TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/13 W191 2178539-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2024
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Entscheidungsdatum

13.09.2024

Norm

AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
AsylG 2005 §9 Abs4
B-VG Art133 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W191 2178539-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zahl 1075968002/221463260, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.02.2024, Zahl 1075968002/221463260, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2024 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheides behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1.1. Vorverfahren:

1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.1.2. Mit Bescheid vom 27.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab und erkannte ihm weder gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).1.1.2. Mit Bescheid vom 27.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab und erkannte ihm weder gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) noch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zu (Spruchpunkt römisch II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Bescheidbegründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine asylrelevante Verfolgung aus dem vom BF geschilderten Sachverhalt über seinen Militärdienst nicht abgeleitet werden könne, und auch der kausale und zeitliche Zusammenhang zwischen der Flucht des BF und der Bedrohung seines Bruders in Kabul fehle. Es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

1.1.3. Der BF erhob in der Folge fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2021, Zahl W167 2178539-1/34E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.10.2022 erteilt. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben.1.1.3. Der BF erhob in der Folge fristgerecht und vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Mit Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2021, Zahl W167 2178539-1/34E, wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 22.10.2022 erteilt. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch III. und römisch IV. wurde stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

1.2. Gegenständliches Verfahren:

1.2.1. Der BF war zwischen 05.03.2021 und 22.06.2021 in Untersuchungshaft.

1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.05.2023, 15 Hv 10/23i, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 Suchtmittelgesetz (in der Folge SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei bereits aufgrund der Höhe der verhängten Strafe eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs. 3 oder 4 Strafgesetzbuch (in der Folge StGB) auszuschließen gewesen sei. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet, als mildernd die geständige Verantwortung des BF, sein bisher untadeliger Lebenswandel und die Sicherstellung von geringen Mengen Suchtgift. 1.2.2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 10.05.2023, 15 Hv 10/23i, wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, Suchtmittelgesetz (in der Folge SMG) und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei bereits aufgrund der Höhe der verhängten Strafe eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 Strafgesetzbuch (in der Folge StGB) auszuschließen gewesen sei. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet, als mildernd die geständige Verantwortung des BF, sein bisher untadeliger Lebenswandel und die Sicherstellung von geringen Mengen Suchtgift.

1.2.3. Am 23.08.2023 trat der BF seine Haftstrafe an.

1.2.4. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 11.01.2024 über die beabsichtige Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß § 9 Abs. 2 AsylG informiert und zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert. 1.2.4. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung wurde der BF mit Schreiben des BFA vom 11.01.2024 über die beabsichtige Einleitung eines Aberkennungsverfahrens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG informiert und zu einer Stellungnahme binnen zwei Wochen aufgefordert.

In der Stellungnahme des BF vom 25.01.2024 antwortete er auf die Fragen des BFA und erklärte zudem, dass ihm sein Fehlverhalten in Österreich leidtue. Der BF habe eine Lebensgefährtin in Österreich, spreche Deutsch auf Niveau B1, sei nach wie vor bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) versichert und führe auch das Lokal mit seinen Brüdern noch. Auch in der Justizanstalt gehe er einer Beschäftigung nach. In Bezug auf die Situation in Afghanistan habe sich die politische und auch die Sicherheitslage nicht geändert und bestünde immer noch eine Gefährdung für Bürger. Der BF habe in Afghanistan kein soziales Netz, die Mutter sowie zwei Schwestern seien im Iran, die restlichen Geschwister in Österreich aufhältig.

1.2.5. Mit Aktenvermerk vom 08.02.2024 hielt das BFA fest, dass im Falle des BF Duldungsgründe vorliegen würden. Begründet wurde festgehalten, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netz verfüge. Dem BF würde im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten drohen.1.2.5. Mit Aktenvermerk vom 08.02.2024 hielt das BFA fest, dass im Falle des BF Duldungsgründe vorliegen würden. Begründet wurde festgehalten, dass der BF in Afghanistan über kein soziales Netz verfüge. Dem BF würde im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten drohen.

1.2.6. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde dem BF die mit Bescheid vom 27.10.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß § 9 Abs. 2 AsylG in Verbindung mit § 52 Abs. 9 FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.).1.2.6. Mit Bescheid des BFA vom selben Tag wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch II. wurde dem BF die mit Bescheid vom 27.10.2022 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch III.).

Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA aus, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei im Zeitpunkt der Verurteilung volljährig gewesen und habe über einen längeren Zeitraum mit Suchtgift gehandelt, deshalb sei die Haftstrafe entsprechend hoch ausgefallen. Das Delikt sei schwerwiegend und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 AsylG von Amts wegen abzuerkennen gewesen.Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte das BFA aus, dass der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF sei im Zeitpunkt der Verurteilung volljährig gewesen und habe über einen längeren Zeitraum mit Suchtgift gehandelt, deshalb sei die Haftstrafe entsprechend hoch ausgefallen. Das Delikt sei schwerwiegend und dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, AsylG von Amts wegen abzuerkennen gewesen.

Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das BFA fest, dass im Herkunftsstaat des BF keine Familienangehörigen mehr leben würden, weshalb er nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne. Aufgrund der akuten Ernährungsunsicherheit in Afghanistan würde der BF in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden bzw. wären seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gesichert. Daher würde bei Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten drohen.Zur Situation des BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat stellte das BFA fest, dass im Herkunftsstaat des BF keine Familienangehörigen mehr leben würden, weshalb er nicht auf ein familiäres Netz zurückgreifen könne. Aufgrund der akuten Ernährungsunsicherheit in Afghanistan würde der BF in seinem Herkunftsstaat keine Lebensgrundlage vorfinden bzw. wären seine existenziellen Grundbedürfnisse nicht gesichert. Daher würde bei Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der in Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder den Protokollen Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention gewährleisteten Rechten drohen.

1.2.7. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 07.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem vom BF begangenen Verbrechen nicht um eine besonders schwere Straftat handle und nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes zu entscheiden sei. Es bedürfe einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Der BF bereue seine Taten sehr, und ihm tue sein Handeln – wie bereits während der Strafverhandlung und in der schriftlichen Stellungnahme dargelegt – außerordentlich leid. Er wolle ein ordentliches Leben führen und nach der Haftentlassung im familiengegründeten Gastronomiebetrieb weiterarbeiten. Er zeige auch in der Justizanstalt den Willen zu einem ordentlichen Lebenswandel. Er gehe in Therapie und arbeite in der Küche. Zudem stehe der BF in einem starken Familienverband und könne neben der Unterstützung seiner Geschwister auch auf die seiner langjährigen Lebensgefährtin zählen.1.2.7. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. dieses Bescheides erhob der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 07.03.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass es sich bei dem vom BF begangenen Verbrechen nicht um eine besonders schwere Straftat handle und nicht ausschließlich anhand des Strafmaßes zu entscheiden sei. Es bedürfe einer Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände im Einzelfall. Der BF bereue seine Taten sehr, und ihm tue sein Handeln – wie bereits während der Strafverhandlung und in der schriftlichen Stellungnahme dargelegt – außerordentlich leid. Er wolle ein ordentliches Leben führen und nach der Haftentlassung im familiengegründeten Gastronomiebetrieb weiterarbeiten. Er zeige auch in der Justizanstalt den Willen zu einem ordentlichen Lebenswandel. Er gehe in Therapie und arbeite in der Küche. Zudem stehe der BF in einem starken Familienverband und könne neben der Unterstützung seiner Geschwister auch auf die seiner langjährigen Lebensgefährtin zählen.

Beantragt wurde unter anderem, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.

1.2.8. Mit Schreiben seiner Vertretung vom 17.06.2024 brachte der BF eine Unterstützungserklärung seiner Lebensgefährtin ein.

1.2.9. Das BVwG führte am 26.06.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari durch, zu der der BF in Begleitung seiner Vertretung, seiner Lebensgefährtin als Zeugin sowie zweier Vertrauenspersonen persönlich erschienen. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil.

Zu seinen Integrationsbemühungen befragt gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinen vier Brüdern in XXXX lebe und seit 2019 eine Pizzeria betreibe. Angemerkt wurde, dass der BF gut Deutsch spricht und viele Fragen unmittelbar auf Deutsch beantwortete. Der BF gab an, er habe eine Deutschprüfung auf Niveau B1 absolviert und auch den Führerschein auf Deutsch gemacht. Zu seinen Integrationsbemühungen befragt gab der BF an, dass er gemeinsam mit seinen vier Brüdern in römisch 40 lebe und seit 2019 eine Pizzeria betreibe. Angemerkt wurde, dass der BF gut Deutsch spricht und viele Fragen unmittelbar auf Deutsch beantwortete. Der BF gab an, er habe eine Deutschprüfung auf Niveau B1 absolviert und auch den Führerschein auf Deutsch gemacht.

Der BF gab weiter zu seinen Lebensumständen befragt an, dass er in Österreich eine Lebensgefährtin habe. Diese sei Österreicherin. Zudem würde auch eine Schwester des BF mit ihrer Familie in Österreich leben. In seiner Freizeit betreibe er Fitnesstraining, spiele Snooker und besuche gerne das Kino.

Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung befragt gab er an, dass er einen großen Fehler gemacht habe und so etwas nie wieder tun werde. Der BF gab zudem an, dass er seit der Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX clean sei und eine Therapie gemacht habe.Zu seiner strafgerichtlichen Verurteilung befragt gab er an, dass er einen großen Fehler gemacht habe und so etwas nie wieder tun werde. Der BF gab zudem an, dass er seit der Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 clean sei und eine Therapie gemacht habe.

Auch die Lebensgefährtin des BF, die selbst auch strafgerichtlich verurteilt worden war, gab an, dass es ihr und dem BF aufrichtig leidtue. Es sei unüberlegt gewesen und beide würden ihren Fehler bereuen. Für die Zukunft würde sie gerne mit dem BF zusammenziehen und in den nächsten fünf Jahren heiraten und Kinder bekommen. Sie sei berufstätig und würde Anfang nächsten Jahres eine Ausbildung als Metallfacharbeitern absolvieren.

Das erkennende Gericht brachte aktuelle Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF in das Verfahren ein (aufgelistet unter Punkt 2.).

Der BF legte eine schriftliche Stellungnahme seines anwesenden älteren Bruders des BF vor.

Die Vertretung des BF betonte die positive Haftführung des BF und verwies darauf, dass dem BF bereits nach weniger als zehn Monaten Freigänge von der Haftanstalt gewährt wurden, dies sei sehr ungewöhnlich.

Dem BFA wurde die Verhandlungsschrift samt Beilagen übermittelt. Es hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

1.2.10. Innerhalb gewährter Nachfrist übermittelte der BF mit Schreiben seiner Vertretung vom 11.07.2024 eine Bestätigung vom 10.07.2024 über die Teilnahme an der forensisch-psychotherapeutischen Gruppe „Süchtiges Verhalten“ zwischen 24.01.2024 und 03.04.2024 über zehn Einheiten. Mit Schreiben vom 06.08.2024 übermittelte die Vertretung des BF einen Bericht vom Verein NEUSTART über den Verlauf der Bewährungshilfe seiner Lebensgefährtin.

Auch diese Eingaben wurden dem BFA übermittelt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

?        Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt sowie Vorakt des BFA, beinhaltend u. a. den angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024 sowie die gegenständliche Beschwerde

?        Einsicht in das Erkenntnis des BVwG vom 22.10.2021, Zahl W167 2178539-1/34E, im Vorverfahren

?        Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.06.2024 und Einvernahme seiner Lebensgefährtin als Zeugin sowie Befragung des anwesenden Bruders des BF als Vertrauensperson

?        Einsicht in die vorgelegten Belege des BF zu seinen Lebensumständen

?        Einsicht in die schriftlichen Stellungnahmen der Lebensgefährtin und des älteren Bruders des BF

?        Einsicht in folgende in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zusätzlich in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des BF:

o        Feststellungen und Berichte betreffend Afghanistan (Auszüge aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, die Lage in Nord-Afghanistan sowie die Religionsfreiheit)

o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update I, von Februar 2023o        UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update römisch eins, von Februar 2023

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus:

3.1. Zur Person und den Lebensumständen des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Sadaten und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist kinderlos und ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er Deutsch und etwas Paschtu sowie Englisch.3.1.1. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Sadaten und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist kinderlos und ledig. Die Muttersprache des BF ist Dari, weiters spricht er Deutsch und etwas Paschtu sowie Englisch.

Der BF stammt aus der Provinz Parwan (Afghanistan) und reiste etwa zwei Jahre vor seiner Einreise nach Österreich von Afghanistan in den Iran aus. Er besuchte in Afghanistan für neun Jahre die Schule und erlernte das Reparieren von Klimaanlagen. Er war als Installateur tätig. Während seines Aufenthaltes im Iran arbeitete er als Hilfsarbeiter auf Baustellen. Die Mutter des BF und zwei Schwestern leben im Iran. Die übrigen Geschwister – vier Brüder und eine Schwester – leben in Österreich.

3.1.2. Der BF ist in Österreich gut integriert. Er hat sich gute Deutschkenntnisse angeeignet und in Österreich den Führerschein auf Deutsch gemacht. Er führt mit seinen Brüdern eine Pizzeria. Der BF hat seit 2020 eine österreichische Lebensgefährtin. Die Beziehung ist auf Dauer ausgelegt. Zudem weist er in Österreich mit seinen Geschwistern ein starkes soziales Netzwerk auf, macht in seiner Freizeit Fitnesstrainings, spielt Snooker und geht manchmal ins Kino. Hinsichtlich seiner Wohnsituation ist festzuhalten, dass er derzeit in einer Justizanstalt untergebracht ist, jedoch nach seiner Entlassung wieder in seine alte Wohnung, die er gemeinsam mit seinen Brüdern bewohnt, zurückkehren kann.

Der BF hat sich nach seiner Verurteilung einer forensisch-psychotherapeutischen Therapie unterzogen. Er während seiner Haft keine Ordnungsstrafen erhalten, arbeitet in der Küche und hat zweimal im Monat Freigang bekommen.

3.1.3. Der BF ist arbeitsfähig und kann und will nach seiner Haftentlassung wieder im gemeinsamen Gastronomiebetrieb mit seinen Brüdern arbeiten.

3.1.4. Dem BF wurde zuletzt mit Bescheid des BFA vom 27.10.2022 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter mit Gültigkeit bis zum 27.10.2024 erteilt.

3.2. Zur Straffälligkeit des BF:

Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht XXXX vom 10.05.2023, 15 Hv 10/23i, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter und fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei bereits aufgrund der Höhe der verhängten Strafe eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach § 43a Abs. 3 oder 4 StGB auszuschließen gewesen sei. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet, als mildernd die geständige Verantwortung, der bisher untadelige Lebenswandel und die Sicherstellung von geringen Mengen Suchtgift. Der BF wurde mit Urteil des Landesgericht römisch 40 vom 10.05.2023, 15 Hv 10/23i, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter und fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und acht Monaten verurteilt, wobei bereits aufgrund der Höhe der verhängten Strafe eine (teil)bedingte Strafnachsicht nach Paragraph 43 a, Absatz 3, oder 4 StGB auszuschließen gewesen sei. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen und einem Vergehen gewertet, als mildernd die geständige Verantwortung, der bisher untadelige Lebenswandel und die Sicherstellung von geringen Mengen Suchtgift.

Festzustellen ist, dass der BF die von ihm begangenen Straftaten bereut und einsichtig ist. Er litt während der COVID-19 Pandemie an Existenzängsten und begann, Drogen zu konsumieren. Um seinen Konsum zu finanzieren und Geld für die Aufrechterhaltung des familiären Gastronomiebetriebs zu erlangen, handelte er mit Suchtgift.

Der BF sieht den Handel mit Suchtmitteln als großen Fehler. Er ist bemüht, diesen Fehler nicht zu wiederholen, und ist bei ihm ein Wille zur Veränderung wahrnehmbar.

3.3. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat:

Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des BF und der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan ist festzustellen, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis vom 22.10.2021 sowie seit der letztmaligen Verlängerung am 27.10.2022 insgesamt nicht wesentlich geändert oder nachhaltig verbessert haben.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht und er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

3.4. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.4.1. Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Afghanistan (Stand 10.04.2024, Schreibfehler teilweise korrigiert):

„[…] 3 Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vgl. HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vgl. USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vgl. Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vergleiche REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vergleiche DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 01.06.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban „Interims“-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.08.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.08.2022; vergleiche HRW 04.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge „Sittenpolizei“ berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.08.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.08.2021; vergleiche USDOS 12.04.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.09.2021; vergleiche Guardian 20.09.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.06.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.06.2023). [...]

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 08.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 18.07.2023).

Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vgl. REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vgl. VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vgl. UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 07.09.2021; vergleiche REU 07.09.2021b, Afghan Bios 16.02.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.02.2021 unterzeichnete (AJ 07.09.2021; vergleiche VOA 29.02.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 07.07.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 07.07.2022b; vergleiche UNSC o. D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 05.10.2021, UNGA 28.01.2022).

Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vgl. JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vgl. Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vgl. RFE/RL 29.08.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 04.03.2023; vergleiche JF 05.11.2021) als Innenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 04.03.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 07.09.2021b; vergleiche Afghan Bios 06.09.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 06.09.2023; vergleiche RFE/RL 29.08.2020).

Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vgl. RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.08.2022). Diese Dynamik wurde am 23.03.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.08.2022; vergleiche RFE/RL 24.03.2022, UNGA 15.06.2022). Seitdem sind die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von „duellierenden Machtzentren“ zwischen den in Kabul und Kandahar ansäßigen Taliban zu sprechen (USIP 17.08.2022), und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 03.06.2022a).

Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.08.2022).

In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und „die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung“ dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.04.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vgl. BAMF 30.06.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wird als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 05.06.2023; vergleiche BAMF 30.06.2023).

Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vgl. VOA 06.05.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 05.05.2023; vergleiche VOA 06.05.2023).

Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023).

Internationale Anerkennung der Taliban

Mit Anfang 2024 hat noch kein Land die Regierung der Taliban anerkannt (TN 09.01.2024; vgl. VOA 10.12.2023), dennoch sind Vertreter aus Indien, China, Usbekistan, der Europäischen Union, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten in Kabul präsent (TN 30.10.2022). Im März 2023 gab der Taliban-Sprecher Zabihullah Mujahid bekannt, dass Diplomaten in mehr als 14 Länder entsandt wurden, um die diplomatischen Vertretungen im Ausland zu übernehmen (PBS 25.03.2023; vgl. OI 25.03.2023). Im November 2023 sagte der stellvertretende Taliban-Außenminister, dass derzeit 20 Botschaften in Nachbarländern aktiv wären (TN 29.11.2023), einschließlich der afghanischen Botschaft in Teheran (TN 27.02.2023) und des strategisch wichtigen Generalkonsulats in Istanbul (Afintl 27.02.2023; vgl. KP 23.02.2023a). Berichten zufolge nahm auch die Türkei im Oktober 2023 einen neuen von den Taliban ernannten Diplomaten in der afghanischen Botschaft in Ankara auf (Afintl 14.02.2024). Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan (AAN/Ruttig 07.12.2023). Aber auch westliche Länder (mit Ausnahme Australiens) haben weder ihre Botschaften in Kabul offiziell geschlossen noch die diplomatischen Beziehungen offiziell abgebrochen. Vielmehr unterhalten sie kein diplomatisches Personal im Land. Einige Länder haben immer noch amtierende Botschafter oder na

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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