TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/30 W220 2171600-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2024
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Entscheidungsdatum

30.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W220 2171603-2/8E
W220 2171599-2/6E
W220 2171602-2/6E
W220 2171600-2/6E
W220 2286871-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX (Erstbeschwerdeführerin), geb. XXXX , 2. XXXX (Zweitbeschwerdeführer), geb. XXXX , 3. XXXX (Drittbeschwerdeführer), geb. XXXX , 4. XXXX (Viertbeschwerdeführer), geb. XXXX und 5. XXXX (Fünftbeschwerdeführerin), geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.01.2024, ZIen.: 1. XXXX , 2. XXXX , 3. XXXX , 4. XXXX , 5. XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 (Erstbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , 2. römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , 3. römisch 40 (Drittbeschwerdeführer), geb. römisch 40 , 4. römisch 40 (Viertbeschwerdeführer), geb. römisch 40 und 5. römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin), geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, der minderjährige Zweitbeschwerdeführer, der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der minderjährige Viertbeschwerdeführer und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin vertreten durch ihre Mutter, die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.01.2024, ZIen.: 1. römisch 40 , 2. römisch 40 , 3. römisch 40 , 4. römisch 40 , 5. römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.07.2024, zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch II. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, des minderjährigen Drittbeschwerdeführers, des minderjährigen Viertbeschwerdeführers und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführer bezeichnet).

Vorverfahren:

Die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer, jeweils vertreten durch ihre Eltern, stellten nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.01.2016 erste Anträge auf internationalen Schutz. Zu diesen Anträgen wurden die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit zu den Schiiten von den IS-Truppen verfolgt worden sei. Sie hätten sich nicht frei bewegen und ihr Mann hätte nicht arbeiten gehen können. Sie habe Angst vor den IS-Truppen und den Taliban, weil diese vor kurzem ihr bekannte Familien umgebracht hätten.

Am 16.09.2016 wurde der Viertbeschwerdeführer im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Im Zuge einer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2017 gab die Erstbeschwerdeführerin nach ihren Fluchtgründen befragt an, dass sie als schiitische Hazara beschimpft und belästigt worden sei. Als sie mit ihrer Tochter schwanger gewesen wäre, habe man ihr die Behandlung verweigert, weshalb diese tot geboren worden sei.

Mit Bescheiden vom 31.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Erstbeschwerdeführerin, ihren Ehemann und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden vom 31.08.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Erstbeschwerdeführerin, ihres Ehemannes und der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch II.) ab und erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen die Erstbeschwerdeführerin, ihren Ehemann und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin, ihr Ehemann und die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer ihre Fluchtgründe nicht glaubhaft machen hätten können. Es drohe ihnen auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Sie verfügten in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe.

Einer gegen die Bescheide vom 31.08.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 dahingehend stattgegeben, dass jeweils der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten wurde die Beschwerde hingegen abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass das Fluchtvorbringen teilweise unglaubhaft sei, die Erstbeschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunk keine „westliche Lebensweise“ verinnerlicht habe, der Erstbeschwerdeführerin, ihrem Ehemann und den gemeinsamen Kindern im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aber Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würden.

Am 01.12.2019 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet geboren.

Mit Bescheid vom 13.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Fünftbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab, erkannte ihr den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilt ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Gegenständliches Verfahren:

Am 22.03.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin weitere Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen übrigen Beschwerdeführer. Zu diesen Anträgen wurde die Erstbeschwerdeführerin am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei sie dazu befragt, was sich seit dem bereits entschiedenen Verfahren verändert hätte, zusammengefasst abgab, dass sie an den bereits genannten Fluchtgründen festhalte und zudem die Taliban Afghanistan komplett übernommen hätten. Im Falle einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und um jenes ihrer Familie. Die Taliban würden sie töten.

Am 24.08.2023 wurden die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.

Dabei führte die Erstbeschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass weltbekannt sei, dass die Taliban aktuell in ganz Afghanistan an der Macht seien. Frauen hätten dort keine Rechte. Sie wolle, dass ihre Tochter in Österreich die Schule besuchen und weiter studieren könne, so wie auch ihre anderen Kinder.

Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen und ein den Zweitbeschwerdeführer betreffendes Empfehlungsschreiben vor.

Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass in Afghanistan Unruhe herrsche. Die Taliban würden gnadenlos mit Menschen in Afghanistan umgehen. Die Schulen seien – speziell für Frauen – seit langem geschlossen. Es gebe keine Zukunftsperspektiven.

Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 16.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.).Mit den verfahrensgegenständlichen Bescheiden vom 16.01.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

In der Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass die Anträge erst mehr als acht Monate nach der Machtübernahme durch die Taliban eingebracht worden seien, was einen Konnex zwischen der Machtübernahme und der Antragstellung nicht plausibel erscheinen lasse. Außerdem hätten die Taliban in der Provinz Logar bereits zuvor erhebliche Präsenz gezeigt, weshalb es durch die Machtübernahme durch die Taliban zu keiner nennenswerten Verschlechterung gekommen sei, sondern sich im Gegenteil die Sicherheitslage stabilisiert hätte. Zudem habe sich die Situation der Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer „Verwestlichung“ nicht verändert und es könne nicht festgestellt werden, dass es ihren Kindern unmöglich oder unzumutbar wäre, sich in die afghanische Gesellschaft zu integrieren oder dass ihnen aufgrund ihres Alters physische oder psychische Gewalt drohe. Die im Übrigen vorgebrachten Gründe hätten keine Asylrelevanz.

Hinsichtlich der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer wurde im Grunde vorrangig festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass diese keinen eigenen Fluchtgründe hätten.

Gegen die jeweiligen Bescheide wurden im Wege der nunmehrigen Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 15.02.2024 fristgerecht gleichlautende Beschwerden in vollem Umfang erhoben.

Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine auf Eigen- und Selbständigkeit bedachte Frau handle, die an dem als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sei. Der Fünftbeschwerdeführerin wäre zudem in Afghanistan der Besuch einer Volksschule wie auch eine weiterführende Bildung verwehrt. Es wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtsache EU 2022/0001 bzw. Ro 2020/01/0023 vom 16.03.2022 angeregt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Außerdem seien die behördenseitig getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und die Beweiswürdigung mangelhaft geführt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei den Beschwerdeführern internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 zu gewähren. Verwiesen wurde auch auf das Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtsache Ra 2021/20/0425 bzw. EU 2022/0016.Darin wurde das bisher erstattete Vorbringen im Wesentlichen wiederholt und ausgeführt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine auf Eigen- und Selbständigkeit bedachte Frau handle, die an dem als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert sei. Der Fünftbeschwerdeführerin wäre zudem in Afghanistan der Besuch einer Volksschule wie auch eine weiterführende Bildung verwehrt. Es wurde die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtsache EU 2022/0001 bzw. Ro 2020/01/0023 vom 16.03.2022 angeregt. Weiters wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft geführt worden sei. Außerdem seien die behördenseitig getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und die Beweiswürdigung mangelhaft geführt worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei den Beschwerdeführern internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 zu gewähren. Verwiesen wurde auch auf das Vorabentscheidungsverfahrens in der Rechtsache Ra 2021/20/0425 bzw. EU 2022/0016.

Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beschwerdevorlagen vom 19.02.2024 und die Verwaltungsakte langten bei der Gerichtsabteilung W202 des Bundesverwaltungsgerichtes am 20.02.2024 ein.

Aufgrund einer auf § 20 AsylG 2005 basierenden Unzuständigkeitseinrede der durch einen männlichen Richter geführten Gerichtsabteilung W202 vom 13.03.2024 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W220 neu zugewiesen.Aufgrund einer auf Paragraph 20, AsylG 2005 basierenden Unzuständigkeitseinrede der durch einen männlichen Richter geführten Gerichtsabteilung W202 vom 13.03.2024 wurden die Rechtssachen der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung W220 neu zugewiesen.

In der Stellungnahme vom 23.07.2024 wurde ausgeführt, dass alle Beschwerdeführer über eine westliche Orientierung und Lebensweise verfügen würden und dargelegt, dass es diesen in Afghanistan nicht möglich wäre, ihr Leben – wie sie es in Österreich zu führen gewöhnt seien – weiterzuführen. Den Erst- und Fünftbeschwerdeführerinnen würden schon aufgrund ihrer angeborenen Eigenschaft als Frau bzw. Mädchen eine asylrelevante Gruppenverfolgung drohen.

Am 25.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der ausgewiesenen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer sowie einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zu den Fluchtgründen und zu den persönlichen Lebensumständen der Beschwerdeführer in Österreich befragt wurde. Im Zuge derselben wurde sichergestellt, dass die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertretung über das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 10.04.2024, Version 11, verfügen. Zur Einbringung einer diesbezüglichen Stellungnahme wurde eine einwöchige Frist eingeräumt, welche ungenützt verstrichen ist.

Die Erstbeschwerdeführerin legte ein Konvolut an Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen und einen mit 22.07.2024 datierten ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer führen die im Kopf dieser Entscheidung angeführten Personalien. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der übrigen Beschwerdeführer. Die Identitäten der Erstbeschwerdeführerin sowie des Zweit- und Drittbeschwerdeführers stehen nicht fest, jene der Viert- und Fünftbeschwerdeführer hingegen schon.

Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige und der schiitischen Glaubensrichtung des Islam sowie der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Die Muttersprache der Beschwerdeführer ist Dari.

Die Erstbeschwerdeführerin ist seit ca. 19 Jahren mit dem ebenfalls in Österreich aufhältigen und subsidiär schutzberechtigten Vater der übrigen Beschwerdeführer, XXXX verheiratet.Die Erstbeschwerdeführerin ist seit ca. 19 Jahren mit dem ebenfalls in Österreich aufhältigen und subsidiär schutzberechtigten Vater der übrigen Beschwerdeführer, römisch 40 verheiratet.

Die Erstbeschwerdeführerin wurde in Kabul geboren und übersiedelte nach ihrer Hochzeit in die Provinz Logar. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer wurden in Afghanistan geboren, der Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin in Österreich. In Afghanistan besuchte die Erstbeschwerdeführerin niemals eine Schule, sie ist Analphabetin.

Die Erstbeschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem Zweit- und Drittbeschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrollen spätestens am 29.01.2016 illegal in das Bundesgebiet ein und sie stellten am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Antragstellung im Jänner 2016 bzw. hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers und der Fünftbeschwerdeführerin seit deren Geburt durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.09.2018 bzw. hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2020 wurde ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt sowie befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Am 22.03.2022 stellte die Erstbeschwerdeführerin weitere Anträge auf internationalen Schutz für sich und die minderjährigen übrigen Beschwerdeführer.

Die Mutter der Erstbeschwerdeführerin sowie zwei ihrer Brüder und drei ihrer Schwestern leben im Iran. Der Vater der Erstbeschwerdeführerin ist bereits verstorben. Eine weitere Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in Deutschland. Mit ihrer Familie im Iran steht die Erstbeschwerdeführerin in regelmäßigem Kontakt.

In Österreich leben die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater, XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Der Bruder von XXXX lebt ebenfalls im Bundesgebiet.In Österreich leben die Beschwerdeführer zusammen mit ihrem Ehemann bzw. Vater, römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt. Der Bruder von römisch 40 lebt ebenfalls im Bundesgebiet.

Der Zweitbeschwerdeführer besucht in Österreich die Schule, spricht Deutsch, geht schwimmen und spielt Fußball in einem Verein. Auch der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer besuchen eine Schule. Die Fünftbeschwerdeführerin geht noch in einen Kindergarten.

Die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer und die Fünftbeschwerdeführerin sind ledig.

Die Erstbeschwerdeführerin leidet an psychischen Beschwerden und befindet sich in medikamentöser psychiatrischer Behandlung. Die übrigen Beschwerdeführer sind gesund.

Alle Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine auf Eigenständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als „westlich“ bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert ist, sodass sie aufgrund ihres Verhaltens in Österreich in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Die Erstbeschwerdeführerin lebt seit über acht Jahren im Bundesgebiet, ist erwerbstätig und bestrebt, eigenes Geld zu verdienen, welches sie auch selbst verwaltet. Die Entscheidungen hinsichtlich Erziehung und Fortkommens ihrer Kinder triff sie gleichberechtigt gemeinsam mit ihrem Ehemann und sie ist in die Familienfinanzen eingebunden. Außerdem geht sie regelmäßig schwimmen, plant den KFZ-Führerschein zu machen sowie ihre Deutschkenntnisse zu verbessern und hegt den Wunsch, nach erfolgreicher Ausbildung als Köchin erwerbstätig zu sein. Für ihre Tochter – die Fünftbeschwerdeführerin – wünscht sich die Erstbeschwerdeführerin die Ausbildung zur Ärztin. Letztendlich trägt sie auch einen „westlichen“ Kleidungsstil.

Die Erstbeschwerdeführerin lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab und kann sich nicht vorstellen, nach dem konservativ afghanischen Wertebild zu leben. Ihre Einstellung und ihr Lebensstil, insbesondere ihr Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben, das ihr eine Berufswahl und -tätigkeit ermöglicht, stehen im Widerspruch zu den nach den Länderfeststellungen im Herkunftsstaat bestehenden traditionalistisch religiös geprägten gesellschaftlichen Zwängen, denen Frauen dort mehrheitlich unterworfen sind.

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung ihrer Lebensführung würde die Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.

Die angeführten Umstände lassen darauf schließen, dass die Erstbeschwerdeführerin in Österreich bereits in einem solchen Maße eine („westliche“) Lebensweise führt und diese verfestigt hat, dass diese einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat aufgrund ihres „westlichen“ Lebensstils mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine aktuelle, konkret gegen ihre Person gerichtete Bedrohung durch die ganz Afghanistan kontrollierenden Taliban und staatliche Organe oder auch durch Privatpersonen zu erwarten.

1.3. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 11, vom 10.04.2024, wiedergegeben:

„[…] 3 Politische Lage

Letzte Änderung: 05.04.2024

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir KhanMattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist MohammedYaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).

Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vgl. VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vgl. KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters).Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vergleiche VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vergleiche OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vergleiche KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder nachrangige Diplomaten, die nicht in Kabul ansäßig sind, und es gibt auch eine (schrumpfende) Anzahl von Sonderbeauftragten für Afghanistan (im Rang eines Botschafters).

Die meisten westlichen Kontakte mit Taliban-Beamten finden in Katars Hauptstadt Doha statt, wo Diplomaten unterhalb der Botschafterebene ihre Länder bei den Treffen vertreten (AAN/Ruttig 07.12.2023).

Am 24.11.2023 entsandten die Taliban ihren ersten Botschafter in die Volksrepublik China (KP 26.11.2023; vgl. AMU 25.11.2023). Dieser Schritt folgt auf die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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