TE Bvwg Beschluss 2024/10/8 L506 2137418-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.10.2024
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Entscheidungsdatum

08.10.2024

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L506 2137418-4/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch RA DDr. Lukits:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin in dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zl. römisch 40 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der islamischen Republik Pakistan, vertreten durch RA DDr. Lukits:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 sowie Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“), ein Staatsangehöriger der Islamischen Republik Pakistan stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.1. Im Rahmen Erstbefragung am XXXX gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Familie stets die Partei PML(N) (Pakistan Muslim League Nawaz) unterstützt und gewählt habe. Im Jahr XXXX hätten sie eine andere Partei namens „PTI Pakistan Tariqhe Insaf“ gewählt. Diese Partei habe im September XXXX gegen die jetzige Regierung demonstriert und habe auch der Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von Mitgliedern der PML N in seinem Haus attackiert worden. Es sei bei ihm zu Hause randaliert worden und seien seine Eltern dabei leicht verletzt worden. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die PML N nach ihm suchen würde und habe er sich daher in Lahore versteckt gehalten. Aber auch dort sei er aufgefunden worden.1.1. Im Rahmen Erstbefragung am römisch 40 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Familie stets die Partei PML(N) (Pakistan Muslim League Nawaz) unterstützt und gewählt habe. Im Jahr römisch 40 hätten sie eine andere Partei namens „PTI Pakistan Tariqhe Insaf“ gewählt. Diese Partei habe im September römisch 40 gegen die jetzige Regierung demonstriert und habe auch der Beschwerdeführer an der Demonstration teilgenommen. Aus diesem Grund sei er von Mitgliedern der PML N in seinem Haus attackiert worden. Es sei bei ihm zu Hause randaliert worden und seien seine Eltern dabei leicht verletzt worden. Von seinen Eltern habe er erfahren, dass die PML N nach ihm suchen würde und habe er sich daher in Lahore versteckt gehalten. Aber auch dort sei er aufgefunden worden.

1.2. Im Rahmen der Einvernahme am XXXX durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, seine Eltern seien Sympathisanten der PML N, er aber sei ein Sympathisant der PTI. Im September XXXX habe er an einer Demonstration vor dem Parlamentshaus in Islamabad teilgenommen. Daraufhin seien Mitglieder der PML N in sein Elternhaus eingedrungen, hätten dieses niedergebrannt und seien seine Eltern dabei leicht verletzt worden. Sein Vater habe ihm darüber berichtet und hätte dieser ihm mitgeteilt, dass er in einer anderen Stadt Zuflucht suchen solle. Er sei daher nach Lahore gegangen, aber auch dort sei er gefunden worden. Die Polizei habe ihm nicht geholfen, da diese auch mit der Partei PML N sympathisieren würden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.1.2. Im Rahmen der Einvernahme am römisch 40 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an, seine Eltern seien Sympathisanten der PML N, er aber sei ein Sympathisant der PTI. Im September römisch 40 habe er an einer Demonstration vor dem Parlamentshaus in Islamabad teilgenommen. Daraufhin seien Mitglieder der PML N in sein Elternhaus eingedrungen, hätten dieses niedergebrannt und seien seine Eltern dabei leicht verletzt worden. Sein Vater habe ihm darüber berichtet und hätte dieser ihm mitgeteilt, dass er in einer anderen Stadt Zuflucht suchen solle. Er sei daher nach Lahore gegangen, aber auch dort sei er gefunden worden. Die Polizei habe ihm nicht geholfen, da diese auch mit der Partei PML N sympathisieren würden. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er getötet zu werden.

1.3. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.1.3. Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Entscheidung erfolgte im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.

1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das BVwG teilte die Auffassung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe. Mit Zustellung an den BF am XXXX erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft.1.4. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG teilte die Auffassung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe. Mit Zustellung an den BF am römisch 40 erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft.

2. Am XXXX stellte der BF nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien von April bis September XXXX und einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Pakistan von September XXXX bis Oktober XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 2. Am römisch 40 stellte der BF nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien von April bis September römisch 40 und einer zwischenzeitlichen Rückkehr nach Pakistan von September römisch 40 bis Oktober römisch 40 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

2.1. Im Rahmen der Erstbefragung nach dem AsylG durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts am Tag der Folgeantragstellung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass ein neuer Fluchtgrund aufgetaucht sei. Er sei Sunnit und hätte sich in ein schiitisches Mädchen verliebt. Deren Eltern hätten ihn mit dem Umbringen bedroht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von den Eltern des Mädchens getötet zu werden.

2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass in der Nachbarschaft seiner Tante ein Mädchen gewohnt habe. Er sei öfters bei seinem Onkel zu Besuch gewesen und dieses Mädchen habe sie auch öfters besucht. Er und dieses Mädchen hätten einander gerngehabt. Sie seien der Meinung gewesen, dass ihre Eltern mit der Beziehung einverstanden sein würden. Das Problem sei nur gewesen, dass seine Familie Sunniten und die Familie des Mädchens Schiiten seien. Er hätte mit seinen Eltern gesprochen, welche gegen die Beziehung gewesen seien. Auch die Eltern des Mädchens seien nicht zufrieden gewesen und hätten nicht gewollt, dass sie sich weiter treffen. Seine Familienangehörigen seien dann gegen ihn gewesen. Sie hätten Bedenken gehabt, da die Familie des Mädchens einflussreich gewesen sei und Verbindungen zur politischen Szene gehabt habe. Er und das Mädchen hätten sich entschieden, auf zivilem Weg zu heiraten. Einer seiner Freunde sei mit einem Anwalt befreundet gewesen. Dieser habe gesagt, sie sollen zu einem bestimmten Platz kommen, er werde den Rest erledigen. Die Eltern von dem Mädchen hätten irgendwie Wind davon bekommen und seien ihnen nachgefahren. Sie seien gestoppt und das Mädchen und er von der Familie des Mädchens angegriffen und misshandelt worden. Inzwischen sei die Polizei dazugekommen und habe sie ihn dann mitgenommen. Die Familienmitglieder des Mädchens hätten ihn vor der Polizei mit dem Umbringen bedroht. Er hätte bei der Polizei alles erzählt. Die Polizei habe ihn dann gehen lassen. Die Familie des Mädchens habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Vorwurf sei gewesen, dass er das Mädchen kidnappen habe wollen. Er wisse nicht, wie sie das geschafft hätten, aber das Mädchen habe auch gegen ihn ausgesagt. Die Familie des Mädchens und die Polizei hätten zusammen in Zeitungen eröffnet, dass er gesucht werden würde. Für Hinweise, die zu seiner Ergreifung führen, sei eine Belohnung ausgelegt worden. 2.2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 gab der BF sodann - zu seinen Ausreisegründen befragt - an, dass in der Nachbarschaft seiner Tante ein Mädchen gewohnt habe. Er sei öfters bei seinem Onkel zu Besuch gewesen und dieses Mädchen habe sie auch öfters besucht. Er und dieses Mädchen hätten einander gerngehabt. Sie seien der Meinung gewesen, dass ihre Eltern mit der Beziehung einverstanden sein würden. Das Problem sei nur gewesen, dass seine Familie Sunniten und die Familie des Mädchens Schiiten seien. Er hätte mit seinen Eltern gesprochen, welche gegen die Beziehung gewesen seien. Auch die Eltern des Mädchens seien nicht zufrieden gewesen und hätten nicht gewollt, dass sie sich weiter treffen. Seine Familienangehörigen seien dann gegen ihn gewesen. Sie hätten Bedenken gehabt, da die Familie des Mädchens einflussreich gewesen sei und Verbindungen zur politischen Szene gehabt habe. Er und das Mädchen hätten sich entschieden, auf zivilem Weg zu heiraten. Einer seiner Freunde sei mit einem Anwalt befreundet gewesen. Dieser habe gesagt, sie sollen zu einem bestimmten Platz kommen, er werde den Rest erledigen. Die Eltern von dem Mädchen hätten irgendwie Wind davon bekommen und seien ihnen nachgefahren. Sie seien gestoppt und das Mädchen und er von der Familie des Mädchens angegriffen und misshandelt worden. Inzwischen sei die Polizei dazugekommen und habe sie ihn dann mitgenommen. Die Familienmitglieder des Mädchens hätten ihn vor der Polizei mit dem Umbringen bedroht. Er hätte bei der Polizei alles erzählt. Die Polizei habe ihn dann gehen lassen. Die Familie des Mädchens habe Anzeige bei der Polizei erstattet. Der Vorwurf sei gewesen, dass er das Mädchen kidnappen habe wollen. Er wisse nicht, wie sie das geschafft hätten, aber das Mädchen habe auch gegen ihn ausgesagt. Die Familie des Mädchens und die Polizei hätten zusammen in Zeitungen eröffnet, dass er gesucht werden würde. Für Hinweise, die zu seiner Ergreifung führen, sei eine Belohnung ausgelegt worden.

Weitere Angaben zu seinen ausreisekausalen Problemen und Rückkehrbefürchtungen machte der Beschwerdeführer nach entsprechenden Fragen und Vorhalten durch den Leiter der Amtshandlung.

Abschließend verzichtete der BF auf eine Stellungnahme zu den ihm von der belangten Behörde bereits vorab übermittelten Länderinformationsquellen zu Pakistan.

Am XXXX brachte der BF Unterlagen zur Bescheinigung seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und Dokumente zur Bescheinigung seines ausreisekausalen Vorbringens in Form eines FIR und einer Zeitungsanzeige in Vorlage. Am römisch 40 brachte der BF Unterlagen zur Bescheinigung seiner Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 und Dokumente zur Bescheinigung seines ausreisekausalen Vorbringens in Form eines FIR und einer Zeitungsanzeige in Vorlage.

Am XXXX wurde vom belangten Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um nähere Erkenntnisse zum ausreisekausalen Vorbringen, insbesondere den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, zu erlangen und langte Anfang März XXXX die bezughabende Anfragebeantwortung ein. Am römisch 40 wurde vom belangten Bundesamt eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt, um nähere Erkenntnisse zum ausreisekausalen Vorbringen, insbesondere den vorgelegten Bescheinigungsmitteln, zu erlangen und langte Anfang März römisch 40 die bezughabende Anfragebeantwortung ein.

2.3. Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 2.3. Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Das Vorbringen des BF wurde mit näherer Begründung als unschlüssig, kurz und emotionslos qualifiziert. Zu den vorgelegten Beweismitteln (ein FIR und ein Zeitungsartikel) wurde festgehalten, dass der BF zwar eine Anzeige vorgelegt habe, diese jedoch nicht von ihm, sondern einer anderen Person erstattet worden sei. Auf die länderkundlichen Feststellungen, wonach es in Pakistan problemlos möglich sei, ein Strafverfahren gegen sich selbst einzuleiten, wurde verwiesen; auch sei es ohne große Anstrengung möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert werde, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels seien seitens der Staatendokumentation des BFA konkrete Recherchen erfolgt, welche ergeben hätten, dass in der betreffenden Zeitung am betreffenden Datum aber auch in anderen Ausgaben der genannten Zeitung weder ein Fahndungsfoto des BF noch ein entsprechender Artikel veröffentlicht worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd § 8 Abs. 1 AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Das Vorbringen des BF wurde mit näherer Begründung als unschlüssig, kurz und emotionslos qualifiziert. Zu den vorgelegten Beweismitteln (ein FIR und ein Zeitungsartikel) wurde festgehalten, dass der BF zwar eine Anzeige vorgelegt habe, diese jedoch nicht von ihm, sondern einer anderen Person erstattet worden sei. Auf die länderkundlichen Feststellungen, wonach es in Pakistan problemlos möglich sei, ein Strafverfahren gegen sich selbst einzuleiten, wurde verwiesen; auch sei es ohne große Anstrengung möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert werde, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels seien seitens der Staatendokumentation des BFA konkrete Recherchen erfolgt, welche ergeben hätten, dass in der betreffenden Zeitung am betreffenden Datum aber auch in anderen Ausgaben der genannten Zeitung weder ein Fahndungsfoto des BF noch ein entsprechender Artikel veröffentlicht worden sei. In der rechtlichen Beurteilung wurde begründend dargelegt, warum der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt keine Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG biete und warum auch nicht vom Vorliegen einer Gefahr iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ausgegangen werden könne. Zudem wurde ausgeführt, warum ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt wurde, weshalb gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Ferner wurde erläutert, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

2.4. Die gegen den oa. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ L508 XXXX abgewiesen.2.4. Die gegen den oa. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ L508 römisch 40 abgewiesen.

Das BVwG schloss sich der behördlichen Beweiswürdigung, wonach es dem BF nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen, vollinhaltlich an und hob beweiswürdigend die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF und dessen konstruiertes, lebensfremdes Vorbringen hervor.

Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am XXXX an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF in Rechtskraft.Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am römisch 40 an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF in Rechtskraft.

3. Der BF wurde am XXXX von einer Zivilstreife angehalten und einer Lenker- bzw. Personenkontrolle unterzogen. Der BF händigte vorerst einen Führerschein einer anderen Person und letztlich, nach der Feststellung von Ungereimtheiten und Befragen der Beamten, seinen eigenen Führerschein aus. Ein bestehender Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs 3 Z1 BFA-VG wurde vollstreckt.3. Der BF wurde am römisch 40 von einer Zivilstreife angehalten und einer Lenker- bzw. Personenkontrolle unterzogen. Der BF händigte vorerst einen Führerschein einer anderen Person und letztlich, nach der Feststellung von Ungereimtheiten und Befragen der Beamten, seinen eigenen Führerschein aus. Ein bestehender Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG wurde vollstreckt.

Im Zuge der niederschriftlichen Befragung bei der LPD XXXX am selben Tag gab der BF zum Zweck seines Aufenthaltes in Österreich an, er wolle hier leben, da er in Pakistan Probleme habe und dort sein Leben in Gefahr sei. Nach Mitteilung, dass eine Zurückschiebung in den Herkunftsstaat beabsichtigt sei, erklärte der BF, damit einverstanden zu sein und keinen Asylantrag zu stellen (AS 41). Der BF gab an, dass ein Asylverfahren im Jahr XXXX in Italien negativ entschieden worden sei und habe er danach vier Jahre in Pakistan verbracht. Er wolle nicht nach Italien, sondern zurück nach Pakistan. Er werde nach Pakistan zurückkehren und wolle er dies selbständig tun, da er nicht mehr in Österreich bleiben, sondern nach Pakistan zurück wolle. Er benötige Informationen über die erforderlichen Dokumente; in ca. einem Monat werde er im Besitz eines pakistanischen Reisepasses sein und werde er diesen den Behörden übergeben, damit man ihn nach Pakistan abschieben könne (AS 46f).Im Zuge der niederschriftlichen Befragung bei der LPD römisch 40 am selben Tag gab der BF zum Zweck seines Aufenthaltes in Österreich an, er wolle hier leben, da er in Pakistan Probleme habe und dort sein Leben in Gefahr sei. Nach Mitteilung, dass eine Zurückschiebung in den Herkunftsstaat beabsichtigt sei, erklärte der BF, damit einverstanden zu sein und keinen Asylantrag zu stellen (AS 41). Der BF gab an, dass ein Asylverfahren im Jahr römisch 40 in Italien negativ entschieden worden sei und habe er danach vier Jahre in Pakistan verbracht. Er wolle nicht nach Italien, sondern zurück nach Pakistan. Er werde nach Pakistan zurückkehren und wolle er dies selbständig tun, da er nicht mehr in Österreich bleiben, sondern nach Pakistan zurück wolle. Er benötige Informationen über die erforderlichen Dokumente; in ca. einem Monat werde er im Besitz eines pakistanischen Reisepasses sein und werde er diesen den Behörden übergeben, damit man ihn nach Pakistan abschieben könne (AS 46f).

3.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , GZ XXXX wurde über den BF gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.3.1. Mit Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , GZ römisch 40 wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

3.2. Der BF stellte am XXXX den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz; am XXXX erklärte der BF im Zuge der Erstbefragung, nicht ohne seinen Rechtsanwalt aussagen zu wollen. 3.2. Der BF stellte am römisch 40 den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz; am römisch 40 erklärte der BF im Zuge der Erstbefragung, nicht ohne seinen Rechtsanwalt aussagen zu wollen.

3.3. Im Zuge seiner Erstbefragung am XXXX gab der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen; zu seinem Grund für die neuerliche Asylantragstellung erklärte er, er sei Anhänger der PTI und würden seit ca. einem Jahr die Anhänger dieser Partei verfolgt. Als Beweis könne er eine Karte der PTI vorlegen. Über Nachfragen gab er ferner an, im Februar XXXX etwas gegen das pakistanische Militär auf seinem Twitter-Account gepostet zu haben, woraufhin dieser gelöscht worden sei. Im Rückkehrfall werde er unverzüglich festgenommen und vor ein Militärgericht gestellt werden. Zum Rückkehrfall befragt gab der BF an, im Oktober XXXX seien 30 Polizeibeamte zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sein Onkel hätte eine Videokamera installiert, weshalb er ein Video auf CD habe, wo dies zu erkennen sei. Diese Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. einem Jahr bekannt. 3.3. Im Zuge seiner Erstbefragung am römisch 40 gab der BF im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters an, er habe keine Beschwerden oder Krankheiten, die ihn an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen; zu seinem Grund für die neuerliche Asylantragstellung erklärte er, er sei Anhänger der PTI und würden seit ca. einem Jahr die Anhänger dieser Partei verfolgt. Als Beweis könne er eine Karte der PTI vorlegen. Über Nachfragen gab er ferner an, im Februar römisch 40 etwas gegen das pakistanische Militär auf seinem Twitter-Account gepostet zu haben, woraufhin dieser gelöscht worden sei. Im Rückkehrfall werde er unverzüglich festgenommen und vor ein Militärgericht gestellt werden. Zum Rückkehrfall befragt gab der BF an, im Oktober römisch 40 seien 30 Polizeibeamte zu seinem Haus gekommen und hätten nach ihm gesucht. Sein Onkel hätte eine Videokamera installiert, weshalb er ein Video auf CD habe, wo dies zu erkennen sei. Diese Änderung seiner Fluchtgründe sei ihm seit ca. einem Jahr bekannt.

3.4. Im Rahmen der am XXXX durchgeführten Einvernahme im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters brachte der BF zusammengefasst vor, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Zu seiner nunmehrigen Asylantragstellung gab der BF an, er habe Probleme in Pakistan, er arbeite für die PTI und sei Mitglied. Über weiteres Befragen erklärte der BF, keine Beweise für seine Rückkehr nach Pakistan im Jahr XXXX zu haben. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte der BF, er sei seit XXXX PTI Mitglied und seien die Polizei, die Armee und die Ranger gegen diese Partei. Er habe einen Parteiausweis und habe an Demonstrationen in Islamabad teilgenommen. Der BF legte eine Kopie einer Mitgliedsbestätigung, ausgestellt am XXXX vor und gab an, im Jahr XXXX einen Parteiausweis erhalten zu haben. Gefragt zu seiner Funktion, erklärte der BF, er habe den Parteivorsitzenden begleitet, dieser sei in Pakistan. Befragt zu seinem Twitter-Account gab der BF an, dieser sei geschlossen worden und habe er diesbezüglich einen Screenshot. Über Befragen, was er dort geschrieben habe und ob er diesbezüglich Auszüge habe, erklärte der BF, nichts zu haben. Dazu befragt, wohin die 30 Polizeibeamten im Herkunftsstaat gekommen seien, führte er aus, diese hätten ihn in Pakistan gesucht und seien am XXXX zu ihm nach Hause gekommen und gebe es darüber ein Video; er habe davon von seinem Vater am selben Tag davon erfahren, dieser sei über ihn ausgefragt worden; man habe gesagt, man wolle ihn mitnehmen und werde ihn finden; alle, die die PTI unterstützen, würden mitgenommen werden und zum Militärgericht kommen und hingerichtet oder zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Seit August XXXX sei er wieder hier (Anmerkung: in Österreich). Den Reisepass, den er XXXX ohne Probleme habe ausstellen lassen, sei vom Schlepper zerrissen worden. Im weiteren wurde der BF zu seinem Leben in Österreich befragt. Der BF lehnte die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt ab, seinem Vertreter wurde zur Abgabe einer Stellungnahme zum betreffenden Länderinformationsblatt eine Frist eingeräumt.3.4. Im Rahmen der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme im Beisein seines rechtsfreundlichen Vertreters brachte der BF zusammengefasst vor, dass er an keinen Krankheiten leide und keine Medikamente einnehme. Zu seiner nunmehrigen Asylantragstellung gab der BF an, er habe Probleme in Pakistan, er arbeite für die PTI und sei Mitglied. Über weiteres Befragen erklärte der BF, keine Beweise für seine Rückkehr nach Pakistan im Jahr römisch 40 zu haben. Zu seinen Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates erklärte der BF, er sei seit römisch 40 PTI Mitglied und seien die Polizei, die Armee und die Ranger gegen diese Partei. Er habe einen Parteiausweis und habe an Demonstrationen in Islamabad teilgenommen. Der BF legte eine Kopie einer Mitgliedsbestätigung, ausgestellt am römisch 40 vor und gab an, im Jahr römisch 40 einen Parteiausweis erhalten zu haben. Gefragt zu seiner Funktion, erklärte der BF, er habe den Parteivorsitzenden begleitet, dieser sei in Pakistan. Befragt zu seinem Twitter-Account gab der BF an, dieser sei geschlossen worden und habe er diesbezüglich einen Screenshot. Über Befragen, was er dort geschrieben habe und ob er diesbezüglich Auszüge habe, erklärte der BF, nichts zu haben. Dazu befragt, wohin die 30 Polizeibeamten im Herkunftsstaat gekommen seien, führte er aus, diese hätten ihn in Pakistan gesucht und seien am römisch 40 zu ihm nach Hause gekommen und gebe es darüber ein Video; er habe davon von seinem Vater am selben Tag davon erfahren, dieser sei über ihn ausgefragt worden; man habe gesagt, man wolle ihn mitnehmen und werde ihn finden; alle, die die PTI unterstützen, würden mitgenommen werden und zum Militärgericht kommen und hingerichtet oder zu lebenslanger Haft verurteilt werden. Seit August römisch 40 sei er wieder hier (Anmerkung: in Österreich). Den Reisepass, den er römisch 40 ohne Probleme habe ausstellen lassen, sei vom Schlepper zerrissen worden. Im weiteren wurde der BF zu seinem Leben in Österreich befragt. Der BF lehnte die Möglichkeit der Einsichtnahme in das Länderinformationsblatt ab, seinem Vertreter wurde zur Abgabe einer Stellungnahme zum betreffenden Länderinformationsblatt eine Frist eingeräumt.

Die Frage nach einer freiwillige Rückkehr verneinte der BF mit der Begründung, diesfalls sofort vom Militär festgenommen zu werden. Über Befragen, ob sich seit rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens eine Änderung der Fluchtgründe ergeben habe, wiederholte der BF sein bisheriges Vorbringen und erklärte, selbst der Parteivorsitzende habe die Mitglieder aufgefordert, sich versteckt zu halten.

3.5. Dem BF bzw. seiner Vertretung wurde am XXXX eine Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs 3 und § 15a AsylG sowie eine Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung gem. § 52a Abs. 2 BFA-VG ausgefolgt. 3.5. Dem BF bzw. seiner Vertretung wurde am römisch 40 eine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG sowie eine Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung gem. Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG ausgefolgt.

3.6. Am XXXX erfolgte ein Abschlussbericht der PI XXXX , Fremdenpolizei an die Staatsanwaltschaft XXXX , wonach der BF im Zuge einer Lenkerkontrolle, den Beamten einen Führerschein, welcher auf eine andere Person ausgestellt war, vorgezeigt habe und so über seine Identität getäuscht zu haben. 3.6. Am römisch 40 erfolgte ein Abschlussbericht der PI römisch 40 , Fremdenpolizei an die Staatsanwaltschaft römisch 40 , wonach der BF im Zuge einer Lenkerkontrolle, den Beamten einen Führerschein, welcher auf eine andere Person ausgestellt war, vorgezeigt habe und so über seine Identität getäuscht zu haben.

3.7. Lt. Aktenvermerk des BFA vom XXXX gab der BF gegenüber einem Referenten und einer Polizistin an, dass er die Einvernahme am XXXX nicht haben und aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter freiwillig nach Pakistan zu rückkehren wolle; ferner sei sein Rechtsanwalt im Besitz seines Reisepasses.3.7. Lt. Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 gab der BF gegenüber einem Referenten und einer Polizistin an, dass er die Einvernahme am römisch 40 nicht haben und aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter freiwillig nach Pakistan zu rückkehren wolle; ferner sei sein Rechtsanwalt im Besitz seines Reisepasses.

3.8. Der rechtsfreundliche Vertreter übermittelte am XXXX eine Kopie des betreffenden Reisepasses und teilte über Rückfrage mit, dass eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt angesichts der freiwilligen Rückkehr des BF nicht geplant sei.3.8. Der rechtsfreundliche Vertreter übermittelte am römisch 40 eine Kopie des betreffenden Reisepasses und teilte über Rückfrage mit, dass eine Stellungnahme zum Länderinformationsblatt angesichts der freiwilligen Rückkehr des BF nicht geplant sei.

3.9. Im Zuge der am XXXX durchgeführten Einvernahme, in der der BF wiederholt erklärte, nun auch kein Asyl zu benötigen und aufgrund der Erkrankung seiner Mutter (medizinische Unterlagen könne er dazu nicht vorlegen) so schnell als möglich nach Pakistan zurückkehren zu wollen, er habe auch einen Reisepass beantragt und problemlos erhalten, der bei seinem Anwalt sei (AS 245f), wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 Absatz AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF gemäß § 12a Absatz 2 AsylG aufgehoben.3.9. Im Zuge der am römisch 40 durchgeführten Einvernahme, in der der BF wiederholt erklärte, nun auch kein Asyl zu benötigen und aufgrund der Erkrankung seiner Mutter (medizinische Unterlagen könne er dazu nicht vorlegen) so schnell als möglich nach Pakistan zurückkehren zu wollen, er habe auch einen Reisepass beantragt und problemlos erhalten, der bei seinem Anwalt sei (AS 245f), wurde mit mündlich verkündeten Bescheid in Bezug auf den BF der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, Absatz AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2 AsylG aufgehoben.

Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zl. XXXX wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten sowie den zweiten und den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Angaben im Rahmen der insgesamt drei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zum Gesundheitszustand des BF, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur aktuellen Lage in Pakistan getroffen. Es wurde umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt wurde und voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.Im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zl. römisch 40 wurde der bisherige Verfahrensgang in Bezug auf den ersten sowie den zweiten und den nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz des BF dargelegt. Es wurden Feststellungen zur Person des BF, zu seinen Angaben im Rahmen der insgesamt drei Asylverfahren, zur Gefährdungssituation bei einer Abschiebung, zum Gesundheitszustand des BF, zu seinem Privat- und Familienleben sowie zur aktuellen Lage in Pakistan getroffen. Es wurde umfassend ausgeführt, aus welchen Gründen die Behörde davon ausgehe, dass der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz in Missbrauchsabsicht gestellt wurde und voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

3.10. Am XXXX langte hg. der behördliche Verwaltungsakt ein. 3.10. Am römisch 40 langte hg. der behördliche Verwaltungsakt ein.

3.11. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers steht fest.

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA--VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Dies im wesentlichen mit der Begründung der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF.
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA--VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX als unbegründet abgewiesen. Das BVwG teilte die Auffassung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe. Mit Zustellung an den BF am XXXX erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen. Das BVwG teilte die Auffassung des BFA hinsichtlich der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des BF hinsichtlich seiner Ausreisegründe. Mit Zustellung an den BF am römisch 40 erwuchs die betreffende Entscheidung in Rechtskraft.

Am XXXX stellte der BF nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien von April bis September XXXX und einer Rückkehr nach Pakistan von September XXXX bis Oktober XXXX seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 stellte der BF nach einem zwischenzeitlichen Aufenthalt in Italien von April bis September römisch 40 und einer Rückkehr nach Pakistan von September römisch 40 bis Oktober römisch 40 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit dem Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Mit dem Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Dem Fluchtvorbringen wurde die Glaubwürdigkeit versagt. Das Vorbringen des BF wurde mit näherer Begründung als unschlüssig, kurz und emotionslos qualifiziert. Zu den vorgelegten Beweismitteln (ein FIR und ein Zeitungsartikel) wurde festgehalten, dass der BF zwar eine Anzeige vorgelegt habe, diese jedoch nicht von ihm, sondern einer anderen Person erstattet worden sei. Auf die länderkundlichen Feststellungen, wonach es in Pakistan problemlos möglich sei, ein (Schein-)Strafverfahren gegen sich selbst einzuleiten, wurde verwiesen; auch sei es ohne große Anstrengung möglich, Zeitungsartikel, in denen eine Verfolgungssituation geschildert werde, gegen Bezahlung oder aufgrund von Beziehungen veröffentlichen zu lassen. Hinsichtlich des vorgelegten Zeitungsartikels seien seitens der Staatendokumentation des BFA konkrete Recherchen erfolgt, welche ergeben hätten, dass in der betreffenden Zeitung am betreffenden Datum aber auch in anderen Ausgaben der genannten Zeitung weder ein Fahndungsfoto des BF noch ein entsprechender Artikel veröffentlicht worden sei.

Die gegen den oa. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ L508 XXXX abgewiesen.Die gegen den oa. Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ L508 römisch 40 abgewiesen.

Das BVwG schloss sich der behördlichen Beweiswürdigung, wonach es dem BF nicht gelungen sei, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen, vollinhaltlich an und hob beweiswürdigend die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit des BF und dessen konstruiertes, lebensfremdes Vorbringen hervor.

Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am XXXX an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF in Rechtskraft.Das betreffende Erkenntnis erwuchs mit Zustellung am römisch 40 an den rechtsfreundlichen Vertreter des BF in Rechtskraft.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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