TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/11 W232 2277901-1

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Veröffentlicht am 11.09.2024
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Entscheidungsdatum

11.09.2024

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W232 2277894-1/8E
W232 2277900-1/6E
W232 2277897-1/6E
W232 2277901-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2375/2022, aufgrund von Vorlageanträgen von 1) XXXX , geb. XXXX ; 2) XXXX , geb. XXXX ; 3) XXXX , geb. XXXX ; 4) XXXX , geb. XXXX ; alle StA. Syrien; 1) sowie 2) vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; 3) sowie 4) vertreten durch ihren Vater XXXX , dieser vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.06.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2375/2022; zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Simone BÖCKMANN-WINKLER als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidungen der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 18.08.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2375/2022, aufgrund von Vorlageanträgen von 1) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 2) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 3) römisch 40 , geb. römisch 40 ; 4) römisch 40 , geb. römisch 40 ; alle StA. Syrien; 1) sowie 2) vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; 3) sowie 4) vertreten durch ihren Vater römisch 40 , dieser vertreten durch das Österreichische Rote Kreuz; über die Beschwerden gegen die Bescheide der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 13.06.2023, Zahl Damaskus-OB/KONS/2375/2022; zu Recht:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Töchtern, sind syrische Staatsangehörige und stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 05.07.2022 schriftlich sowie am 04.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005. 1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar mit zwei minderjährigen Töchtern, sind syrische Staatsangehörige und stellten unter gleichzeitiger Vorlage diverser Urkunden am 05.07.2022 schriftlich sowie am 04.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005.

Begründend wurde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und Bruder der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Da die Bezugsperson noch minderjährig sei, bilde das Asylgesetz bis zur Volljährigkeit der Bezugsperson die anzuwendende Rechtsgrundlage für die Familienzusammenführung. Begründend wurde im schriftlichen Antrag ausgeführt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, in Österreich mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei. Er sei der minderjährige Sohn des Erstbeschwerdeführers sowie der Zweitbeschwerdeführerin und Bruder der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin. Da die Bezugsperson noch minderjährig sei, bilde das Asylgesetz bis zur Volljährigkeit der Bezugsperson die anzuwendende Rechtsgrundlage für die Familienzusammenführung.

2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 24.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern sei. 2. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 24.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten jeweils nicht wahrscheinlich sei. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern sei.

In der Stellungnahme vom 22.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des § 35 AsylG 2005 jeweils gar nicht bestehe. Bei antragstellenden Elternteilen würde es darauf ankommen, dass die Bezugsperson in Österreich auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Die Bezugsperson habe am 25.01.2023 die Volljährigkeit erreicht. Der Verwaltungsgerichtshof führe dazu aus, dass eine auf § 35 AsylG 2005 gestützte Visumserteilung allein den Zweck verfolge, den nachzugswilligen Familienangehörigen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen angehörigen Fremden, dem Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, zu gewähren. Diesem Zweck werde jedoch nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig gewordenen asylberechtigten Fremden die Einreise gestattet werden würde, da sie dann nicht mehr dem Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 unterliegen würden. In der Stellungnahme vom 22.05.2023 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiter aus, dass sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergeben habe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne des Paragraph 35, AsylG 2005 jeweils gar nicht bestehe. Bei antragstellenden Elternteilen würde es darauf ankommen, dass die Bezugsperson in Österreich auch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Die Bezugsperson habe am 25.01.2023 die Volljährigkeit erreicht. Der Verwaltungsgerichtshof führe dazu aus, dass eine auf Paragraph 35, AsylG 2005 gestützte Visumserteilung allein den Zweck verfolge, den nachzugswilligen Familienangehörigen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 zu eröffnen und ihnen denselben Schutz wie dem bereits in Österreich aufhältigen angehörigen Fremden, dem Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, zu gewähren. Diesem Zweck werde jedoch nicht entsprochen, wenn den Eltern eines im Laufe des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordenen asylberechtigten Fremden die Einreise gestattet werden würde, da sie dann nicht mehr dem Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden.

3. Am 24.05.2023 wurde den Beschwerdeführern mittels Schreiben die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt und gleichzeitig die negative Stellungnahme sowie die Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl übermittelt. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern sei.

4. Am 01.06.2023 langte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus folgende von der E-Mail-Adresse „ XXXX “ stammende sowie mit dem Betreff „Bescheid“ versehene Nachricht ein:4. Am 01.06.2023 langte bei der Österreichischen Botschaft Damaskus folgende von der E-Mail-Adresse „ römisch 40 “ stammende sowie mit dem Betreff „Bescheid“ versehene Nachricht ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich Einspruch gegen die Ablehnung der Einreise meiner Eltern nach Österreich erheben. Ich, XXXX , bin erst achtzehn Jahre alt, lebe nun seit dem 1. August 2021 in Österreich und brauche meine Familie hier. XXXX ist mein Vater und XXXX meine Mutter, XXXX und XXXX sind meine Schwestern.hiermit möchte ich Einspruch gegen die Ablehnung der Einreise meiner Eltern nach Österreich erheben. Ich, römisch 40 , bin erst achtzehn Jahre alt, lebe nun seit dem 1. August 2021 in Österreich und brauche meine Familie hier. römisch 40 ist mein Vater und römisch 40 meine Mutter, römisch 40 und römisch 40 sind meine Schwestern.

Ich kann den negativen Bescheid einer Einreise nicht nachvollziehen, da die politische Situation und auch das Leben im Allgemeinen in Syrien sehr schwer ist. Zudem herrscht dort nach wie vor Krieg.

Ich bitte um nochmalige Überprüfung und um Ihre Hilfe!

Bitte antworten Sie mir auf folgende email-Adresse: XXXX . Vielen Dank schon im Voraus!Bitte antworten Sie mir auf folgende email-Adresse: römisch 40 . Vielen Dank schon im Voraus!

Freundliche Grüße

XXXX “ römisch 40 “

5. Mit Bescheiden vom 13.06.2023 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus – nach negativer Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl – jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 AsylG 2005. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern sei. Daraus habe sich ergeben, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer hätten die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Da die Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hätten, sei aufgrund der Aktenlage gemäß § 26 FPG in Verbindung mit § 35 Abs. 4 AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der jeweilige Antrag abzulehnen. 5. Mit Bescheiden vom 13.06.2023 verweigerte die Österreichische Botschaft Damaskus – nach negativer Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl – jeweils die Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005. Die Volljährigkeit der Bezugsperson sei bereits gegeben, sodass die Einreise des antragstellenden Elternteiles mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern sei. Daraus habe sich ergeben, dass der jeweilige Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen gewesen wäre. Die Beschwerdeführer hätten die Gelegenheit erhalten, den Ablehnungsgründen zu widersprechen und Beweismittel vorzulegen. Da die Beschwerdeführer von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht hätten, sei aufgrund der Aktenlage gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 spruchgemäß zu entscheiden und der jeweilige Antrag abzulehnen.

6. Gegen diese Bescheide richten sich die am 11.07.2023 eingebrachten Beschwerden. Dabei wurde – neben einer Wiederholung des Vorbringens der Stellungnahme – zusammengefasst neu ausgeführt, dass mit der Bescheidbegründung, wonach die Bezugsperson das 18. Lebensjahr vollendet habe und die Einreise der antragstellenden Elternteile daher mangels gesetzlicher Familienangehörigeneigenschaft zu verweigern wäre, die aktuelle unionsrechtliche sowie innerstaatliche Rechtslage verkannt werde.

Im Hinblick auf die Frage, welcher Zeitpunkt zur Bewertung der Minderjährigkeit anzuwenden sei, habe der Europäische Gerichtshof zu C-550/16 das Datum der Asylantragstellung des Zusammenführenden im Mitgliedstaat als maßgeblich erachtet. Mit Urteil vom 01.08.2022 zu C-273/20 und C-355/20 habe der Europäische Gerichtshof dies dahingehend konkretisiert, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung keine Bedingung im Sinne des Art. 16 Abs. 1 lit a der Richtlinie sei, aufgrund derer ein Mitgliedstaat den Antrag auf Familienzusammenführung abweisen dürfe. Im Hinblick auf die Frage, welcher Zeitpunkt zur Bewertung der Minderjährigkeit anzuwenden sei, habe der Europäische Gerichtshof zu C-550/16 das Datum der Asylantragstellung des Zusammenführenden im Mitgliedstaat als maßgeblich erachtet. Mit Urteil vom 01.08.2022 zu C-273/20 und C-355/20 habe der Europäische Gerichtshof dies dahingehend konkretisiert, dass die Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Familienzusammenführung keine Bedingung im Sinne des Artikel 16, Absatz eins, Litera a, der Richtlinie sei, aufgrund derer ein Mitgliedstaat den Antrag auf Familienzusammenführung abweisen dürfe.

Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass der Zusammenführende aufgrund seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung sowie zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Familienzusammenführung weiterhin als Minderjähriger gelte. Die Bezugsperson und seine Eltern hätten demnach einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung unabhängig davon, wann die Behörden über den Antrag entscheiden würden. Auch die minderjährigen Geschwister der Bezugsperson würden jeweils über einen unionsrechtlichen Anspruch auf Familienzusammenführung verfügen.

Weiters wurde vorgebracht, dass der unionsrechtliche Anspruch Asylberechtigter auf Familienzusammenführung im innerstaatlichen Recht sowohl durch § 35 AsylG 2005 als auch durch § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG umgesetzt werde. Den Beschwerdeführern sei zum Zeitpunkt der Asylgewährung an die minderjährige Bezugsperson als auch zum Zeitpunkt der Antragstellungen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus das Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 offen gestanden. Die gegenständlichen Anträge seien die zu diesen Zeitpunkten einzig möglichen gewesen – die Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien daher in diesem Verfahren umzusetzen. Zudem wären seit den Antragstellungen am 05.07.2022 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Bezugsperson am 25.01.2023 mehr als die in der Regel zur Entscheidungsfrist vorgesehenen sechs Monate für eine Erledigung verstrichen. Weiters wurde vorgebracht, dass der unionsrechtliche Anspruch Asylberechtigter auf Familienzusammenführung im innerstaatlichen Recht sowohl durch Paragraph 35, AsylG 2005 als auch durch Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG umgesetzt werde. Den Beschwerdeführern sei zum Zeitpunkt der Asylgewährung an die minderjährige Bezugsperson als auch zum Zeitpunkt der Antragstellungen bei der Österreichischen Botschaft Damaskus das Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 offen gestanden. Die gegenständlichen Anträge seien die zu diesen Zeitpunkten einzig möglichen gewesen – die Anforderungen der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seien daher in diesem Verfahren umzusetzen. Zudem wären seit den Antragstellungen am 05.07.2022 bis zum Eintritt der Volljährigkeit der Bezugsperson am 25.01.2023 mehr als die in der Regel zur Entscheidungsfrist vorgesehenen sechs Monate für eine Erledigung verstrichen.

Eine andere Interpretation der Rechtslage hätte zur Folge, dass Familienangehörige von Minderjährigen regelmäßig gezwungen wären, mehrfach Anträge auf Familienzusammenführungen – nämlich einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 sowie einen weiteren Antrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG – zu stellen, um den Anspruch auf Familienzusammenführung durchzusetzen. Dies würde – im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den jeweiligen Antragstellungen erwachsenden Kosten sowie Gebühren und eine Verdoppelung der Verfahrensdauer – allerdings den seitens des Europäischen Gerichtshofs geforderten Effektivitätsgrundsatz, die in der Familienzusammenführungsrichtlinie festgelegte maximale Verfahrensdauer sowie das Gebot der entsprechenden Berücksichtigung des Kindeswohles und die Anforderungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in mehrfacher Hinsicht verletzen. Schließlich würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte schlechter gestellt werden als erwachsene Asylberechtigte oder andere Drittstaatangehörige, deren Familienangehörige ausschließlich einen Antrag gemäß § 35 AsylG 2005 oder § 46 NAG stellen müssten. Es würde sich auch die Frage stellen, wann in derartigen Konstellationen ein Antrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c NAG gestellt werden müsse.Eine andere Interpretation der Rechtslage hätte zur Folge, dass Familienangehörige von Minderjährigen regelmäßig gezwungen wären, mehrfach Anträge auf Familienzusammenführungen – nämlich einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 sowie einen weiteren Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG – zu stellen, um den Anspruch auf Familienzusammenführung durchzusetzen. Dies würde – im Hinblick auf die im Zusammenhang mit den jeweiligen Antragstellungen erwachsenden Kosten sowie Gebühren und eine Verdoppelung der Verfahrensdauer – allerdings den seitens des Europäischen Gerichtshofs geforderten Effektivitätsgrundsatz, die in der Familienzusammenführungsrichtlinie festgelegte maximale Verfahrensdauer sowie das Gebot der entsprechenden Berücksichtigung des Kindeswohles und die Anforderungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in mehrfacher Hinsicht verletzen. Schließlich würden durch eine solche Interpretation unbegleitete minderjährige Asylberechtigte schlechter gestellt werden als erwachsene Asylberechtigte oder andere Drittstaatangehörige, deren Familienangehörige ausschließlich einen Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 oder Paragraph 46, NAG stellen müssten. Es würde sich auch die Frage stellen, wann in derartigen Konstellationen ein Antrag gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG gestellt werden müsse.

7. In weiterer Folge erließ die Österreichische Botschaft Damaskus am 18.08.2023 Beschwerdevorentscheidungen gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG, mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.7. In weiterer Folge erließ die Österreichische Botschaft Damaskus am 18.08.2023 Beschwerdevorentscheidungen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG, mit welchen die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden.

8. Die Beschwerdeführer brachten am 24.08.2023 Vorlageanträge ein, zur Begründung werde auf die Beschwerden vom 11.07.2023 verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten für sich und ihre minderjährigen Töchter, die Drittbeschwerdeführerin sowie die Viertbeschwerdeführerin, unter Anschluss diverser Unterlagen am 05.07.2022 schriftlich sowie am 04.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin stellten für sich und ihre minderjährigen Töchter, die Drittbeschwerdeführerin sowie die Viertbeschwerdeführerin, unter Anschluss diverser Unterlagen am 05.07.2022 schriftlich sowie am 04.10.2022 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Damaskus Anträge auf Erteilung von Einreisetitel gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.

Bezugsperson ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , syrischer Staatsangehöriger. Die Bezugsperson reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am 18.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. XXXX vollendete am XXXX das 18. Lebensjahr.Bezugsperson ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geboren am römisch 40 , syrischer Staatsangehöriger. Die Bezugsperson reiste irregulär nach Österreich ein und stellte am 18.08.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihm wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2022 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 vollendete am römisch 40 das 18. Lebensjahr.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Damaskus, den von den Beschwerdeführern vorgelegten Dokumenten sowie ihren Angaben und wurden von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nur darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009).

Zu A) Abweisung der Beschwerden:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:

„§ 2 (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)

22. Familienangehöriger:

a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;

b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat;

c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und

d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. (…)“

„Familienverfahren im Inland

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34, (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. (aufgehoben)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.(5) Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;

3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“

„Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden

§ 35 (1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35, (1) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.(2) Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.(2a) Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.(3) Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn(4) Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn

1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),

2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und

3. Im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. Im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten.

Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG 2005 lauten:

„Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11, (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

„Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.“(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.“

„Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005

§ 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet (vgl. VwGH 16.12.2014, 2014/22/0034; 17.10.2013, 2013/21/0152 sowie 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die österreichischen Vertretungsbehörden in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Prognose einer Gewährung des Status eines Asylberechtigten bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl durch die Botschaft kommt daher nicht in Betracht. Es würde auch dem Zweck der Erteilung dieses Einreisetitels zuwiderlaufen, dem Familienangehörigen einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Ankerperson im Hinblick auf die voraussichtliche Gewährung von Asyl bzw. subsidiären Schutz die Einreise zu ermöglichen, wenn das zur Beurteilung des Antrages auf internationalen Schutz zuständige Bundesamt die Schutzgewährung für nicht wahrscheinlich erachtet vergleiche VwGH 16.12.2014,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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