TE Bvwg Beschluss 2024/10/10 W172 2299298-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2024
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Entscheidungsdatum

10.10.2024

Norm

AEUV Art267
AVG §38a
B-VG Art133 Abs9
FMABG §22 Abs2a
FM-GwG §34
FM-GwG §35
FM-GwG §36
FM-GwG §6 Abs1
VStG 1950 §9
VwGG §25a Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 38a heute
  2. AVG § 38a gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 38a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FMABG § 22 heute
  2. FMABG § 22 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  3. FMABG § 22 gültig von 05.04.2020 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/2020
  4. FMABG § 22 gültig von 01.09.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2018
  5. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2017
  6. FMABG § 22 gültig von 03.01.2018 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2017
  7. FMABG § 22 gültig von 01.01.2017 bis 02.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2016
  8. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 184/2013
  9. FMABG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013
  10. FMABG § 22 gültig von 02.08.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011
  11. FMABG § 22 gültig von 01.04.2002 bis 01.08.2011
  1. VStG 1950 § 9 gültig von 01.04.1983 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 52/1991
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch


W172 2299298-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden der XXXX AG, vertreten durch RA Dr. Bettina Hörtner, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX 2024, GZ XXXX , in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Rainer FELSEISEN und Dr. Gert WALLISCH als Beisitzer über die Beschwerden der römisch 40 AG, vertreten durch RA Dr. Bettina Hörtner, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom römisch 40 2024, GZ römisch 40 , in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz beschlossen:

A)

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Artikel 267, AEUV die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stehen das sekundäre Unionsrecht (insbesondere Artikel 60 Absatz 5 und Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 bis Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 141/73 vom 05.06.2015, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019) wie auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union (insbesondere effet utile) den Bestimmungen des § 35 Absatz 1 bis Absatz 3 (über die Strafbarkeit von juristischen Personen) und § 36 (Verlängerung der Verjährungsfrist) österreichisches Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) entgegen, die in Verbindung mit der Auslegung dieser Bestimmungen durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass es zur Bestrafung der juristischen Person zwingend erforderlich ist, dass zuvor einem Organwalter oder einer anderen natürlichen Person, die für die juristische Personen gehandelt hat, eine förmliche Parteistellung als Beschuldigter, jedenfalls zumindest als Partei mit allen Rechten, einzuräumen und weiters auch zwingend im Spruch (Tenor) des Straferkenntnisses gegenüber der juristischen Person festzustellen ist, dass die dort konkret zu nennende natürliche Person (oder der Organwalter) tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, um dieses Verhalten in einem weiteren Schritt der juristischen Person zuzurechnen, wobei die Verfolgungsverjährung ab Ende der Tathandlung binnen einer Frist von drei Jahren, die Strafbarkeitsverjährung binnen einer Frist von fünf Jahren eintritt?Stehen das sekundäre Unionsrecht (insbesondere Artikel 60 Absatz 5 und Absatz 6 in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 bis Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG, des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. L 141/73 vom 05.06.2015, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2019/2177 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019) wie auch die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Europäischen Union (insbesondere effet utile) den Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 1 bis Absatz 3 (über die Strafbarkeit von juristischen Personen) und Paragraph 36, (Verlängerung der Verjährungsfrist) österreichisches Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) entgegen, die in Verbindung mit der Auslegung dieser Bestimmungen durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof verlangen, dass es zur Bestrafung der juristischen Person zwingend erforderlich ist, dass zuvor einem Organwalter oder einer anderen natürlichen Person, die für die juristische Personen gehandelt hat, eine förmliche Parteistellung als Beschuldigter, jedenfalls zumindest als Partei mit allen Rechten, einzuräumen und weiters auch zwingend im Spruch (Tenor) des Straferkenntnisses gegenüber der juristischen Person festzustellen ist, dass die dort konkret zu nennende natürliche Person (oder der Organwalter) tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, um dieses Verhalten in einem weiteren Schritt der juristischen Person zuzurechnen, wobei die Verfolgungsverjährung ab Ende der Tathandlung binnen einer Frist von drei Jahren, die Strafbarkeitsverjährung binnen einer Frist von fünf Jahren eintritt?

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Absatz 3 VwGG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3 VwGG nicht zulässig.



Text


Begründung

Zu A) Gegenstand des Ausgangsverfahrens

1. Vorlegendes Gericht:

Bundesverwaltungsgericht

Republik Österreich

Erdbergstraße 192-196

1030 Wien

Österreich

2. Parteien des Verfahrens:

I.        Finanzmarktaufsichtsbehörde
Abteilung Verfahren und Recht
Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien
römisch eins.        Finanzmarktaufsichtsbehörde
Abteilung Verfahren und Recht
Otto-Wagner-Platz 5, 1090 Wien

II.       XXXX ,
z.Hd. RA Dr. Bettina Hörtner
Wollzeile 19/15 1010 Wien
römisch II.       römisch 40 ,
z.Hd. RA Dr. Bettina Hörtner
Wollzeile 19/15 1010 Wien

3. Dem Verfahren liegt ein Straferkenntnis der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“ oder auch „belangte Behörde“) vom XXXX 2024, GZ XXXX , zugrunde, mit dem sie eine juristische Person (die beschwerdeführende Gesellschaft) gemäß § 35 Absatz 1 bis Absatz 3 FM-GwG verwaltungsstrafrechtlich bestraft hat, weil sie einen Verstoß gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten (§ 9 Absatz 1 erster Satz in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Z 4 FM-GwG bzw. § 9 Absatz 1 erster Satz in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Z 6 FM-GwG) vom 01.01.2017 bis 28.07.2020 sowie vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 zu verantworten habe. Dabei stützt sich das Straferkenntnis auf § 35 FM-GwG, wonach juristische Personen bestraft werden können. 3. Dem Verfahren liegt ein Straferkenntnis der österreichischen Finanzmarktaufsichtsbehörde („FMA“ oder auch „belangte Behörde“) vom römisch 40 2024, GZ römisch 40 , zugrunde, mit dem sie eine juristische Person (die beschwerdeführende Gesellschaft) gemäß Paragraph 35, Absatz 1 bis Absatz 3 FM-GwG verwaltungsstrafrechtlich bestraft hat, weil sie einen Verstoß gegen geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten (Paragraph 9, Absatz 1 erster Satz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 4, FM-GwG bzw. Paragraph 9, Absatz 1 erster Satz in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 6, FM-GwG) vom 01.01.2017 bis 28.07.2020 sowie vom 01.01.2017 bis 31.12.2019 zu verantworten habe. Dabei stützt sich das Straferkenntnis auf Paragraph 35, FM-GwG, wonach juristische Personen bestraft werden können.

4. Weil dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht die Strafbarkeit der juristischen Person fremd sei, ist deren Bestrafung gemäß § 35 Absatz 1 und 2 FM-GwG in Verbindung mit der Auslegung durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof nur dann rechtmäßig, wenn zuvor das (objektiv) tatbestandsmäßige, rechtswidrige und (subjektiv) schuldhafte Handeln der konkret zu nennenden natürlichen Person (bzw. eines Organwalter) „gemäß § 34 Abs. 1 bis 3“ (FM-GwG) festgestellt und der juristischen Person in weiterer Folge zugerechnet wurde. Dabei ist es erforderlich, erstens, dass die natürliche Person, deren Handeln der juristischen Person zugerechnet werden soll, in diesem Verfahren zuvor selbst als Beschuldigte, jedenfalls zumindest als Partei mit allen Rechten, und nicht bloß als Zeuge eingebunden und behandelt wurde sowie zweitens, dass im Spruch (Tenor) des Straferkenntnisses an die juristische Person dieses tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handeln des identifizierten Organwalters (der identifizierten natürlichen Person) nicht nur festgestellt, sondern dieses drittens auch im Spruch (Tenor) der juristischen Person zugerechnet wird. Dies führt auch – regelmäßig – dazu, dass Fehler im Verfahren gegenüber dem Organwalter (bzw. der natürlichen Person), die für die juristische Person gehandelt haben, etwa beispielsweise, dass die relevante Person nur als Zeuge (unter Wahrheitspflicht) befragt wurde, zur Verfahrenseinstellung (bzw. Aufhebungen im Instanzenzug) im Verfahren der juristischen Person führt. Gleiches gilt ex lege, wenn das Verfahren nicht binnen der Frist der Verfolgungsverjährung durch die FMA eingeleitet wurde sowie wenn binnen der Strafbarkeitsverjährungsfrist keine endgültige Entscheidung gefällt werden konnte (beispielsweise rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz). 4. Weil dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht die Strafbarkeit der juristischen Person fremd sei, ist deren Bestrafung gemäß Paragraph 35, Absatz 1 und 2 FM-GwG in Verbindung mit der Auslegung durch den österreichischen Verwaltungsgerichtshof nur dann rechtmäßig, wenn zuvor das (objektiv) tatbestandsmäßige, rechtswidrige und (subjektiv) schuldhafte Handeln der konkret zu nennenden natürlichen Person (bzw. eines Organwalter) „gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3“ (FM-GwG) festgestellt und der juristischen Person in weiterer Folge zugerechnet wurde. Dabei ist es erforderlich, erstens, dass die natürliche Person, deren Handeln der juristischen Person zugerechnet werden soll, in diesem Verfahren zuvor selbst als Beschuldigte, jedenfalls zumindest als Partei mit allen Rechten, und nicht bloß als Zeuge eingebunden und behandelt wurde sowie zweitens, dass im Spruch (Tenor) des Straferkenntnisses an die juristische Person dieses tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handeln des identifizierten Organwalters (der identifizierten natürlichen Person) nicht nur festgestellt, sondern dieses drittens auch im Spruch (Tenor) der juristischen Person zugerechnet wird. Dies führt auch – regelmäßig – dazu, dass Fehler im Verfahren gegenüber dem Organwalter (bzw. der natürlichen Person), die für die juristische Person gehandelt haben, etwa beispielsweise, dass die relevante Person nur als Zeuge (unter Wahrheitspflicht) befragt wurde, zur Verfahrenseinstellung (bzw. Aufhebungen im Instanzenzug) im Verfahren der juristischen Person führt. Gleiches gilt ex lege, wenn das Verfahren nicht binnen der Frist der Verfolgungsverjährung durch die FMA eingeleitet wurde sowie wenn binnen der Strafbarkeitsverjährungsfrist keine endgültige Entscheidung gefällt werden konnte (beispielsweise rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes als Beschwerdeinstanz).

5. Aus diesem Grund sind auch im gegenständliche Ausgangsverfahren eine weitere natürliche Person („Zurechnungsperson“) Partei des Verfahrens, weil es nach dem oben Beschriebenen geboten ist, dass sie aufgrund ihrer Parteienrechte auch beschwerdelegitimiert ist, obwohl die belangte Behörde eine Bestrafung dieser natürlichen Person nie angestrebt hatte.

6. Diese Erfordernisse betreffend die „Zurechnungsperson“ an das Verfahren gegenüber der juristischen Person bzw. den Spruch des Straferkenntnisses wie auch die (ohne Unterbrechung aufgrund des nunmehrigen Vorlageverfahrens) in Kürze ex lege eintretende Strafbarkeitsverjährung bilden den Anlass zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof.

Relevante Rechtsvorschriften

7. Die relevanten Vorschriften der Richtlinie (EU) 2015/849 („4. Geldwäscherichtlinie“) lauten auszugsweise samt Überschrift wie folgt:

„[Erwägungsgrund] 59: Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften nicht eingehalten werden. Derzeit wenden die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die wichtigsten Präventivvorschriften eine ganze Reihe unterschiedlicher verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen an. Diese Diversität könnte jedoch die Bemühungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beeinträchtigen und bedroht die Einheitlichkeit der Gegenmaßnahmen der Union. Daher sollte diese Richtlinie verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen der Mitgliedstaaten zumindest für schwere, wiederholte oder systematische Verstöße gegen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen, die Meldung von verdächtigen Transaktionen und die internen Kontrollen der Verpflichteten anwenden können, vorsehen. Die Sanktionen und Maßnahmen sollten ausreichend breit gefächert sein, damit die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden den Unterschieden zwischen Verpflichteten, insbesondere zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und anderen Verpflichteten, was ihre Größe, Merkmale und Art der Geschäftstätigkeit anbelangt, Rechnung tragen können. […]

Abschnitt 4

Sanktionen

Artikel 58

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verpflichteten für Verstöße gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie gemäß diesem Artikel und den Artikeln 59 bis 61 verantwortlich gemacht werden können. Jede sich daraus ergebende Sanktion oder Maßnahme muss wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2) Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen fest, stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden solche Sanktionen und Maßnahmen für Verstöße gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften verhängen können, und gewährleisten, dass sie angewandt werden.

[…]

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei für juristische Personen geltenden Verpflichtungen im Falle von Verstößen gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften Sanktionen und Maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans und andere natürliche Personen, die nach nationalem Recht für den Verstoß verantwortlich sind, verhängt werden können.

Artikel 59

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Artikel zumindest für die Verstöße gegen die in folgenden Artikeln festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten gilt, wenn es sich um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt:
a) Artikel 10 bis 24 (Sorgfaltspflicht gegenüber Kunden),
b) Artikel 33, 34 und 35 (Verdachtsmeldungen),
c) Artikel 40 (Aufbewahrung von Aufzeichnungen) und
d) Artikel 45 und 46 (interne Kontrollen).

[…]

(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für Verstöße im Sinne des Artikels 59 Absatz 1 verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
a) Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
b) Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
c) Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 5 dieses Artikels genannte Person das Begehen eines der in Artikel 59 Absatz 1 genannten Verstöße zugunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

[…].“

8. §§ 34 bis 36 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2016 (betr. § 34 Absatz 1 bis Absatz 3; mit BGBl. I Nr. 107/2017 wurde lediglich der damalige § 34 Absatz 4 aufgehoben; derzeit hat Absatz 4 i.d.F. BGBl. I Nr. 62/2019 einen hier nicht relevanten anderen Regelungszusammenhang) und in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2018 (betr. § 35 Absatz 1 bis Absatz 2; mit BGBl. I Nr. 107/2017 wurde lediglich Absatz 4 aufgehoben), lauten samt Überschriften auszugsweise:8. Paragraphen 34 bis 36 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, (betr. Paragraph 34, Absatz 1 bis Absatz 3; mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, wurde lediglich der damalige Paragraph 34, Absatz 4 aufgehoben; derzeit hat Absatz 4 i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2019, einen hier nicht relevanten anderen Regelungszusammenhang) und in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2018, (betr. Paragraph 35, Absatz 1 bis Absatz 2; mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017, wurde lediglich Absatz 4 aufgehoben), lauten samt Überschriften auszugsweise:

„8. Abschnitt

Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

Pflichtverletzungen

§ 34. (1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß Paragraph 34, (1) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß

[…]

2. § 5 bis § 12 (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von § 6 Absatz 4, § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 4 erlassenen Verordnungen der FMA,2. Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4 erlassenen Verordnungen der FMA,

[…]

8. § 23 Absatz 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),8. Paragraph 23, Absatz 1 bis 3 oder 6 (interne Organisation),

[…]

verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz 1 Z 2, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.(2) Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz 1 Ziffer 2,, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.

(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verpflichteten(3) Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten

1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Art. 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,1. wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,

2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,2. die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,

3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Art. 8 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder3. es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Artikel 8, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder

4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Art. 3 Z 5 ist, in schwerwiegender Weise gegen Art. 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,4. sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.

[…]“

„Strafbarkeit von juristischen Personen

§ 35. (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Absatz 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:Paragraph 35, (1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz 1 bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1. Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

2. Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder

3. Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß § 34 Absatz 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer in § 34 Absatz 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat. (2) Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 1 bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz 1 bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.

[…].“

„Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 36. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Absatz 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Absatz 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“Paragraph 36, Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.“

Zu den beiden Vorlagefragen

9. Dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht war die Bestrafung einer juristischen Person bislang fremd. Stattdessen wurde nach § 9 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Bestrafung einer natürlichen Person vorgesehen, der das Fehlverhalten zugerechnet wurde. Es haftete die natürliche Person, die eine bestimmte Verantwortung (qua Organstellung oder Beauftragung) in der juristischen Person innehatte, für ein festgestelltes Fehlverhalten. 9. Dem österreichischen Verwaltungsstrafrecht war die Bestrafung einer juristischen Person bislang fremd. Stattdessen wurde nach Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) die Bestrafung einer natürlichen Person vorgesehen, der das Fehlverhalten zugerechnet wurde. Es haftete die natürliche Person, die eine bestimmte Verantwortung (qua Organstellung oder Beauftragung) in der juristischen Person innehatte, für ein festgestelltes Fehlverhalten.

Mit der Einführung der hier relevanten Bestimmungen des § 35 Absatz 1 bis 3 FM-GwG (bzw. zuvor schon des § 99d alt Bankwesengesetz [BWG] i.d.F. BGBl. I Nr. 184/2013 als wortgleiche Vorgängerbestimmung) fand die Bestrafung der juristischen Person Eingang in das österreichische Verwaltungsstrafrecht. Mit der Einführung der hier relevanten Bestimmungen des Paragraph 35, Absatz 1 bis 3 FM-GwG (bzw. zuvor schon des Paragraph 99 d, alt Bankwesengesetz [BWG] i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013, als wortgleiche Vorgängerbestimmung) fand die Bestrafung der juristischen Person Eingang in das österreichische Verwaltungsstrafrecht.

10. Im Wesentlichen wurde mit § 35 Absatz 1 und 2 FM-GwG der Artikel 59 i.V.m. Artikel 60 Absatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt (vgl. unten die in Rz. 12 wiedergegebenen Erläuterungen im Ministerialentwurf zu § 35 leg.cit.). Die Umsetzung des Richtlinientextes (Art. 60 Absatz 5) erfolgte jedoch mit einer bedeutsamen Ergänzung, die sich in § 35 Absatz 1 FM-GwG findet, wonach als zusätzliche Bedingung für die Bestrafung einer juristischen Person eingefügt wurde, (wörtlich) dass „eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Absatz 1 bis 3“ zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde. Diese einschränkende Wortfolge findet sich im Richtlinientext nicht und wurde vom österreichischen Gesetzgeber eingefügt (vgl. den Wortlaut des Artikel 60 Absatz 5 der Richtlinie oben in Rz. 7). In § 34 Absatz 1 bis 3 FM-GwG ist jedoch die Bestrafung einer natürlichen Person nach dem österreichischen System des § 9 VStG geregelt, die in Artikel 60 Absatz 5 und 6 der Richtlinie nicht enthalten ist; dort ist lediglich vorgesehen, dass eine natürliche Person zu Gunsten der juristischen Person handelt und aufgrund einer bestimmten Befugnis eine Führungsposition innehatte; ferner können auch andere natürliche Personen für die juristische Person Verantwortlichkeit begründen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Artikel 60 Absatz 6 und 5 der Richtlinie). Eine subjektive (verwaltungs-)strafrechtliche Zuordnung zu einer identifizierten natürlichen Person ist jedoch gerade nicht vorgesehen.10. Im Wesentlichen wurde mit Paragraph 35, Absatz 1 und 2 FM-GwG der Artikel 59 i.V.m. Artikel 60 Absatz 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2015/849 umgesetzt vergleiche unten die in Rz. 12 wiedergegebenen Erläuterungen im Ministerialentwurf zu Paragraph 35, leg.cit.). Die Umsetzung des Richtlinientextes (Artikel 60, Absatz 5) erfolgte jedoch mit einer bedeutsamen Ergänzung, die sich in Paragraph 35, Absatz 1 FM-GwG findet, wonach als zusätzliche Bedingung für die Bestrafung einer juristischen Person eingefügt wurde, (wörtlich) dass „eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz 1 bis 3“ zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde. Diese einschränkende Wortfolge findet sich im Richtlinientext nicht und wurde vom österreichischen Gesetzgeber eingefügt vergleiche den Wortlaut des Artikel 60 Absatz 5 der Richtlinie oben in Rz. 7). In Paragraph 34, Absatz 1 bis 3 FM-GwG ist jedoch die Bestrafung einer natürlichen Person nach dem österreichischen System des Paragraph 9, VStG geregelt, die in Artikel 60 Absatz 5 und 6 der Richtlinie nicht enthalten ist; dort ist lediglich vorgesehen, dass eine natürliche Person zu Gunsten der juristischen Person handelt und aufgrund einer bestimmten Befugnis eine Führungsposition innehatte; ferner können auch andere natürliche Personen für die juristische Person Verantwortlichkeit begründen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (Artikel 60 Absatz 6 und 5 der Richtlinie). Eine subjektive (verwaltungs-)strafrechtliche Zuordnung zu einer identifizierten natürlichen Person ist jedoch gerade nicht vorgesehen.

11. Aus der Wortfolge „eine Pflichtverletzung gemäß § 34 Abs. 1 bis 3“ in § 35 Absatz 1 FM-GwG und dem Verweis auf § 9 VStG in § 34 Absatz 1 FM-GwG hat die Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) folgende (zusätzliche) Anforderungen an die Strafbarkeit der juristischen Person nach § 35 FM-GwG abgeleitet. Es wird, wie oben bereits kurz angedeutet, angemerkt, dass diese Judikatur zwar zu § 99d alt BWG entwickelt wurde (diese Bestimmung ist mittlerweile außer Kraft getreten), jedoch weiterhin auch zu § 35 FM-GwG angewendet wird. 11. Aus der Wortfolge „eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3“ in Paragraph 35, Absatz 1 FM-GwG und dem Verweis auf Paragraph 9, VStG in Paragraph 34, Absatz 1 FM-GwG hat die Judikatur des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) folgende (zusätzliche) Anforderungen an die Strafbarkeit der juristischen Person nach Paragraph 35, FM-GwG abgeleitet. Es wird, wie oben bereits kurz angedeutet, angemerkt, dass diese Judikatur zwar zu Paragraph 99 d, alt BWG entwickelt wurde (diese Bestimmung ist mittlerweile außer Kraft getreten), jedoch weiterhin auch zu Paragraph 35, FM-GwG angewendet wird.

12. Beginnend mit VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023 (vgl. aber auch VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, sowie 13.12.2019, Ro 2019/02/0011, und VwGH 08.09.2022, Ro 2022/02/0017), trägt die ständige Judikatur folgende Überlegungen (wörtliche teilweise Wiedergabe mit Randziffern): 12. Beginnend mit VwGH vom 29.03.2019, Ro 2018/02/0023 vergleiche aber auch VwGH 13.12.2019, Ra 2019/02/0184, sowie 13.12.2019, Ro 2019/02/0011, und VwGH 08.09.2022, Ro 2022/02/0017), trägt die ständige Judikatur folgende Überlegungen (wörtliche teilweise Wiedergabe mit Randziffern):

[…] 16 Davon ausgehend stellen sich im Revisionsfall - wegen des unionsrechtlichen Bezugs unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens gemäß Art. 47 Absatz 2 GRC, auf den sich auch juristische Personen berufen können (vgl. Jarras, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 47 Rz 12) - weitere, auch vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Fragen, zumal § 99d BWG - anders als die Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG - nicht von verfahrensrechtlichen Bestimmungen flankiert ist. […] 16 Davon ausgehend stellen sich im Revisionsfall - wegen des unionsrechtlichen Bezugs unter dem Aspekt eines fairen Verfahrens gemäß Artikel 47, Absatz 2 GRC, auf den sich auch juristische Personen berufen können vergleiche Jarras, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Artikel 47, Rz 12) - weitere, auch vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Fragen, zumal Paragraph 99 d, BWG - anders als die Verbandsverantwortlichkeit nach dem VbVG - nicht von verfahrensrechtlichen Bestimmungen flankiert ist.

17 Auch findet sich sonst kein besonderes Verfahrensrecht für das Verwaltungsstrafverfahren gegen juristische Personen, weshalb - soweit auf juristische Personen anwendbar - auf das von der FMA bei der Ahndung von Verwaltungsübertretungen heranzuziehende FMBAG sowie das VStG (Art. I Absatz 2 Z 2 EGVG), das wiederum auf Teile des AVG verweist (§ 24 VStG) und das (subsidiär) auch im verwaltungsgerichtlic

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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