Entscheidungsdatum
17.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2297706-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, am XXXX geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.7.2024, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Georgien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen – BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.7.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 18.7.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise nach Österreich am 18.7.2024 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. Im Rahmen einer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, sie wäre gegen die Regierung. Sie sei Anhänger vom ehemaligen Präsidenten von Georgien, Saakashvili. Sie hätte für seine Partei Flyer verteilt und das gelte jetzt in Georgien als Widerstand gegen die Regierung. Aus diesem Grund bekäme sie keine Arbeit und nur eine niedrige Pension von umgerechnet € 100,-- von der sie nicht leben könne. Deshalb sei sie nach Österreich gekommen.römisch eins.2. Im Rahmen einer Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP vor, sie wäre gegen die Regierung. Sie sei Anhänger vom ehemaligen Präsidenten von Georgien, Saakashvili. Sie hätte für seine Partei Flyer verteilt und das gelte jetzt in Georgien als Widerstand gegen die Regierung. Aus diesem Grund bekäme sie keine Arbeit und nur eine niedrige Pension von umgerechnet € 100,-- von der sie nicht leben könne. Deshalb sei sie nach Österreich gekommen.
Sie hoffe, dass die Parlamentswahlen im Oktober von der Partei von Saakashvili gewonnen werden und sie wieder nach Georgien zurückkehren könne.
Die Frage, ob sie im Falle einer Rückkehr mit einer unmenschlichen Behandlung, unmenschlicher Strafe oder der Todesstrafe bzw. im Falle ihrer Rückkehr mit Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte die bP.
Weiters gab sie an, sie hätte hier mit ihrem Grund und die dazugehörigen Ereignisse vollständig angegeben, warum sie nach Österreich gereist sei, weitere Gründe hätte sie nicht.
Österreich sei ihr Zielland gewesen, weil sich ihr Bruder, die Schwägerin und der Neffe hier aufhielten.
1.3. Mit einfacher –und somit keinen Zwangsstrafen oder einer Vorführung zugänglichen- Ladung vom 24.7.2024 (von der bP am 25.7.2024 persönlich übernommen) wurde die bP im Zulassungsverfahren für den 31.7.2024 mit Verfahrensanordnung (§ 19 Abs. 4 AVG) zur Einvernahme durch einen Organwalter der bB geladen.1.3. Mit einfacher –und somit keinen Zwangsstrafen oder einer Vorführung zugänglichen- Ladung vom 24.7.2024 (von der bP am 25.7.2024 persönlich übernommen) wurde die bP im Zulassungsverfahren für den 31.7.2024 mit Verfahrensanordnung (Paragraph 19, Absatz 4, AVG) zur Einvernahme durch einen Organwalter der bB geladen.
Die bP nahm den Ladungstermin ohne die Bekanntgabe von Gründen nicht wahr.
Seitens der bB erfolgte keine weitere Ladung.
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18 (1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch eins.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in ihren Herkunftsstaat gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. Paragraph 18, (1) Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.
I.2.1. Die bP ging davon aus, dass sich die bP dem Verfahren entzogen hätte, und trotz der unterbliebenen Einvernahme durch einen Organwalter der bB aufgrund der Angaben der bP vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Verbindung mit der Berichtslage entscheidungsreife vorliege. Die bB sei daher berechtigt, ohne die Anberaumung einer weiteren Verhandlung zu entscheiden.römisch eins.2.1. Die bP ging davon aus, dass sich die bP dem Verfahren entzogen hätte, und trotz der unterbliebenen Einvernahme durch einen Organwalter der bB aufgrund der Angaben der bP vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Verbindung mit der Berichtslage entscheidungsreife vorliege. Die bB sei daher berechtigt, ohne die Anberaumung einer weiteren Verhandlung zu entscheiden.
Die bB ging davon aus, dass die bP aufgrund ihrer Anhängerschaft zum ehemaligen Präsidenten Micheil Saakashvili keine relevante Verfolgung drohe. Sie nehme in Georgien keine herausragende Stellung ein.
Weiters verfüge sie über eine Existenzengrundlage und bestünden keine gesundheitlichen Abschiebegründe.
Die Einreise sei über dem Luftweg mittels eines biometrischen georgischen Reisepasses erfolgt.
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.2.3. Im Ergebnis führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).römisch eins.2.3. Im Ergebnis führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Paragraph 18, (1) 1 BFA-VG).
I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging.
Die bP hätte vom Ladungstermin keine Kenntnis gehabt und hätte diesen bei entsprechender Kenntnis selbstredend wahrgenommen.
Die bP wäre aufgrund ihrer Anhängerschaft zur Opposition in allen Lebenslagen diskriminiert geworden und hätte kaum Unterstützung bekommen, es hätte zum Leben nicht gereicht. Ihre Situation in ihrem Heimatland (wohl: Herkunftsstaat) sei –insbesondere auch im Lichte der Berichtslage- aufgrund der Diskriminierungen unmenschlich und existenzbedrohend gezeigt, weshalb sie ausgereist sei.
Ebenso monierte die bP, dass sie entgegen der Anordnung des § 19 Abs. 2 AsylG nicht durch einen Organwalter der bB einvernommen worden sei. Ebenso würden sich die Feststellungen zur Asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien entgegen der höchstgerichtlichen Anordnungen als zu wenig konkret darstellen.Ebenso monierte die bP, dass sie entgegen der Anordnung des Paragraph 19, Absatz 2, AsylG nicht durch einen Organwalter der bB einvernommen worden sei. Ebenso würden sich die Feststellungen zur Asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien entgegen der höchstgerichtlichen Anordnungen als zu wenig konkret darstellen.
Weiters lebe in Österreich der Bruder der bP, welcher gewillt ist, die bP zu unterstützen. Die bP sei gewillt, sich in Österreich zu integrieren.
Es wurde angeregt („begehrt“), der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
I.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.römisch eins.4. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist und wurde mit ho. Erkenntnis gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtskräftig festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu recht erfolgte. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP in die Republik Georgien keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
I.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.römisch eins.4. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese in ihrem Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei den volljährigen bP handelt es sich um einen mobilen, anpassungsfähigen, gesunden, arbeitsfähigen Menschen, welcher in Georgien auch eine –wenn auch geringe- Pension bezog. Einerseits stammt der bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP sichtlich auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern.
Die bP ist verheiratet, ihre Gattin und eine volljährige Tochter sind in Frankreich aufhältig, ein volljähriger Sohn lebt in Georgien.
Ein Bruder, welcher laut Angaben der bP bereit ist, sie zu unterstützen, sowie die Schwägerin und ein Neffe der bP leben legal in Österreich. Eine qualifizierte Beziehungsintensität besteht nicht.
Die volljährige bP hat Zugang zum Arbeitsmarkt ihres Herkunftsstaates und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. neben ihrer Pension zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen.
Ebenso hat die bP Zugang zum –wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische- Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird erwarten vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden (es sei an dieser Stelle auch auf das staatliche Unterstützungsprogramm für Rückkehrer hingewiesen).
Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine Existenzgrundlage, mag dies auch auf niedrigem Niveau bestehen und sich ihre wirtschaftliche Lage auch schwierig darstellen. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die bP hält sich ca. 2 Monate im Bundesgebiet auf. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein. Sie ist nicht selbsterhaltungsfähig und beherrscht die deutsche Sprache nicht. Sie ist strafrechtlich unbescholten.
Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bPrömisch II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat der bP
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davonauszugehen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Die Mitglieder der Opposition sind in der Regel keinen relevanten Repressalien ausgesetzt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Unterstützungsprogramm für bedürftige Rückkehrer, welches auch die Zurverfügungstellung einer Unterkunft und die Befriedigung der dringendsten materiellen Bedürfnisse enthalten kann.
Im der bP zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der bB wird zur Lage der Opposition und der Lage von Rückkehrern Folgendes festgestellt und schließt sich das ho. Gericht diesen Ausführungen an:
„Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich verankert. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 26.5.2023).
Der politische Lernprozess wurde seit der Unabhängigkeit durch die anhaltende tiefe Spaltung in der georgischen Politik beeinträchtigt (BS 23.2.2022). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen, auch wenn Recht und Institutionen in den Bereichen Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit seit 2012 kontinuierlich an internationale Standards angepasst wurden (AA 26.5.2023).
Die Opposition ist in Georgien nicht sehr beliebt. Sie ist gespalten, an den Rand gedrängt und bedient sich seit Jahren der gleichen Slogans (CEIP 2.5.2023). In der georgischen Gesellschaft herrscht eine tiefe politische Polarisierung. Die politischen Akteure räumen der Zivilgesellschaft wenig Raum ein und verfolgen losgelöst von ihr die eigene Agenda. Dies erschüttert das Vertrauen in den Staat und seine Institutionen (Böll 21.7.2023).
Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen (mit der Hilfe vom Westen) verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 23.2.2022).
Kritiker werfen der Regierungspartei "Georgischer Traum" vor, die Kontrolle über die staatlichen Institutionen und die Sicherheitskräfte auszuweiten (CFR 21.6.2023). Im September 2022 veröffentlichte der oppositionsnahe Fernsehsender TV Pirveli durchgesickertes Material, das angeblich die massive Überwachung von Oppositionsparteien durch den Staatssicherheitsdienst zugunsten der Regierungspartei dokumentiert. Das Material zeigt die Überwachung führender Politiker im öffentlichen und privaten Bereich (HRW 12.1.2023).
2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 26.5.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.5.2023): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: April 2023), https://www.ecoi.net/en/file/local/2092800/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_(Stand_April_2023),_26.05.2023.pdf, Zugriff 5.6.2023 [Login erforderlich]
? Böll - Heinrich Böll Stiftung (21.7.2023): Supporting an inclusive and consensual political environment in Georgia, https://ge.boell.org/en/2023/07/21/supporting-inclusive-and-consensual-political-environment-georgia-2023, Zugriff 17.8.2023
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069613/country_report_2022_GEO.pdf, Zugriff 29.9.2023
? CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2.5.2023): Is Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich]? CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (2.5.2023): römisch eins s Georgia’s Ruling Party Really Pro-Russian?, https://carnegieendowment.org/politika/89655, Zugriff 17.8.2023 [Login erforderlich]
? CFR - Council on Foreign Relations (21.6.2023): The Dangers of Democratic Backsliding in Georgia, https://www.cfr.org/article/dangers-democratic-backsliding-georgia, Zugriff 17.8.2023
? HRW - Human Rights Watch (12.1.2023): World Report 2023 - Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2023/country-chapters/georgia, Zugriff 17.8.2023
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