach der Erlassung der Entscheidung der Sachverhalt oder die Rechtsvorschriften wesentlich geändert haben und somit eine neue Sache (nova producta) vorliege.

Im vorliegenden Fall habe sich seit Zuerkennung des subsidiären Schutzes weder Sachverhalt noch Rechtsvorschriften wesentlich geändert, weshalb eine neue Sache nicht vorliege und die Prüfung der IFA unzulässig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der nunmehr 16-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am XXXX in Syrien geboren worden, Kurde und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien leben noch seine Eltern und drei Brüder.Der nunmehr 16-jährige Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, trägt den im Spruch erwähnten Namen, ist am römisch 40 in Syrien geboren worden, Kurde und sunnitischer Moslem. Er befindet sich nicht in medizinischer Behandlung und ist gesund. Er ist ledig und hat keine Kinder. In Syrien leben noch seine Eltern und drei Brüder.

Er verfügt über eine siebenjährige Schulbildung. Er hat weder eine Berufsausbildung absolviert noch Arbeitserfahrung gesammelt. Er hat weder bei den kurdischen Streitkräften noch bei der syrischen Armee den Militärdienst absolviert.

Syrien hat der BF im Jahr 2022 verlassen. Er ist über die über die Türkei, Bulgarien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gekommen, wo er am 19.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Seine Reise wurde schlepperunterstützt durchgeführt, wobei Österreich sein Zielland gewesen ist.

Er stammt aus der Ortschaft XXXX , das sich im Gouvernement XXXX befindet. Zuletzt hat er sich in Syrien in seinem Heimatdorf aufgehalten. Diese steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Er stammt aus der Ortschaft römisch 40 , das sich im Gouvernement römisch 40 befindet. Zuletzt hat er sich in Syrien in seinem Heimatdorf aufgehalten. Diese steht derzeit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.

Dem BF wurde Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.08.2023 der der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

In seinem Heimatort im XXXX hat er noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und einer Schwester. Zudem hat er einen Bruder in Damaskus und weitschichtige Verwandte im syrischen Kurdengebiet. Er ist in Österreich unbescholten und geht keiner Beschäftigung nach.In seinem Heimatort im römisch 40 hat er noch familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Eltern und einer Schwester. Zudem hat er einen Bruder in Damaskus und weitschichtige Verwandte im syrischen Kurdengebiet. Er ist in Österreich unbescholten und geht keiner Beschäftigung nach.

1.2. Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen:

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers im syrischen Distrikt XXXX liegt im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und befindet sich somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.Der Herkunftsort des Beschwerdeführers im syrischen Distrikt römisch 40 liegt im Gebiet der Demokratischen Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria – AANES) und befindet sich somit unter der Kontrolle der kurdischen Streitkräfte.

Das syrische Regime kann in jenem Gebiet, welches sich unter kurdischer Kontrolle befindet, de facto keine Personen zum Militärdienst einberufen. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer an einem Checkpoint des syrischen Regimes im Selbstverwaltungsgebiet für Nord- und Ostsyrien angehalten und zum Wehrdienst eskortiert wird. Dem Beschwerdeführer ist die Einreise in Syrien sowie die Weiterreise in seinen Herkunftsort überdies ohne Kontakt zum syrischen Regime möglich. Er kann über den nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang Semalka - Faysh Khabour vom Irak aus in das Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien gelangen. Der Grenzübergang Semalka - Faysh Khabour ist für den privaten Personenverkehr zum Übertritt über die irakisch-syrische Grenze geöffnet. Der Beschwerdeführer hätte daher bei seiner (hypothetischen) Rückkehr in seine Heimatregion keine Gebiete zu durchqueren, die vom syrischen Regime kontrolliert werden. Im gegenwärtigen Zeitpunkt droht dem Beschwerdeführer somit in seinem Herkunftsgebiet nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die zwangsweise Rekrutierung durch die Streitkräfte des syrischen Regimes oder sonstige Verfolgung durch die syrische Regierung. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, die Ableistung des verpflichtenden staatlichen Wehrdienstes aufgrund seiner religiösen oder politischen Überzeugung abzulehnen. Insgesamt ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass er im Fall der Wehrdienstverweigerung vom syrischen Regime als politischer Gegner wahrgenommen wird. Es ist überdies auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in das Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist und ihm vom syrischen Regime eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird.

Die AANES ratifizierte im Juni 2019 ein Gesetz zur "Selbstverteidigungspflicht", das den verpflichtenden Militärdienst regelt. Am 4.9.2021 wurde das Dekret Nr. 3 erlassen, welches die Selbstverteidigungspflicht auf Männer beschränkt, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben. Der im Jahr 2008 geborene Beschwerdeführer hat den Militärdienst für die Demokratische Selbstverwaltung für Nord- und Ostsyrien nicht abgeleistet. Befreiungsgründe liegen nicht vor. Die Autonomiebehörden sehen eine Verweigerung des als „Selbstverteidigungspflicht“ bezeichneten Militärdienstes allerdings nicht als Ausdruck einer bestimmten politischen Gesinnung an. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit nicht in das Blickfeld der kurdischen Autonomiebehörden geraten und hat auch kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihm seitens der kurdischen Autonomiebehörden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird. Zudem vertritt der Beschwerdeführer keine politische Haltung oder religiöse Überzeugung, welche der Ableistung des Militärdienstes der AANES entgegensteht.

Der Beschwerdeführer ist wegen seiner Ausreise aus Syrien, wegen seines Aufenthalts in Österreich, wegen seiner Asylantragstellung und/oder wegen seiner allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Er ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.

Dem Beschwerdeführer droht somit in Syrien mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung aufgrund seiner ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.

Der Beschwerdeführer verließ Syrien wegen der allgemein schlechten Situation und des Bürgerkrieges. Der Beschwerdeführer war in Syrien in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee bisher noch nicht abgeleistet und keine vorbereitenden Handlungen (Abholung des Militärbuchs, Musterung) durchlaufen. Es ist auch nicht relevant, dass Verwandte des BF in der Nähe von Sicherheitsquadraten der Regierung leben, zumal dies weder der Herkunftsort des BF ist noch sich der BF in einem wehrfähigen Alter befindet.

1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 11 vom 27.03.2024:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

[…]

SYRISCHE ARABISCHE REPUBLIK

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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