Entscheidungsdatum
04.08.2023Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG §10 Abs1 Z7Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B. (geb. ...1999, syrischer Staatsangehöriger), vertreten durch Rechtsanwalt GmbH, betreffend den Antrag vom 20.12.2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft zum Verfahren der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, zur GZ: MA 35-...-2022 nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung am 3.8.2023,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Antrag vom 20.12.2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 StbG abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Antrag vom 20.12.2022 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 20.12.2022 stellte der Beschwerdeführer den hg. Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35.
Dabei verwendete die Behörde im Wesentlichen die vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers laut Vorantrag vom 17.11.2022, welchen der Beschwerdeführer zuvor zurückgezogen hatte.
Am 16.1.2023 legte der Beschwerdeführer die Staatsbürgerschaftsprüfung vor der Behörde ab.
Danach setzte die Behörde immer wieder Verfahrensschritte, wobei sie am 22.3.2023 eine Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhielt (keine Vormerkungen). Der Beschwerdeführer hatte auch bereits seinen Asylbescheid vorlegt. Obwohl die belangte Behörde über einen IZR-Zugang verfügt (u.a. relevant für § 7 AsylG), urgierte sie nochmals eine Antwort des BFA am 9.6.2023.Danach setzte die Behörde immer wieder Verfahrensschritte, wobei sie am 22.3.2023 eine Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erhielt (keine Vormerkungen). Der Beschwerdeführer hatte auch bereits seinen Asylbescheid vorlegt. Obwohl die belangte Behörde über einen IZR-Zugang verfügt (u.a. relevant für Paragraph 7, AsylG), urgierte sie nochmals eine Antwort des BFA am 9.6.2023.
Mit Schriftsatz vom 22.6.2023, eingelangt bei der Behörde am 26.6.2023, erhob der rechtsvertretene Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde.
Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach und legte den Behördenakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 5.7.2023).
Das Verwaltungsgericht Wien erneuerte die Behördenabfragen und holte auch Auskünfte der MA 62 und MA 40 betreffend die Mitbewohner des Beschwerdeführers sein.
Aufgrund der Aufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 6.7.2023 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 13.7.2023, korrigierend am 17.7.2023, die 30 Monate für die Berechnung des Lebensunterhaltes mit.
Am 3.8.2023 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, in der der Beschwerdeführer und sein ehemaliger Mitbewohner C. D. als Zeuge einvernommen wurden. Im Anschluss daran wurde die abweisende Entscheidung vom Verwaltungsgericht mündlich verkündet. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte daraufhin sogleich einen Antrag auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Sachverhaltrömisch II. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer A. B. (geb. ...1999 in …, syrischer Staatsangehöriger, ledig) stellte persönlich am 20.12.2022 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft bei der MA 35.
Der Beschwerdeführer kam als unbegleiteter Minderjähriger im 08/2015 nach Österreich und ist anerkannter Konventionsflüchtling seit 02/2016.
Er ist seit 09/2019 bei der E. als Lehrling beschäftigt und hat am 17.2.2023 die Lehre zum „F.“ abgeschlossen.
Von 09/2018 – 10/2020 wohnte der Beschwerdeführer mit C. D. (geb. ...1986, syrischer Staatsangehöriger) und von 08/2019 – 03/2020 auch mit G. H. (geb. ...1984, syrischer Staatsangehöriger) in Wien, I.-kai zusammen. Die Wohnung hatte ca. 30 m2 und bestand aus einem Wohnraum, wo die drei Personen schliefen und sich die Küche sowie Dusche teilten (mit WC am Gang).Von 09/2018 – 10/2020 wohnte der Beschwerdeführer mit C. D. (geb. ...1986, syrischer Staatsangehöriger) und von 08/2019 – 03/2020 auch mit G. H. (geb. ...1984, syrischer Staatsangehöriger) in Wien, römisch eins.-kai zusammen. Die Wohnung hatte ca. 30 m2 und bestand aus einem Wohnraum, wo die drei Personen schliefen und sich die Küche sowie Dusche teilten (mit WC am Gang).
Seit 10/2020 wohnt der Beschwerdeführer in Wien, J. Straße, wo er seit 05/2023 mit seiner Freundin K. L. (geb. ...2001, syrische Staatsangehörige) zusammenlebt.
C. D. hat von 02/2017 – 11/2019 Mindestsicherung bezogen. G. H. hat von 08/2019 – 07/2020 Mindestsicherung bezogen, wobei der Beschwerdeführer und seine zwei Mitbewohner in Wien, I.-kai sich die Wohn- bzw. Energiekosten aufteilten. Der Beschwerdeführer und G. H. zahlten jeweils 175,- Euro pro Monat an Wohn- und Energiekosten (inkl. anteilige GIS-Gebühr für TV). Den Rest von den insgesamt ca. 600,- Euro pro Monat (sohin zumindest 250,- Euro pro Monat) übernahm der Hauptmieter C. D.. Die Kosten für Lebensmittel übernahm jeder für sich selbst.C. D. hat von 02/2017 – 11/2019 Mindestsicherung bezogen. G. H. hat von 08/2019 – 07/2020 Mindestsicherung bezogen, wobei der Beschwerdeführer und seine zwei Mitbewohner in Wien, römisch eins.-kai sich die Wohn- bzw. Energiekosten aufteilten. Der Beschwerdeführer und G. H. zahlten jeweils 175,- Euro pro Monat an Wohn- und Energiekosten (inkl. anteilige GIS-Gebühr für TV). Den Rest von den insgesamt ca. 600,- Euro pro Monat (sohin zumindest 250,- Euro pro Monat) übernahm der Hauptmieter C. D.. Die Kosten für Lebensmittel übernahm jeder für sich selbst.
Der Beschwerdeführer hat die Monate 08/2019, 01/2020 – 12/2020, 01/2021 – 12/2021 und 01/2022 – 05/2022 für die Berechnung des Lebensunterhaltes geltend gemacht.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf B2 Niveau des GERS. Er hat die Staatsbürgerschaftsprüfung am 17.1.2023 bestanden.
Der Beschwerdeführer ist weder von einem inländischen noch von einem ausländischen Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Ebenso wenig ist er von einem inländischen Gericht wegen eines Finanzvergehens zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen den Beschwerdeführer ist auch kein Strafverfahren bei einem inländischen Gericht anhängig; er hat keine Verwaltungsübertretungen begangen.
Gegen den Beschwerdeführer wurden weder fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig. Es wurde weder ein Verfahren nach § 7 AsylG eingeleitet noch liegen die Voraussetzungen dafür vor.Gegen den Beschwerdeführer wurden weder fremdenpolizeiliche Maßnahmen erlassen noch ist ein Verfahren zur Erlassung einer solchen Maßnahme anhängig. Es wurde weder ein Verfahren nach Paragraph 7, AsylG eingeleitet noch liegen die Voraussetzungen dafür vor.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Das Verwaltungsgericht Wien hat Einsicht genommen in den elektronischen Behördenakt (inkl. elektronischen Vorakt betreffend den Antrag vom 17.11.2022), insbesondere die Auskünfte der MA 62 vom 7.7.2023 und der MA 40 vom 10.7.2023 berücksichtigt sowie die Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen C. D. in der mündlichen Verhandlung am 3.8.2023 gewürdigt.
Die Feststellungen zu den persönlichen Daten des Beschwerdeführers und der Antragstellung ergeben sich aus dem Behördenakt sowie der Geburtsurkunde bzw. dem Konventionsreisepass des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen über die Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet und seine Stellung als anerkannter Konventionsflüchtling beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, dem aktenkundigen Asylbescheid des BFA vom 11.2.2016 und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 3.8.2023.
Dass der Beschwerdeführer als Lehrling bei der E. beschäftigt war und die Lehre zum „F.“ auch abgeschlossen hat, gründet sich auf den Versicherungsdatenauszug und das vorgelegte Zeugnis über die Lehrabschlussprüfung vom 17.2.2023.
Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers (betreffend 6.9.2018 – 19.10.2020) und der Auskunft der MA 62 vom 7.7.2023 in Zusammenhalt mit den entsprechenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister von C. D. (geb. ...1986, syrischer Staatsangehöriger – betreffend 18.9.2018 – 28.12.2020) und G. H. (geb. ...1984, syrischer Staatsangehöriger – betreffend 23.8.2019 – 2.10.2020) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit diesen beiden Personen in Wien, I.-kai zusammen gewohnt hat. Dies wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen C. D. (Hauptmieter der Wohnung in Wien, I.-kai) nach Vorhalt der Melderegisterdaten in der Verhandlung am 3.8.2023 bestätigt. Daher ist die Erklärung des Beschwerdeführers vom 15.11.2022 (im Vorverfahren) unvollständig, wonach er nur mit C. D. dort gewohnt habe. Der Zeuge D. erklärte weiters, dass der Mitbewohner H. tatsächlich aber nur bis 03/2020 in der Wohnung gelebt habe (ca. drei bis vier Mal pro Woche dort übernachtete), sodass er diesen dann amtlich abmelden ließ. Die Feststellungen zur Wohnung (Aufbau, Größe, Schlafsituation) ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D. in der Verhandlung am 3.8.2023 in Zusammenhalt mit der Wohnrechtsvereinbarung vom 2.9.2018 (AS 131).Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers (betreffend 6.9.2018 – 19.10.2020) und der Auskunft der MA 62 vom 7.7.2023 in Zusammenhalt mit den entsprechenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister von C. D. (geb. ...1986, syrischer Staatsangehöriger – betreffend 18.9.2018 – 28.12.2020) und G. H. (geb. ...1984, syrischer Staatsangehöriger – betreffend 23.8.2019 – 2.10.2020) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit diesen beiden Personen in Wien, römisch eins.-kai zusammen gewohnt hat. Dies wurde sowohl vom Beschwerdeführer als auch vom Zeugen C. D. (Hauptmieter der Wohnung in Wien, römisch eins.-kai) nach Vorhalt der Melderegisterdaten in der Verhandlung am 3.8.2023 bestätigt. Daher ist die Erklärung des Beschwerdeführers vom 15.11.2022 (im Vorverfahren) unvollständig, wonach er nur mit C. D. dort gewohnt habe. Der Zeuge D. erklärte weiters, dass der Mitbewohner H. tatsächlich aber nur bis 03/2020 in der Wohnung gelebt habe (ca. drei bis vier Mal pro Woche dort übernachtete), sodass er diesen dann amtlich abmelden ließ. Die Feststellungen zur Wohnung (Aufbau, Größe, Schlafsituation) ergeben sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D. in der Verhandlung am 3.8.2023 in Zusammenhalt mit der Wohnrechtsvereinbarung vom 2.9.2018 (AS 131).
Die Feststellungen betreffend die Zeiträume, in denen C. D. und G. H. Mindestsicherung bezogen haben, gründen sich auf die Auskünfte der MA 40 vom 17.11.2022 (laut Vorakt) und vom 10.7.2023.
Aus der aktenkundigen Wohnrechtsvereinbarung vom 2.9.2018 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauptmieter C. D. ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer 175,- Euro pro Monat als Anteil für die Mitbenutzung an der Unterkunft in Wien, I.-kai geleistet hat (dies wurde bar an den Hauptmieter übergeben, siehe dazu das Schreiben vom 15.11.2022, AS 131-132). Dieser monatliche Geldbetrag wurde auch vom Beschwerdeführer und vom Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung am 3.8.2023 bestätigt. Zudem führte der Zeuge D. in der Verhandlung am 3.8.2023 aus, dass er insgesamt ca. 600,- Euro für Miet- und Energiekosten gezahlt habe und seine zwei Mitbewohner (Beschwerdeführer und H.) jeweils 175,- Euro pro Monat (Miete inkl. anteilige Energiekosten und GIS-Gebühr für TV) an ihn übergeben haben. Der Beschwerdeführer und der Zeuge D. erklärten am 3.8.2023 übereinstimmend, dass die Kosten für Lebensmittel bzw. Essen jeder für sich getragen habe.Aus der aktenkundigen Wohnrechtsvereinbarung vom 2.9.2018 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hauptmieter C. D. ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer 175,- Euro pro Monat als Anteil für die Mitbenutzung an der Unterkunft in Wien, römisch eins.-kai geleistet hat (dies wurde bar an den Hauptmieter übergeben, siehe dazu das Schreiben vom 15.11.2022, AS 131-132). Dieser monatliche Geldbetrag wurde auch vom Beschwerdeführer und vom Zeugen D. in der mündlichen Verhandlung am 3.8.2023 bestätigt. Zudem führte der Zeuge D. in der Verhandlung am 3.8.2023 aus, dass er insgesamt ca. 600,- Euro für Miet- und Energiekosten gezahlt habe und seine zwei Mitbewohner (Beschwerdeführer und H.) jeweils 175,- Euro pro Monat (Miete inkl. anteilige Energiekosten und GIS-Gebühr für TV) an ihn übergeben haben. Der Beschwerdeführer und der Zeuge D. erklärten am 3.8.2023 übereinstimmend, dass die Kosten für Lebensmittel bzw. Essen jeder für sich getragen habe.
Angemerkt wird, dass G. H. laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister seit 3.10.2020 über keinen Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfügt und auch der Versicherungsdatenauszug seit 1.8.2020 keinen Eintrag mehr aufweist, sodass er nicht als Zeuge geladen werden konnte.
Aus den Melderegisterdaten ergibt sich auch, dass der Beschwerdeführer seit 19.10.2020 in Wien, J. Straße wohnt und seit 30.5.2023 K. L. dort mit ihm wohnt.
Die geltend gemachten 30 Monate für die Berechnung des Lebensunterhaltes ergeben sich aus der Eingabe des Rechtsvertreters vom 17.7.2023 (diese wurde in der Verhandlung am 3.8.2023 auch nochmals bekräftigt).
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen auf B2 Niveau des GERS und der abgelegten Staatsbürgerschaftsprüfung beruhen auf den aktenkundigen Urkunden vom 12.7.2018 (AS 177) und vom 17.1.2023 (AS 185).
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum fehlenden Aberkennungsverfahren nach § 7 AsylG ergeben sich aus den aktualisierten Behördenabfragen der Landespolizeidirektion Wien, der MA 63, des BFA und des Finanzstrafregisters.Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und zum fehlenden Aberkennungsverfahren nach Paragraph 7, AsylG ergeben sich aus den aktualisierten Behördenabfragen der Landespolizeidirektion Wien, der MA 63, des BFA und des Finanzstrafregisters.
IV. Rechtsvorschriftenrömisch IV. Rechtsvorschriften
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), BGBl. Nr. 311/1985 (WV) idF BGBl. I Nr. 162/2021, lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021,, lauten auszugsweise wie folgt:
„Verleihung
§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wennParagraph 10, (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn
1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;
2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Artikel 6, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, entsprechendem Verfahren ergangen ist;
3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren anhängig ist;
5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet;
7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert ist oder der Fremde seinen Lebensunterhalt aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen dauerhaft nicht oder nicht in ausreichendem Maße sichern kann und
8. er nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde.
(…)
(5) Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.(5) Der Lebensunterhalt (Absatz eins, Ziffer 7,) ist dann hinreichend gesichert, wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen, gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum Entscheidungszeitpunkt im Durchschnitt von 36 Monaten aus den letzten sechs Jahren vor dem Antragszeitpunkt vom Fremden nachgewiesen werden, wobei jedenfalls die letzten geltend gemachten sechs Monate unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt liegen müssen. Im geltend gemachten Zeitraum müssen die eigenen Einkünfte des Fremden ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach dem Durchschnitt der Richtsätze des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, der letzten drei Jahre entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und durch Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. Wird in den letzten geltend gemachten sechs Monaten unmittelbar vor dem Antragszeitpunkt Kinderbetreuungsgeld gemäß den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes – KBGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, bezogen, so gilt in dem Zeitraum in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird, der Lebensunterhalt jedenfalls als hinreichend gesichert.
(…)
§ 11a. (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wennParagraph 11 a, (1) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
(…)
(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn(6) Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn
1. er, abweichend von § 10a Abs. 1 Z 1, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder (…)“ 1. er, abweichend von Paragraph 10 a, Absatz eins, Ziffer eins,, einen Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß dem B2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERS) erbringt, oder (…)“
V. Rechtliche Beurteilungrömisch fünf. Rechtliche Beurteilung
Zur Säumnis
Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein (vgl. VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde vergleiche VwGH 28.1.1992, 91/04/0125 u.a.). Ein „Verschulden“ der Partei ist dann anzunehmen, wenn die Gründe für die Verzögerung in ihrer Person liegen vergleiche VwGH 18.11.2003, 2003/05/0115). Ihr Verhalten muss für die Verzögerung kausal und zusätzlich schuldhaft sein vergleiche VwGH 12.04.2005, 2005/01/0003). Ist die Säumnis sowohl durch ein Versäumnis der Behörde wie auch durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei verursacht, ist abzuwägen, wem die Verzögerung überwiegend anzulasten ist.
Die Frist von sechs Monaten gemäß § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 8 Abs. 1 VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des § 73 Abs. 1 AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde (vgl. VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).Die Frist von sechs Monaten gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG bzw. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG ist gewahrt, wenn bis zu deren Ablauf gegenüber der Partei ein die Verwaltungssache (meritorisch oder prozessual) gänzlich erledigender Bescheid erlassen wurde, wobei auch der Bescheid einer unzuständigen Behörde die Entscheidungspflicht erfüllt. Eine Voraussetzung für die Berechtigung des Verlangens im Sinn des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist somit, dass gegenüber der Partei kein die Sache erledigender Bescheid erlassen wurde vergleiche VwGH 23.6.2015, Ro 2015/05/0011).
Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden (vgl. VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).Geht – infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG – die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über, hat es allein in der Verwaltungssache zu entscheiden vergleiche VwGH 27.5.2015, Ra 2015/19/0075).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 20.12.2022 gestellt. Danach setzte die Behörde immer wieder Verfahrensschritte, wobei sie am 22.3.2023 eine Auskunft des BFA erhielt (keine Vormerkungen) und der Beschwerdeführer auch seinen Asylbescheid bereits vorlegt hatte. Obwohl die belangte Behörde über einen IZR-Zugang verfügt (u.a. relevant für § 7 AsylG), urgierte sie nochmals eine Antwort des BFA am 9.6.2023 und traf keine Entscheidung.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft am 20.12.2022 gestellt. Danach setzte die Behörde immer wieder Verfahrensschritte, wobei sie am 22.3.2023 eine Auskunft des BFA erhielt (keine Vormerkungen) und der Beschwerdeführer auch seinen Asylbescheid bereits vorlegt hatte. Obwohl die belangte Behörde über einen IZR-Zugang verfügt (u.a. relevant für Paragraph 7, AsylG), urgierte sie nochmals eine Antwort des BFA am 9.6.2023 und traf keine Entscheidung.
Mit Schriftsatz vom 22.6.2023, eingelangt bei der Behörde am 26.6.2023, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde. Zu diesem Zeitpunkt war die sechsmonatige Entscheidungsfrist abgelaufen, die Behörde war somit säumig. Da kein sachlicher Grund für diese Verzögerung ersichtlich ist und die Behörde keine Entscheidung innerhalb der gesetzlichen Frist getroffen hat, ist die Verzögerung auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen.
Nachdem die Säumnisbeschwerde zulässig und begründet ist, ist mit Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 6.7.2023 die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache auf dieses übergegangen.
In der Sache
Der Beschwerdeführer erfüllt mit seinem mindestens sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Deutschkenntnissen auf B2 Niveau des GERS die besonderen Voraussetzungen des § 11a Abs. 6 Z 1 StbG.Der Beschwerdeführer erfüllt mit seinem mindestens sechsjährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und den Deutschkenntnissen auf B2 Niveau des GERS die besonderen Voraussetzungen des Paragraph 11 a, Absatz 6, Ziffer eins, StbG.
Zu § 10 Abs. 1 Z 7 StbG ist Folgendes auszuführen:Zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG ist Folgendes auszuführen:
Der Beschwerdeführer hat gemäß § 10 Abs. 5 StbG die wählbaren 30 Monate 08/2019, 01/2020 – 12/2020, 01/2021 – 12/2021 und 01/2022 – 05/2022 für die Berechnung des Lebensunterhaltes geltend gemacht.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 10, Absatz 5, StbG die wählbaren 30 Monate 08/2019, 01/2020 – 12/2020, 01/2021 – 12/2021 und 01/2022 – 05/2022 für die Berechnung des Lebensunterhaltes geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut des § 10 Abs. 5 zweiter Satz StbG die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen müssen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits klargestellt, dass nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz 5, zweiter Satz StbG die Voraussetzungen der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einerseits und die den Ausgleichszulagenrichtsätzen entsprechende durchschnittliche Höhe der Einkünfte andererseits kumulativ vorliegen müssen vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/01/0085).
Im Erkenntnis vom 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 (u.a. mit Verweis auf VwGH 22.8.2007, 2007/01/0459; seither auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; VwGH 27.11.2020, Ro 2020/01/0001) stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die „Inanspruchnahme“ von Sozialhilfeleistungen nicht in einem engen, formalen Sinn, also dahin auszulegen ist, dass der jeweilige Antragsteller (Verleihungswerber) Anspruchsberechtigter sein muss, sondern vor dem Hintergrund des Regelungszieles des § 10 Abs. 5 StbG ist der Begriff der „Inanspruchnahme“ weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen (vgl. zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise in anderen Materien etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045).Im Erkenntnis vom 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 (u.a. mit Verweis auf VwGH 22.8.2007, 2007/01/0459; seither auch VwGH 7.9.2020, Ra 2020/01/0135; VwGH 27.11.2020, Ro 2020/01/0001) stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass die „Inanspruchnahme“ von Sozialhilfeleistungen nicht in einem engen, formalen Sinn, also dahin auszulegen ist, dass der jeweilige Antragsteller (Verleihungswerber) Anspruchsberechtigter sein muss, sondern vor dem Hintergrund des Regelungszieles des Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist der Begriff der „Inanspruchnahme“ weit und in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu verstehen vergleiche zur wirtschaftlichen Betrachtungsweise in anderen Materien etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/09/0209; VwGH 24.7.2018, Ra 2017/08/0045).
Der Gesetzgeber lässt nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des § 10 Abs. 5 StbG mit der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 abgehen wollte, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN). Vielmehr wird nach wie vor gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004). Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt.Der Gesetzgeber lässt nicht erkennen, dass er vom grundsätzlichen Regelungsziel des Paragraph 10, Absatz 5, StbG mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, abgehen wollte, wonach die Verleihung der Staatsbürgerschaft den Abschluss einer (erfolgreichen) Integration des Fremden in Österreich darstellen soll, zu der nach der Wertung des Gesetzgebers auch gehört, dass der Verleihungswerber sein Fortkommen ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004, mwN). Vielmehr wird nach wie vor gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG eine Prognose vorzunehmen sein, ob der Verleihungswerber sein Fortkommen auch künftig ohne Unterstützung durch Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft(en) bestreiten kann vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0004). Eine solche Prognose wird nur dann verlässlich sein, wenn sie eine wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen erlaubt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG muss der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit dem Beschwerdeführer (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall kann er daher keine „Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ nachweisen (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG muss der Bezug von Sozialhilfeleistungen durch dritte Personen, die mit dem Beschwerdeführer (ohne Unterhaltsverpflichtungen) im gemeinsamen Haushalt leben, dem Beschwerdeführer zugerechnet werden, wenn die Sozialhilfeleistungen dem Beschwerdeführer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zugutekommen. In diesem Fall kann er daher keine „Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften“ nachweisen (VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010).
Im gegenständlichen Fall bezogen beide Mitbewohner des Beschwerdeführers im geltend gemachten Berechnungszeitraum Mindestsicherung, nämlich beide im 08/2019 und G. H. auch von 01/2020 - 03/2020, wobei der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes im gemeinsamen Haushalt in Wien, I.-kai mit ihnen lebte und sich den Wohnraum (mit Küche und Dusche) teilte.Im gegenständlichen Fall bezogen beide Mitbewohner des Beschwerdeführers im geltend gemachten Berechnungszeitraum Mindestsicherung, nämlich beide im 08/2019 und G. H. auch von 01/2020 - 03/2020, wobei der Beschwerdeführer während dieses Zeitraumes im gemeinsamen Haushalt in Wien, römisch eins.-kai mit ihnen lebte und sich den Wohnraum (mit Küche und Dusche) teilte.
Ungeachtet des Umstands, dass kein Unterhaltsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den beiden Mitbewohnern bestand und der Beschwerdeführer auch nicht selbst bzw. in einer Bedarfsgemeinschaft mit diesen Mindestsicherung bezogen hat, hat er dennoch in wirtschaftlicher Hinsicht vom Bezug der Mindestsicherung durch die Mitbewohner profitiert. Denn die Belastungen für den Lebensunterhalt verringerten sich anteilig. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt lebten, auch die notwendigen Aufwendungen für Wohnen und Haushalt gemeinschaftlich aufbringen. Dies auch ungeachtet des vom Beschwerdeführer geleisteten Mietkostenbeitrag (vgl. VwGH 12.12.2019, Ro 2019/01/0010 – dort hat die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Mietkostenbeitrag gezahlt). Denn durch die Wohngemeinschaft mit den zwei Mitbewohnern fielen die Kosten des Beschwerdeführers für Miete und Energie (inkl. anteilige GIS-Gebühr) geringer aus, sodass er in einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise von deren Mindestsicherungsbezug auch profitierte.Ungeachtet des Umstands, dass kein Unterhaltsverhältnis zwischen dem Beschwerdefüh