TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/1 L508 2274995-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2024
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Entscheidungsdatum

01.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs3 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


L508 2274995-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr.in HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Jordanien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.07.2024, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den § 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46, § 55 FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: Die Beschwerde wird gemäß den Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46,, Paragraph 55, FPG 2005 idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:

„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Ziffer 13 und § 6 Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen.“„Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 06.06.2022 wird hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3 Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz 1 AsylG 2005 abgewiesen.“

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein Staatsangehöriger aus Jordanien palästinensischer Herkunft und der palästinensisch-arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 19).

2. Im Rahmen der Erstbefragung am folgenden Tag (AS 17 - 31) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass es in Syrien keine Sicherheit gebe. Sie seien als Palästinenser ausgegrenzt gewesen. Er habe seine Familie nicht mehr ernähren können. Aus diesem Grunde habe ihn seine Frau verlassen. In Syrien gebe es keine Sicherheit und keine Zukunft. Er sei von Jordanien nach Syrien abgeschoben worden. Sie seien in der Asylunterkunft in Jordanien gewesen und hätten nicht rausgehen dürfen. Ab und zu sei er rausgegangen und hätte in der Landwirtschaft gearbeitet. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben.

3. Konsultationen gemäß der Dublin III-VO mit Belgien blieben ergebnislos (AS 35 ff).

4. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) am 11.01.2023 (AS 69 - 95) gab der BF - nach Richtigstellung seiner Nationalität zu seinen Ausreisegründen befragt - zu Protokoll, dass er mit seiner Ehegattin und seinen Kindern weit weg von ihren familiären Problemen leben wolle. Da ihn seine Ehegattin wegen des familiären Drucks verlassen habe, wolle er mit ihr einen Neustart beginnen. Zweitens habe ein Bruder eine heimliche Beziehung mit einer Frau geführt. Die Eltern dieser Frau seien sehr streng gewesen und hättten seinen Bruder bedroht, diesem einen Finger abgeschnitten und mehrmals mit einem Messer verletzt. Er hätte auch ein Video, auf dem der Angriff auf seinen Bruder zu sehen sei. Dies habe ihnen nicht gereicht. Da diese Personen viele Kontakte in der Polizei und der Regierung hätten, hätten sie ihn und seine beiden anderen Brüder auch immer wieder bedroht. Sie hätten versucht Schutz von der Polizei zu erhalten, aber auch die Polizei habe Angst vor dieser Familie gehabt und ihnen deshalb nicht helfen wollen.

Weitere Angaben zu seinen angeblichen ausreisekausalen Problemen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend verzichtete der BF auf die Einsichtnahme in die aktuellen Länderfeststellungen zu Jordanien und die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme hierzu (AS 92).

Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem belangten Bundesamt – jeweils im Original - eine syrische Meldebestätigung, ein syrisches Maturazeugnis, eine syrische Anmeldebestätigung für die Universität Damaskus und eine UNRWA-Registrierung der Familie (AS 97 - 105) in Vorlage.

Ferner legte der BF im Zuge des Verfahrens noch seinen jordanischen Reisepass im Original (Kopie, AS 115 ff, 213 ff, 269 ff) und mehrere Unterlagen zum Krankenhausaufenthalt seines angeblich in Jordanien verfolgten und hierbei auch verletzten Bruders (AS 179 ff, 219 ff, 245, 249, 253, 257, 261 [Übersetzung: AS 199 ff, 243, 247, 251, 255, 259]) vor.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2023 (AS 291 - 387) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 31.05.2023 (AS 291 - 387) wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz versagt (AS 348 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz versagt (AS 348 ff). In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Jordanien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023 (AS 395 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.6. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2023 (AS 395 f) wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

7. Gegen den oa. Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit Schriftsatz vom 05.07.2023 (AS 409 ff) in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei der Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.

7.1. Zunächst wurden im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang und die Gründe für die Antragstellung kurz angeführt. Ferner wurde zum Beweis dafür, dass das Parteivorbringen der Wahrheit entspreche die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders XXXX beantragt. Aufgrund der beschriebenen Verfolgung und der allgemein prekären humanitären Versorgungslage könne der BF den UNRWA-Schutz aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, weshalb ihm das BFA ipso facto Flüchtlingsschutz gewähren hätte müssen. Der BF könne sich in keinem anderen UNRWA-Mandatsgebiet niederlassen. 7.1. Zunächst wurden im Wesentlichen der bisherige Verfahrensgang und die Gründe für die Antragstellung kurz angeführt. Ferner wurde zum Beweis dafür, dass das Parteivorbringen der Wahrheit entspreche die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders römisch 40 beantragt. Aufgrund der beschriebenen Verfolgung und der allgemein prekären humanitären Versorgungslage könne der BF den UNRWA-Schutz aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht mehr in Anspruch nehmen, weshalb ihm das BFA ipso facto Flüchtlingsschutz gewähren hätte müssen. Der BF könne sich in keinem anderen UNRWA-Mandatsgebiet niederlassen.

7.2. In der Folge wurde moniert, dass die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken habe, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrags notwendig erscheinen. Diesen Anforderungen habe das BFA nicht genügt und das Verfahren dadurch mit Mangelhaftigkeit belastet.

So habe der BF seine Registrierung bei der UNRWA dem BFA vorgelegt. Fallbezogen sei sohin aufgrund des glaubhaften und schlüssigen Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen des BF zugrunde zu legen, dass der BF tatsächlich unter dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA gestanden sei. Es sei daher die Frage von Bedeutung, ob der BF nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genieße, weil der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt worden sei, nunmehr jedoch aus nicht von dem BF zu vertretenden Gründen (also unfreiwillig) weggefallen sei und daher nicht länger gewährt werde/in Anspruch genommen werden könne. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Länderfeststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von UNRWA-Schutz in anderen Operationsländern, insbesondere dem Gaza-Streifen, dem Libanon und dem Westjordanland, zu treffen. All diese Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um eine Prüfung der Kriterien für die Gewährung von ipso facto Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D GFK vorzunehmen, weshalb das BFA das Verfahren mit einem groben Verfahrensfehler belastet habe. Hätte das BFA als Spezialbehörde die ihm zugänglichen Quellen bzw. die Angaben des BF in der Erstbefragung und Einvernahme vollständig ausgewertet, hätte es dem BF ipso facto Flüchtlingsschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a RL 2011/95/EU iVm § 3 Abs. 1 AsylG zuerkennen müssen. So habe der BF seine Registrierung bei der UNRWA dem BFA vorgelegt. Fallbezogen sei sohin aufgrund des glaubhaften und schlüssigen Vorbringens und der vorgelegten Unterlagen des BF zugrunde zu legen, dass der BF tatsächlich unter dem Schutz bzw. Beistand von UNRWA gestanden sei. Es sei daher die Frage von Bedeutung, ob der BF nicht „ipso facto“ den Schutz der Status-RL genieße, weil der Beistand von UNRWA zwar in der Vergangenheit gewährt worden sei, nunmehr jedoch aus nicht von dem BF zu vertretenden Gründen (also unfreiwillig) weggefallen sei und daher nicht länger gewährt werde/in Anspruch genommen werden könne. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen, Länderfeststellungen hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von UNRWA-Schutz in anderen Operationsländern, insbesondere dem Gaza-Streifen, dem Libanon und dem Westjordanland, zu treffen. All diese Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, um eine Prüfung der Kriterien für die Gewährung von ipso facto Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D GFK vorzunehmen, weshalb das BFA das Verfahren mit einem groben Verfahrensfehler belastet habe. Hätte das BFA als Spezialbehörde die ihm zugänglichen Quellen bzw. die Angaben des BF in der Erstbefragung und Einvernahme vollständig ausgewertet, hätte es dem BF ipso facto Flüchtlingsschutz gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera a, RL 2011/95/EU in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuerkennen müssen.

Ferner seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig. Diese würden zwar allgemeine Aussagen über Jordanien beinhalten, sich jedoch nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers befassen. In diesem Zusammenhang wurde auszugsweise auf Länderberichte zur UNRWA, auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Jordanien vom 27.07.2022 zur Situation von palästinensischen Flüchtlingen und auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu den palästinesischen Gebieten - Westjordanland vom 29.05.2022 sowie auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.12.2022 zur tatsächlichen Möglichkeit der Inanspruchnahme von UNRWA-Schutz in den Operationsländern, insbesondere Gaza-Streifen, Westjordanland und Syrien, (AS 413 - 418) verwiesen.

Bei einem entsprechend geführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der Hinzuziehung der vorangehend angeführten Berichte, hätte das BFA zum Schluss kommen müssen, dass es dem BF nicht möglich gewesen sei, sich weiter im Schutzgebiet der UNRWA aufzuhalten und er aus diesem Grund - des Wegfalles des Schutzes von UNRWA - ipso facto als Asylberechtigter anerkannt hätte werden müssen. Dem BF sei somit eine Neuansiedlung in einem fremden Einsatzgebiet ohne Anknüfungspunkte, Ortskenntnisse etc. und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage vor Ort nicht zumutbar.

7.3. Im Anschluss wurden Überlegungen zu den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffen (AS 418 - 421).

7.4. Im Rahmen rechtlicher Ausführungen wurde schließlich dargelegt, dass der BF als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA in Jordanien registriert sei. Er sei unter dem Schutz von UNRWA gestanden und haben diesen auch in Anspruch genommen. Dass Schutz und Beistand durch UNRWA weggefallen sei, habe sich aus Umständen ergeben, die vom Willen des BF unabhängig seien. Der BF habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Jordanien in einer unsicheren persönlichen Lage befunden, da er dort tatsächlich Gefahr gelaufen sei, aufgrund der geschilderten Bedrohungen und Ereignisse – dies in der Zusammenschau mit den ergänzend eingebrachten Länderberichten – einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt zu sein. Dem BF sei es zudem nicht möglich nach Jordanien zurückzukehren und sich dort unter den Schutz/den Beistand der UNRWA zu stellen, da es UNRWA aufgrund der dargelegten Bedrohungslage sowie der prekären Versorgungs- und Sicherheitslage für Angehörige der Volksgruppe der Palästinenser auch nicht möglich sein werde, dem BF dort Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stünden. Hinsichtlich der Möglichkeit des BF zum Zeitpunkt der Ausreise ein anderes Lager von UNRWA aufzusuchen und sich dessen Schutz zu unterstellen, wäre auszuführen, dass die Reise- und Bewegungsfreiheit von Angehörigen der palästinensischen Bevölkerungsgruppe in Jordanien massiv eingeschränkt sei und bereits aus diesem Grunde die Inanspruchnahme des Schutzes eines anderen Lagers schon nicht denkbar bzw. möglich gewesen sei. Ferner sei es für Palästinenser schwierig bis unmöglich, in den Nachbarländern Syriens einen Aufenthaltsstatus zu erlangen oder Dokumente zu erhalten und seien sie dort einem erhöhten Ausbeutungsrisiko ausgesetzt. Letztlich wäre diesbezüglich auch auf die ergänzend heranzuziehenden Länderberichte – insbesondere jene betreffend das UNRWA-Mandat im Gaza-Streifen als auch im Westjordanland – zu verweisen, wonach UNRWA im Zeitpunkt der Ausreise als auch im Status quo noch immer nicht imstande gewesen sei bzw. sei, den palästinensischen Flüchtlingen angemessenen Schutz oder Beistand anzubieten, sodass davon auszugehen sei, dass sich auch der BF dort nicht aufhalten hätte können. Angesichts der Rechtslage werde daher festzustellen sein, dass dem BF ipso facto Schutz zukomme und werde er innerstaatlich als Flüchtling anzuerkennen sein.

Falls vom Bundesverwaltungsgericht angenommen werde, dass gegenständlich Art. 1 Abschnitt D GFK nicht anwendbar sei, werde hilfsweise darauf verwiesen, dass dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders asylrelevante Verfolgung drohe. Zwar handle es sich im gegenständlichen Fall um eine nicht vom jordanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei, komme es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der jordanische Staat sei, wie die angeführten Länderberichte belegen würden, nicht willens und nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Seine Zugehörigkeit zur Familie seines Bruders sei ein für den BF nicht veränderbarer Hintergrund. Das Zugehörigkeitsgefühl des BF zu seinem Bruder führe zu einer deutlich abgrenzbaren Identität, weshalb er von den Familienmitgliedern des Clans als andersartig wahrgenommen und deshalb konkret gegen ihn gerichteter Gewalt bis hin zu lebensbedrohlichen Übergriffen, die schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte darstellen, ausgesetzt sei. Dem BF wäre daher der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen gewesen. Falls vom Bundesverwaltungsgericht angenommen werde, dass gegenständlich Artikel eins, Abschnitt D GFK nicht anwendbar sei, werde hilfsweise darauf verwiesen, dass dem BF aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders asylrelevante Verfolgung drohe. Zwar handle es sich im gegenständlichen Fall um eine nicht vom jordanischen Staat ausgehende Verfolgung. Da das Asylrecht als Ausgleich für fehlenden staatlichen Schutz konzipiert sei, komme es aber nicht nur darauf an, ob die Verfolgungsgefahr vom Staat bzw. Trägern der Staatsgewalt oder von Privatpersonen ausgehe, sondern vielmehr darauf, ob im Hinblick auf eine bestehende Verfolgungsgefahr ausreichender Schutz bestehe. Der jordanische Staat sei, wie die angeführten Länderberichte belegen würden, nicht willens und nicht in der Lage, den BF vor Verfolgung zu schützen. Seine Zugehörigkeit zur Familie seines Bruders sei ein für den BF nicht veränderbarer Hintergrund. Das Zugehörigkeitsgefühl des BF zu seinem Bruder führe zu einer deutlich abgrenzbaren Identität, weshalb er von den Familienmitgliedern des Clans als andersartig wahrgenommen und deshalb konkret gegen ihn gerichteter Gewalt bis hin zu lebensbedrohlichen Übergriffen, die schwerwiegende Verletzungen grundlegender Menschenrechte darstellen, ausgesetzt sei. Dem BF wäre daher der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuzuerkennen gewesen.

Hätte die belangte Behörde ihre Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, hätte sie dem BF (zumindest) den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

Der angefochtene Bescheid sei des Weiteren inhaltlich rechtswidrig, da nach § 9 Abs. 1 BFA-VG bei Erlass einer Rückkehrentscheidung auf das gemäß Artikel 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen sei, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es sei also eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Behörde sei indes bei Ermessensentscheidungen nicht frei, sondern habe ihr Ermessen iSd Gesetzes auszuüben. Darüber hinaus habe die Behörde das Prinzip des Non-Refoulement verletzt, indem ausgesprochen worden sei, dass eine Abschiebung nach Jordanien zulässig wäre. Unter Heranziehung des vom BFA vorgelegten Länderinformationsblattes und Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergebe sich, dass eine Abschiebung nach Jordanien, egal in welchen Landesteil, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK bedeuten würde. Der angefochtene Bescheid sei des Weiteren inhaltlich rechtswidrig, da nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG bei Erlass einer Rückkehrentscheidung auf das gemäß Artikel 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben Bedacht zu nehmen sei, wobei die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Es sei also eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Behörde sei indes bei Ermessensentscheidungen nicht frei, sondern habe ihr Ermessen iSd Gesetzes auszuüben. Darüber hinaus habe die Behörde das Prinzip des Non-Refoulement verletzt, indem ausgesprochen worden sei, dass eine Abschiebung nach Jordanien zulässig wäre. Unter Heranziehung des vom BFA vorgelegten Länderinformationsblattes und Zugrundelegung der obigen Ausführungen ergebe sich, dass eine Abschiebung nach Jordanien, egal in welchen Landesteil, eine Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK bedeuten würde.

7.5. Abschließend wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

* eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen;

* falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtwegig aufgreifen;

* die angefochtene Entscheidung im angefochtenen Spruchpunkt beheben und feststellen, dass dem BF ipso facto Schutz nach Artikel 1 Abschnitt D GFK zukomme sowie dem BF gem. § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 12 Abs. 1 lit a S 2 der RL 2011/95/ EU des Europäische

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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