TE Vwgh Beschluss 1995/4/27 95/11/0077

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L00019 Landesverfassung Wien;
L10109 Stadtrecht Wien;
L94309 Hubschrauberdienst Krankenbeförderung Rettung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
RettungsG Wr 1965 §2;
VwGG §27;
WStV 1968 §48;
WStV 1968 §78;
WStV 1968 §80 Abs3;
WStV 1968 §81;
WStV 1968 §83;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, in der Beschwerdesache des W in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt, gegen den Stadtsenat der Stadt Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit seiner auf Art. 132 B-VG gestützten Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des Stadtsenates der Stadt Wien über seinen Antrag vom 25. Mai 1994 geltend. Der Beschwerdeführer habe damit die Bewilligung gemäß § 2 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/1965, zur Errichtung eines privaten Rettungs- und Krankentransportdienstes an einem näher bezeichneten Standort in Wien begehrt. Die belangte Behörde habe über diesen Antrag bis dato nicht entschieden.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Zulässigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerde hängt somit u.a. davon ab, ob es sich beim belangten Stadtsenat um eine oberste Behörde im Sinne dieser Bestimmung handelt. Dies ist jeoch nicht der Fall.

Die Bewilligung zur Errichtung oder Aufrechterhaltung eines privaten Rettungs- und Krankenbeförderungsdienstes obliegt gemäß § 2 des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes dem Stadtsenat. Dabei handelt es sich gemäß § 10 Abs. 9 leg. cit. um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

Der Verwaltungsgerichtshof spricht seit dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. 12123/A, in ständiger Rechtsprechung aus, daß oberste sachlich in Betracht kommende Behörde im Sinne des § 27 VwGG im eigenen Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Wien der Gemeinderat ist und daß eine gegen den Berufungssenat der Stadt Wien gerichtete Säumnisbeschwerde unzulässig ist. Der Gerichtshof hat diese Auffassung im genannten Beschluß im wesentlichen damit begründet, daß der Berufungssenat der Stadt Wien in seiner Tätigkeit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde dem Gemeinderat als oberstem Organ in der Weise untersteht, daß diesem das Weisungs- und Aufsichtsrecht zukommt. Dies trifft nach der Wiener Stadtverfassung (WStV) in gleicher Weise für den Stadtsenat der Stadt Wien zu. Nach § 78 WStV wird der eigene Wirkungsbereich unter anderem vom Gemeinderat und vom Stadtsenat ausgeübt. Letzterer ist gemäß § 80 Abs. 3 WStV für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Diesem steht die Oberaufsicht über die Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu (§§ 81, 83 WStV). Zur Durchsetzung dieses Rechtes in Ansehung des Stadtsenates normiert § 48 WStV die Berechtigung und Verpflichtung des Bürgermeisters der Stadt Wien, von ihm für rechtswidrig erachtete Beschlüsse des Stadtsenates zu sistieren und dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Oberste Behörde im Sinne des § 27 VwGG in den in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallenden Angelegenheiten des Wiener Rettungs- und Krankenbeförderungsgesetzes, die im Falle der Säumigkeit des Stadtsenates im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG angerufen werden kann, ist somit nicht der Stadtsenat, sondern der Gemeinderat der Stadt Wien.

Die gegen den Stadtsenat der Stadt Wien gerichtete Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110077.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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