Entscheidungsdatum
16.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2294622-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX auch XXXX auch XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 20.05.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 20.05.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III., römisch IV., römisch fünf. und römisch VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 22.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am 23.10.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus XXXX stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Neben seiner Mutter würden noch seine Geschwister in Syrien leben. Sein Vater lebe in Österreich.2. Am 23.10.2023 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er aus römisch 40 stamme, der Volksgruppe der Araber angehöre und Muslim sei. Er habe zuletzt als Schneider gearbeitet. Neben seiner Mutter würden noch seine Geschwister in Syrien leben. Sein Vater lebe in Österreich.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Land verlassen habe, weil in seiner Heimat Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Er möchte in Österreich zur Schule gehen. Er habe hiermit alle seine Fluchtgründe und die dazugehörenden Ereignisse angegeben, warum er nach Österreich gereist sei. Er habe sonst keine weiteren Gründe für eine Asylantragstellung. Bei der Rückkehr fürchte er sich vor der Zukunft und der Armut.
3. Am 17.05.2024 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zu seinen persönlichen Verhältnissen im Wesentlichen an, dass er gesund und nicht in medizinischer Behandlung sei. Er gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei sunnitischer Muslim. Er sei in der Region Idlib geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seit 2013 lebe er in der Türkei. 2023 habe er die Türkei aufgrund des Rassismus verlassen. Er habe keine Schulausbildung absolviert und zuletzt als Schneider in der Türkei gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer habe regelmäßigen Kontakt zu seinen Familienangehörigen. Im Rahmen der Einvernahme legte der Beschwerdeführer syrische Dokumente vor.
Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Syrien verlassen habe, weil in seiner Heimat Krieg herrsche und es keine Sicherheit gebe. Er möchte in Österreich zur Schule gehen. Er habe sonst keine weiteren Fluchtgründe. Zudem befürchte er eine Einberufung durch das syrische Regime und die Freie Syrische Armee (FSA). Er wolle sich nicht vom Wehrdienst der syrischen Armee freikaufen, da es keine Garantie gebe.
4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 20.05.2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) ab. Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch VI.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein passives Verhalten und seine unzureichenden Angaben den Eindruck erweckt habe, dass er kein Interesse habe an dem Verfahren mitzuwirken. Erst auf weiteres Nachfragen der belangten Behörde gab er an, dass er eine Rekrutierung vonseiten der syrischen Regierung und der Freien Syrischen Armee befürchte. Er habe jedoch niemals einen Einberufungsbefehl vom syrischen Regime erhalten und sei auch niemals von der FSA rekrutiert worden. Außerdem gebe es die Möglichkeit sich durch Leistung einer Kompensationszahlung vom Wehrdienst befreien zu lassen. Der Beschwerdeführer sei lediglich aus wirtschaftlichen Interesse nach Österreich immigriert. Allein die Furcht bzw. Weigerung der Ableistung des Militärdienstes stellt im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Eine herausragende persönliche Gefährdung, bspw., dass der Beschwerdeführer ein besonders exponierter Gegner des Regimes gewesen sei, habe sich nicht dargetan. Es drohe ihm deswegen jedoch keine asylrelevante Verfolgung. Er sei im Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw.