Entscheidungsdatum
08.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L515 2277058-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.6.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.6.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 8.6..2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 8.6..2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
I.2. In Bezug auf den Verfahrensgang und das Vorbringen im Administrativverfahren wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, woraus wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original überinstimmend):römisch eins.2. In Bezug auf den Verfahrensgang und das Vorbringen im Administrativverfahren wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen, woraus wie folgt zitiert wird (Formatierungen, Hervorhebungen, etc. nicht mit dem Original überinstimmend):
„…
Bei der Erstbefragung am 08.06.2022 durch die FGA XXXX , gaben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass Sie aufgrund des Bürgerkriegs und Ihrer Einberufung als Reservesoldat das Land verlassen hätten Bei der Erstbefragung am 08.06.2022 durch die FGA römisch 40 , gaben Sie betreffend Ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen an, dass Sie aufgrund des Bürgerkriegs und Ihrer Einberufung als Reservesoldat das Land verlassen hätten
…
- Am 16.11.2022 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX , Außenstelle XXXX , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:- Am 16.11.2022 wurden Sie beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 , Außenstelle römisch 40 , niederschriftlich einvernommen. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahme gestalten sich dabei wie folgt:
…
F: Welche Sprachen sprechen Sie?
A: Arabisch und Kurdisch.
…
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja. Ja. Ob es korrekt protokolliert wurde, weiß ich aber nicht genau.
F: Fühlen Sie sich heute psychisch und physisch in der Lage, wahrheitsgemäße Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?
…
Persönliche Daten:
F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren?
A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in Hassaka geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in Hassaka geboren.
F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
A: Ich bin Araber.
F: Welche Religion haben Sie?
A: Moslem-Sunnit.
F: Welche Staatsangehörigkeit haben Sie?
A: Ich bin Syrer.
F: In welchem Staat werden Sie verfolgt?
A: In Syrien.
F: Wie lautet die letzte Wohnadresse in Ihrem Heimatstaat?
A: In Al Hassaka.
F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?
A: Ja.
Dokumente:
F: Möchten Sie heute im Zuge der Einvernahme neue Beweismittel und/oder Identitätsdokumente vorlegen?
A: Ich lege im Original ein Familienbuch vor. Darin ist meine jüngste Tochter XXXX jedoch noch nicht registriert. Einen Reisepass hatte ich nie, mein Personalausweis blieb beim syrischen Regime, dort war ich inhaftiert.A: Ich lege im Original ein Familienbuch vor. Darin ist meine jüngste Tochter römisch 40 jedoch noch nicht registriert. Einen Reisepass hatte ich nie, mein Personalausweis blieb beim syrischen Regime, dort war ich inhaftiert.
…
Familienleben:
F: Sind Sie verheiratet oder leben Sie in einer Partnerschaft?
A: Ja.
F: Wie heißt Ihre Gattin, wann und wo wurde Sie geboren?
A: XXXX , XXXX geboren, das genaue Datum weiß ich nicht, ebenfalls in Hassaka eboren.A: römisch 40 , römisch 40 geboren, das genaue Datum weiß ich nicht, ebenfalls in Hassaka eboren.
F: Wann haben Sie geheiratet?
A: Vor 15 Jahren. Nachgefragt, das genaue Datum weiß ich nicht.
F: Haben Sie mit Ihrer Gattin zusammengelebt, wenn ja, von wann bis wann und wo?
A: Von der Heirat an, bis zu meiner Ausreise, zuerst lebten wir in Hassaka und zuletzt (ab 2015) in der Türkei.
F: Haben Sie Kinder?
A: Ja. Ich habe 3 Söhne und 2 Töchter. Angaben stimmen mit der EB überein.
Ausreise Heimatstaat:
F: Wann genau haben Sie sich dazu entschlossen, dass Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Wir sind 2015 ausgereist.
F: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
A: Es war ca. Juli 2015.
…
F: Haben Sie Ihr Heimatland legal oder illegal verlassen?
A: Illegal.
F: Wie viel haben Sie insgesamt für die Reise bezahlt?
A: Ca. 4000 Euro.
F. Woher stammte das Geld für den Schlepper?
A: Von meiner Arbeit.
Einreise Bundesgebiet:
F: Welches Land war das Ziel Ihrer Reise?
A: Österreich. Nachgefragt, ich hörte, Österreich ist ein gutes Land und auch für die Zukunft meiner Kinder.
F: Haben Sie in einem anderen Land außer Österreich um Asyl angesucht?
A: Nein.
F: Wie lange haben Sie sich in Griechenland aufgehalten, wenn ja wo?
A: Für ca. 3 Wochen, im Wald.
F: Haben Sie in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? Wenn ja, wurde Ihnen ein Schutzstatus gewährt?
A: Nein.
F: Sie reisten durch mehrere, sicher Länder, warum blieben Sie nicht dort?
A: Für die Zukunft der Kinder ist es hier am besten.
Lebenslauf und Berufsausbildung:
F: Können Sie einen kurzen Lebenslauf bezüglich Ihrer Person schildern? z.B.: Wo sind Sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben Sie absolviert, welchen Beruf haben Sie ausgeübt,…?
A: Ich wurde am XXXX in Al Hassaka geboren und ging für 6 Jahre dort zur Schule. Nach der Schule habe ich als Tagelöhner gearbeitet. Von 19 XXXX bis 20 XXXX habe ich den regulären Militärdienst für das syrische Regime abgeleistet. Bis ins Jahr 2015 habe ich wieder als Tagelöhner bzw. in der Landwirtschaft gearbeitet. Als ich dann in der Türkei war, habe ich Papier von der Straße gesammelt und verkauft. Es wurde mir abgekauft, verarbeitet und dann wiederverwendet.A: Ich wurde am römisch 40 in Al Hassaka geboren und ging für 6 Jahre dort zur Schule. Nach der Schule habe ich als Tagelöhner gearbeitet. Von 19 römisch 40 bis 20 römisch 40 habe ich den regulären Militärdienst für das syrische Regime abgeleistet. Bis ins Jahr 2015 habe ich wieder als Tagelöhner bzw. in der Landwirtschaft gearbeitet. Als ich dann in der Türkei war, habe ich Papier von der Straße gesammelt und verkauft. Es wurde mir abgekauft, verarbeitet und dann wiederverwendet.
F: Konnten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatstaat der Arbeit nachgehen?
A: Das letzte Jahr habe ich nicht mehr gearbeitet, wegen meinen Rückenschmerzen.
F: Wie konnten Sie dann Ihren Lebensunterhalt bestreiten?
A: Meine Kinder arbeiten bis heute noch. Sie leben von dem Müll auf der Straße, sie gehen nicht zur Schule. Nachgefragt, sie hatten viele Probleme in der Schule. Ich konnte nicht mehr arbeiten, deswegen mussten die Kinder dann arbeiten.
Familienleben:
F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrem Heimatstaat?
Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.
Anm.: Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein. Alle leben noch in Al Hassaka.Anmerkung, Angaben stimmen mit der Erstbefragung überein. Alle leben noch in Al Hassaka.
F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Ja.
F: Wie oft und wie haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
A: Einmal pro Woche, per whatsapp.
F: Wie geht es Ihrer Familie derzeit?
A: Sehr schlecht. Alle 4 Brüder leben gemeinsam in einem Haus, weil es keine Häuser gibt und die Mieten sehr hoch sind. Wenn man sich den Kurden anschließt, kann man gut leben. Wenn nicht, dann gilt man als ein Anhänger des IS, oder deren schlafenden Zellen. Einer hat ein Motorrad und arbeitet damit als Taxi, der andere arbeitet als Reinigungskraft bei der Gemeinde. Die anderen beiden haben keine Arbeit.
Fluchtgrund:
F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern:
F: Sind Sie vorbestraft oder waren sie in Ihrem Heimatland inhaftiert, oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in Ihrem Herkunftsstaat?
A: Nein, ja, ja.
F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, etc.?
A: Ja.
F: Sind oder waren Sie politisch tätig?
A: Nein.
F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei?
A: Nein.
F: Hatten Sie in Ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer
Volksgruppenzugehörigkeit irgendwelche Probleme?
A: Nein, nein.
F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)?
A: Nein.
F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen
aktiv teil?
A: Nein.
F: Schildern Sie nochmals die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern.
Bitte lassen Sie sich dafür so viel Zeit, wie Sie brauchen. Es besteht kein Zeitdruck. Erzählen Sie bitte alles.
A: Wir hatten landwirtschaftliche Dienstverträge vom Regime. Aufgrund des Krieges wollten Sie uns zum Kampf einziehen, bei den Zivilverteidigungskräften. Sie wollten das wir die Demonstranten erschießen. Ich lehnte dies ab, und wurde für 6 Monate inhaftiert. Dann gab es Kriegshandlungen und ich konnte aus der Haft fliehen. Dann floh ich direkt in die Türkei, ich holte dann meine Familie zu mir und wir lebten dort. Mein Bruder Hamid wurde wegen mir für 2 Jahre inhaftiert.
F: Gibt es noch andere Gründe, warum Sie Syrien verlassen haben?
A: Ich suche nur ein gutes und sicheres Leben für meine Kinder. Meine Kinder haben weder eine Kindheit noch eine Schule erlebt.
F.: Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet? Wann?
A.: Ja, von 19 XXXX bis XXXX 20 XXXX . Nachgefragt, im XXXX .A.: Ja, von 19 römisch 40 bis römisch 40 20 römisch 40 . Nachgefragt, im römisch 40 .
F: Welchen Rang hatten Sie beim Militär?
A: Ich war ein Rekrut.
F: Was genau war Ihre Aufgabe beim Militär?
A: Ich war in der Artillerie, ich war für das Nachladen des Magazins zuständig.
F. Wann sollten Sie sich dem Regime wieder anschließen?
A: Im Jahr 2013 sollte ich mich den Zivilverteidigungskräften des syrischen Regimes anschließen.
F: Wo wurden Sie inhaftiert?
A: Bei Regime in Al Shadadi, gehört zur Provinz Al Hassaka.
F: Wer hat aktuell die Kontrolle über Al Hassaka?
A: Das syrische Regime und die Kurden.
F: In der Erstbefragung gaben Sie an als Reservesoldat gesucht zu werden, was meinen Sie damit?
A: Genau diesen Vorfall vom Jahr 2013.
F: Was war der Grund Ihrer Inhaftierung?
A: Ich sei ein Verräter.
F: Wie gelang Ihnen die Flucht aus dem Gefängnis?
A: Die Freie Syrische Armee hat XXXX angegriffen. Das Gefängnis wurde ebenfalls bombardiert, der Weg war frei und wir konnten alle entkommen. Damals hat sich auch das Regime aus der Stadt zurückgezogen.A: Die Freie Syrische Armee hat römisch 40 angegriffen. Das Gefängnis wurde ebenfalls bombardiert, der Weg war frei und wir konnten alle entkommen. Damals hat sich auch das Regime aus der Stadt zurückgezogen.
F: Wo gingen Sie dann hin?
A: Ich ging zu meiner Familie nach Al Hassaka. Dann habe ich mich im Heimatdorf versteckt. Ich war länger als ein Jahr im Dorf und dann haben mich die Kurde festgenommen, sie wollten mich an das Regime ausliefern. Mit Schmiergeld konnte ich mich jedoch befreien und ging dann in die Türkei.
F: In dem einen Jahr, wo Sie daheim waren, gab es da Vorfälle?
A: Nein, unser Dorf war unter Kontrolle der Kurden, das Regime gibt es nur in den Städten Al
Hassaka und Qamisli.
F: Haben Sie in Betracht gezogen, Ihren Wohnort zu wechseln?
A: In den Gebieten der Freien Syrischen Armee konnte ich nicht leben, weil es ständig Luftangriffe gab. Im Kurdengebiet war es sicher, aber da haben sie mich festgenommen und wollten mich ausliefern.
F: Wie kommen Sie darauf?
A: Die Kurden haben eine Vereinbarung mit dem Regime. Alle vom Regime gesuchten Personen werden an sie weitergegeben.
F: Wie wussten die Kurden davon, dass Sie eine gesuchte Person sind?
A: Sie und das Regime arbeiten gemeinsam. Die Kurden kamen zu mir nach Hause und nahmen mich fest.
F: Wenn die Kurden Bescheid wissen, warum wurden Sie dann nicht eher mitgenommen?
A: Weiß ich nicht.
F: Haben Sie einen offiziellen Einberufungsbefehl zur Reserve bekommen?
A: Nein.
F: Können Sie Ihren Haftbefehl zur Vorlage bringen?
A: Nein. Egal wer von meinen Brüdern danach fragen würde, würde festgenommen werden.
F: Wurde Ihre Familie nach Ihrer Ausreise zu Ihnen befragt?
A: Mein Bruder wurde an meiner Stelle für zwei Jahre inhaftiert. Die Regimekräfte nahmen ihn fest, weil ich mich nicht den Zivilverteidigungskräfte angeschlossen habe.
F: Wird zwischen den Zivilverteidigungskräfte und dem Reservemilitärdienst unterschieden?
A: Nein, es sind die gleichen. Das Regime nennt es Reserve und umgangssprachlich heißt es
Zivilverteidigung. Egal wie alt man ist, wenn man unter Vertrag mit dem Regime steht, sollte man sich fügen.
F: Inwiefern standen Sie unter Vertrag?
A: Die Begrünung meinerseits fand unter einem Vertrag mit dem Regime statt. Somit war ich als Gärtner bzw. Landwirt dem Regime unterstellt.
F: Haben Sie in Syrien Kontakt mit Islamisten gehabt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Syrien?
A: Ich habe Angst vor dem Regime.
F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert?
A: Ja.
F: Wie gestaltet sich Ihr Leben in Österreich?
A: Ich lebe in der Grundversorgung und gehe nicht viel raus. Wir haben keinen fixen Deutschkurs. Ein Freund und ich wollten die Straße von den Blättern säubern, aber wir wussten nicht, ob es strafbar ist.
F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem
Gesetz in Konflikt?
A: Nein.
F: Wurde Ihnen ausreichend Zeit eingeräumt, Ihre Probleme vollständig und so ausführlich, wie Sie es wollten, zu schildern?
A: Ja, vielen Dank.
F: Konnten Sie sich bei dieser Einvernahme konzentrieren? Haben Sie den Dolmetscher einwandfrei verstanden?
A: Ja. Ja.
F: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA (Stand aufgrund von COI-CMS tagesaktuell) zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden, von Behörden von EU-Ländern, aber auch Behörden aus anderen Ländern, sowie Quellen aus Ihrer Heimat, wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können. Möchten Sie Einsicht und eine Stellungnahme dazu abgeben oder die Erkenntnisse des BFA Ihren Herkunftsstaat betreffend in Kopie mitnehmen und eine schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu abgeben?
Anmerkung: AW verzichtet im Rahmen der Einvernahme auf eine Stellungnahme bezüglich
Ländervorhalts Syrien.
F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
A: Nein, vielen Dank.
F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.
F: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?
A: Alles war richtig.
F: Haben Sie den Dolmetsch während der g e s a m t e n Einvernahme einwandfrei verstanden?
A: Ja.
F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?
A: Ja.
…
I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original überein-stimmend):römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Hervorhebungen und Formatierungen nicht mit dem Original überein-stimmend):
Ihr Vorbringen war aufgrund mehrerer Umstände als nicht glaubhaft zu erachten. Hier im
Einzelnen:
Sie gaben bekannt, dass Sie Ihren regulären Militärdienst von 19 XXXX bis ins Jahr 20 XXXX im XXXX abgeleistet hätten. Sie waren als Rekrut, für das Nachladen der Waffen tätig. Im Jahr 2013 sollten Sie der Reserve anschließen. Dies hätten Sie abgelehnt, weswegen Sie für 6 Monate inhaftiert, gewesen wären. Das Gefängnis in XXXX wäre dann im Zuge von Kriegshandlungen bombadiert geworden und Ihnen wäre die Flucht gelungen.Sie gaben bekannt, dass Sie Ihren regulären Militärdienst von 19 römisch 40 bis ins Jahr 20 römisch 40 im römisch 40 abgeleistet hätten. Sie waren als Rekrut, für das Nachladen der Waffen tätig. Im Jahr 2013 sollten Sie der Reserve anschließen. Dies hätten Sie abgelehnt, weswegen Sie für 6 Monate inhaftiert, gewesen wären. Das Gefängnis in römisch 40 wäre dann im Zuge von Kriegshandlungen bombadiert geworden und Ihnen wäre die Flucht gelungen.
Dennoch hielten Sie sich trotz des vermeintlichen Einberufungsbefehls weiter in Al Hassaka auf, waren als Tagelöhner erwerbstätig und reisten erst im Jahr 2015, gemeinsam mit Ihrer Familie, in die Türkei.
All diese Umstände deuten darauf hin, dass hier weder eine Verfolgung noch eine Bedrohung Ihrer Person stattfand.
Auch dass die Kurden Sie an das syrische Regime ausliefern würden, ist unplausibel. Sie lebten bis in Jahr 2015 in Al Hassaka und hatten dahingehend keinerlei Probleme. Ihr Vorbringen, dass das syrische Regime und die Kurden eine Vereinbarung haben Sie auszuliefern, deckt sich nicht damit, dass Sie bis zum Jahr 2015 dort unbehelligt leben
konnten.
Zudem befinden Sie sich im 45. Lebensjahr, eine Einberufung zum Reservemilitärdienst ist sohin mit einem hohen Maß an wahrscheinlichkeit auszuschließen, da laut Länderinformationsblatt Männer bis zum Alter von 42 Jahren, bzw. vornehmlich bis zu einem Alter von 27 Jahren zum Reservemilitärdienst einberufen werden. Beide Altersgrenzen haben Sie weit überschritten, weswegen ebenso von einer zukünftigen Rekrutierung nicht ausgegangen wird. Auch verfügen Sie über keine Spezialkenntnisse, die Sie für den Reservemilitärdienst besonders attraktiv machen würden.
Des Weiteren wurden Sie in Al Hassaka geboren und lebten bis zum Jahr 2015 dort. Laut Einsicht in die syrianlifemap liegt Al Hassaka unter der Kontrolle der Kurdischen Armee, weswegen eine Rekrutierung seitens der syrischen Streitkräfte ohnehin ausgeschlossen werden kann. Etwaige Vorfälle konnten Sie nicht ins Treffen führen, da Sie selbst angaben, dass Ihr Heimatdorf in Al Hassaka unter Kurdenkontrolle liegt. Ebenso haben Sie keinen Einberufungsbefehl erhalten.
Für die nächsten 7 Jahre lebten Sie dann in der Türkei, wo Sie Papier sammelten und weiterverkauften und gemeinsam mit Ihrer Gattin und den Kindern lebten. Hätte tatsächlich Interesse an einer Rückkehr nach Syrien bestanden, hätten Sie die Möglichkeit gehabt, sich aufgrund Ihres Wohnsitzes im Ausland freizukaufen. Hier ein Auszug aus dem
aktuellen Länderinformationsblatt dazu:
(…) Wer außerhalb Syriens lebt und als Reservist einberufen wird, kann eine Befreiung erhalten, indem er 5.000 USD bezahlt (NMFA 6.2021) (…)
Bei einer Zusammenschau Ihrer Angaben geht eindeutig hervor, dass Sie das Land nicht auf einem in der GFK subsumierten Gründe verließen.
Aus den zahlreichen Aufzählungen Ihrerseits geht deutlich hervor, dass Ihre finanzielle Lage und Ihr Einkommen Ihnen große Sorgen bereiten. Ebenso arbeiten Ihre minderjährigen Kinder für die Familie, da Sie aufgrund Ihres Bandscheibenvorfalls vor zwei Jahren in der Türkei als Familienoberhaupt ausfielen.
Sie betonten, dass Sie sich nur ein gutes und sicheres Leben für Ihre Kinder wünschen. Ihre Kinder hätten auch noch keine Schule besuchen können.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:
Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich ausgeführt, waren Ihrem Vorbringen, keine Probleme, hinsichtlich Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu entnehmen.
Wie bereits oben erwähnt, fallen Sie vor dem Hintergrund des Länderinformationsblatt weder in ein wehrdienstpflichtiges – noch in das Alter des Reservemilitärdienstes, beide haben Sie deutlich überschritten.
Selbst wenn aktuell eine Einberufung für den Reservemilitärdienst bestehen würde, ist festzuhalten, dass Sie bereits seit 2015 nicht mehr in Syrien aufhältig sind und gemäß den aktuellen Länderinformationen für im Ausland befindliche Syrer die Möglichkeit besteht, sich vom regulären Militärdienst (bis zu 10 000 USD) freizukaufen. Diese Geldleistung zur Befreiung der Ableistung des Militärdienstes verringert sich gemäß Länderinformationen bei einem mehrjährigen Aufenthalt im Ausland.
Es ist nicht wahrscheinlich, dass Ihnen allein aufgrund der Ausreise Sanktionen wegen einer unterstellten, oppositionellen politischen Gesinnung droht. Auch EASO geht in seinem Leitfaden zu Syrien vom November 2021 davon aus, dass der Umstand, dass eine Person Syrien verlassen hat, sowie der Umstand, dass eine Person aus einem Gebiet stammt, dass mit der regierungsfeindlichen Opposition in Verbindung gebracht wird, für sich alleine nicht ausreichen, damit eine hinreichend große Gefahr besteht, um eine egründete Furcht vor Verfolgung festzustellen.
…“
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.
I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen.
Die bP wiederholte ihr Vorbringen und gab ua. an, als Staatsdiener gearbeitet zu haben. Sie wäre im Jahr 2014 aufgefordert worden, staatliche Objekte vor Antriffen zu schützen. Aufgrund der Weigerung, dem nachzukommen, da sie keine kriegerischen Handlungen setzen, wollte, sie sei festgenommen worden.
Die bP brachte erstmals vor, auch von der Familie der zweiten Ehefrau gesucht zu werden. Sie hätte mehrmals vergeblich um deren Hand angehalten. Sie hätte in weiterer Folge diese ohne die Einwilligung der Familie geheiratet. Nach einem Aufenthalt in der Türkei sei diese nach einer Rückkehr nach Syrien im Jahrew 2016 von ihren Cousins getötet worden. Nachdem deren Familie in weiterer Folge erfahren hätte, dass sich die bP in Ankara aufhalte, sei sei im Jahre 2020 von Familienmitgliedern angegeriffen und verletzt worden. Hiervon stammende Nareben am Oberarm seien noch sichtbar.
I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 4.3.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 4.3.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten.
I.4.3. Mit Eingabe vom 29.2.2024 übermittelte die bB eine Stellungnahme brachte die bP vor, dass sich ihre persönlichen Probleme weiter verschärft hätten. Einer der beiden Söhne der bP sei zwischenzeitig in der Türkei niedergefahren worden, wobe die Täter geflüchtet wären und der Sohn verstarb. Sie bP gehe davon aus, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden Ein weiterer Sohn sei entführt und in weiterer Folge mit Brandwunden am Körper wieder freigelassen worden. Auch hier vermute die bP, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden.römisch eins.4.3. Mit Eingabe vom 29.2.2024 übermittelte die bB eine Stellungnahme brachte die bP vor, dass sich ihre persönlichen Probleme weiter verschärft hätten. Einer der beiden Söhne der bP sei zwischenzeitig in der Türkei niedergefahren worden, wobe die Täter geflüchtet wären und der Sohn verstarb. Sie bP gehe davon aus, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden Ein weiterer Sohn sei entführt und in weiterer Folge mit Brandwunden am Körper wieder freigelassen worden. Auch hier vermute die bP, dass Angehörige der verfeindeten Familie dahinterstünden.
Die bP legte hierzu eine eine Sterbeurkunde, ein Schreiben der zuständigen türkischen Staatsanwaltschaft, sowie Fotos mit den vermeintlichen Brandwunden des weiteren Sohnes vor.
I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 4.3.2023vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 4.3.2023vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
P: Bei der Polizei war es sehr kurz und schnell, nur ein paar Fragen. Der Beamte beim BFA hat mir nichtgenug Zeit gegeben, um mich zu äußern.
RI erörtert S. 7, zweite Hälfte und S. 9 – unten, des Einvernahmeprotokolls des BFA. Nach Rückübersetzung wurde das Einvernahmeprotokoll ohne Einwände unterschrieben. Was sagen Sie dazu?RI erörtert Sitzung 7, zweite Hälfte und Sitzung 9 – unten, des Einvernahmeprotokolls des BFA. Nach Rückübersetzung wurde das Einvernahmeprotokoll ohne Einwände unterschrieben. Was sagen Sie dazu?
P: Der Dolmetscher hat mir gesagt, bitte antworte nur auf die Frage und dann er mir danach gesagt, ich solle nur ja oder nein antworten.
RI: Sie haben aber nicht nur mit Ja oder Nein geantwortet, sondern Gründe in vollen Sätzen geschildert.
P: Er hat mich gefragt, wie ich von der Türkei bis nach Österreich gereist bin – die Route. Ich habe es dann erzählt, welche Länder ich durchreiste. Die Begründung, warum ich mein Land verlassen habe, da habe ich nicht alles schildern können.
RI wiederholt: RI erörtert S. 7, zweite Hälfte und S. 9 – unten, des Einvernahmeprotokolls des BFA. Nach Rückübersetzung wurde das Einvernahmeprotokoll ohne Einwände unterschrieben. Was sagen Sie dazu?RI wiederholt: RI erörtert Sitzung 7, zweite Hälfte und Sitzung 9 – unten, des Einvernahmeprotokolls des BFA. Nach Rückübersetzung wurde das Einvernahmeprotokoll ohne Einwände unterschrieben. Was sagen Sie dazu?
P: Nein, es ist nicht wahr. Ich habe dem Dolmetscher gesagt, was ich will, genau und detailliert schildern, warum ich mein Land verlassen habe. Daraufhin sagte mir der Dolmetscher, nein bitte, kürzen sie das ab, weil das erlaubt die Beamtin nicht.
RI: Ist Ihnen klar, dass Sie den Dolmetscher gerade einer Straftat beschuldigen (RI belehrt P über die Konsequenzen)?
P: Ich kann mich ganz genau erinnern, wie es abgelaufen ist und ich sage wirklich nur die Wahrheit.
RI: Was wollten Sie schildern, was man Sie nicht sagen ließ?
P: Ich wollte damals sagen, dass ich vom Regime aufgesucht wurde. Der zweite Grund war wegen des Clans. Ich war verliebt in ein Mädchen und ich habe sie damals entführt. Der Ruf des Clans hat dann zugelassen, das wir heiraten, ich bezahlte auch die Brautgabe, aber unter einer Bedingung, dass ich nicht an diesem Ort bleibe und deshalb bin ich in die Türkei ausgereist. Dann habe ich meinen Ort verlassen und bin mit meinen Kindern und meiner zweiten Ehefrau in die Türkei ausgereist.
RI: Wo blieb Ihre erste Ehefrau?
P: Ich reiste mit beiden Ehefrauen aus.
RI: Wie lange waren Sie vor Ihrer Ausreise an ihrem Heimatort aufhältig, bevor Sie in die Türkei ausreisten?
P: Ich war in einem Dorf in der Nähe der türkischen Grenze, es war ein kurdisches Dorf. Dort hielt ich mich ca. einen Monat lang auf.
RI: Haben Sie den Vorfall mit der Familie beim BFA dem Dolmetscher erzählt?
P: Nein, er hat mich nicht darüber gefragt. Ich kann mich sogar ganz genau erinnern, an die Fragen, die er mich gefragt hat damals.
RI: Sie haben einen anderen Grund erzählt. Warum erzählten Sie diesen?
P: Ich ging in den Raum rein. Da war eine Beamtin und ein Dolmetscher. Als ich reinkam, sagte mir der Dolmetscher, nur auf die Fragen antworten. Ich wurde nach meinem Alter gefragt, Name, alles was die Personalien betrifft. Dann wurde ich gefragt über meine Familie, wie viele Geschwister, Alter, Name. Dann wurde ich gefragt, wie ich nach Österreich kam, die Reiseroute. Dann sagte, ich habe den Dolmetscher gefragt, ob ich den wichtigen Ausreisegrund erzählen darf? Es gab viele Sachen, was ich der Beamtin erzählen möchte. Daraufhin sagte mir der Dolmetscher, antworten sie bitte nur auf die Fragen, mehr nicht.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?
P: Ich habe alles richtig beantwortet. Ich kann nicht Deutsch, ich weiß nicht. Ich habe alles richtig beantwortet. Ob es richtig protokolliert ist, weiß ich nicht.
RI: Wurden Ihnen Ihre Angaben beim BFA rückübersetzt?
P: Es wurde rückübersetzt. Der Dolmetscher hat es mir rückübersetzt und es war alles korrekt.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Ich habe Gründe, die nicht beim BFA protokolliert wurden.
RI: Bestanden diese Gründe schon, als Sie den Antrag stellten?
P: Das weiß ich nicht. Als ich mit der BBU darüber sprach, es wurde nicht erwähnt, dass meine Frau ermordet wurde und dass ich auch mit Clan Probleme habe.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ja.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Wenn Sie noch jünger wären, würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?
P: Selbstverständlich.
RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
P: Nein.
RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?
P: Ja, es war alles korrekt.
RI: Welche wichtigen Dokumente wurden für Sie in Syrien ausgestellt?
P: Außer dem Familienbuch habe ich gar nicht. Dieses habe ich schon beim BFA vorgelegt.
RI: Wurde jemals ein syrischer Originalreisepass und ein Originalpersonalausweis für Sie ausgestellt?
P: Als ich festgenommen wurde, haben sie meinen Personalausweis und mein Militärbuch bei denen geblieben.
RI: Haben Sie noch Verwandte in Syrien?
P: Ja, meine Brüder. Sie leben in der Kurdenregion. Die sind älter als ich. Die Söhne meiner Brüder haben alle das Land verlassen.
RI: In welcher Region lebt der Clan, mit dem eine Feindschaft besteht?
P: In meinem Ort, in Al Hasaka.
RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in Al Hasaka, hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?
P: Damals, wo ich in Al Hasaka gelebt habe, hatte ich ein eigenes Haus.
RI: In welcher Himmelsrichtung befand sich das vom Zentrum ausgesehen und wie weit war es vom Zentrum aus weg?
P: Das Haus befindet sihc in einem Dorf, das zu Al Hasaka gehört, östlich vom Zentrum.
RI: Meinen Sie damit das Dorf bei XXXX ?RI: Meinen Sie damit das Dorf bei römisch 40 ?
P: Ja.
RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise?
P: Es wurde von den Kurden vernichtet.
RI: Warum?
P: Als der Krieg zwischen den Kurden und dem IS war, trafen die Raketen und Dorf und es wurden fast alle Häuser zerstört.
RI: Sie gaben in der Beschwerdeschrift an, aus XXXX zu stammen. Ist das jener Ort, wo sich die archäologischen Ausgrabungen befinden?RI: Sie gaben in der Beschwerdeschrift an, aus römisch 40 zu stammen. Ist das jener Ort, wo sich die archäologischen Ausgrabungen befinden?
P: Ich lebe in einem Dorf, dass in der Nähe von XXXX ist. Nachgefragt gebe ich an, dass es dieses Dorf mit den XXXX ist. P: Ich lebe in einem Dorf, dass in der Nähe von römisch 40 ist. Nachgefragt gebe ich an, dass es dieses Dorf mit den römisch 40 ist.
RI: Wie bestreiten aktuell Ihre Frau und Kinder derzeit ihren Lebensunterhalt?
P: Vor drei oder vier Monaten wurde mein Sohn ermordet.
P weint kurz.
P gibt nach Rückübersetzung an, dass der Sohn am 13.11.2023 ermordet wurde.
RI wiederholt die Frage.
P: Sie leben durch Unterstützung vom Roten Halbmond.
RI: Aus welchem Grund haben Sie sich von der restlichen Familie getrennt?
P: Ich habe mich getrennt von meiner Familie, da es Gefahr für mich gab, als der Clan herausfand, wo ich mich befand. Ich war zu dieser Zeit in Ankara. Als ich einkaufen ging für zu Hause, kamen einige Leute und haben mich mit Messern bestochen. Ich konnte mich noch rechtzeitig in einen Supermarkt retten. Der Besitzer konnte mich schützen vor ihnen.
RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?
P: Wegen meiner Kinder. Was mich betrifft, mein Leben ist schon vergangen. Ich will nur meine Kinder schützen, weil es geht um Rache.
RI: Gehen Sie in Österreich einer Arbeit nach?
P: Ehrenamtliche Tätigkeit habe ich gemacht.
RV legt vor: Bestätigung von XXXX vom 13.02.2024. Wird in Kopie zur VHS genommen. Regierungsvorlage legt vor: Bestätigung von römisch 40 vom 13.02.2024. Wird in Kopie zur VHS genommen.
RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!
P: Der Grund ist, mein Leben ist in Gefahr und das Leben meiner Kinder.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Wegen meiner Kinder. Meine Kinder müssen mit ihrem Leben bezahlen, was nicht sie, sondern ihr Vater gemacht hat. Ein Sohn wurde verbrannt. Was kann er dafür. Der andere Sohn wurde von einem Auto überfahren. Ich will nur meine Kinder schützen bzw. retten.
RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
P: Nein.
RI: Warum nicht?
P: Weil ich von den anderen Arabern gehört, dass es hier ein sicheres Land ist.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach al Hasaka bzw. Tell Brak bzw. im Dorf bei Tell Brak konkret erwarten?
P: Der Tod. Sie haben meine Söhne getötet, damit ich zurückkehre, es besteht viel Druck. Stellen Sie sich, wenn ich zurückkehre.
RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?
P: Entschlossen und ausgereist war im selben Moment, als mich die freie syrische Armee aus dem Gefängnis befreite, danach bin ich sofort ausgereist.
RI: Wie viel Zeit verging zwischen Ihrer Befreiung aus dem Gefängnis und der tatsächlichen Ausreise?
P: Weniger als ein Monat.
RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an jenem Tag ausgereist, an dem Sie ausreisten?
P: Weil vorher gab es noch keinen so extremen Krieg. Der mich aufgehalten hat, war der kurdische Schlepper. Er wollte im Vorhinein schon das Geld haben. Er sagte mir, entweder ich bezahle jetzt oder er wird mich wieder zurück zum Regime bringen. Bis ich das Geld beschafft habe, hat es Zeit gebraucht.
RI: Woher haben Sie eine so hohe Summe in der kurzen Zeit genommen?
P: Mein Bruder hatte ein zweites Haus gehabt in Al Hasaka. Das verkaufte er. Andere haben Autos verkauft. Wir hatten auch Schafe, da wurden auch einige verkauft, damit ich rauskam.
RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort aktuell?
P: Kurden.
RI: War Österreich Ihr Zielland?
P: Als ich von Syrien ausreiste, hatte ich nie den Gedanken gehabt, dass ich nach Europa kommen werde. Ich habe nur geplant, dass ich für einige Zeit in der Türkei bleibe, bis sich die Lage beruhigt und dass ich wieder zurückkehre. Ich habe die Hoffnung gehabt, dass die älteren oder die ältesten vom Clan, eine Versöhnung zustande bringen. Aber als ich hörte, dass einige verstorben sind und die andere Generation übernommen hat, da ist alles Chaos geworden. Es eskalierte.
RI: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben?
P: Nein.
RI: Weshalb wollten Sie nicht für das Assad-Regime kämpfen, wie Sie es beim BFA erzählten?
P: Ich wer