Entscheidungsdatum
11.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W293 2288853-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 20.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX , gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 , gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft der gegenständlichen Entscheidung erteilt.
III. Die Spruchpunkte III. bis. IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch III. Die Spruchpunkte römisch III. bis. römisch IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in Österreich ein und stellte am 20.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. In seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, er habe als Rettungsfahrer gearbeitet. Die Regierung suche ihn, denn er habe Leute gerettet und Medikamente an andere weitergegeben. Sollten sie ihn erwischen, würde er in das Gefängnis kommen. Das seien alle seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr habe er Angst, ins Gefängnis zu kommen.
2. Am 06.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). In dieser gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat an, seine Probleme würden seinen Dienstzeiten als Rettungsfahrer entstammen. Er habe die Verletzten transportiert. Das sei ein Problem gewesen. Er habe mit den Bussen mit anderen, die vom Regime auch als Unterstützer der Freien Syrischen Militär gesehen worden seien, mit müssen. Das Regime habe mit dem Freien Syrischen Militär verhandelt, im Rahmen dieser Versöhnung hätten sie ihre Ortschaft verlassen müssen und seien nach Idlib transportiert worden. Er habe aufgrund eines Beschusses mit chemischen Waffen XXXX , habe nicht einmal essen können, habe nichts gesehen, bis er 2017 in der Türkei operiert worden sei. Ende 2017 hätten ihn die Sicherheitskräfte in der Türkei festgenommen und wieder nach Idlib gebracht. Er habe seit damals bis eine Woche vor seiner Ausreise dort in einem Auffanglager gelebt. Das syrische Militär habe ihre Gegend beschossen. Dadurch habe er einen Teil seiner Finger verloren. Daher sei er der Meinung gewesen, er müsse das Land verlassen. Er möchte dort nicht sterben. Das sei alles.2. Am 06.04.2023 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt). In dieser gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für das Verlassen seiner Heimat an, seine Probleme würden seinen Dienstzeiten als Rettungsfahrer entstammen. Er habe die Verletzten transportiert. Das sei ein Problem gewesen. Er habe mit den Bussen mit anderen, die vom Regime auch als Unterstützer der Freien Syrischen Militär gesehen worden seien, mit müssen. Das Regime habe mit dem Freien Syrischen Militär verhandelt, im Rahmen dieser Versöhnung hätten sie ihre Ortschaft verlassen müssen und seien nach Idlib transportiert worden. Er habe aufgrund eines Beschusses mit chemischen Waffen römisch 40 , habe nicht einmal essen können, habe nichts gesehen, bis er 2017 in der Türkei operiert worden sei. Ende 2017 hätten ihn die Sicherheitskräfte in der Türkei festgenommen und wieder nach Idlib gebracht. Er habe seit damals bis eine Woche vor seiner Ausreise dort in einem Auffanglager gelebt. Das syrische Militär habe ihre Gegend beschossen. Dadurch habe er einen Teil seiner Finger verloren. Daher sei er der Meinung gewesen, er müsse das Land verlassen. Er möchte dort nicht sterben. Das sei alles.
3. Am 14.02.2024 erfolgte eine neuerliche Einvernahme durch das Bundesamt.
4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 49 FPG nach Syrien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 20.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt (Spruchpunkt römisch III.) und eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 49, FPG nach Syrien zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid vollinhaltlich Beschwerde.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 21.03.2024 vorgelegt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 26.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertretung und unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das Bundesamt nahm an dieser Verhandlung nicht teil.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angeführten Namen und ist an dem im Spruch genannten Datum geboren. Seine Identität steht nicht fest. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde in XXXX , in der Nähe von Damaskus geboren und ist dort aufgewachsen. Seit Beginn des Krieges hat er auch eine Zeit lang im