TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/8 L515 2276111-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
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Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L515 2276111-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 02.06.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge kurz als „bB“ bezeichnet) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn würden in der Türkei leben. Als Zielland nannte die bP Österreich mit der Begründung, dass die bP hier arbeiten und die Familie nachholen wolle. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP XXXX . Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass sie nicht zur Armee eingezogen werden wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die bP um ihr Leben sowie das ihrer Familie. Die Frage, ob die bP mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen habe, verneinte sie (AS 11). Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, aus Syrien zu stammen, der arabischen Volksgruppe und der islamischen Glaubensrichtung anzugehören, verheiratet zu sein und ein Kind zu haben. Die Ehefrau und der gemeinsame Sohn würden in der Türkei leben. Als Zielland nannte die bP Österreich mit der Begründung, dass die bP hier arbeiten und die Familie nachholen wolle. Als Wohnsitzadresse im Herkunftsstaat nannte die bP römisch 40 . Befragt nach dem Grund des Verlassens des Herkunftsstaates, brachte die bP vor, dass sie nicht zur Armee eingezogen werden wolle. Im Falle einer Rückkehr fürchte die bP um ihr Leben sowie das ihrer Familie. Die Frage, ob die bP mit irgendwelchen Sanktionen im Falle einer Rückkehr zu rechnen habe, verneinte sie (AS 11).

I.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 24.04.2023 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, arabischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprache Arabisch auf Mutterspracheniveau. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau ( XXXX , XXXX Jahre alt) einen minderjährigen Sohn ( XXXX , geb. XXXX ). Geboren sei die bP in XXXX / Syrien. Ca. 2 Jahre vor der Ausreise aus Syrien habe die bP in XXXX an der syrisch-türkischen Grenze, 2 Stunden von XXXX (Stadt) entfernt, gelebt. Schließlich habe die bP im Jahr 2019 Syrien in Richtung Türkei verlassen. Die bP brachte weiters vor, dass, als die türkischen Behörden einen Einreisenachweis verlangt hätten, die bP zurück nach Syrien gereist sei, drei Monate geblieben wäre und legal mit dem Reisepass wieder in die Türkei gereist sei. Probleme im Zuge der Reisebewegung habe es nicht gegeben. Die bP reiste über den Grenzübergang Bab Al Salama (AS 60).römisch eins.2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 24.04.2023 von einer Organwalterin der bB im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Arabisch einvernommen. Zusammengefasst legte die bP Folgendes dar: Die bP sei syrischer Staatsbürger, arabischen Hintergrundes, sunnitischer Moslem und spreche die Sprache Arabisch auf Mutterspracheniveau. Die bP sei verheiratet und habe gemeinsam mit der Ehefrau ( römisch 40 , römisch 40 Jahre alt) einen minderjährigen Sohn ( römisch 40 , geb. römisch 40 ). Geboren sei die bP in römisch 40 / Syrien. Ca. 2 Jahre vor der Ausreise aus Syrien habe die bP in römisch 40 an der syrisch-türkischen Grenze, 2 Stunden von römisch 40 (Stadt) entfernt, gelebt. Schließlich habe die bP im Jahr 2019 Syrien in Richtung Türkei verlassen. Die bP brachte weiters vor, dass, als die türkischen Behörden einen Einreisenachweis verlangt hätten, die bP zurück nach Syrien gereist sei, drei Monate geblieben wäre und legal mit dem Reisepass wieder in die Türkei gereist sei. Probleme im Zuge der Reisebewegung habe es nicht gegeben. Die bP reiste über den Grenzübergang Bab Al Salama (AS 60).

Die bP habe eine gültige Aufenthaltsberechtigung (Kimlik) für die Türkei gehabt, habe in der Landwirtschaft gearbeitet und eine Familie gegründet. Zum Grund des Verlassens der Türkei nannten die bP ‚Rassismus gegen Syrer‘ (AS 60). In Syrien habe die bP 6 Jahre Schulbildung genossen und als Tischler gearbeitet. Die bP habe ihren Wehrdienst (als KFZ-Mechaniker) in XXXX abgeleistet (AS 63).Die bP habe eine gültige Aufenthaltsberechtigung (Kimlik) für die Türkei gehabt, habe in der Landwirtschaft gearbeitet und eine Familie gegründet. Zum Grund des Verlassens der Türkei nannten die bP ‚Rassismus gegen Syrer‘ (AS 60). In Syrien habe die bP 6 Jahre Schulbildung genossen und als Tischler gearbeitet. Die bP habe ihren Wehrdienst (als KFZ-Mechaniker) in römisch 40 abgeleistet (AS 63).

Im Rahmen der freien Erzählung zum Fluchtgrund führte die bP an, dass sie vom Militär aufgrund der Einberufung zum Reservedienst gesucht werde. Die Schwester habe der bP mitgeteilt, dass ein Polizist nach der bP wegen des Reservedienstes nachgefragt habe, seitdem habe die bP die Kontrollpunkte gemieden und sei nach XXXX verzogen. Dort habe sie zwei Jahre gelebt und als ‚die Daesh‘ begannen, Menschen zu rekrutieren, sei die bP in die Türkei geflüchtet (AS 61).Im Rahmen der freien Erzählung zum Fluchtgrund führte die bP an, dass sie vom Militär aufgrund der Einberufung zum Reservedienst gesucht werde. Die Schwester habe der bP mitgeteilt, dass ein Polizist nach der bP wegen des Reservedienstes nachgefragt habe, seitdem habe die bP die Kontrollpunkte gemieden und sei nach römisch 40 verzogen. Dort habe sie zwei Jahre gelebt und als ‚die Daesh‘ begannen, Menschen zu rekrutieren, sei die bP in die Türkei geflüchtet (AS 61).

Nachgefragt habe die bP weder an Kampfhandlungen teilgenommen, noch stehe sie irgendeiner politischen Ideologie nahe, geschweige denn hatte sie persönlichen Kontakt zum IS, HTS, zur syrischen freien Armee, zur YPG oder anderen extremistischen Gruppierungen. Befragt seien drei (verbale) Einberufungsbefehle seitens der Polizei zur Schwester gelangt. Alle drei ‚Befehle‘ hätten sich zwischen 2017 und 2019 ereignet, an Genaueres könne sich die bP nicht erinnern (AS 64). Im Falle der Rückkehr befürchte die bP den Einzug zum Militär oder als Verräter angesehen zu werden (AS 62).

I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

I.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP kein gegen sie gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe. Die bP habe vor ihrer Ausreise in XXXX gelebt und habe die syrische Armee dorthin keine Zugriffsmöglichkeiten auf die bP und sei die bP in weiterer Folge keiner Rekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. Es wären auch während des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen aufgekommen. Darüber hinaus sei die Ausstellung der vorgelegten Dokumente durch syrische Behörden ein Indiz dafür, dass die bP keine Verfolgung zu gewärtigen hatte.römisch eins.3.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass die bP kein gegen sie gerichtetes Bedrohungs- oder Verfolgungsszenario vorgebracht habe. Die bP habe vor ihrer Ausreise in römisch 40 gelebt und habe die syrische Armee dorthin keine Zugriffsmöglichkeiten auf die bP und sei die bP in weiterer Folge keiner Rekrutierung durch das syrische Regime ausgesetzt. Es wären auch während des Verfahrens keine Anhaltspunkte für eine Zwangsrekrutierung durch andere Gruppierungen aufgekommen. Darüber hinaus sei die Ausstellung der vorgelegten Dokumente durch syrische Behörden ein Indiz dafür, dass die bP keine Verfolgung zu gewärtigen hatte.

I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und schlüssige Feststellungen.

I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, dass mangels Glaubhaftmachung kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.

I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

I.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP sei zwar in XXXX geboren, zog dann jedoch mit der Familie nach XXXX und leistete ihren Militärdienst bereits vor dem Krieg ab. 2017, als die syrische Regierung die Kontrolle über XXXX hatte, arbeitete die bP zwar noch in XXXX , lebte jedoch bereits in XXXX . Als die Polizei bei der Schwester nach der bP gefragt habe, da sie als Reservist gesucht worden sei, habe die bP vollständig XXXX verlassen und sich nur noch in XXXX aufgehalten. Letzten Endes habe die bP 2019 ihren Herkunftsstaat in Richtung Türkei, aufgrund der Angst vor dem IS und für die freie syrische Armee kämpfen zu müssen, verlassen.römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Die bP sei zwar in römisch 40 geboren, zog dann jedoch mit der Familie nach römisch 40 und leistete ihren Militärdienst bereits vor dem Krieg ab. 2017, als die syrische Regierung die Kontrolle über römisch 40 hatte, arbeitete die bP zwar noch in römisch 40 , lebte jedoch bereits in römisch 40 . Als die Polizei bei der Schwester nach der bP gefragt habe, da sie als Reservist gesucht worden sei, habe die bP vollständig römisch 40 verlassen und sich nur noch in römisch 40 aufgehalten. Letzten Endes habe die bP 2019 ihren Herkunftsstaat in Richtung Türkei, aufgrund der Angst vor dem IS und für die freie syrische Armee kämpfen zu müssen, verlassen.

Der Beschwerdeschrift zufolge werde die bP als Reservist von der syrischen Regierung gesucht. Ferner befürchte die bP auch eine Zwangsrekrutierung durch die freie syrische Armee. Im Falle einer Rückkehr drohe der bP die Festnahme und Zwangsrekrutierung als Reservist für die syrische Armee. Darüber hinaus würde der bP aufgrund ihres Aufenthalts in oppositionellen Gebieten, ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich eine oppositionelle politische Haltung zumindest unterstellt werden. Ferner wurde in der Beschwerdeschrift hervorgehoben, dass eine Rückkehr ausschließlich über Grenzübergänge, die unter der Kontrolle der Regierung stehen würden, zumutbar sei und im Zuge dessen die bP dabei eine Festnahme befürchten müsse.

I.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 07.03.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten. römisch eins.4.2. Nach Einlangen und Überprüfung der Administrativakte ordnete das ho. Gericht für den 07.03.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP sowie der bB Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts, insbesondere ihrer Identität, der persönlichen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragenkatalog zu beantworten.

I.4.3. Eine Stellungnahme langte weder von der bP noch von der bB ein. römisch eins.4.3. Eine Stellungnahme langte weder von der bP noch von der bB ein.

I.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.4. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung am 07.03.2024 vor ho. Gericht wird wie folgt wiedergegeben:

„[…]

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Beide Male war alles in Ordnung. Bei der ersten Befragung habe ich Daten angegeben, die nicht gestimmt haben, diese habe ich aber beim BFA korrigiert.

RI: Haben Sie ansonsten bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P: Die anderen Angaben entsprechen der Wahrheit.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P: Die Gründe sind noch immer aufrecht, es hat sich nichts geändert.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P: Ja.

RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft hypothetischenfalls (was aufgrund des Alters der P äußerst unwahrscheinlich sein wird) den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?

P: Ja, das würde ich machen, das ist für mich kein Problem.

RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?

P: Nein, alles was ich vorzulegen habe, hat mein Rechtsanwalt. Es gibt Daten, die ich berichtigen will.

RV legt vor: Auszug von der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums, die P betreffend.Regierungsvorlage legt vor: Auszug von der Homepage des syrischen Verteidigungsministeriums, die P betreffend.

Laut Dolmetscher handelt es sich um einen Aufruf, zum Reservedienst, der Name der P wurde nicht genannt.

RV gibt an, dass bei solchen Ausdrucken das Geburtsdatum und die Militärbuchnummer aufscheint und die Rekrutierungsstelle aufscheint und so auf den Meldepflichtigen rückgeschlossen werden kann.Regierungsvorlage gibt an, dass bei solchen Ausdrucken das Geburtsdatum und die Militärbuchnummer aufscheint und die Rekrutierungsstelle aufscheint und so auf den Meldepflichtigen rückgeschlossen werden kann.

RI gibt die Übersetzung der Unterlagen in Auftrag.

RI: Hat sich an Ihren persönlichen Daten, insbesondere Name, Geburtsdatum, Familienstand, Religionsbekenntnis, Heimatort etc. seit der letzten Einvernahme durch das BFA etwas geändert oder möchten Sie diesbezüglich etwas richtigstellen?

P: Geboren bin ich am XXXX und nicht am XXXX . Geburtsdatum meiner Frau ist auch in den Unterlagen falsch geschrieben. Es ist der XXXX . Geburtsdatum meines Sohnes ist am XXXX . Datum meiner Eheschließung ist der XXXX (P legt handschriftlichen Zettel vor auf dem diese Daten vermerkt sind)P: Geboren bin ich am römisch 40 und nicht am römisch 40 . Geburtsdatum meiner Frau ist auch in den Unterlagen falsch geschrieben. Es ist der römisch 40 . Geburtsdatum meines Sohnes ist am römisch 40 . Datum meiner Eheschließung ist der römisch 40 (P legt handschriftlichen Zettel vor auf dem diese Daten vermerkt sind)

RI: Wie kam es zur anderen Protokollierung dieser Daten?

P: Ich habe dem damaligen Dolmetscher diese Daten mitgeteilt, später habe ich mitbekommen, dass diese nicht so protokolliert wurden, wie ich sie angab. Nachdem ich heute beim Gericht bin, ergibt sich die Möglichkeit, diese Daten zu korrigieren.

RI: Wurden Ihre Daten beim BFA oder bei der Polizei falsch protokolliert?

P: Bei der Polizei bei der Erstbefragung, das wurde automatisch an das BFA weitergegeben. In den Unterlagen steht, dass ich 2 Brüder habe, das ist falsch, ich habe nur einen Bruder.

RI: Warum haben sie dies nicht schon beim BFA berichtigt?

P: Das habe ich beim BFA schon angegeben. Ich wollte nur noch sagen, dass ich es schon beim BFA berichtigt habe.

RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben Ihre Eltern und Ihr Bruder?

P: Mein Vater arbeitet gelegentlich, mein Bruder hilft meinen Eltern finanziell. Alle 3 leben zurzeit in der Türkei. Meine Frau und mein Sohn leben ebenfalls dort.

RI: Laut Ihrem Vorbringen beim BFA sind sie in XXXX geboren und lebten vor Ihrer Ausreise in XXXX . XXXX wird aktuell von der syrischen Regierung und XXXX von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Ist das richtig?RI: Laut Ihrem Vorbringen beim BFA sind sie in römisch 40 geboren und lebten vor Ihrer Ausreise in römisch 40 . römisch 40 wird aktuell von der syrischen Regierung und römisch 40 von der Freien Syrischen Armee kontrolliert. Ist das richtig?

P: Ich bin eigentlich in XXXX geboren und als ich ein Jahr alt war, ging meine Familie nach XXXX . Ich habe meinen Militärdienst ab (nachdem RI den P aufmerksam macht, die gestellten Fragen zu beantworten) Das ist richtig. Diese Stadt heißt XXXX , dort lebte ich ca. 2 Jahre, bevor ich Syrien verließ.P: Ich bin eigentlich in römisch 40 geboren und als ich ein Jahr alt war, ging meine Familie nach römisch 40 . Ich habe meinen Militärdienst ab (nachdem RI den P aufmerksam macht, die gestellten Fragen zu beantworten) Das ist richtig. Diese Stadt heißt römisch 40 , dort lebte ich ca. 2 Jahre, bevor ich Syrien verließ.

RI: Wo lebten Sie, bevor Sie in XXXX lebten?RI: Wo lebten Sie, bevor Sie in römisch 40 lebten?

P: In XXXX .P: In römisch 40 .

RI: In jenem Teil XXXX , welches von der Regierung regiert wird, oder in dem anderen Teil?RI: In jenem Teil römisch 40 , welches von der Regierung regiert wird, oder in dem anderen Teil?

P: Ich lebte in der Stadt XXXX , diese wird von der Regierung kontrolliert.P: Ich lebte in der Stadt römisch 40 , diese wird von der Regierung kontrolliert.

RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX und XXXX , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 und römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?

P: Ich lebte in XXXX und XXXX in einer Wohnung.P: Ich lebte in römisch 40 und römisch 40 in einer Wohnung.

RI: Wie haben sie in XXXX Ihren Lebensunterhalt bestritten?RI: Wie haben sie in römisch 40 Ihren Lebensunterhalt bestritten?

P: Ich habe als Kraftfahrer gelegentlich gearbeitet.

RI: Was wurde aus diesen Wohnungen in XXXX und XXXX nach Ihrer Ausreise?RI: Was wurde aus diesen Wohnungen in römisch 40 und römisch 40 nach Ihrer Ausreise?

P: Meine Schwester wohnt in der Wohnung in XXXX . Was mit der Wohnung in XXXX wurde, weiß ich nicht.P: Meine Schwester wohnt in der Wohnung in römisch 40 . Was mit der Wohnung in römisch 40 wurde, weiß ich nicht.

RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?

P: Ich werde vom Militär in Syrien gesucht und ich bin der Meinung, wenn ich Asylstatus habe, wäre das für mich absolute Sicherheit.

RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!

P: Ich weiß, dass ich vom Militär gesucht werde. Das ist etwas das ich weiß.

RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Nein, das habe ich nicht gelesen, aber ich weiß, dass meine Beschwerde abgelehnt wurde.

RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?

P: Nein.

RI: Warum nicht?

P: Der Grund ist, dass 3 Brüder meiner Frau sich bereits in Österreich aufgehalten haben und sich noch immer hier aufhalten.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach XXXX bzw. XXXX konkret erwarten?RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach römisch 40 bzw. römisch 40 konkret erwarten?

P: Ich werde sofort zum Militärdienst eingezogen.

RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise entschlossen?

P: Die Idee kam, als die Probleme, bzw. der Krieg begonnen haben.

RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?

P: Ich glaube es war 2017 oder 2018.

RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?

P: Ich habe dieses Datum nicht gewählt, sondern ich war gezwungen zu dieser Zeit Syrien zu verlassen. Ich bekam ein Schreiben, dass ich mich bei der Rekrutierungsstelle melden muss. Das war für mich der Auslöser das Land sofort zu verlassen.

RI: Haben Sie die türkische Staatsbürgerschaft erworben?

P: In der Türkei bekommt man nicht die Türkische Staatsbürgerschaft verliehen.

RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime kämpfen wollen?

P: Die syrische Armee bekämpft keine feindliche Armee, sondern führt Krieg gegen die eigenen Leute und das ist absolut ungerecht, daher will ich dieser Armee nicht dienen.

RI: Welche konkreten Rekrutierungsversuche seitens des syrischen Regimes oder einer sonstigen Bürgerkriegspartei gab es Ihnen gegenüber?

P: Ein Mal. Ich wurde schriftlich aufgefordert, mich bei der Rekrutierungsstelle zu melden, dann habe ich das Land verlassen.

RI: Warum fürchten bzw. fürchteten Sie eine Rekrutierung durch das syrische Regime, obwohl dieses keinen Zugriff auf XXXX hat? Sie hatten dort Arbeit und eine Wohnung.RI: Warum fürchten bzw. fürchteten Sie eine Rekrutierung durch das syrische Regime, obwohl dieses keinen Zugriff auf römisch 40 hat? Sie hatten dort Arbeit und eine Wohnung.

P: Die letzten 2 Jahre habe ich in XXXX gelebt. Dort hatte die syrische freie Armee die Kontrolle, und war von der syrischen Armee nicht verfolgt. Ich möchte Ihnen sagen, dass mein Vater in XXXX von der freien syrischen Armee entführt wurde.P: Die letzten 2 Jahre habe ich in römisch 40 gelebt. Dort hatte die syrische freie Armee die Kontrolle, und war von der syrischen Armee nicht verfolgt. Ich möchte Ihnen sagen, dass mein Vater in römisch 40 von der freien syrischen Armee entführt wurde.

RI: Warum wurde Ihr Vater entführt?

P: Es ging um Lösegeldforderungen.

RI: Wie kam Ihr Vater wieder frei?

P: Wir haben 2 Millionen syrische Lira bezahlt, dann kam mein Vater wieder frei. Ich möchte noch angeben, dass die freie syrische Armee mich und die jungen Leute in der Stadt rekrutieren wollten.

RI: Welche konkreten Rekrutierungsschritte hat es gegen Sie gegeben?

P: Mitglieder der freien syrischen Armee kamen immer wieder und sprachen die jungen Leute an. Das war nur mündlich.

RI: Im Gebiet der SNA/FSA gibt es keinen allgemeinen Wehrdienst und sie brauchten Rekrutierung durch die SNA/FSA zu fürchten?

P: Die freie syrische Armee suchte nicht nur nach Kämpfern, sondern nach Leuten, die verschiedene Dienstleistungen anbieten.

RI: Was meinen Sie mit verschiedenen Dienstleistungen?

P: Ich glaube ich wurde falsch verstanden. Eine Familie bekommt z.B. Lebensmittel. Dann kommt die freie syrische Armee zu dieser Familie, und wollen, dass junge Familienmitglieder für sie kämpfen, dann werde z.B. diese Lebensmittel nicht geliefert wenn sie sich weigern.

RI: Wozu wurden Sie persönlich konkret von der freien syrischen Armee aufgefordert?

P: Mitglieder der freien syrischen Armee kamen zu uns nach Hause, verlangten von mir, das[s] ich zu Ihnen kommen muss, kommen soll, um mit Ihnen zu kämpfen. Ich habe gesagt, ich muss arbeiten, damit ich meinen Eltern helfen kann. Das war für sie nicht nachvollziehbar. Sie haben dann die Lebensmittellieferungen an uns unterbunden, kurz danach wurde mein Vater entführt.

RI: Wann war das?

P: Es war auf jeden Fall nach 2017.

RI: Wie lange waren nach diesen Vorfällen noch in Syrien?

P: 2 Monate. Als mein Vater entführt wurde, wurde er gefoltert und wurde erst in der Türkei behandelt.

RI: Warum wollten Sie nicht für die freie syrische Armee kämpfen?

P: In der freien syrischen Armee dienen syrische Staatsbürger ebenso wie in der syrischen Armee. Beide bekämpfen sich, das heißt Syrer gegen Syrer. Das kann ich nicht hinnehmen.

RI: Sie hätten die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen (vgl. ACCORD-Anfragebeantwortung a?12132-1 v. 2.6.2023)?RI: Sie hätten die Möglichkeit, sich um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen vergleiche ACCORD-Anfragebeantwortung a?12132-1 v. 2.6.2023)?

P: Ich bin Reservist. Diese Regelung gilt nicht für Reservisten. Wenn diese Regelung für Reservisten gelten würde, wäre ich auch nicht gewillt das zu bezahlen.

RI: Warum nicht?

P: Es gibt Leute, die bereit waren zu zahlen, sich freizukaufen, und wurden trotzdem 2 oder 3 Jahre später zum Militärdienst eingezogen.

RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.

P: Ich kann Ihnen auf meinem Handy zeigen, dass mein Name in einer Liste steht und dass diese Leute belangt werden. Darf ich Ihnen mein Handy zeigen.

RI: Was ist das für eine Liste?

P: Diese Liste wurde von der syrischen Armee erstellt.

P zeigt auf der Homepage die bereits in ausgedruckter Form vorliegt, dass dieser bei Eingabe seiner Militärnummer als für den Reservedienst gesucht aufscheint.

RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).RI: Sie könnten über die Türkei und die von der Türkei kontrollierten Gebiete im Nordwesten Syriens an Ihren Heimatort zurückgelangen (Grenzübergänge Kilis - Azaz und Elbeyli - Al-Ra’ee sind offen; vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB).

P: Als ich in XXXX gewohnt habe, hat das gegolten, dass ich mich bei der Rekrutierungsstelle melden müsste. Ich bin dann geflüchtet und kam nach XXXX . Dort war ich zwar vor der syrischen Armee sicher, aber dann kam die freie syrische Armee. Das weitere ist Ihnen bereits bekannt.P: Als ich in römisch 40 gewohnt habe, hat das gegolten, dass ich mich bei der Rekrutierungsstelle melden müsste. Ich bin dann geflüchtet und kam nach römisch 40 . Dort war ich zwar vor der syrischen Armee sicher, aber dann kam die freie syrische Armee. Das weitere ist Ihnen bereits bekannt.

RV gibt an, dass die P bereits im Rahmen der Vorbereitung unter Zuziehung eines arabisch-Dolmetschers befragt wurde und sich dort die Antworten stimmiger darstellten als heute. Der RV zweifelt die Richtigkeit der Übersetzung an und gibt auf Befragung des RI an, die arabische Sprache nicht zu beherrschen. RI teilt dem RV mit, dass der eingesetzte Dolmetsch gerichtlich für die arabische Sprache beeidet ist, über eine langjährige Erfahrung als Dolmetscher verfügt und keinen Anlass sieht die Richtigkeit der Übersetzung anzuzweifeln.Regierungsvorlage gibt an, dass die P bereits im Rahmen der Vorbereitung unter Zuziehung eines arabisch-Dolmetschers befragt wurde und sich dort die Antworten stimmiger darstellten als heute. Der Regierungsvorlage zweifelt die Richtigkeit der Übersetzung an und gibt auf Befragung des RI an, die arabische Sprache nicht zu beherrschen. RI teilt dem Regierungsvorlage mit, dass der eingesetzte Dolmetsch gerichtlich für die arabische Sprache beeidet ist, über eine langjährige Erfahrung als Dolmetscher verfügt und keinen Anlass sieht die Richtigkeit der Übersetzung anzuzweifeln.

RV gibt an, dass die juristische Mitarbeiterin vorher anmerkte, dass der D fälschlicherweise übersetzt hätte, was die P gearbeitet hätte.Regierungsvorlage gibt an, dass die juristische Mitarbeiterin vorher anmerkte, dass der D fälschlicherweise übersetzt hätte, was die P gearbeitet hätte.

RI wiederholt die vorgegangene Frage in Bezug auf die Einreisemöglichkeiten in das Gebiet der freien syrischen Armee nochmals.

P: Es hat Schlepper gegeben an der Grenze, die uns halfen, in die Türkei zu kommen.

RI wiederholt die Frage.

P: Ich glaube, es gibt einen anderen Grenzübergang, wo die syrische Armee die Kontrolle hat.

RI: Meinen Sie die freie syrische Armee oder die Armee vom Regime?

P: Dort hat die freie syrischen Armee die Kontrolle.

RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft?

P: Nein.

RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bisher schilderten?

P: Nein, es geht nur darum, dass ich von der syrischen Armee belangt werde.

Fragen der RV: Schildern Sie bitte die Bindungen zu XXXX . Haben sie dort Arbeit, Familie, Wohnung?Fragen der Regierungsvorlage, Schildern Sie bitte die Bindungen zu römisch 40 . Haben sie dort Arbeit, Familie, Wohnung?

P: Ich habe dort nichts.

RV: Was hat Sie veranlasst, XXXX zu verlassen und nach XXXX zu gehen?Regierungsvorlage, Was hat Sie veranlasst, römisch 40 zu verlassen und nach römisch 40 zu gehen?

P: Ich sagte bereits, dass ich von der syrischen Armee belangt werde.

RV: Wie haben Sie erfahren, dass Sie zum Militärdienst einberufen werden, Sie gaben in der Einvernahme an, dass ein Polizist bei Ihrer Schwester nachgefragt hätte. Heute haben Sie geschildert, dass Sie eine schriftliche Einberufung bekommen haben. Können Sie diesen Umstand erklären?Regierungsvorlage, Wie haben Sie erfahren, dass Sie zum Militärdienst einberufen werden, Sie gaben in der Einvernahme an, dass ein Polizist bei Ihrer Schwester nachgefragt hätte. Heute haben Sie geschildert, dass Sie eine schriftliche Einberufung bekommen haben. Können Sie diesen Umstand erklären?

P: Ja das hat ein Polizist gemacht. Er kam und gab die Einberufung meiner Schwester.

RV: Als Sie noch in Syrien lebten. Welchen Ort sahen Sie damals als Ihren Lebensmittelpunkt?Regierungsvorlage, Als Sie noch in Syrien lebten. Welchen Ort sahen Sie damals als Ihren Lebensmittelpunkt?

P: XXXX P: römisch 40

RV keine Fragen.Regierungsvorlage keine Fragen.

Stellungnahme der RV: Keine, ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen.Stellungnahme der Regierungsvorlage, Keine, ich verweise auf das bisherige Beschwerdevorbringen.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, der sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islams zählt.

Die bP ist ein gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch mittleren Alters und beherrscht die arabische Sprache auf Mutterspracheniveau.

Die bP ist verheiratet und hat gemeinsam mit der Ehefrau einen minderjährigen Sohn. Die Familie lebt in der Türkei. Als Nachweis legte die bP eine Heiratsurkunde (Datum der Eintragung im Eheregister: XXXX ) vor, welche als Datum der Eheschließung den XXXX benennt, als zuständige geistliche Stelle, die die Eintragung im Eheregister am XXXX veranlasst hat, wird das XXXX in XXXX genannt. Ausstellende Behörde ist der Stadtrat XXXX / XXXX (Innenministerium Melde- und Standesamtswesen) am XXXX . Die bP ist verheiratet und hat gemeinsam mit der Ehefrau einen minderjährigen Sohn. Die Familie lebt in der Türkei. Als Nachweis legte die bP eine Heiratsurkunde (Datum der Eintragung im Eheregister: römisch 40 ) vor, welche als Datum der Eheschließung den römisch 40 benennt, als zuständige geistliche Stelle, die die Eintragung im Eheregister am römisch 40 veranlasst hat, wird das römisch 40 in römisch 40 genannt. Ausstellende Behörde ist der Stadtrat römisch 40 / römisch 40 (Innenministerium Melde- und Standesamtswesen) am römisch 40 .

Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen und bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung.

Die bP wurde in XXXX , im Nordwesten Syriens geboren und übersiedelte mit der Familie im Kleinkindalter in die Stadt XXXX im gleichnamigen Gouvernement XXXX , wo die bP auch ihren Lebensmittelpunkt sieht. Die letzten zwei Jahre ihres Aufenthalts in Syrien pendelte die bP zwischen XXXX (Wohnort) und XXXX Stadt (Arbeit) bzw. hielt sich die bP vollständig in XXXX auf.Die bP wurde in römisch 40 , im Nordwesten Syriens geboren und übersiedelte mit der Familie im Kleinkindalter in die Stadt römisch 40 im gleichnamigen Gouvernement römisch 40 , wo die bP auch ihren Lebensmittelpunkt sieht. Die letzten zwei Jahre ihres Aufenthalts in Syrien pendelte die bP zwischen römisch 40 (Wohnort) und römisch 40 Stadt (Arbeit) bzw. hielt sich die bP vollständig in römisch 40 auf.

XXXX (Stadt) liegt im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Die bP verbrachte den Großteil ihres Lebens dort und hat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte dorthin. römisch 40 (Stadt) liegt im Einfluss- und Kontrollgebiet des syrischen Regimes. Die bP verbrachte den Großteil ihres Lebens dort und hat nach wie vor familiäre Anknüpfungspunkte dorthin.

XXXX ist eine Stadt im Gouvernement XXXX (1-2 Autostunden nördlich der Stadt XXXX in Richtung türkische Grenze) und befindet sich gegenwärtig unter der Kontrolle der (durch die Türkei unterstützte) oppositionellen Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA). Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen. römisch 40 ist eine Stadt im Gouvernement römisch 40 (1-2 Autostunden nördlich der Stadt römisch 40 in Richtung türkische Grenze) und befindet sich gegenwärtig unter der Kontrolle der (durch die Türkei unterstützte) oppositionellen Syrischen Nationalarmee (Syrian National Army, SNA). Die SNA setzt sich in erster Linie aus ehemaligen Gruppen der Freien Syrischen Armee (Free Syrian Army, FSA) zusammen, hat sich jedoch zu einer gespaltenen Organisation mit zahlreichen Fraktionen entwickelt, die zu internen Kämpfen neigen. Die SNA ist auf dem Papier die Streitkraft der syrischen Übergangsregierung (SIG), die rund 2,3 Millionen Syrer regiert. Trotz der internen Streitigkeiten operieren die SIG-Verwaltungen und die bewaffneten Gruppen innerhalb der SNA innerhalb der von Ankara vorgegebenen Grenzen.

Die Kernfamilie der bP lebt in der Türkei.

Die bP ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Mit Bescheid der bB vom 21.06.2023 wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat

Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.

Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes im Allgemeinen keine ablehnende Haltung an und leistete ihren Wehrdienst in Daraa ab. Die bP gilt daher als Reservist.

Die bP hat bislang keine Befreiung zum Reservedienst, ua. durch Bezahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erwirkt. Der bP ist durch den aufenthaltsbedingten legalen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt respektive Kapitalmarkt die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf möglich und zumutbar.

Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt, aufgrund dessen ihr seitens der syrischen Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.

Die bP ist wegen ihres Aufenthalts in einem oppositionellen Gebiet, ihrer Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt. Sie ist auch nicht aus sonstigen Gründen bedroht, von einer der syrischen Konfliktparteien als politischer Gegner angesehen zu werden.

Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.

Der bP droht im Falle einer Rückkehr nicht die (Zwangs-)Rekrutierung durch oppositionelle Kräfte in ihrem Heimatgebiet. Anders als die Regierung und die Syrian Democratic Forces (SDF), erlegen bewaffnete oppositionelle Gruppen wie die SNA (Syrian National Army) Zivilisten in von ihnen kontrollierten Gebieten keine Wehrdienstpflicht auf, zumal kein Mangel an Männern herrscht, die bereit sind, sich ihnen anzuschließen.

Weder war die bP im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichtete Verfolgung durch eine der Kriegsparteien ausgesetzt, noch wäre sie im Falle einer Rückkehr nach Syrien einer solchen ausgesetzt.

Die bP verließ ihre Herkunftsregion nicht aus Furcht vor Verfolgung oder einer drohenden (Zwangs-)Rekrutierung, sondern um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen und im Falle der erhofften Familienzusammenführung die Zukunftsperspektiven für sich und die Familie zu verbessern.

II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien

Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten (Basis: Länderinformationsblatt der Staatendokumantetion der bB):

Länderspezifische Anmerkungen

Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt.

Angesichts der großen Zahl von Minderheiten und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien wird die Praxis beibehalten, ausführliche Informationen zu einzelnen Gruppen bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung zu stellen.

Zum Thema Wehr- und Reservedienst liegt eine Vielzahl an Informationen im COI-CMS und darüber hinaus in Anfragebeantwortungen auf. Wo relevant, werden diese Informationen kondensiert eingearbeitet, um den Rahmen des COI-CMS Syrien nicht zu sprengen.

Bei den Oppositionsorganisationen und den Rebellengruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse, Zusammenschlüsse, Abspaltungen, Führungspositionen etc.. Die Vielfalt an Organisationen ist groß, viele Details bleiben unbekannt, bzw. sind nicht verifizierbar. Dementsprechend unterbleibt in der Länderinformation eine ausführliche Darstellung dieser Gruppen.

Am 6. Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.

Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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