Entscheidungsdatum
22.08.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I416 2291040-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.07.2024, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins., mit dem der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wird gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.römisch III. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 19.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Antrags auf internationalen Schutz von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass in Syrien Krieg herrsche und man keine Arbeit finde.
2. Am 14.06.2023 brachte die ausgewiesene Rechtsvertretung des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) eine Stellungnahme zur Erstbefragung ein und gab bekannt, dass sie den damals minderjährigen Beschwerdeführer als gesetzliche Vertreterin im Asylverfahren betreue. Der Beschwerdeführer wolle zudem die Erstbefragung dahingehend ergänzen, dass er Angst vor einer Zwangsrekrutierung durch die Bürgerkriegsparteien habe.
3. Am 11.03.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde und brachte er darin befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er Syrien als Minderjähriger verlassen habe, da er den Militärdienst des syrischen Regimes antreten hätte müssen.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 18.03.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Zugleich wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihm wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch VI.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit 22.04.2024 datierte Beschwerde, in welcher die inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, moniert wurde.
6. Beschwerde und Bezug habender Akt langten am 29.04.2024 in der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
7. Am 24.07.2024 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, wobei ein:e Vertreter:in der belangten Behörde entschuldigt nicht erschienen ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig.
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stammt aus dem Dort „ XXXX “ im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien, besuchte dort die Schule und arbeitete in der familiären Landwirtschaft mit. Im Februar 2023 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus und erreichte über Bulgarien, Serbien und Ungarn Österreich, wo er am 19.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stammt aus dem Dort „ römisch 40 “ im Gouvernement Deir ez-Zor in Syrien, besuchte dort die Schule und arbeitete in der familiären Landwirtschaft mit. Im Februar 2023 reiste der Beschwerdeführer in die Türkei aus und erreichte über Bulgarien, Serbien und Ungarn Österreich, wo er am 19.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Neben seinem Vater, seinen drei Schwestern und drei Brüde