Entscheidungsdatum
07.10.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
L519 2144436-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, vom 1.10.2024, Zl. 1063887201-241437301, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. 20.12.1988, StA. Irak, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin im amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, vom 1.10.2024, Zl. 1063887201-241437301, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. 20.12.1988, StA. Irak, beschlossen:
A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Partei (in weiterer Folge kurz als „P“ bezeichnet), ist Staatsangehöriger des Irak, der arabischen Volksgruppe zugehörig und bekennt sich zum schiitischen Islam. Sie brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 16.4.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge „BFA“) den 1. Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der damaligen Erstbefragung brachte sie zum Ausreisegrund im Wesentlichen vor, dass sie wegen des Krieges im Irak ausgereist sei. Die P sei Soldat bei der Regierung gewesen und habe nicht mehr kämpfen wollen. Die Eltern der P seien des Öfteren bedroht worden.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA am 30.11.2016 gab die P zum Ausreisegrund zusammengefasst an, dass sie Schiit sei und Chauffeur des sunnitischen Befehlshabers gewesen sei. Ein Sunnit habe von der P verlangt, den Befehlshaber auszuspionieren, um diesen zu töten. Er habe den Befehlshaber darüber informiert und dieser habe der P für diesen Tag freigegeben. In der Nacht sei die P von den Sunniten telefonisch bedroht worden, weil sie den Befehlshaber informiert hat. Am nächsten Tag sei auf die P geschossen worden. Die P sei zunächst zu einem Onkel, welcher Arzt ist. Dann sei die P nach Erbil gebracht worden, von wo sie ausreiste.
2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung In den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. 2. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung In den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Das BFA qualifizierte das Fluchtvorbringen der P aufgrund der vagen, widersprüchlichen und nicht substantiierten Angaben als unglaubwürdig.
3. Mit Urteil des LG Linz, XXXX vom 17.4.2018 wurde die P wegen §§ 12 2.Fall, 15, 288 (1) StGB sowie §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z.2, 28a (4) Z.3 SMG sowie 27 (1) Z.1 1.Fall, 27 (1) Z.1 2.Fall und 27 (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des LG Linz, römisch 40 vom 17.4.2018 wurde die P wegen Paragraphen 12, 2.Fall, 15, 288 (1) StGB sowie Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) Ziffer ,, 28a (4) Ziffer , SMG sowie 27 (1) Ziffer , 1.Fall, 27 (1) Ziffer , 2.Fall und 27 (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.
4. Die gegen den Bescheid des BFA vom 14.12.2016 eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 (schriftlich ausgefertigt am 19.11.2019) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde.
5. Mit Schreiben des BFA vom 14.11.2019 wurde die P darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, verbunden mit einem unbefristeten Einreiseverbot beabsichtigt ist. Gleichzeitig wurde der P eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme dazu gewährt, welche am 26.11.2019 beim BFA einlangte.
6. Mit Bescheid des BFA vom 28. 11. 2019 wurde der P ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. 6. Mit Bescheid des BFA vom 28. 11. 2019 wurde der P ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
7. Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 27. 12.2019 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.7.2021 (schriftlich ausgefertigt am 29.9.2021) als unbegründet abgewiesen.
8. Am 16.3.2021 brachte die P in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag ein.
9.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, XXXX, vom 28.4.2022 wurde die P wegen §§ 84 (4) und 91 (2) 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.9.Mit Urteil des LG für Strafsachen Wien, römisch 40 , vom 28.4.2022 wurde die P wegen Paragraphen 84, (4) und 91 (2) 1. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
10. Am 29.8.2024 brachte die P einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen der Erstbefragung gab sie zu ihren Gründen für den Folgeantrag zusammengefasst an, dass irakische Milizen in einer Schule ihren Bruder und ihre Schwester sowie ca. 100 weitere Personen getötet hätten. Die P habe niemanden mehr im Irak, das Haus sei zerstört. Die Mutter der P sei in der Türkei. Die P würde von Banden und Milizen sowie vom irak. Staat verfolgt, da sie desertiert sei, gegen das irak. Regime sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und einen offenen Lebensstil (Feiern, Konsum von Alkohol) gepflegt habe. Die P sei auch psychisch krank und befinde sich in Therapie.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die EASt Ost am 23.9.2024 bzw. am 1.10.2024 gab die P zusammengefasst an, sie habe im Gefängnis einen Schlag auf den Kopf bekommen und höre seither Stimmen und sähe eine junge Frau, welche ihr ständig etwas sagt. Seit Beginn der Behandlung vor 6 Monaten gehe es der P besser. Seit 2018 seien der Bruder, die Schwester und der Vater der P verstorben. Die kranke Mutter der P halte sich in der Türkei auf. Abschließend ersuchte die P um eine Frist von 24 Stunden, um das Land zu verlassen.
Anschließend wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben wurde.Anschließend wurde der P der nunmehr verfahrensgegenständliche mündliche Bescheid verkündet, mit dem der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben wurde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lage im Irak nicht verschlechtert habe und dass die P kein im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet habe, welches eine neuerliche inhaltliche Prüfung des Asylantrages erforderlich machen würde. Der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückzuweisen sein. Auch hinsichtlich einer allfälligen Integration hätten sich keine neuen, wesentlichen Anhaltspunkte ergeben.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Lage im Irak nicht verschlechtert habe und dass die P kein im Kern glaubhaftes Vorbringen erstattet habe, welches eine neuerliche inhaltliche Prüfung des Asylantrages erforderlich machen würde. Der neuerliche Antrag werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, AVG zurückzuweisen sein. Auch hinsichtlich einer allfälligen Integration hätten sich keine neuen, wesentlichen Anhaltspunkte ergeben.
11. Der Verfahrensakt des BFA langte am 7.10.2024 bei der Gerichtsabteilung L519 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrensgang.
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Irak geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit dem BFA davon aus, dass sich die Sicherheitslage im Irak, im Speziellen Bagdad, seit der Entscheidung des BVwG vom 19.11.2019 nicht maßgeblich geändert oder gar verschlechtert hat. Vielmehr ist von einer Verbesserung der Lage auszugehen.
Die volljährige P gab an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein. Die P stammt aus Bagdad, ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum schiitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Identität steht mangels identitätsbezeugender irakischer Originaldokumente nicht fest. Eine Konversion zum christlichen Glauben oder dass die P nunmehr ohne Bekenntnis wäre, kann nicht festgestellt werden.Die volljährige P gab an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 geboren zu sein. Die P stammt aus Bagdad, ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger des Irak, bekennt sich zum schiitischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an. Die Identität steht mangels identitätsbezeugender irakischer Originaldokumente nicht fest. Eine Konversion zum christlichen Glauben oder dass die P nunmehr ohne Bekenntnis wäre, kann nicht festgestellt werden.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die P schwere, lebensbedrohliche Krankheiten physischer oder psychischer Natur hat. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass sich die P derzeit in Therapie befindet und dass ihr ein Medikament namens Rivotril verordnet worden wäre.
Die P besuchte im Irak insgesamt 9 Jahre die Schule und hielt sich bis zum 27. Lebensjahr in Bagdad auf. Die P konnte dort seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestreiten.
Die Eltern der P leben getrennt und ist die P bei der Mutter und den Geschwistern in Bagdad aufgewachsen. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Bruder und eine Schwester in Bagdad durch einen Bombenanschlag getötet wurden, dass der Vater der P zwischenzeitig verstorben wäre und die Mutter sowie ein Bruder zwischenzeitlich in der Türkei leben.
Nicht festgestellt werden kann weiter, dass die P im Irak an Demonstrationen teilgenommen hat und einen westlichen Lebensstil pflegen würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die P im Irak als Deserteur gesucht wird.
Die P reiste schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich hier seit (mindestens) 16.04.2015 auf. Zwischen 28.10.2019 und 29.8.2024 war der Aufenthalt der P im Bundesgebiet unrechtmäßig.
Der alleinstehende Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet außer über einem Cousin, zu dem er jedoch nur lose Kontakte pflegt, über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten oder familiären Beziehungen. Es sind auch keine Schritte in Bezug auf eine Integration erkennbar, zumal er in Österreich auch nie eine legale Beschäftigung ausgeübt hat oder ernsthafte Bemühungen in diese Richtung unternommen hat. Die P ist auch nicht Mitglied in österr. Vereinen und Organisationen und leistet keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sprachdiplome wurden ebenfalls nicht in Vorlage gebracht.
Die P weist im Bundesgebiet folgende Verurteilungen auf:
Urteil des LG Linz, XXXX vom 17.4.2018 wegen §§ 12 2.Fall, 15, 288 (1) StGB sowie §§ 28a (1) 5. Fall, 28a (2) Z.2, 28a (4) Z.3 SMG sowie 27 (1) Z.1 1.Fall, 27 (1) Z.1 2.Fall und 27 (2) SMG, unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren;Urteil des LG Linz, römisch 40 vom 17.4.2018 wegen Paragraphen 12, 2.Fall, 15, 288 (1) StGB sowie Paragraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (2) Ziffer ,, 28a (4) Ziffer , SMG sowie 27 (1) Ziffer , 1.Fall, 27 (1) Ziffer , 2.Fall und 27 (2) SMG, unbedingte Freiheitsstrafe von 4 Jahren;
Urteil des LG für Strafsachen Wien, XXXX , vom 28.4.2022 wegen §§ 84 (4) und 91 (2) 1. Fall StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten;Urteil des LG für Strafsachen Wien, römisch 40 , vom 28.4.2022 wegen Paragraphen 84, (4) und 91 (2) 1. Fall StGB, unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten;
Die P stammt aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und gehört keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der P auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern und zu arbeiten.
Der 1. Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 gem. §§ 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung In den Irak gem. § 46 FPG zulässig ist. Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Der 1. Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 14.12.2016 gem. Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiter wurde eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung In den Irak gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist. Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
Die gegen diesen Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 28.10.2019 (schriftlich ausgefertigt am 19.11.2019) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt wurde.
Mit Bescheid des BFA vom 28. 11. 2019 wurde der P ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß § 55 Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid des BFA vom 28. 11. 2019 wurde der P ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen und gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 27. 12.2019 erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 23.7.2021 (schriftlich ausgefertigt am 29.9.2021) als unbegründet abgewiesen.
Am 16.3.2021 brachte die P in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag ein.
Die P kam rechtskräftig erlassenen Rückkehrentscheidungen und somit ihrer gesetzlichen Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes beharrlich nicht nach, sondern setzte ihren Aufenthalt rechtswidrig fort. Mit der nunmehrigen Antragstellung soll die Effektuierung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei im Wesentlichen gleich gebliebenem Sachverhalt offensichtlich vereitelt oder zumindest verzögert und erschwert werden.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorliegenden Verwaltungsakte sowie den Gerichtsakten.
Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag und den amtswegigen Ermittlungen ergibt sich – wie die Behörde bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat blieb in Bezug auf die P im Wesentlichen gleich bzw. hat sich diese sogar gebessert.
„Neu“ brachte die P im nunmehrigen Verfahren vor, dass sie ohne religiöses Bekenntnis sei und dass irakische Milizen 2016 in einer Schule ihren Bruder und ihre Schwester sowie ca. 100 weitere Personen getötet hätten. Die P habe niemanden mehr im Irak, das Haus sei zerstört. Die Mutter der P sei in der Türkei. Die P würde von Banden und Milizen sowie vom irak. Staat verfolgt, da sie desertiert sei, gegen das irak. Regime sei, an Demonstrationen teilgenommen habe und einen offenen Lebensstil (Feiern, Konsum von Alkohol) gepflegt habe. Die P sei auch psychisch krank und befinde sich in Therapie. Die P habe im Gefängnis einen Schlag auf den Kopf bekommen und höre seither Stimmen und sähe eine junge Frau, welche ihr ständig etwas sagt. Seit Beginn der Behandlung vor 6 Monaten gehe es der P besser. Seit 2018 seien der Bruder, die Schwester und der Vater der P verstorben. Die kranke Mutter der P halte sich in der Türkei auf. Abschließend ersuchte die P um eine Frist von 24 Stunden, um das Land zu verlassen.
Soweit die P den angeblichen Tod der Geschwister, eine Desertion und Demonstrationsteilnahmen im Irak anspricht, sind diese Themenkomplexe von der Rechtskraft im 1. Asylverfahren, welches mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 28.10.2019 geendet hat, erfasst. Insbesondere wurde der P schon in diesem Verfahren nicht geglaubt, dass sie von Mitgliedern der Al Mahdi Armee bedroht oder verfolgt wurde, weil sie ihren Vorgesetzten beim Militär über einen drohenden Anschlag informiert hätte. So gesehen ist auch die behauptete Desertion vom Militär völlig unrealistisch.
Soweit die P nunmehr vage und oberflächlich Demonstrationsteilnahmen anspricht, derentwegen sie der irakische Staat suchen sollte, erhellt sich dies dem Gericht nicht. Überdies ist äußerst unglaubwürdig, dass ein (schiitischer) Militärangehöriger an Demonstrationen gegen den Staat, der immerhin sein Dienstgeber war, teilgenommen haben sollte. Die P nannte im Übrigen auch keinerlei Details zu den angeblichen Demonstrationsteilnahmen wie zB genaue Daten, Örtlichkeiten, wogegen sich die Demonstrationen gerichtet haben, etc., sodass sich dem Gericht massiv der Verdacht aufdrängt, dass die P mit allen Mitteln versucht, die drohende Abschiebung in den Irak zu verhindern.
Wenn die P erneut den angeblichen Tod der Geschwister thematisiert, war dies auch bereits im Vorverfahren Thema. Dazu ist allerdings festzuhalten, dass die P damals den Todeszeitpunkt mit 2017, nunmehr aber mit 2016 oder gar 2018 angibt. Dazu kommt, dass die P zu keinem Zeitpunkt Nachweise für den Tod der Geschwister wie zB Sterbeurkunden, Presseberichte über den Vorfall, der immerhin 100 Menschen das Leben gekostet haben soll, etc. vorgelegt hat. Vielmehr steigerte die P nunmehr ihr Vorbringen, was die angeblich nicht mehr am Leben befindlichen Verwandten betrifft, indem nunmehr auch der Vater nicht mehr leben soll. Auch diese Behauptung wurde jedoch lediglich vage und unsubstantiiert und unbelegt in den Raum gestellt. Aufgrund dieser offensichtlich unglaubwürdigen Ausführungen geht das Gericht sehr wohl vom Vorhandensein eines familiären Netzwerkes der P im Irak aus. Auch der behauptete Türkeiaufenthalt der Mutter und eines Bruders wurde von der P nie in irgendeiner Weise belegt.
Soweit die P nunmehr das Führen eines westlichen Lebensstils behauptete, haben sich bislang keine tatsächlichen Anzeichen dafür ergeben. Die vage Behauptung, zu feiern und Alkohol zu trinken, reicht jedenfalls nicht aus, dies tatsächlich zu belegen.
Auch hinsichtlich des Religionsbekenntnisses lässt die P nichts unversucht, um doch noch krampfhaft etwas zu konstruieren, das zumindest in die Nähe einer Asylrelevanz kommen könnte. So gab die P ursprünglich an, Schiit zu sein. Im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und unbefristetes Einreiseverbot behauptet die P dann völlig unsubstantiiert und ohne irgendein Wissen darüber, Christ zu sein, was ihr schon damals nicht geglaubt wurde. Soweit die P nunmehr angab, ohne Bekenntnis zu sein, wird ihr daher folgerichtig ebenfalls kein Glauben geschenkt.
Soweit die P nunmehr versucht, ihren Gesundheitszustand zu thematisieren, kann das nur als letzter verzweifelter, jedoch untauglicher Versuch gewertet werden, eine Abschiebung doch noch zu verhindern: Dafür spricht bereits, dass die im PAZ befindliche P offensichtlich haftfähig ist, andernfalls sie vom PAZ bereits entlassen worden wäre. Zum anderen hat die P keinerlei Befunde, Arztbriefe odgl. vorgelegt, welche eine psychische Krankheit attestieren würden, geschweige denn bezeichnet sie die Krankheit konkret, an der sie angeblich leiden will. Auch das Medikament, welches die P bei der Beschwerdeverhandlung am 28.10.2019 nannte (Rivoltren) existiert laut Internetrecherche nicht. Nachweise, Bestätigungen, odgl. hinsichtlich einer Therapie, welche die P angeblich absolviert, wurden ebenfalls nicht vorgelegt, sodass davon auszugehen ist, dass die P – wie auch noch in den Vorverfahren –gesund ist bzw. zumindest nicht an einer schweren, lebensbedrohlichen Krankheit leidet.
Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der P zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der 1. Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass mangels Glaubhaftigkeit des entsprechenden Vorbringens der P zu den behaupteten Rückkehrhindernissen bereits der 1. Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde. Ebenso ging die belangte Behörde davon aus, dass keine sonstigen Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat bestünden und aufenthaltsbeendende Maßnahmen keinen unzulässigen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellen. Hiermit steht rechtskräftig fest, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der P in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde und für sie als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt und ergaben sich diesbezüglich auch keine relevanten Änderungen.
In Bezug auf die individuelle Lage der P in ihrem Herkunftsstaat bzw. in Bezug auf die privaten und familiären Bindungen der P im Bundesgebiet ist im Lichte der oa. Ausführungen von keiner maßgeblichen Änderung seit der letztmaligen inhaltlichen und in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung auszugehen.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte § 12a AsylG 2005 idgF lautet:Der mit "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 idgF lautet:
„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn„(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt und2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt und
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG besteht,
2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (§ 58 Abs. 2 FPG) und2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist (Paragraph 58, Absatz 2, FPG) und
3. darüber hinaus
a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;
b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder
c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.
Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn
1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder
2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.
(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.
(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG und Ausweisungen gemäß § 66 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG und Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht."
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte § 22 BFA-VG lautet:Der mit "Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes " betitelte Paragraph 22, BFA-VG lautet:
"(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist (vgl. § 18 AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (§ 37, 45 Abs. 3 AVG) zu beachten ist. Zudem ist grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG durch die belangte Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist vergleiche Paragraph 18, AsylG 2005), wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichem Gehör (Paragraph 37,, 45 Absatz 3, AVG) zu beachten ist.
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/00900)Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist") führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durch