Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W262 2290028-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 stattgegeben und römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei seiner Erstbefragung am 27.04.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass er syrischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber und Moslem sei. Er sei in Syrien geboren, habe sechs Jahre die Schule besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet. Er sei verheiratet und habe sechs Kinder. Er habe Syrien etwa 40 Tage vor der Erstbefragung illegal über die Türkei Richtung Österreich verlassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er sei als Reservist einberufen worden; er wolle nicht zum Militär. Das seien alle seine Fluchtgründe, weitere habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr fürchte er das Militärgericht.
3. Am 10.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wiederholte bzw. präzisierte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Er gab an in Syrien immer in XXXX gelebt zu haben. Von 2017 bis 2023 sei er mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Türkei gewesen, bis sie im Jahr 2023 zurückgeschickt worden seien und schließlich in Idlib gelebt hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nur zwei Stunden in Syrien aufgehalten; er sei sofort wieder illegal in die Türkei eingereist. Er habe nicht in Syrien bleiben können, weil es dort Milizen gäbe und er Angst um sein Leben habe. Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die syrische Regierung mit der iranischen/afghanischen Miliz in seinen Ort einmarschiert sei. Alle Bewohner hätten den Ort verlassen. Auch der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie geflüchtet; zwei seiner Brüder seien dortgeblieben und getötet worden. Die Frage, ob es sonst noch Gründe für sein Verlassen Syriens gegeben habe verneinte der Beschwerdeführer. Über Nachfrage schilderte er, dass er etwa 2006 oder 2007 seinen Militärdienst beendet habe und im Jahr 2017, kurz bevor er Syrien verlassen habe, einen Einberufungsbefehl erhalten habe; dieser sei von der Polizei seinem Cousin übergeben worden. 3. Am 10.01.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als BFA oder „belangte Behörde“ bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch. Der Beschwerdeführer wiederholte bzw. präzisierte seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit. Er gab an in Syrien immer in römisch 40 gelebt zu haben. Von 2017 bis 2023 sei er mit seiner Ehefrau und den Kindern in der Türkei gewesen, bis sie im Jahr 2023 zurückgeschickt worden seien und schließlich in Idlib gelebt hätten. Der Beschwerdeführer selbst habe sich nur zwei Stunden in Syrien aufgehalten; er sei sofort wieder illegal in die Türkei eingereist. Er habe nicht in Syrien bleiben können, weil es dort Milizen gäbe und er Angst um sein Leben habe. Vom BFA zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer aus, dass die syrische Regierung mit der iranischen/afghanischen Miliz in seinen Ort einmarschiert sei. Alle Bewohner hätten den Ort verlassen. Auch der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie geflüchtet; zwei seiner Brüder seien dortgeblieben und getötet worden. Die Frage, ob es sonst noch Gründe für sein Verlassen Syriens gegeben habe verneinte der Beschwerdeführer. Über Nachfrage schilderte er, dass er etwa 2006 oder 2007 seinen Militärdienst beendet habe und im Jahr 2017, kurz bevor er Syrien verlassen habe, einen Einberufungsbefehl erhalten habe; dieser sei von der Polizei seinem Cousin übergeben worden.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor: Seinen syrischen Personalausweis, einen Auszug aus dem Personenstandsregister zum Beschwerdeführer, seiner Ehefrau und den sechs Kindern; eine Geburtsurkunde des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie einen Familienregisterauszug; alle ohne Übersetzung. Das BFA merkte an, dass alle Kopien das Ausstellungsdatum 16.05.2023 aufweisen. Über Nachfrage informierte der Beschwerdeführer, dass sein Onkel, der ebenfalls im Camp in Idlib leben würde, ihm die Unterlagen besorgt habe. Außerdem legte der Beschwerdeführer ein Unterstützungsschreiben des Vereins Start Up vor.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.02.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 ausgesprochen (Spruchpunkt IV.). Seine Abschiebung nach Syrien wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 als zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist für seine freiwillige Ausreise im Ausmaß von 14 Tagen ab Rechtskraft seiner Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 18.02.2024 hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers