TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/17 W145 2296841-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2024
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Entscheidungsdatum

17.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §2 Abs1 Z4
GSVG §25a
GSVG §3
VwGVG §8a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 25a heute
  2. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  3. GSVG § 25a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  4. GSVG § 25a gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. GSVG § 25a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  6. GSVG § 25a gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  7. GSVG § 25a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  8. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  9. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2002
  10. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 475/2001
  11. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  12. GSVG § 25a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  13. GSVG § 25a gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2001
  14. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  15. GSVG § 25a gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  16. GSVG § 25a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  17. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  18. GSVG § 25a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  19. GSVG § 25a gültig von 01.01.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 3 heute
  2. GSVG § 3 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. GSVG § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. GSVG § 3 gültig von 01.01.2016 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  5. GSVG § 3 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  6. GSVG § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. GSVG § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. GSVG § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  9. GSVG § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  10. GSVG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  11. GSVG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  12. GSVG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  13. GSVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  14. GSVG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  15. GSVG § 3 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


W145 2296841-1/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin

I. über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zl. VSNR: XXXX , vom 26.06.2024 betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG und Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG sowie betreffend Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge zu Recht erkannt:römisch eins. über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zl. VSNR: römisch 40 , vom 26.06.2024 betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG und Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG sowie betreffend Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zur Pensionsversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Selbständigenvorsorge zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. über den im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zl. VSNR: XXXX , vom 26.06.2024, gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe von XXXX , SVNR XXXX , beschlossen: römisch II. über den im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Zl. VSNR: römisch 40 , vom 26.06.2024, gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe von römisch 40 , SVNR römisch 40 , beschlossen:

A) Dem Antrag auf Verfahrenshilfe wird nicht Folge gegeben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „SVS“, „belangte Behörde“) vom 26.06.2024 wurde gemäß § 410 ASVG in Verbindung mit § 194 GSVG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) von 10.01.2024 bis 31.03.2024 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Spruchpunkt 1.), von 01.04.2024 bis 30.04.2024 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG (Spruchpunkt 2.) sowie von 10.01.2024 bis 30.04.2024 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a) ASVG (Spruchpunkt 3.) unterlegen sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.03.2024 Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 287,73, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von (iHv) EUR 105,75 und Beiträge zur Selbständigenvorsorge iHv EUR 23,79 [Spruchpunkt 1. a) – c)], für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.04.2024 Beiträge zur Krankenversicherung iHv EUR 35,25 [Spruchpunkt 2. a)] und für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 Beiträge zur Unfallversicherung iHv EUR 45,40 [Spruchpunkt 3. a)] zu leisten. 1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: „SVS“, „belangte Behörde“) vom 26.06.2024 wurde gemäß Paragraph 410, ASVG in Verbindung mit Paragraph 194, GSVG festgestellt, dass römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) von 10.01.2024 bis 31.03.2024 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (Spruchpunkt 1.), von 01.04.2024 bis 30.04.2024 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG (Spruchpunkt 2.) sowie von 10.01.2024 bis 30.04.2024 der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) ASVG (Spruchpunkt 3.) unterlegen sei. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet, für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 31.03.2024 Beiträge zur Pensionsversicherung in Höhe von EUR 287,73, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von (iHv) EUR 105,75 und Beiträge zur Selbständigenvorsorge iHv EUR 23,79 [Spruchpunkt 1. a) – c)], für den Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.04.2024 Beiträge zur Krankenversicherung iHv EUR 35,25 [Spruchpunkt 2. a)] und für den Zeitraum von 01.01.2024 bis 30.04.2024 Beiträge zur Unfallversicherung iHv EUR 45,40 [Spruchpunkt 3. a)] zu leisten.

Begründend wurde zusammengefasst betreffend Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Prostituierter von 10.01.2024 bis 05.04.2024 selbständig erwerbstätig gewesen sei. In der von ihm mit 05.02.2024 abgegebenen Versicherungserklärung für Freiberufler (nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die für das Jahr 2024 geltende Versicherungsgrenze voraussichtlich zu überschreiten, weshalb für 2024 die Pflichtversicherung festzustellen gewesen. Die Versicherungserklärung sei am 05.02.2024 und damit rechtzeitig – binnen einem Monat nach Beginn der Tätigkeit – eingelangt (§ 18 GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sei somit (nur) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns am 10.01.2024 festzustellen gewesen. Mit 05.03.2024 habe er die Änderung der Einkommensprognose bekanntgegeben und angegeben, die für 2024 angeführte Einkommensgrenze nicht zu überschreiten Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG habe daher mit 31.03.2024 geendet.Begründend wurde zusammengefasst betreffend Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Prostituierter von 10.01.2024 bis 05.04.2024 selbständig erwerbstätig gewesen sei. In der von ihm mit 05.02.2024 abgegebenen Versicherungserklärung für Freiberufler (nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, die für das Jahr 2024 geltende Versicherungsgrenze voraussichtlich zu überschreiten, weshalb für 2024 die Pflichtversicherung festzustellen gewesen. Die Versicherungserklärung sei am 05.02.2024 und damit rechtzeitig – binnen einem Monat nach Beginn der Tätigkeit – eingelangt (Paragraph 18, GSVG). Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sei somit (nur) rückwirkend auf den Zeitpunkt des Tätigkeitsbeginns am 10.01.2024 festzustellen gewesen. Mit 05.03.2024 habe er die Änderung der Einkommensprognose bekanntgegeben und angegeben, die für 2024 angeführte Einkommensgrenze nicht zu überschreiten Die Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG habe daher mit 31.03.2024 geendet.

Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für die angeführte selbständige Tätigkeit für das Jahr 2024 sei für die Berechnung der zu leistenden Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zu bilden gewesen. Gemäß § 25a Abs. 1 Z 1 iVm § 25 Abs. 4 GSVG iVm § 5 Abs. 2 ASVG sei für die Ermittlung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage iHv EUR 518,44 heranzuziehen gewesen, sofern eine Pflichtversicherung nach GSVG im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden habe.Mangels Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für die angeführte selbständige Tätigkeit für das Jahr 2024 sei für die Berechnung der zu leistenden Beiträge eine vorläufige Beitragsgrundlage zu bilden gewesen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, GSVG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, ASVG sei für die Ermittlung der vorläufigen monatlichen Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage iHv EUR 518,44 heranzuziehen gewesen, sofern eine Pflichtversicherung nach GSVG im drittvorangegangenen Kalenderjahr nicht bestanden habe.

Gebe der (potentiell) Pflichtversicherte eine Versicherungserklärung ab und stelle sich nachträglich heraus, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten worden sei, sei eine Rückforderung der eingezahlten Beiträge nicht mehr möglich. Gleiches gelte, wenn der Pflichtversicherte die Änderung der Einkommensprognose bekannt gebe und dadurch die Pflichtversicherung beende. Umgekehrt erhalte der Versicherte für den laut Erklärung maßgeblichen Zeitraum Versicherungsschutz und erwerbe Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung auf der Mindestbeitragsgrundlage (s. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 § 2; Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 2 GSVG). Gebe der (potentiell) Pflichtversicherte eine Versicherungserklärung ab und stelle sich nachträglich heraus, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten worden sei, sei eine Rückforderung der eingezahlten Beiträge nicht mehr möglich. Gleiches gelte, wenn der Pflichtversicherte die Änderung der Einkommensprognose bekannt gebe und dadurch die Pflichtversicherung beende. Umgekehrt erhalte der Versicherte für den laut Erklärung maßgeblichen Zeitraum Versicherungsschutz und erwerbe Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung auf der Mindestbeitragsgrundlage (s. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater3 Paragraph 2 ;, Neumann in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 2, GSVG).

Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit mit 10.01.2024 aufgenommen. Davor habe eine Pflichtversicherung nach GSVG nicht bestanden, weshalb für die Berechnung der Beiträge als monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 518,44 heranzuziehen gewesen sei. Von dieser Beitragsgrundlage seien gemäß § 27 GSVG 7,65% als Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten, wobei davon lediglich 6,8 % auf die Leistung durch den Versicherten selbst entfallen. An Beitrag zur Pensionsversicherung seien 22,8 % zu leisten, wobei dieser Beitrag nur zu 18,5 % durch Leistungen der versicherten Person aufzubringen seien. Den jeweiligen Restbetrag leiste der Bund. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginne, sei gemäß § 27 Abs. 3 GSVG der volle Beitrag zu leisten. Es seien daher gemäß § 27 GSVG für den Zeitraum der Pflichtversicherung von 10.01.2024 bis 31.03.2024 6,8 % als Beitrag zur Krankenversicherung und 18,5 % als Beitrag zur Pensionsversicherung zu leisten gewesen. Dabei sei auch für den Kalendermonat Jänner 2024 der volle Beitrag zu entrichten gewesen. Der Beschwerdeführer habe seine Tätigkeit mit 10.01.2024 aufgenommen. Davor habe eine Pflichtversicherung nach GSVG nicht bestanden, weshalb für die Berechnung der Beiträge als monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage in Höhe von EUR 518,44 heranzuziehen gewesen sei. Von dieser Beitragsgrundlage seien gemäß Paragraph 27, GSVG 7,65% als Beitrag zur Krankenversicherung zu entrichten, wobei davon lediglich 6,8 % auf die Leistung durch den Versicherten selbst entfallen. An Beitrag zur Pensionsversicherung seien 22,8 % zu leisten, wobei dieser Beitrag nur zu 18,5 % durch Leistungen der versicherten Person aufzubringen seien. Den jeweiligen Restbetrag leiste der Bund. Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginne, sei gemäß Paragraph 27, Absatz 3, GSVG der volle Beitrag zu leisten. Es seien daher gemäß Paragraph 27, GSVG für den Zeitraum der Pflichtversicherung von 10.01.2024 bis 31.03.2024 6,8 % als Beitrag zur Krankenversicherung und 18,5 % als Beitrag zur Pensionsversicherung zu leisten gewesen. Dabei sei auch für den Kalendermonat Jänner 2024 der volle Beitrag zu entrichten gewesen.

Gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG hätten Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 GSVG unterlägen, nach § 52 Abs. 1 und Abs. 2 BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Da der Beschwerdeführer von 10.01.2024 bis 31.03.2024 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 GSVG unterlegen sei, seien für diesen Zeitraum auch Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu leisten gewesen. Gemäß Paragraph 49, Absatz 2, BMSVG hätten Personen, die der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, GSVG unterlägen, nach Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, BMSVG für die Dauer ihrer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 1,53 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Da der Beschwerdeführer von 10.01.2024 bis 31.03.2024 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei, seien für diesen Zeitraum auch Beiträge zur Selbständigenvorsorge zu leisten gewesen.

Die Beiträge würden sich wie folgt berechnen:

Monatliche Beitragsgrundlage:

2024: 518,44

Beiträge zur Krankenversicherung:

01.01.2024 bis 31.03.2024

518,44 x 6,80 % = 35,25 x 3 Monate = 105,75

Beiträge zur Pensionsversicherung:

01.01.2024 bis 31.03.2024

518,44 x 18,50 % = 95,91 x 3 Monate = 287,73

Beiträge zur Selbständigenvorsorge:

01.01.2024 bis 31.03.2024

518,44 x 1,53 % = 7,93 x 3 Monate = 23,9

Diese Beitragspflicht habe unabhängig vom Vorliegen tatsächlich erzielter Einkünfte bestanden, da für den gegenständlichen Zeitraum aufgrund der abgegebenen Versicherungserklärung die Pflichtversicherung festzustellen gewesen sei.

Betreffend Spruchpunkt 2. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 dritter Satz GSVG pflichtversichert seien, wenn sie die Pflichtversicherung ausdrücklich beantragen würden („Opting in“). Diese Pflichtversicherung beginne gemäß § 6 Abs. 5 GSVG mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger und ende gemäß § 7 Abs. 5 Z 1 GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt sei. Mit 05.03.2024 habe der Beschwerdeführer die Änderung der Einkommensprognose bekanntgegeben und angegeben, die für die Einkommensgrenze für 2024 nicht zu überschreiten. Gleichzeitig habe er eine „Opting in“ – Krankenversicherung beantragt. Mit 05.04.2024 habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Prostituierter endgültig eingestellt. Seine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG habe daher mit 31.03.2024 geendet. Anschließend sei der Beschwerdeführer ab 01.04.2024 aufgrund seines entsprechenden Antrages der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z GSVG unterlegen. Diese wiederum habe aufgrund der Einstellung seines Betriebes und der entsprechenden Abmeldung mit Ablauf des Monats April 2024 geendet. Betreffend Spruchpunkt 2. wurde begründend ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der Krankenversicherung Personen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, dritter Satz GSVG pflichtversichert seien, wenn sie die Pflichtversicherung ausdrücklich beantragen würden („Opting in“). Diese Pflichtversicherung beginne gemäß Paragraph 6, Absatz 5, GSVG mit dem Einlangen der Meldung beim Versicherungsträger und ende gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins, GSVG mit dem Letzten des Kalendermonats, in dem die Abmeldung beim Versicherungsträger erfolgt sei. Mit 05.03.2024 habe der Beschwerdeführer die Änderung der Einkommensprognose bekanntgegeben und angegeben, die für die Einkommensgrenze für 2024 nicht zu überschreiten. Gleichzeitig habe er eine „Opting in“ – Krankenversicherung beantragt. Mit 05.04.2024 habe er seine selbständige Erwerbstätigkeit als Prostituierter endgültig eingestellt. Seine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG habe daher mit 31.03.2024 geendet. Anschließend sei der Beschwerdeführer ab 01.04.2024 aufgrund seines entsprechenden Antrages der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Z GSVG unterlegen. Diese wiederum habe aufgrund der Einstellung seines Betriebes und der entsprechenden Abmeldung mit Ablauf des Monats April 2024 geendet.

Der Beitrag berechne sich wie folgt:

Monatliche Beitragsgrundlage:

2024: 518,44

Beiträge zur Krankenversicherung:

01.01.2024 bis 30.04.2024

518,44 x 6,80 % = 35,25 x 1 Monat = 35,25

Betreffend Spruchpunkt 3. führte die SVS aus, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit a) ASVG Personen, die in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert seien, der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG unterlägen. Gleiches gelte auch für jene Personen, die eine Krankenversicherung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG beantragt hätten. Der Beitrag zur Unfallversicherung sei ein monatlicher Fixbetrag und betrage für 2024 EUR 11,35. Der Beschwerdeführer unterläge aufgrund seiner Tätigkeit als Prostituierter im Zeitraum von 10.01.2024 bis 31.03.2024 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG. Im Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.04.2024 sei er gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Es läge somit eine durchgehende Pflichtversicherung in der Unfallversicherung von 10.01.2024 bis 30.04.2024 vor. Der Beitrag berechne sich wie folgt:Betreffend Spruchpunkt 3. führte die SVS aus, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,) ASVG Personen, die in der Kranken- und Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG pflichtversichert seien, der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach ASVG unterlägen. Gleiches gelte auch für jene Personen, die eine Krankenversicherung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG beantragt hätten. Der Beitrag zur Unfallversicherung sei ein monatlicher Fixbetrag und betrage für 2024 EUR 11,35. Der Beschwerdeführer unterläge aufgrund seiner Tätigkeit als Prostituierter im Zeitraum von 10.01.2024 bis 31.03.2024 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG. Im Zeitraum von 01.04.2024 bis 30.04.2024 sei er gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG in der Krankenversicherung pflichtversichert gewesen. Es läge somit eine durchgehende Pflichtversicherung in der Unfallversicherung von 10.01.2024 bis 30.04.2024 vor. Der Beitrag berechne sich wie folgt:

Beiträge zur Unfallversicherung:

01.01.2024 bis 30.04.2024

11,35 x 4 Monate = 45,40

Es ergebe sich sohin ein zu leistender Gesamtbetrag von EUR 497,92 (105,75 + 287,73 + 23,79 + 35,25 + 45,40).

3. Mit Schreiben vom 22.07.2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde.

Der Beschwerdeführer legte zusammengefasst die Umstände hinsichtlich der Ausübung der Prostitution bzw. der Aufnahme seiner diesbezüglichen Erwerbstätigkeit in Österreich sowie die entsprechende Korrespondenz mit der SVS, dem Finanzamt als auch der Berufsvertretung Sexarbeit Österreich (BSÖ) dar. Er monierte die Folgen der Abgabe der Versicherungserklärung sowie des Opting-In-Antrages betreffend Krankenversicherung und brachte vor, nicht in der Lage zu sein, den seitens der SVS vorgeschriebenen Betrag zu bezahlen. Der Beschwerdeführer beantragte, dass a) der Bescheid ersatzlos behoben werde, b) das Vorgehen des Arbeitsmarktservice (AMS) in Zusammenhang mit der Suche nach einem Arbeitsplatz für den Beschwerdeführer im Bereich der Prostitution entsprechend zu bewerten und c) ihn von der Zahlung von Gerichtsgebühren zu befreien sowie ihm Verfahrenshilfe einschließlich einer Rechtsvertretung bereitzustellen. Für den Fall einer Gerichtsanhörung beantrage er eine/n Dolmetscher/in für Russisch-Deutsch.

3. Mit Schreiben vom 01.08.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung (somit eine Erklärung iSd § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG) abgegeben habe, womit auch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nicht in Betracht komme. Auch hinsichtlich der Opting-In-Erklärung führe der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst aus, dass er Angst hätte, ganz ohne Krankenversicherung zu sein, weshalb er sich für das Opting-In entschieden habe. Sämtliche Informationen, die für die Sozialversicherung der Selbständigen relevant seien, seien auf der Homepage der SVS (www.svs.at) abrufbar und klar kundgemacht, sodass der SVS ein „Verschulden“ im Sinne einer mangelnden Information nicht vorgeworfen werden könne. Hinsichtlich des Antragspunktes a) in der Beschwerde habe die SVS entsprechend dem Gesetz wie im Bescheid ausgeführt zu entscheiden gehabt. Antragspunkt b) könne nicht nachvollzogen werden, da das AMS nicht in das gegenständliche Verfahren eingebunden gewesen sei. Betreffend Antragspunkt c) werde darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nach Ansicht der SVS unstrittig sei und der gegenständliche Fall lediglich einer rechtlichen Auslegung hinsichtlich der Folgen der Abgabe einer Überschreitungserklärung bzw. eines Opting-In-Antrags bedürfe, weshalb die Bereitstellung einer Verfahrenshilfe nicht erforderlich sei. Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht – auch wenn dies nach Ansicht der SVS nicht erforderlich sei – zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung entschließen, werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin geteilt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das GSVG keine Möglichkeit vorsehe, auf Sozialversicherungsbeiträge zu verzichten, weshalb dies der SVS auch in Fällen wie dem gegenständlichen nicht möglich sei. 3. Mit Schreiben vom 01.08.2024 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In einer beigefügten Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer eine Versicherungserklärung (somit eine Erklärung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz GSVG) abgegeben habe, womit auch eine Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, GSVG nicht in Betracht komme. Auch hinsichtlich der Opting-In-Erklärung führe der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst aus, dass er Angst hätte, ganz ohne Krankenversicherung zu sein, weshalb er sich für das Opting-In entschieden habe. Sämtliche Informationen, die für die Sozialversicherung der Selbständigen relevant seien, seien auf der Homepage der SVS (www.svs.at) abrufbar und klar kundgemacht, sodass der SVS ein „Verschulden“ im Sinne einer mangelnden Information nicht vorgeworfen werden könne. Hinsichtlich des Antragspunktes a) in der Beschwerde habe die SVS entsprechend dem Gesetz wie im Bescheid ausgeführt zu entscheiden gehabt. Antragspunkt b) könne nicht nachvollzogen werden, da das AMS nicht in das gegenständliche Verfahren eingebunden gewesen sei. Betreffend Antragspunkt c) werde darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt nach Ansicht der SVS unstrittig sei und der gegenständliche Fall lediglich einer rechtlichen Auslegung hinsichtlich der Folgen der Abgabe einer Überschreitungserklärung bzw. eines Opting-In-Antrags bedürfe, weshalb die Bereitstellung einer Verfahrenshilfe nicht erforderlich sei. Sollte sich das Bundesverwaltungsgericht – auch wenn dies nach Ansicht der SVS nicht erforderlich sei – zur Anberaumung einer mündlichen Verhandlung entschließen, werde der Antrag des Beschwerdeführers auf Beiziehung eines Dolmetschers/einer Dolmetscherin geteilt. Weiters werde darauf hingewiesen, dass das GSVG keine Möglichkeit vorsehe, auf Sozialversicherungsbeiträge zu verzichten, weshalb dies der SVS auch in Fällen wie dem gegenständlichen nicht möglich sei.

Es werde der Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.08.2024 wurde dem Beschwerdeführer die im Zuge der Vorlage Ihrer Beschwerde eingebrachte Stellungnahme der SVS vom 01.08.2024 zur Beschwerde des Beschwerdeführers übermittelt.

5. Zwischen 10.08.2024 und 21.08.2024 langten bei der E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at des Bundesverwaltungsgerichts fünfzehn (15) seitens des Beschwerdeführers von der E-Mailadresse XXXX versendete E-Mails, teilweise samt PDF-Beilagen ein.5. Zwischen 10.08.2024 und 21.08.2024 langten bei der E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at des Bundesverwaltungsgerichts fünfzehn (15) seitens des Beschwerdeführers von der E-Mailadresse römisch 40 versendete E-Mails, teilweise samt PDF-Beilagen ein.

6. Mit am 22.08.2024 dem Beschwerdeführer zugestelltem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne der BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV sei.

7. Zwischen 26.08.2024 und 16.09.2024 langten bei der E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at des Bundesverwaltungsgerichts weitere seitens des Beschwerdeführers von der E-Mailadresse XXXX versendete E-Mails, teilweise samt PDF-Beilagen ein.7. Zwischen 26.08.2024 und 16.09.2024 langten bei der E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at des Bundesverwaltungsgerichts weitere seitens des Beschwerdeführers von der E-Mailadresse römisch 40 versendete E-Mails, teilweise samt PDF-Beilagen ein.

8. Zwischen 27.08.2024 und 02.09.2024 langten bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts zehn (10) seitens des Beschwerdeführers per justizonline eingebrachte Eingaben samt PDF-Beilagen ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Am 05.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer an die SVS eine Versicherungserklärung für Freiberufler (nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG), in der er angab, seit dem 10.01.2024 eine Tätigkeit als Prostituierter auszuüben und die für das Jahr 2024 geltende Versicherungsgrenze voraussichtlich zu überschreiten. Vor dem 10.01.2024 hat eine Pflichtversicherung nicht bestanden.1.1. Am 05.02.2024 übermittelte der Beschwerdeführer an die SVS eine Versicherungserklärung für Freiberufler (nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG), in der er angab, seit dem 10.01.2024 eine Tätigkeit als Prostituierter auszuüben und die für das Jahr 2024 geltende Versicherungsgrenze voraussichtlich zu überschreiten. Vor dem 10.01.2024 hat eine Pflichtversicherung nicht bestanden.

Mit Schreiben der SVS vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1 Z 4 GSVG) sowie in der Unfallversicherung (§ 8 Abs. 1 Z 3 lit a ASVG) jeweils am 10.01.2024 beginnt. Mit Schreiben der SVS vom 06.02.2024 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG) sowie in der Unfallversicherung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG) jeweils am 10.01.2024 beginnt.

Mit Formular vom 05.03.2024 gab der Beschwerdeführer eine Änderung seiner Einkommensprognose gegenüber der SVS bekannt und teilte mit, im Jahr 2024 voraussichtlich die Versicherungsgrenze nicht zu überschreiten. Er beantragte zudem die „Opting in“ – Krankenversicherung (§ 3 Abs. 1 Z 2 GSVG).Mit Formular vom 05.03.2024 gab der Beschwerdeführer eine Änderung seiner Einkommensprognose gegenüber der SVS bekannt und teilte mit, im Jahr 2024 voraussichtlich die Versicherungsgrenze nicht zu überschreiten. Er beantragte zudem die „Opting in“ – Krankenversicherung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG).

Mit Schreiben der SVS vom 11.03.2024 wurde der Beschwerdeführer über das vorläufige Ende der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensionsversicherung ab dem 01.04.2024 informiert.

Mit Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom 07.04.2024 gab der Beschwerdeführer gegenüber der SVS die Aufgabe des ganzen Betriebes bzw. die Einstellung seiner Tätigkeit als Prostituierter ab 05.04.2024 bekannt.

Mit Schreiben der SVS vom 10.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über das vorläufige Ende der Pflichtversicherung in der GSVG-Krankenversicherung und der Unfallversicherung gemäß ASVG mit 30.04.2024 verständigt.

Mit Beitragsvorschreibung der SVS vom 20.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer vorgeschrieben, einen Gesamtbeitrag in Höhe von EUR 497,92 mit Fälligkeit zum 31.05.2024 zu leisten. Mit Schreiben vom 09.06.2024 beantragte der Beschwerdeführer diesbezüglich die Erlassung eines Bescheids.

Ein Einkommensteuerbescheid für die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2024 liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 22.07.2024 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der SVS vom 26.06.2024 Beschwerde und beantragte unter anderem Verfahrenshilfe sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde bzw. dem Antrag auf Verfahrenshilfe war ein Vermögensbekenntnis beigefügt.

1.2. Am 10.08.2024 (00:49), am 10.08.2024 (01:00), am 12.08.2024 (08:16), am 12.08.2024 (10:09), am 12.08.2024 (12:33), am 12.08.2024 (16:41), am 12.08.2024 (16:59), am 13.08.2024 (00:12), am 13.08.2024 (01:20), am 13.08.2024 (01:24) und am 13.08.2024 (11:07) sowie am 21.08.2024 (00:04), am 21.08.2024 (00:06), am 21.08.2024 (10:07), am 21.08.2024 (12:59), am 26.08.2024 (09:17), am 26.08.2024 (09:21), am 26.08.2024 (09:44), am 26.08.2024 (09:49), am 26.08.2024 (10:47), am 08.09.2024 (03:30), am 08.09.2024 (23:31), am 16.09.2024 (05:08) und am 16.09.2024 (05:23) langten bei der E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Beschwerdeführers von der E-Mailadresse XXXX versendete E-Mails, teilweise samt PDF-Beilagen ein.1.2. Am 10.08.2024 (00:49), am 10.08.2024 (01:00), am 12.08.2024 (08:16), am 12.08.2024 (10:09), am 12.08.2024 (12:33), am 12.08.2024 (16:41), am 12.08.2024 (16:59), am 13.08.2024 (00:12), am 13.08.2024 (01:20), am 13.08.2024 (01:24) und am 13.08.2024 (11:07) sowie am 21.08.2024 (00:04), am 21.08.2024 (00:06), am 21.08.2024 (10:07), am 21.08.2024 (12:59), am 26.08.2024 (09:17), am 26.08.2024 (09:21), am 26.08.2024 (09:44), am 26.08.2024 (09:49), am 26.08.2024 (10:47), am 08.09.2024 (03:30), am 08.09.2024 (23:31), am 16.09.2024 (05:08) und am 16.09.2024 (05:23) langten bei der E-Mailadresse einlaufstelle@bvwg.gv.at des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Beschwerdeführers von der E-Mailadresse römisch 40 versendete E-Mails, teilweise samt PDF-Beilagen ein.

Am 22.08.2024 wurde seitens des Beschwerdeführers ein mit 13.08.2024 datiertes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts übernommen, mit welchem der Beschwerdeführer hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) hingewiesen wurde, und angemerkt wurde, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (§ 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV) und die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte zu beachten sind.Am 22.08.2024 wurde seitens des Beschwerdeführers ein mit 13.08.2024 datiertes Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts übernommen, mit welchem der Beschwerdeführer hinsichtlich der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung – BVwG-EVV) hingewiesen wurde, und angemerkt wurde, dass E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung ist (Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV) und die gesonderten Regeln für Rechtsanwälte zu beachten sind.

1.3. Am 27.08.2024 um 22:19:51 (11 PDF-Beilagen), am 27.08.2024 um 22:30:28 (8 PDF-Beilagen), am 27.08.2024 um 23:16:46 (7 PDF-Beilagen), am 27.08.2024 um 23:54:50 (8 PDF-Beilagen), am 28.08.2024 um 00:00:00 (8 PDF-Beilagen), am 28.08.2024 um 00:09:40 (14 PDF-Beilagen), am 28.08.2024 um 00:19:59 (10 PDF-Beilagen), am 28.08.2024 um 23:57:24 (13 PDF-Beilagen), am 02.09.2024 um 02:42:55 (9 PDF-Beilagen) und am 02.09.2024 um 02:45:27 (1 PDF-Beilage) langten bei der Einlaufstelle des Bundesverwaltungsgerichts seitens des Beschwerdeführers per justizonline eingebrachte Eingaben mit Beilagen ein, die im Verfahren bereits vorgelegt wurden bzw. die keinen Bezug zum Verfahrensgegenstand aufweisen.

1.4. Der Beschwerdeführer hat keinen Erwachsenenvertreter.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, die Stellungnahme der SVS, ein Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung betreffend Prostitutionsausübung (§ 5 Abs. 1 WPG 2011) vom 10.01.2024 und sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers und der SVS – liegen im Verfahrensakt ein.Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde, die Stellungnahme der SVS, ein Versicherungsdatenauszug, eine Bestätigung betreffend Prostitutionsausübung (Paragraph 5, Absatz eins, WPG 2011) vom 10.01.2024 und sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers und der SVS – liegen im Verfahrensakt ein.

Dass kein Einkommensteuerbescheid für die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2024 vorliegt sowie dass vor dem 10.01.2024 eine Pflichtversicherung nicht bestanden hat, ergibt sich jeweils aus dem Umstand, demnach die diesbezügliche Ausführung der SVS seitens des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt wurde.

2.2. Hinsichtlich der per E-Mail seitens des Beschwerdeführers zwischen 10.08.2024 und 16.09.2024 an das BVwG getätigten Eingaben ist festzuhalten, dass nach § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinn dieser Verordnung ist. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (vgl. VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322 mit Verweis auf 15.12.2015, Ra 2015/01/0061).2.2. Hinsichtlich der per E-Mail seitens des Beschwerdeführers zwischen 10.08.2024 und 16.09.2024 an das BVwG getätigten Eingaben ist festzuhalten, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV 2014 E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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