Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W255 2289635-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1276659202/222803174, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.01.2024, Zl. 1276659202/222803174, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.08.2024, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im November 2017 von Syrien nach Griechenland und stellte dort unter der Identität XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.12.2019 wurde dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt.1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, reiste im November 2017 von Syrien nach Griechenland und stellte dort unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.12.2019 wurde dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
1.2. Am 07.04.2021 reiste der BF von Griechenland kommend unter der Identität XXXX , geb. XXXX , mit dem Flugzeug in Österreich ein.1.2. Am 07.04.2021 reiste der BF von Griechenland kommend unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , mit dem Flugzeug in Österreich ein.
1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.09.2021, Zl. 1276659202/EAM 210460715, wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt werde (Spruchpunkt I.), gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.09.2021, Zl. 1276659202/EAM 210460715, wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
1.4. Im April 2022 verließ der BF Österreich und kehrte nach Syrien zurück.
1.5. Am 07.09.2022 reiste der BF neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität XXXX , geb. XXXX , am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. 1.5. Am 07.09.2022 reiste der BF neuerlich unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.6. Am 08.09.2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab der BF zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass in seiner Heimat Krieg herrsche und der BF aufgefordert worden sei, dem Militär beizutreten, was er ablehne.
1.7. Am 14.09.2022 und 19.09.2022 übermittelte das BFA Informationsersuchen nach Artikel 34 der VO (EU) Nr. 604/2013 an Griechenland.
1.8. Am 20.09.2022 informierten die griechischen Asylbehörden das BFA darüber, dass der BF am 28.11.2017 in Griechenland unter der Identität XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ihm am 16.12.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ihm eine Aufenthaltserlaubnis vom 16.12.2019 bis 15.12.2022 erteilt und ein Konventionspass mit der Nr. XXXX , gültig von 18.02.2021 bis 17.02.2026, ausgestellt worden sei. Weiters übermittelten die griechischen Behörden dem BFA Kopien des für den BF ausgestellten Konventionspasses sowie einer Aufenthaltskarte. 1.8. Am 20.09.2022 informierten die griechischen Asylbehörden das BFA darüber, dass der BF am 28.11.2017 in Griechenland unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, ihm am 16.12.2019 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ihm eine Aufenthaltserlaubnis vom 16.12.2019 bis 15.12.2022 erteilt und ein Konventionspass mit der Nr. römisch 40 , gültig von 18.02.2021 bis 17.02.2026, ausgestellt worden sei. Weiters übermittelten die griechischen Behörden dem BFA Kopien des für den BF ausgestellten Konventionspasses sowie einer Aufenthaltskarte.
1.9. Am 13.12.2022 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der BF unter anderem aus, dass er von Ende 2017 bis 2021 in Griechenland gelebt habe, am 07.04.2021 in Österreich eingereist sei, da er nicht mehr in Griechenland leben habe wollen, im April 2022 nach Syrien zurückgekehrt sei, da sein Großvater verstorben und sein Vater erkrankt sei und im September 2022 neuerlich in Österreich eingereist sei.
1.10. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2022 mit Bescheid vom 20.12.2022, Zl. 1276659202/222803174, gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Es stellte fest, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt II.). Es ordnete gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG die Abschiebung des BF nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).1.10. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 07.09.2022 mit Bescheid vom 20.12.2022, Zl. 1276659202/222803174, gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass sich der BF nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Es stellte fest, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch II.). Es ordnete gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung an und stellte fest, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des BF nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).
1.11. Mit Schreiben vom 29.12.2022 erhob der BF Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 20.12.2022, Zl. 1276659202/222803174.
1.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023, GZ: W240 2265073-1/3Z, wurde der Beschwerde des BF gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.01.2023, GZ: W240 2265073-1/3Z, wurde der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
1.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2023, GZ: W240 2265073-1/6E, wurde der Beschwerde des BF gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 20.12.2022, Zl. 1276659202/222803174, behoben.1.13. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.08.2023, GZ: W240 2265073-1/6E, wurde der Beschwerde des BF gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben und der Bescheid des BFA vom 20.12.2022, Zl. 1276659202/222803174, behoben.
1.14. Am 10.11.2023 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei brachte er zu seinem Fluchtgrund befragt vor, dass er in Syrien den Militärdienst für das Regime ableisten müsste. Zudem habe die FSA versucht, den BF zwangszurekrutieren.
1.15. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl. 1276659202/222803174, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). 1.15. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl. 1276659202/222803174, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch III.).
1.16. Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.15. genannten Bescheides richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 1.16. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.15. genannten Bescheides richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
1.17. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 04.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.18. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 22.08.2024 in Anwesenheit des BF und seiner Rechtsvertreterin sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
2. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme desn BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.08.2024, der Einsichtnahme in das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W240 2265073-1 geführte Verfahren, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des vom BF erhobenen Antrages auf internationalen Schutz, der Erstbefragung sowie der Einvernahme desn BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des BFA, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des im Spruch genannten Bescheides des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 22.08.2024, der Einsichtnahme in das seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ W240 2265073-1 geführte Verfahren, der Länderberichte zu Syrien sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
2.1. Zur Person des BF:
2.1.1. Der BF heißt XXXX und wurde am XXXX geboren.2.1.1. Der BF heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren.
2.1.2. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und der Volksgruppe der Araber zugehörig. Die Muttersprache des BF ist Arabisch.
2.1.3. Der BF wurde in der Stadt XXXX , im gleichnamigen Gouvernement XXXX , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen. Der Herkunftsort des BF steht unter Kontrolle des syrischen Regimes. 2.1.3. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 , im gleichnamigen Gouvernement römisch 40 , geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und vier Schwestern aufgewachsen. Der Herkunftsort des BF steht unter Kontrolle des syrischen Regimes.
2.1.4. Der BF ist gesund, ledig und hat keine Kinder.
2.1.5. Die Eltern, zwei der Brüder und vier Schwestern des BF leben nach wie vor in der Heimatstadt des BF. Einer der Brüder des BF lebt in XXXX und studiert dort mithilfe eines von der syrischen Regierung erteilten Stipendiums. Der Vater der BF arbeitet als Schneider. Die finanzielle Situation der Familie des BF ist gut. 2.1.5. Die Eltern, zwei der Brüder und vier Schwestern des BF leben nach wie vor in der Heimatstadt des BF. Einer der Brüder des BF lebt in römisch 40 und studiert dort mithilfe eines von der syrischen Regierung erteilten Stipendiums. Der Vater der BF arbeitet als Schneider. Die finanzielle Situation der Familie des BF ist gut.
2.1.6. Der BF hat neun Jahre die Schule in Syrien besucht und seinen Vater bei dessen Arbeit als Schneider unterstützt.
2.1.7. Der BF hat bisher nicht den Militärdienst in Syrien geleistet. Dem BF wurde nie ein Militärbuch des syrischen Regimes ausgefolgt. Er wurde nie aufgefordert, sich einer Untersuchung zwecks Überprüfung seiner Tauglichkeit zu unterziehen. Der BF hat nie einen Einberufungsbefehl erhalten.
2.1.8. Der BF hat sich in politischer Hinsicht nie gegen das syrische Regime engagiert. Er hat sich in Syrien nie negativ über das syrische Regime geäußert. Die weiterhin in Syrien lebende Familie des BF wurde nie aufgrund der Ausreise des BF und dessen Nichtableistung des Militärdienstes bestraft, bedroht oder verfolgt. Nur einer der drei Brüder des BF hat bisher den Militärdienst geleistet. Die beiden 20 und 31 Jahre alten Brüder des BF haben bis heute nicht den Militärdienst geleistet, ohne deshalb je bestraft oder verfolgt worden zu sein.
2.1.9. Der BF verließ Syrien erstmals im November 2017 in die Türkei und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.12.2019 wurde dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Identität XXXX , geb. XXXX , festgestellt. Dem BF wurde von den griechischen Behörden eine Aufenthaltserlaubnis vom 16.12.2019 bis 15.12.2022 erteilt und ein Konventionspass mit der Nr. XXXX , gültig von 18.02.2021 bis 17.02.2026, ausgestellt.2.1.9. Der BF verließ Syrien erstmals im November 2017 in die Türkei und stellte nach unrechtmäßiger Einreise in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.12.2019 wurde dem BF in Griechenland der Status des Asylberechtigten zuerkannt und die Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , festgestellt. Dem BF wurde von den griechischen Behörden eine Aufenthaltserlaubnis vom 16.12.2019 bis 15.12.2022 erteilt und ein Konventionspass mit der Nr. römisch 40 , gültig von 18.02.2021 bis 17.02.2026, ausgestellt.
2.1.10. Am 07.04.2021 reiste der BF von Griechenland kommend unter der Identität XXXX , geb. XXXX , mit dem Flugzeug in Österreich ein.2.1.10. Am 07.04.2021 reiste der BF von Griechenland kommend unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , mit dem Flugzeug in Österreich ein.
2.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021, Zl. 1276659202/EAM 210460715, wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird (Spruchpunkt I.), gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.2.1.11. Mit Bescheid des BFA vom 07.09.2021, Zl. 1276659202/EAM 210460715, wurde festgestellt, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei.
2.1.12. Im April 2022 verließ der BF selbständig Österreich und kehrte über die Balkanroute und die Türkei nach Syrien zurück. Bei der Einreise nach Syrien und der Reise innerhalb des Landes hatte er keine Probleme, weder mit dem syrischen Regime noch mit anderen Gruppierungen. Grund der Rückreise nach Syrien war die vorübergehende Lungenerkrankung seines Vaters, von der sich dieser binnen kurzer Zeit nach Rückkehr des BF erholte sowie der Tod des Großvaters des BF. Der BF hielt sich von April 2022 bis August 2022 in der Stadt XXXX auf.2.1.12. Im April 2022 verließ der BF selbständig Österreich und kehrte über die Balkanroute und die Türkei nach Syrien zurück. Bei der Einreise nach Syrien und der Reise innerhalb des Landes hatte er keine Probleme, weder mit dem syrischen Regime noch mit anderen Gruppierungen. Grund der Rückreise nach Syrien war die vorübergehende Lungenerkrankung seines Vaters, von der sich dieser binnen kurzer Zeit nach Rückkehr des BF erholte sowie der Tod des Großvaters des BF. Der BF hielt sich von April 2022 bis August 2022 in der Stadt römisch 40 auf.
2.1.13. Im August 2022 reiste der BF neuerlich aus Syrien aus und reiste nach Österreich, wo er am 07.09.2022 unrechtmäßig einreiste und am selben Tag unter der Identität XXXX , geb. XXXX , den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl. 1276659202/222803174, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Es erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.). Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.1.13. Im August 2022 reiste der BF neuerlich aus Syrien aus und reiste nach Österreich, wo er am 07.09.2022 unrechtmäßig einreiste und am selben Tag unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 , den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 24.01.2024, Zl. 1276659202/222803174, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Es erkannte dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch III.). Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde.
2.1.14. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
2.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
2.2.1. In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Syrische männliche Staatsangehörige können bis zum Alter von 42 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Der BF ist im wehrdienstfähigen Alter. Er hat den Militärdienst für das syrische Regime bisher nicht absolviert. Der BF hat deshalb bisher nicht für das syrische Regime im Militär gedient, da er keine syrischen Landsleute töten möchte und nicht während des Militäreinsatzes getötet werden möchte. Der BF hat keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen den Dienst an der Waffe an sich.
2.2.2. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm tatsächlich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, im Falle der Rückkehr nach Syrien aufgrund der Tatsache, dass er den Militärdienst bisher nicht geleistet hat, konkret bestraft oder sonst verfolgt zu werden. Der BF wurde in Syrien noch nie bedroht oder verfolgt. Dem BF wird vom syrischen Regime nicht eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Der BF wurde seit seiner Ausreise aus Syrien im Jahr 2017 – selbst nach seiner Rückkehr und während seines neuerlichen Aufenthaltes in Syrien von April 2022 bis August 2022 – nicht vom syrischen Regime gesucht. Der BF kann sich vom Wehrdienst freikaufen. Dem BF droht bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung durch das syrische Regime gegen seinen Willen.
2.2.3. Eine Einziehung in den syrischen Militärdienst indiziert aufgrund der aktuellen Lage und der Länderberichte, die ausweisen, dass es keine offenen großflächigen militärischen Kampfhandlungen gibt, in der gegenwärtigen Lage nicht, dass jede Person, die zur Ableistung des syrischen Militärdienstes herangezogen wird, in dessen Ableistung Menschenrechtsverletzungen im Zuge des Wehrdienstes mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit begehen muss.
2.2.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Rekrutierung durch die FSA gegen seinen Willen.
2.2.5. Dem BF droht in Syrien nicht aufgrund seiner Asylantragstellung in Österreich eine konkret gegen ihn gerichtete Verfolgung.
2.2.6. Der BF war in Syrien noch nie einer konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt und wäre im Falle der Rückkehr nach Syrien keiner konkret gegen ihn gerichteten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, politischen Gesinnung oder sozialen Gruppe ausgesetzt.
2.2.7. Der BF wurde in seinem Herkunftsstaat niemals inhaftiert und hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seiner Rasse, Nationalität, seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
2.3. Zur maßgeblichen Situation in Syrien:
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:
2.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand vom 27.03.2024:
2.3.1.1. Politische Lage
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).
Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).
Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024).
2.3.1.2. Sicherheitslage
Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022).
Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse
Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023).
Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023):
UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023)
Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]:
CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023)
Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten
Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024).
Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024).
Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024).
Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024).
Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20