Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W170 2288562-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. 1354919804/231059709, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2024, Zl. 1354919804/231059709, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 3 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 8 Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status des Asylberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein volljähriger, syrischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Araber und der Konfession der Sunniten zugehörig, in Österreich unbescholten und steht dessen Identität fest.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte I. und II.); unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunk III.), gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 21.02.2024 zugestellt. 1.2. Der Beschwerdeführer hat am 01.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.); unter einem wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunk römisch III.), gegen diesen eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie eine Frist für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.). Dem Beschwerdeführer wurde der diesbezügliche Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Behörde) am 21.02.2024 zugestellt.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 14.03.2024, am selben Tag bei der Behörde eingebracht, Beschwerde gegen den gesamten Bescheid.
Die Beschwerde wurden am 18.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er sich von seiner Geburt bis etwa zu seinem 19. Lebensjahr in der Stadt XXXX aufgehalten hat, danach hat er (wegen seines damaligen Studiums) zwei Jahre in der Stadt Aleppo gelebt, dies bis etwa Ende 2012 bzw. Anfang 2013. Dann ist er in die Stadt Damaskus umgezogen, bis er 2014 für längstens ein Jahr nach XXXX , Rif Damaskus gegangen ist, da sich die Situation in Damaskus verschlechtert hatte. Anschließend ist der Beschwerdeführer wieder in die Stadt Damaskus zurückgegangen, wo er jedenfalls die letzten neun Jahre, die er in Syrien verbracht hat, gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt hat. 1.3. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er sich von seiner Geburt bis etwa zu seinem 19. Lebensjahr in der Stadt römisch 40 aufgehalten hat, danach hat er (wegen seines damaligen Studiums) zwei Jahre in der Stadt Aleppo gelebt, dies bis etwa Ende 2012 bzw. Anfang 2013. Dann ist er in die Stadt Damaskus umgezogen, bis er 2014 für längstens ein Jahr nach römisch 40 , Rif Damaskus gegangen ist, da sich die Situation in Damaskus verschlechtert hatte. Anschließend ist der Beschwerdeführer wieder in die Stadt Damaskus zurückgegangen, wo er jedenfalls die letzten neun Jahre, die er in Syrien verbracht hat, gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern gelebt hat.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er in einem privaten (d.h. nicht staatlichen) Nahrungsmittelunternehmen zuerst als normaler Angestellte, dann als Marketingleiter gearbeitet hat.
Sowohl die Stadt XXXX , die Stadt Aleppo, die Stadt Damaskus und die Stadt XXXX sind bzw. waren derzeit und jedenfalls seit August 2019 in der Hand des Regimes, andere Gruppen haben in diesem Gebiet keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer.Sowohl die Stadt römisch 40 , die Stadt Aleppo, die Stadt Damaskus und die Stadt römisch 40 sind bzw. waren derzeit und jedenfalls seit August 2019 in der Hand des Regimes, andere Gruppen haben in diesem Gebiet keinen Zugriff auf den Beschwerdeführer.
Sowohl die Stadt XXXX , die Stadt Aleppo, die Stadt Damaskus und die Stadt XXXX sind vom Flughafen Damaskus aus erreichbar, ohne mit anderen potentiellen Verfolgern als dem Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden in Kontakt zu kommen.Sowohl die Stadt römisch 40 , die Stadt Aleppo, die Stadt Damaskus und die Stadt römisch 40 sind vom Flughafen Damaskus aus erreichbar, ohne mit anderen potentiellen Verfolgern als dem Regime bzw. dessen Sicherheitsbehörden in Kontakt zu kommen.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er lediglich über eine Mietwohnung in Damaskus, in der nunmehr seine Frau und seine Kinder leben, verfügt und seine Familie in XXXX , in Homs ein Grundstück samt teilweise beschädigten Haus besitzt.Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er lediglich über eine Mietwohnung in Damaskus, in der nunmehr seine Frau und seine Kinder leben, verfügt und seine Familie in römisch 40 , in Homs ein Grundstück samt teilweise beschädigten Haus besitzt.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er außerhalb des Machtbereichs der Regierung über keine nahen Verwandten verfügt, er hat lediglich einen in Saudi-Arabien lebenden Onkel, der ihm bereits die Ausreise und die medizinische Versorgung des Sohnes finanziert hat.
1.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren im Wesentlichen angegeben, Syrien im März 2023 wegen des ihm drohenden Wehrdienstes – sein letzter Aufschub habe Ende 2019 geendet – verlassen zu haben.