Entscheidungsdatum
13.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W600 2287159-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Albert Tudjan, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise am 23.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch eine niederschriftliche Erstbefragung statt. Dabei gab er zu seinem Fluchtgrund befragt an, dass in Syrien Krieg herrsche und er trotz seiner Behinderung den Militärdienst habe antreten sollen, er jedoch nicht kämpfen wolle.
Im Zuge dessen wurde der syrische Personalausweis im Original des BF sichergestellt.
3. Am 11.01.2024 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Wesentlichen an, nicht am Krieg teilnehmen zu wollen. Da er keine Befreiung vom Wehrdienst erhalten habe, fürchte er im Falle der Rückkehr diesen antreten zu müssen, was er jedoch ablehne.
4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.01.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 3 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 25.01.2024, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des Status des Subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen, dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem BF für den Fall der Weigerung der Ableistung des Wehrdienstes bei der syrischen Armee nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßige Bestrafung, Folter oder die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung drohen würde, zumal ihm die Möglichkeit des Freikaufes offenstehe. Darüber hinaus drohe ihm im Falle einer Rückkehr auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in seine körperliche oder seelische Unversehrtheit, noch liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse - wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft - nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
5. Mit per E-Mail beim BFA am 19.02.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Dabei wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Behebung der Spruchpunkte II. bis VIII. (gemeint wohl VI.) des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigen, die Erklärung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art 8 EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt. 5. Mit per E-Mail beim BFA am 19.02.2024 eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch seine Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Dabei wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Behebung der Spruchpunkte römisch II. bis römisch VIII. (gemeint wohl römisch VI.) des angefochtenen Bescheides, die Zuerkennung des Status des Subsidiär Schutzberechtigen, die Erklärung der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Artikel 8, EMRK, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung sowie die Zulassung der ordentlichen Revision beantragt.