TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/27 93/17/0267

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L34003 Abgabenordnung Niederösterreich;
yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen
sind;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
36 Wirtschaftstreuhänder;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AbgO 1931 §107a Abs1 idF 1935. 1479;
AbgO 1931 §107a Abs3 Z6 idF 1935. 1479;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §62 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BAO §278;
BAO §83 Abs1;
BAO §83 Abs2;
BAO §97 Abs1 lita;
B-VG Art11 Abs2;
B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art119a Abs9;
LAO NÖ 1977 §208;
LAO NÖ 1977 §60 Abs1;
LAO NÖ 1977 §60 Abs2;
LAO NÖ 1977 §74;
Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung 1935 Art2 §1 Z1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WTBO §71 Abs1;
WTBO §71 Abs2;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Gruber, Dr. Höfinger und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der XY reg. Gen.m.b.H. in W, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. Juli 1993, Zl. II/1-BE-134-14-93, betreffend Getränkesteuer für die Jahre 1986 bis 1990 (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde G, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.950,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 8. August 1991 brachte die Beschwerdeführerin durch den XY-Verband, Revisionsverband der XY-Genossenschaften, bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde berichtigte Getränkeabgabeerklärungen für die Jahre 1986 bis 1990 ein. Die Erklärungen über die Selbstbemessung der Getränkeabgabe hätten sich wegen Nichtberücksichtigung der Steuerfreiheit des Außerortverbrauches als unrichtig herausgestellt. Die Beschwerdeführerin beantrage, das sich auf Grund der berichtigten Erklärungen ergebende Guthaben in der Höhe von S 615.072,29 auf ihr Konto zu überweisen. Der Eingabe beigelegt war die Ablichtung einer Vollmachtsurkunde, in der es heißt:

"Hiemit bevollmächtigte(n) ich (wir) "XY-Verband Revisionsverband der XY-Genossenschaften ad personam Dkfm. Mag. J BP und StB" mich (uns) in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für mich (uns) Eingaben, Steuererklärungen etc. zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles ihm in meinem (unseren) Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen." In dieser Vollmachtsurkunde war der Text: "Gleichzeitig erteile(n) ich (wir) die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde, welche nunmehr ausschließlich dem Bevollmächtigten zuzustellen sind." durchgestrichen.

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erließ die auf Grund der Zustellverfügung an den genannten XY-Verband zugestellte Erledigung vom 3. Jänner 1992 mit folgendem Inhalt:

"BESCHEID

Spruch

Ihr Antrag vom 08. August 1991 auf Anerkennung eines Auswärtsverbrauches lt. Mitgliederumsatz und Rückvergütung in der Filiale G kann deshalb nicht anerkannt werden, weil dies für die Abgabenbehörde keinen anerkennenswerten Auswärtsverbrauch darstellt und weil Sie mit gleichem Schreiben beantragt haben, rückwirkend ab 01. Jänner 1986 die Getränkesteuer um S 615.072,29 zu kürzen. Eine Anerkennung des ortsüblichen Auswärtsverbrauches in der Gemeinde G in der Höhe von 30 % wäre auf Grund der jeweiligen Erkenntnisse der Gerichtshöfe und der geltenden Gesetzeslage zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung möglich gewesen. Von einer Anerkennung der Rückvergütung ist aber in keinem Erkenntnis der Gerichtshöfe eine Anmerkung angeführt. Die Getränkesteuerrückvergütung in Höhe von S 615,072,29 wird daher nicht anerkannt."

Mit der Berufungsvorentscheidung vom 29. Juni 1992 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde der dagegen erhobenen Berufung keine Folge.

Auf Grund des vom XY-Verband eingebrachten Vorlageantrages der Beschwerdeführerin sprach der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit der auf Grund der Zustellverfügung an den XY-Verband zugestellten Erledigung vom 15. Dezember 1992 aus, daß der Berufung gemäß § 213 NÖ AO 1977, LGBl. 3400-2, keine Folge gegeben und der beantragte Außerortverbrauch für den Zeitraum 1986 bis 1990 gemäß Art. II § 2 Abs. 3 FAG-Novelle 1991, BGBl. Nr. 693/1991, wegen des Neufestsetzungsverbotes als unbegründet abgewiesen werde. Ebenso erfolge keine Rückvergütung der im Antrag angeführten Getränkesteuer für den Außerortverbrauch.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Die belangte Behörde erließ den vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid mit folgendem Inhalt:

" BESCHEID

SPRUCH

Die NÖ Landesregierung weist gemäß § 61 NÖ GO 1973, LGBl.1000-6, die Vorstellung der XY reg. Gen.m.b.H., vertreten durch Dkfm. Mag. J, gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde G vom 15. Dezember 1992, Zl. 2099/10-GR, als unbegründet ab."

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführerin, die ihre Eingabe vom 8. August 1991 mit der Unrichtigkeit der Selbstbemessung der Getränkesteuer wegen Einbeziehung des Außerortverbrauches in die Abgabenerklärung begründet habe, werde nicht beigepflichtet, wenn sie ausführe, die nachträgliche Korrektur der Selbstbemessung gemäß § 153 Abs. 2 Niederösterreichische Landesabgabenordnung (NÖ AO 1977) sei nicht unter Art. II § 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1989 geändert worden sei (FAG-Novelle 1991), zu subsumieren. Gemäß der Bestimmung des § 153 Abs. 1 NÖ AO 1977 gelte nämlich die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt, wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch die Beschwerdeführerin ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zuließen. Dies sei gemäß § 7 Abs. 2 NÖ Getränke- und Speiseeissteuergesetz 1973 bei der in Rede stehenden Abgabe der Fall. Die Getränkesteuer gelte sohin für die der Eingabe der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Abgabenbemessungszeiträume Jänner 1986 bis Dezember 1990 auf Grund der Abgabenerklärungen als festgesetzt. Soll der in der Abgabenerklärung angeführte, als festgesetzt geltende Abgabenbetrag geändert werden, also eine neue Abgabenfestsetzung erfolgen, so werde dies dadurch bewirkt, daß die Beschwerdeführerin die von der Abgabenbehörde als unvollständig bzw. als unrichtig erkannte Erklärung (Selbstbemessung) innerhalb der von der Behörde gesetzten angemessenen Frist verbessere ("berichtige"), wenn aber die Mängel nicht verbessert würden, so sei die Abgabe mit Bescheid festzusetzen. Falls die Beschwerdeführerin vor dem Ablauf der Einhebungsverjährungsfrist erkenne, zu viel an Steuer berechnet (und entrichtet) zu haben, und diesen Umstand der Abgabenbehörde mitteile, so müsse diese die Abgabe mit Bescheid festsetzen. Erkenne somit die Beschwerdeführerin Mängel in der Abgabenerklärung, so vermöge nicht die von ihr in eigener Initiative verbesserte neue Abgabenerklärung bereits die Rechtswirkungen einer (Neu-)Festsetzung der Abgabe zu entfalten, sondern erst der von der Abgabenbehörde zu erlassende Bescheid. Hiemit sei aber auch dargetan, daß jede Änderung der durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung als festgesetzt geltenden Abgabe, möge dies im behördlichen Auftrag durch Vorlage einer mängelfreien Abgabenerklärung oder durch Abgabenbescheid erfolgt sein, begrifflich eine neue Abgabenfestsetzung, sohin eine Neufestsetzung im Sinne des Art. II § 2 Abs. 3 der FAG-Novelle 1991 sei. Auf den Streitfall bezogen, bedeute dies, daß der Erlassung eines Abgabenbescheides, mit dem die Getränke- und Speiseeissteuer für die einzelnen Abgabenbemessungszeiträume von Jänner 1986 bis Dezember 1990 allenfalls neu festzusetzen wäre, der Art. II § 2 Abs. 3 leg. cit. entgegenstehe. Zusammenfassend folge hieraus, daß der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde im Ergebnis zu Recht die Neufestsetzung der von der Beschwerdeführerin für die einzelnen Abgabenbemessungszeiträume von Jänner 1986 bis einschließlich Dezember 1990 eingereichten Getränkesteuererklärungen nicht vorgenommen habe. Bei diesem Ergebnis der Sach- und Rechtslage könne dem Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde auch nicht widersprochen werden, wenn er das Vorliegen eines Guthabens verneint habe.

Die Erledigung der belangten Behörde wurde entsprechend der Zustellverfügung der Beschwerdeführerin "z.H. Herrn Dkfm. Mag. J" unter der Anschrift des XY-Verbandes und der mitbeteiligten Stadtgemeinde zugestellt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im wesentlichen durch die Nichtberücksichtigung des Außerortverbrauches bei der Bemessung der Getränke- und Speiseeisabgabe sowie auf ein gesetzmäßiges Abgabenverfahren verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Frage der Zulässigkeit der Beschwerde unter dem Gesichtswinkel des Vorliegens eines vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Bescheides ist vorweg festzuhalten, daß die von der belangten Behörde angeordnete und bewirkte Zustellung der als Bescheid intendierten Erledigung zu Handen des Dkfm. Mag. J aus den weiter unten dargelegten Gründen eine rechtswirksame Erlassung des Bescheides gegenüber der Beschwerdeführerin nicht bewirkt hat. Die Erledigung der belangten Behörde hat jedoch durch die Zustellung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde als Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens rechtliche Existenz als Bescheid erlangt. Daraus folgt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren, daß die Beschwerdeführerin diesen Bescheid gemäß § 26 Abs. 2 VwGG bekämpfen kann (vgl. dazu Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 34 Anm. 4 zu § 26).

Die Berechtigung zur Einbringung des Antrages vom 27. März 1991 und der weiteren Eingaben im Verwaltungsverfahren durch den XY-Verband ergibt sich ungeachtet der Regelung des § 60 Abs. 1 NÖ AO 1977, wonach sich die Parteien und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen können, aus den Bestimmungen des § 71 Abs. 1 erster und zweiter Satz Wirtschaftstreuhänder-Berufsordnung (WTBO), BGBl. Nr. 125/1955, sowie des § 107a Abs. 3 Z. 6 Abgabenordnung vom 22. Mai 1931, Deutsches RGBl. I, S. 161 in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 1935, Deutsches RGBl. I, S. 1479.

Gemäß § 71 Abs. 1 erster und zweiter Satz WTBO werden die Befugnisse der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Notare durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt. Gleiches gilt für die Befugnisse von Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe oder Beistand in Steuersachen im Sinne der Abgabenordnung leisten, sowie der im § 107a Abs. 3 Z. 3 bis 9 der Abgabenordnung genannten Personen oder Stellen.

Nach § 71 Abs. 2 erster Satz WTBO werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die den Revisionsverbänden der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ... zugewiesenen Prüfungs- und Beratungsaufgaben ebenfalls nicht berührt.

§ 107a Abs. 1 und Abs. 3 Z. 6 der verwiesenen (deutschen) Abgabenordnung lautet:

"§ 107a (1) Personen, die geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, ... bedürfen dazu der vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamtes ...

(3) Absatz 1 gilt nicht für

...

6. genossenschaftliche Prüfungsverbände und deren Spitzenverbände, genossenschaftliche Treuhand- und ähnliche genossenschaftliche Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten;"

Diese, den XY-Verband betreffenden verfahrensrechtlichen Regelungen, die sich insofern auf Art. 11 Abs. 2 B-VG stützen, sind von der NÖ AO unberührt geblieben (vgl. das zur Tiroler Landesabgabenordnung ergangene Erkenntnis vom 30. März 1995, Zl. 94/17/0089). Demnach durfte der XY-Verband in dem Abgabensachen betreffenden verwaltungsbehördlichen Verfahren zur Vertretung der Beschwerdeführerin vor den Gemeindeabgabenbehörden bevollmächtigt werden.

Der XY-Verband, ebenso wie der "ad personam" genannte Dkfm. Mag. J waren im verwaltungsbehördlichen Verfahren jedoch nicht zustellungsbevollmächtigt, weil in der Vollmachtsurkunde der Text, daß "gleichzeitig ... die Ermächtigung zum Empfang von Schriftstücken der Abgabenbehörde" erteilt wird, gestrichen ist.

Die Zustellung einer Erledigung an eine Person, die zu Unrecht als Zustellungsbevollmächtigter der Partei angesehen wird, entsprechend der Zustellverfügung vermag gegenüber der Partei keine Rechtswirkungen entfalten; dies selbst im Falle des tatsächlichen Zukommens an die Partei, weil weder ein Fall des § 7 ZustG noch des § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG vorliegt (vgl. Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, 1186, und das dort angeführte Erkenntnis vom 18. Mai 1988, Zl. 87/02/0150).

Die dem XY-Verband zugestellten, als Abgabenbescheide intendierten Erledigungen der Abgabenbehörden sind daher mangels einer für die Beschwerdeführerin rechtswirksamen Zustellung als Bescheide rechtlich nicht existent geworden.

Die Vorstellungsbehörde hätte somit die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Vorstellung mangels eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückweisen müssen. Die von ihr ausgesprochene Abweisung der Vorstellung erweist sich daher als rechtswidrig.

Für das fortzusetzende Verfahren ergibt sich somit, daß von der belangten Behörde die Vorstellung und vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 8. August 1991 gestellten Anträge sind dann von der Abgabenbehörde erster Instanz, die einen Bescheid bisher noch nicht erlassen hat, zu erledigen.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht und Baurecht Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung Vertretungsbefugter juristische Person Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) Diverses Zuständigkeit der Vorstellungsbehörde Verhältnis zwischen gemeindebehördlichem Verfahren und Vorstellungsverfahren Rechtsstellung der Gemeinde im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170267.X00

Im RIS seit

22.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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