Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W119 2284666-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2023, Zahl: 1338345106/224017434, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Eigelsberger als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.12.2023, Zahl: 1338345106/224017434, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.römisch II. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des bekämpften Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 24.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.01.2023 gab er im Wesentlichen an, aus al Hasaka zu stammen, der Volksgruppe der Araber sowie der islamischen Religion anzugehören und verheiratet zu sein. Seine Muttersprache sei Arabisch, er habe die Schule besucht und sei zuletzt Koch gewesen.
Seine Eltern, die Gattin, vier Brüder und eine Schwester befänden sich in Syrien.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor: „Weil ich zum Militärdienst einberufen würde und ich möchte nicht an diesem Krieg teilhaben.“ Zu seiner Rückkehrbefürchtung gab er an, er fürchte um sein Leben.
Am 07.12.2023 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) niederschriftlich einvernommen und erkärte im Wesentlichen, er sei gesund, nehme keine Medikamente und könnte jederzeit arbeiten, seine Muttersprache sei Arabisch.
Der Beschwerdeführer gehöre Volksgruppe der Araber an, er sei sunnitischer Moslem, standesamtlich verheiratet und kinderlos. Geboren sei er in der Stadt al Hasaka, wo er auch im Bezirk „ XXXX “ südlich des Flusses im Eigentumshaus der Eltern gewohnt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit finanziert habe. Er habe in der Heimat 12 Jahre die Schule besucht, aber ohne Matura abgeschlossen und dann ca. vier Jahre lang in einem Restaurant gearbeitet. Seine Familie besitze Felder von ungefähr 12.000m², derzeit gebe es kaum Elektrizität und kaum Samen. Ausgereist aus der Heimat sei der Beschwerdeführer im Jahr 2021. Der Beschwerdeführer gehöre Volksgruppe der Araber an, er sei sunnitischer Moslem, standesamtlich verheiratet und kinderlos. Geboren sei er in der Stadt al Hasaka, wo er auch im Bezirk „ römisch 40 “ südlich des Flusses im Eigentumshaus der Eltern gewohnt und seinen Lebensunterhalt durch Arbeit finanziert habe. Er habe in der Heimat 12 Jahre die Schule besucht, aber ohne Matura abgeschlossen und dann ca. vier Jahre lang in einem Restaurant gearbeitet. Seine Familie besitze Felder von ungefähr 12.000m², derzeit gebe es kaum Elektrizität und kaum Samen. Ausgereist aus der Heimat sei der Beschwerdeführer im Jahr 2021.
Derzeit lebten noch seine Mutter und ein älterer Bruder samt Familie dort, der Vater sei mittlerweile verstorben. Der Bruder habe sich freiwillig zur Polizei gemeldet und ca. fünf Jahre dort gearbeitet, weshalb er den Militärdienst nicht habe machen müssen. Der Beschwerdeführer habe noch eine Schwester und weitere drei Brüder. Ein Bruder sei jünger, die anderen älter. Den Militärdienst hätten sie alle nicht abgeleistet. Sie lebten in in Syrien, aber ohne fixen Wohnort und seien in der Landwirtschaft tätig, bzw. machten sie Gelegenheitsarbeiten, entweder am Bau oder in der Viehzucht. Aufgrund des Krieges sei die Lage schlecht. Seine Frau lebe derzeit mit ihrer Familie in der Stadt Hasaka in einem anderen Bezirk. Ein Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits, fünf Tanten väterlicherseits und drei Tanten mütterlicherseits seien ebenso noch in Syrien, in Hasaka und Umgebung, und seien in der Landwirtschaft oder der Viehzucht tätig, manche hätten auch Kinder, die verreist seien und sie unterstützten.
Sowohl bei der Ausreise als auch derzeit hätten die Kurden im Heimatort die Macht.
Den Militärdienst habe der Bescchwerdeführer nicht abgeleistet. In seinem Heimatland sei er weder politisch tätig gewesen, noch habe er sich am bewaffneten Kampf in Syrien auf irgendeiner Seite beteiligt.
Zu seinem Fluchtgrund brachte er vor: „Ich müsste den Militärdienst machen, will mich am Krieg aber nicht beteiligen. Auch bei den Kurden müsste ich zum Militär. Ich konnte nirgends mehr hin und bin deswegen geflohen.“ Sonst gebe es keine Details.
Er hätte einrücken müssen, weil er ca. XXXX die Matura nicht geschafft habe. Das ländliche Gebiet sei offen und man könne sich frei bewegen. Es stehe auch unter der Kontrolle der Kurden. Der Beschwerdeführer habe sich dort aufhalten können, bis ihn die Kurden auch hätten rekrutieren wollen. Es habe vor ca. zweieinhalb Jahren eine Rekrutierungswelle gegeben und er sei aufgrund seines Geburtsjahres hineingefallen. Ein Wehrdienstbuch habe er nicht gehabt. Vorgehalten, er wisse nicht einmal, ob er tauglich sei, korrigierte sich der Beschwerdeführer: „Ich meinte, dass ich es jetzt nicht bei mir habe. Ich Syrien hatte ich eines. Als ich in die Türkei geflohen bin, musste ich durch ein FSA Gebiet reisen, diese haben mir mein Wehrdienstbuch abgenommen.“ Erhalten habe er das Buch am XXXX . Dass dies erst vier Jahre nach seiner versuchten Matura gewesen sei, begründete er damit, dass sie noch keine Kontrolle gehabt hätten, damit meine er, „dass sie zwar die Kontrolle hatten aber die Rekrutierung nicht durchgesetzt. Sie hatten dieses Gesetz noch nicht.“ Und zwar das Selbstverteidigungsgesetz. Einrücken müsste er bei den Kurden und beim Regime. Er könne nicht in die Gebiete des Regimes und auch nicht bei den Kurden bleiben, weil diese rekrutierten.Er hätte einrücken müssen, weil er ca. römisch 40 die Matura nicht geschafft habe. Das ländliche Gebiet sei offen und man könne sich frei bewegen. Es stehe auch unter der Kontrolle der Kurden. Der Beschwerdeführer habe sich dort aufhalten können, bis ihn die Kurden auch hätten rekrutieren wollen. Es habe vor ca. zweieinhalb Jahren eine Rekrutierungswelle gegeben und er sei aufgrund seines Geburtsjahres hineingefallen. Ein Wehrdienstbuch habe er nicht gehabt. Vorgehalten, er wisse nicht einmal, ob er tauglich sei, korrigierte sich der Beschwerdeführer: „Ich meinte, dass ich es jetzt nicht bei mir habe. Ich Syrien hatte ich eines. Als ich in die Türkei geflohen bin, musste ich durch ein FSA Gebiet reisen, diese haben mir mein Wehrdienstbuch abgenommen.“ Erhalten habe er das Buch am römisch 40 . Dass dies erst vier Jahre nach seiner versuchten Matura gewesen sei, begründete er damit,