Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L502 2284384-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, FZ. XXXX , zu Recht erkannt und beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2023, FZ. römisch 40 , zu Recht erkannt und beschlossen:
A)
1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II eingestellt.1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch II eingestellt.
2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch III wird als unbegründet abgewiesen.
3. In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV, V, VI ersatzlos behoben.3. In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch IV, römisch fünf, römisch VI ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (BF) reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Am Tag darauf erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
3. Am 27.04.2023 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen.
4. Am 03.07.2023 wurde ihm das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei übermittelt und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 17.07.2023 erstattete er eine Stellungnahme.
5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI). 5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.10.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch VI).
6. Mit Information des BFA vom 25.10.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.6. Mit Information des BFA vom 25.10.2023 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
7. Gegen den am 03.11.2023 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Vertretung vom 21.11.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
8. Am 16.01.2024 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichts zur Entscheidung zugewiesen.
9. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).
10. Am 07.02.2024 und am 26.02.2024 reichte das BFA einen Schriftverkehr zwischen der Behörde und dem Standesamt XXXX nach. Demnach habe der BF zuerst einen Antrag auf Eheschließung eingebracht, diesen jedoch wieder storniert. 10. Am 07.02.2024 und am 26.02.2024 reichte das BFA einen Schriftverkehr zwischen der Behörde und dem Standesamt römisch 40 nach. Demnach habe der BF zuerst einen Antrag auf Eheschließung eingebracht, diesen jedoch wieder storniert.
11. Am 19.08.2024 übermittelte das BFA dem BVwG eine E-Mail des BF vom 16.08.2024. Darin führte dieser aus, dass er seinen Asylantrag zurückziehe, da ihm mittlerweile ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei. Beigelegt wurde unter anderem eine Kopie der Heiratsurkunde sowie seiner Aufenthaltskarte „Familienangehöriger“.
12. Mit Eingabe seiner rechtlichen Vertretung vom 26.08.2024 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II zurückgezogen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und ihm deshalb der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei. 12. Mit Eingabe seiner rechtlichen Vertretung vom 26.08.2024 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch II zurückgezogen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und ihm deshalb der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt worden sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.
1.2. Der BF ist Staatsangehöriger der Türkei. Er reiste illegal und schlepperunterstützt in das Bundesgebiet ein, wo er am 19.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Er heiratete am 29.06.2024 vor dem Standesamt XXXX eine österreichische Staatsbürgerin. Ihm wurde deshalb am 26.07.2024 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 26.07.2025, erteilt.Er heiratete am 29.06.2024 vor dem Standesamt römisch 40 eine österreichische Staatsbürgerin. Ihm wurde deshalb am 26.07.2024 der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“, gültig bis 26.07.2025, erteilt.
Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 erklärte er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich die Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I und II.Mit Schriftsatz vom 26.08.2024 erklärte er gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unmissverständlich die Zurückziehung seiner Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins und römisch II.
2. Beweiswürdigung:
Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.
Dass der BF am 29.06.2024 in XXXX seine nunmehrige Gattin ehelichte, geht aus der übermittelten Kopie der Heiratsurkunde hervor. Dass der BF am 29.06.2024 in römisch 40 seine nunmehrige Gattin ehelichte, geht aus der übermittelten Kopie der Heiratsurkunde hervor.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem seitens des erkennenden Gerichtes eingeholten Auszug aus dem Strafregister.
Dass er nun über den Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ verfügt, geht aus einem aktuellen IZR-Auszug hervor. Zudem wurde im Verfahren eine Kopie seiner Aufenthaltskarte vorgelegt.
Die Feststellungen zur Beschwerdezurückziehung beruhen auf der E-Mail des BF vom 16.08.2024 an das BFA (vgl. OZ 7) sowie auf dem Schriftsatz vom 26.08.2024, welcher noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte (vgl. OZ 8). Da letzteres Schreiben von seiner rechtlichen Vertretung verfasst wurde, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdezurückziehung frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde.Die Feststellungen zur Beschwerdezurückziehung beruhen auf der E-Mail des BF vom 16.08.2024 an das BFA vergleiche OZ 7) sowie auf dem Schriftsatz vom 26.08.2024, welcher noch am selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte vergleiche OZ 8). Da letzteres Schreiben von seiner rechtlichen Vertretung verfasst wurde, ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdezurückziehung frei von Willensmängeln und in Kenntnis der Rechtsfolgen abgegeben wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 221/2022.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF sowie Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)