Entscheidungsdatum
14.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
L515 2277375-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2023, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA der Arabischen Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH - BBU, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.7.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.6.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein. römisch eins.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher, syrischer Staatsangehöriger und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 19.6.2022 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Begründend brachte die bP im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag vor, sie wäre aufgrund des Krieges geflüchtet. Sie wäre beim Militär gewesen, hätte den Wehrdienst jedoch abgebrochen.
I.2. Im Rahmen einer oberflächlich durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme brachte die bP am 4.7.2023vor, sie wäre sunnitischer Araber und gesund. Sie habe die Schule bis zur 6. Schulstufe besucht und Syrien am 30.9.2021 in Richtung Türkei verlassen. Sie wäre vom Militär desertiert, weswegen sie ausgereist sie und nunmehr auch gesucht werde.römisch eins.2. Im Rahmen einer oberflächlich durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme brachte die bP am 4.7.2023vor, sie wäre sunnitischer Araber und gesund. Sie habe die Schule bis zur 6. Schulstufe besucht und Syrien am 30.9.2021 in Richtung Türkei verlassen. Sie wäre vom Militär desertiert, weswegen sie ausgereist sie und nunmehr auch gesucht werde.
Die bP legte die Kopie eines Familienbuches, sowie einen Militär-Personalausweis vor. Beide Dokumente wurden seitens der bB nicht übersetzt
I.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).römisch eins.3. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gleichzeitig gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).
I.3.1. Die mit Elementen der rechtlichen Beurteilung vermengten „Feststellungen“ der bB zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen erschöpften sich in der Wiedergabe der Ausführungen in der indirekten Rede und einem Verweis auf die Wirtschafts- und Sicherheitslage der bP in Syrien.römisch eins.3.1. Die mit Elementen der rechtlichen Beurteilung vermengten „Feststellungen“ der bB zu den Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen erschöpften sich in der Wiedergabe der Ausführungen in der indirekten Rede und einem Verweis auf die Wirtschafts- und Sicherheitslage der bP in Syrien.
Weder den oa. „Feststellungen“, noch der mit allgemein gehaltenen und teils rechtlich verfehlten Elementen der rechtlichen Beurteilung durchmengten „Beweiswürdigung“ ist ersichtlich, von welcher Herkunftsregion die bP ausgeht, bzw. unter wessen Kontrolle diese aktuell steht und von welchen konkreten Ausreisegründen bzw. Rückkehrhindernissen die bP ausgeht.
I.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und zum Teil überschießende – weil mit dem konkreten Vorbringen nicht im Zusammenhang stehende Feststellungen. römisch eins.3.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in den Herkunftsstaat der bP traf die bB ausführliche und zum Teil überschießende – weil mit dem konkreten Vorbringen nicht im Zusammenhang stehende Feststellungen.
I.3.3. Rechtlich führte die bB aus, kein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam, zumal der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee keine Asylrelevanz zukomme und griff hier in seinen Ausführungen zu kurz, da jene Aspekte, welche zu einer Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung, bzw. Desertion führen können, zu einem erheblichen Teil außer Acht gelassen wurden. Allerdings käme iSd § 8 Abs. 1 AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthalts-berechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde. römisch eins.3.3. Rechtlich führte die bB aus, kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF zu subsumierender Sachverhalt hervorkam, zumal der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes in der syrischen Armee keine Asylrelevanz zukomme und griff hier in seinen Ausführungen zu kurz, da jene Aspekte, welche zu einer Asylrelevanz einer Wehrdienstverweigerung, bzw. Desertion führen können, zu einem erheblichen Teil außer Acht gelassen wurden. Allerdings käme iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - aufgrund der prekären Sicherheitslage in weiten Teilen Syriens und den nach wie vor bürgerkriegsähnlichen Zuständen - eine Rückkehr nicht in Betracht, weshalb der bP eine befristete Aufenthalts-berechtigung für die Dauer von einem Jahr erteilt wurde.
I.4. Gegen Spruchpunkt I. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des og. Bescheides wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
I.4.1. Im Wesentlichen wurde unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen und den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben.römisch eins.4.1. Im Wesentlichen wurde unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe es die bB verabsäumt, sich mit der konkreten Situation der bP unter Zugrundelegung der relevanten Länderfeststellungen auseinanderzusetzen und den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu erheben.
Die Herkunftsregion der bP stünde unter Kontrolle der Regierung.
Die bP wäre als Teil der syrischen Armee verpflichtet (gewesen), kann konventionswidrigen Handlungen teilzunehmen, weshalb sich ihre Desertion sehr wohl asylrelevant darstelle.
Die bP gelte in Syrien als Deserteur.
Die bP müsste im Falle einer Rückkehr damit rechnen, an Checkpoints willkürlich behandelt zu werden, ebenso würde sie anlässlich der Einreise als Deserteur erkannt und festgenommen werden
Die bP hätte aufgrund ihres Auslandsaufenthaltes mit Repressalien zu rechnen.
I.4.2.1. Das ho. Gericht ordnete für den 18.3.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragekatalog zu beantworten. römisch eins.4.2.1. Das ho. Gericht ordnete für den 18.3.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Berichte zur aktuellen Lage in Syrien übermittelt bzw. namhaft gemacht, welche das ho. Gericht in die Entscheidung miteinbezieht. Eine Stellungnahmemöglichkeit wurde dazu eingeräumt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten und einen Fragekatalog zu beantworten.
I.4.3.2. Mit Eingabe vom 11.3.2024 übermittelte die Vertretung der bP einen Schriftsatz, indem sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Sie führte weiters aus, dass ihre Herkunftsregion, insbesondere ihr Heimatort aktuell vom syrischen Regime kontrolliert wird. römisch eins.4.3.2. Mit Eingabe vom 11.3.2024 übermittelte die Vertretung der bP einen Schriftsatz, indem sie im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen verwies. Sie führte weiters aus, dass ihre Herkunftsregion, insbesondere ihr Heimatort aktuell vom syrischen Regime kontrolliert wird.
I.4.3.3. Die bB im Rahmen einer stellungnahme davon aus, dass „in den von beiden Gruppen kontrollierten Gebieten“ keine Wehrpflicht herrscht. Die Angst der bP, vom syrischen Militär eingezogen zu werden sei unbegründet, weil das syrische Regime keinen Zugriff auf die Herkunftsregion der bP hat. Sie könnte auch über den Grenzbüergang Ab al-Haba, welcher nicht unter Kontroll des syrischen Regimes steht, in ihre Herkunftsregion einreisen.römisch eins.4.3.3. Die bB im Rahmen einer stellungnahme davon aus, dass „in den von beiden Gruppen kontrollierten Gebieten“ keine Wehrpflicht herrscht. Die Angst der bP, vom syrischen Militär eingezogen zu werden sei unbegründet, weil das syrische Regime keinen Zugriff auf die Herkunftsregion der bP hat. Sie könnte auch über den Grenzbüergang Ab al-Haba, welcher nicht unter Kontroll des syrischen Regimes steht, in ihre Herkunftsregion einreisen.
Die bB ging in der genannten Stellungnahme wohl davon aus, dass die bP aus dem von der HTS kontrollierten Gebiet stammt.
I.4.3.4. Seitens des ho. Gerichts wurden die seitens der bP bei der bB vorgelegten Dokumente übersetzt.römisch eins.4.3.4. Seitens des ho. Gerichts wurden die seitens der bP bei der bB vorgelegten Dokumente übersetzt.
I.4.3.5. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.4.3.5. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
„…
RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortigen Einvernahmesituationen beschreiben?
P: Bei der Erstbefragung hat alles gepasst, bis auf die Tatsache, dass ich zu diesem Zeitpunkt sehr müde war. Bei der Einvernahme vor dem BFA hat auch alles geklappt, bis auf die Tatsache, dass die Dolmetscherin in einigen Punkten mich nicht verstanden hat. Im Großen und Ganzen war es in Ordnung.
RI: Wurde Ihnen die Niederschrift beim BFA rückübersetzt?
P: Ja.
RI: Was hat Ihrer Ansicht nach die Dolmetscherin nicht verstanden?
P: Ich habe nur einen einzigen Einwand. Als ich gefragt wurde, was erwartet mich, wenn ich nach Syrien zurückkehren würde habe ich gesagt, ich muss dann zur Armee. Ich habe aber auch gesagt, dass ich das nicht will. Dieser Satz wurde nicht protokolliert. Aber nach der Rückübersetzung habe ich der Dolmetscherin gesagt, dass dieser eine Satz nicht protokolliert wurde.
RI: Seit wann wissen Sie, dass dieser Satz nicht protokolliert wurde?
P: Ich habe erwartet, dass der Sachbearbeiter diesen Satz nachträgt. Das geschah aber nicht.
RI: Dieser Umstand wurde auch in der Beschwerde nicht moniert?
P: Ich habe die Beschwerdeschrift nicht persönlich verfasst. Ich habe diesen Umstand auch erwähnt bzw. den nicht geschriebenen Satz erwähnt.
RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtigstellen?
P: Ja. Ich habe die Wahrheit gesagt.
RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Ja, es ist alles aufrecht.
RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?
P: Ja, ich kenne den Inhalt.
RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
P: Ja.
RI: Würden Sie im Falle der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft den Wehrdienst beim Österreichischen Bundesheer ableisten?
P: Ja, ich würde diesen ableisten.
RI: Wollen Sie heute noch Beweismittel zum Ausreisegrund und den Rückkehrhindernissen vorlegen, die Sie bis jetzt noch nicht vorgelegt haben?
P: Ich habe alles vorgelegt, auch mein Militärdienstbuch. Daraus ist zu ersehen, dass ich beim syrischen Militär gedient habe.
Bei Rückübersetzung: Ich legte nicht mein Militärdienstbuch, sondern meinen Militärausweis vor.
RI: Haben Sie Geschwister?
P: Ja, ich habe vier Schwestern und zwei Brüder.
RI: Wo und unter welchen Verhältnissen leben Ihre Eltern und Geschwister?
P: Zwei Schwestern sind nicht verheiratet und leben in Syrien. Eine andere Schwester ist verheiratet und lebt in Syrien. Die vierte Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrer Familie in Schweden. Meine zwei Brüder leben in Syrien, auch meine Eltern. Ein Bruder geht noch zur Schule, der andere Bruder ist Landwirt.
RI: Haben Sie weiterer Verwandte in Syrien?
P: Ich habe auch Onkel und Tanten, sowohl mütterlicherseits, als auch väterlicherseits.
RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in XXXX , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?RI: Wie waren Ihre Wohnverhältnisse in römisch 40 , hatten Sie dort ein eigenes Haus, eine eigene Wohnung?
P: Wir hatten ein Haus.
RI: Was wurde aus diesem Haus nach Ihrer Ausreise?
P: Meine Familie hält sich dort noch immer auf.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie, die dort lebt?
P: Ja, von Zeit zu Zeit, vielleicht einmal in der Woche.
RI: Wie geht es Ihrer Familie die dort lebt?
P: Das Leben dort ist schwer. Die Preise sind sehr hoch. Es gibt nicht genug Lebensmittle auf dem Markt.
RI: Wie ist Ihr aktueller Familienstand?
P: Ich bin ledig.
RI: Warum ist es Ihnen wichtig, Asyl zu bekommen, wenn Ihnen subsidiärer Schutz gewährt wurde?
P: Weil mir Asyl zusteht, weil ich ein abtrünniger Soldat bin.
RI: Geben Sie den wesentlichen Inhalt Ihrer Beschwerde zusammengefasst wieder!
P: Ich glaube, dass ich es schon erzählt habe, dass ich ein abtrünniger Soldat bin und mir steht der Status eines Asylberechtigten zu.
RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Das BFA hat eigene Vorstellungen, die mit meinen Vorstellungen nicht übereinstimmen.
RI: Sie durchreisten zwischen Syrien und Österreich verschiedene Länder, in denen Sie bereits vor Verfolgung sicher gewesen sind. Haben Sie in einem dieser Länder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt?
P: Meine Gedanken waren, dass ich nach Österreich reisen wollte.
RI: Warum haben Sie in diesen Ländern keinen Antrag gestellt?
P: Mein Ziel war Österreich und das, nachdem ich mein Heimatland verlassen habe.
RI: Warum ausgerechnet Österreich?
P: Ich habe in Österreich Freunde. Ich habe in Deutschland Verwandte.
RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Namar konkret erwarten?
P: Auf mich wartet in Syrien der Tod.
RI: Wer konkret würde Sie umbringen?
P: Die Armee.
RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise aus Syrien entschlossen?
P: Das war im August 2021.
RI: Und wann sind Sie tatsächlich ausgereist?
P: Ich habe mein Heimatland am 25.08.2021 verlassen.
RI: Was warum sind Sie ausgerechnet an diesem Tag ausgereist?
P: Ich habe Angst gehabt, verhaftet zu werden. Es war zufällig dieses Datum.
RI: Unter wessen Kontrolle stand Ihr Heimatort in Syrien bei Ihrer Ausreise?
P: Unter der syrischen Regierung.
RI: Wo genau befindet sich Ihr Heimatort? Geben Sie Entfernung und Richtung zur nächstgrößeren Stadt an!
P: Der Ort heißt XXXX . Die nächsten größeren Orte sind XXXX , XXXX und XXXX . P: Der Ort heißt römisch 40 . Die nächsten größeren Orte sind römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
In welchen Bezirk liegt Ihr Herkunftsort?
P: XXXX . P: römisch 40 .
RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort XXXX aktuell?RI: Unter wessen Kontrolle steht Ihr Heimatort römisch 40 aktuell?
P: Syrische Regierung. Ich möchte noch erwähnen, dass die iranischen Milizen dort zu finden sind und dass diese gemeinsam mit dem syrischen Regime zusammenarbeiten.
RI stellt anhand von Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com fest, dass der Herkunftsort der bP aktuell vom syrischen Regime kontrolliert wird und weist auf die Verwechslungsgefahr mit einem gleichen Namens, welcher im von der HTS kontrolliertem Gebiet liegt.
P: Es gibt nur diesen einen Ort mit diesem Namen und der wird vom syrischem Regime kontrolliert.
RI: Leben Sie in Österreich derzeit mit einer Ihnen nahestehenden Person zusammen?
P: Ich habe keine Freundin. Ich habe aber Freunde.
RI: Weshalb würden Sie nicht für das Assad-Regime kämpfen wollen?
P: Die Soldaten dort töten Kinder und Frauen.
RI: Beschreiben Sie, wie Sie rekrutiert wurden.
P: Bei uns gibt es Bezirksvorsteher. Dieser kam zu mir nach Hause und ich musste einen Zettel unterschreiben, dass ich mich bei der nächstgelegenen Rekrutierungsstelle melden muss. Das habe ich auch getan. So kam ich zur Armee. Nach neun Monaten Dienstzeit bin ich geflüchtet.
RI: Welcher Einheit gehörten Sie beim Militär an?
P: Infanterie.
RI: Das Militär ist in bestimmte Einheiten gegliedert. Nennen Sie Ihre Einheit?
P: XXXX Division, Gruppe XXXX . P: römisch 40 Division, Gruppe römisch 40 .
RI: Was war Ihre konkrete Aufgabe beim Militär?
P: Schutz innerhalb einer Kaserne, Überwachung.
RI: Wie waren Sie bewaffnet?
P: Ohne Waffe. Sie haben mir keine Waffe gegeben.
RI: Wurden Sie auf einer Waffe ausgebildet?
P: Nein.
RI: Würden Sie für eine andere Bürgerkriegspartei kämpfen?
P: Nein. Ich will keine Waffe in die Hand nehmen.
RI: In Syrien besteht die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB S. 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?RI: In Syrien besteht die Möglichkeit, sich von der Wehrpflicht des syrischen Regimes freizukaufen (LIB Sitzung 123: 10.000 USD bei mind. einjährigem Auslandsaufenthalt, sinkt pro weiterem Jahr um 1.000 USD ab)?
P: Das was sie mir gesagt haben, es stimmt. Aber es steht nur auf dem Papier und wird nicht praktiziert. Ich war bei dieser Armee und ich weiß es ganz genau.
RI: Wie heißt die Kaserne, in der Sie stationiert waren und wo befindet sich diese?
P: Den Namen den ich kenne, habe ich ihnen gegeben, mehr weiß ich nicht.
RI: Wie heiß Ihr unmittelbarer militärischer Vorgesetzter und welchen Rang hatte er?
P: Er hieß Amjad. Er war Leutnant.
RI: Beschreiben Sie, wie sich Ihr militärischer Dienstbetrieb darstellte?
P: Ich musste meinen Dienst nur acht Stunden versehen. Die Dienstdauer betrug eine Woche. Übernachtet haben wir in festen Bauten in der Kaserne, nicht in Zelten. Dann hatte ich ein oder zwei Tage frei, diese konnte ich dann zu Hause verbringen.
RI: Beschreiben Sie genau, wie sie vom Militär desertieren konnten.
P: Es kam ein Befehl für ca. 70 Soldaten, darunter ich, dass sie an die Front müssten. Wir waren am Weg zur Front, dann haben sich ca. 15 Personen versteckt und anschließend sind diese dann geflüchtet, direkt in die Türkei. Ich war einer dieser 15 Personen.
RI: Wo waren Sie, als Sie diesen Befehl erhalten haben?
P: In der Kaserne.
RI: Beschreiben Sie genau, wie Sie sich verstecken konnten?
P: Wir haben uns in einem Tal namens XXXX . Dieses Tal ist ca. 1.000 Meter tief und hat eine Länge von mehreren Kilometern. Dieses Tal bildet die Grenze zwischen Syrien und XXXX . P: Wir haben uns in einem Tal namens römisch 40 . Dieses Tal ist ca. 1.000 Meter tief und hat eine Länge von mehreren Kilometern. Dieses Tal bildet die Grenze zwischen Syrien und römisch 40 .
RI: Beschreiben Sie genau, wie sich das ganze ereignet hat, sodass ich es mir auch vorstellen kann.
P: Nachdem der Befehl, sich an die Front zu begeben, an die 70 Soldaten ergangen ist, bewegten sich zuerst 15 Soldaten aus der Kaserne. Wir waren unbewaffnet. Wir sind direkt zu diesem Tal gegangen.
RI: Warum gingen Sie zu diesem Tal?
P: Wir haben dieses Tal gewählt, weil wir angenommen haben, dass niemand uns dorthin folgen wird bzw. suchen wird.
RI: Welchen konkreten Befehl hatten Sie, als Sie die Kaserne verlassen haben?
P: Der Befehl lautete, wir müssen uns an die Front begeben und enthielt keine konkreten Angaben.
RI: Die Front ist lange. An welchen konkreten Abschnitt der Front mussten Sie?
P: Der Befehl lautete, dass wir uns an die Front begeben müssen.
RI: Was hätten Sie machen sollen, nachdem Sie an der Front eingetroffen sind?
P: Um zu kämpfen.
RI: Unter wesen Kommando und gegen wen?
P: Ein Offizier, der in dieser Kaserne gedient hat, hätte unser Führer sein sollen. Aber er war nicht dabei.
RI: Wie sind Sie dann von diesem Tal in die Türkei gekommen?
P: Ein Schlepper hat uns von dort in die Türkei gebracht.
RI: Wie kam der Schlepper in dieses entlegene Tal?
P: Am Handy ist alles zu finden.
RI: Sie hatten in diesem 1000 Meter tiefen Tal Handyempfang?
P: Wir sind nicht bis zum tiefsten Punkt des Tales gegangen, sondern nur bis zur Hälfte.
RI: Seit März 2020 herrscht im Großen und Ganzen eine Pattsituation zwischen den Bürgerkriegsparteien und hat sich die Situation in den letzten Monaten nicht wesentlich verändert.
P: Das stimmt nicht. Jeder kämpft gegen den anderen. Es gibt keinen Frieden in Syrien.
RI: Wie bestreiten Sie aktuell Ihren Lebensunterhalt in Österreich?
P: Ich arbeite.
RI: Was arbeiten Sie?
P: In Geinberg arbeite ich in einem Restaurant. Ich arbeite manchmal als Kellner und manchmal als Zusteller.
Nach Rückübersetzung: Ich wurde falsch verstanden, ich stelle Speisen an die Hotelgäste zu, wenn diese welche bestellen.
RI: Sie sind ein junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS oder den Kurden kontrolliert wird, niederlassen? Im von den Kurden kontrollierten Gebieten gibt es Regionen, welche mehrheitlich von Arabern bewohnt werden. Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann (vgl. Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Die im Kurdengebiet bestehenden sog. Sicherheits-quadranten des Regimes können sie umgehen.RI: Sie sind ein junger, gesunder, mobiler und arbeitsfähiger Mann. Was spricht dagegen, dass Sie sich einem Gebiet, welches nicht vom syrischen Regime, sondern etwa von der SNA/FSA, der HTS oder den Kurden kontrolliert wird, niederlassen? Im von den Kurden kontrollierten Gebieten gibt es Regionen, welche mehrheitlich von Arabern bewohnt werden. Ebenso sind die Machthaber im Gebiet der SNA/FSA bestrebt, in ihrem Gebiet Araber anzusiedeln. Im Gebiet der HTS bzw. der SNA/FSA würde auch keine allgemeine Wehrpflicht herrschen. Ebenso bestehen Grenzübergänge, welche von den dortigen Machthabern kontrolliert werden und über die man von der Türkei bzw. vom Irak aus in diese Regionen einreisen kann vergleiche Anfragebeantwortung vom 24.10.2023 und Research Paper vom 10.10.2023 der Staatendokumentation der bB). Die im Kurdengebiet bestehenden sog. Sicherheits-quadranten des Regimes können sie umgehen.
P: Sie haben Recht, aber wenn ich mich in einem Gebiet in Syrien aufhalten würde, welches nicht unter Kontrolle des syrischen Regimes steht, dann muss ich für diese Leute, die dort regieren, kämpfen. Das will ich nicht.
RI: Sind Sie in Syrien vorbestraft?
P: Nein.
RI: Gibt es noch weitere Rückkehrhindernisse nach Syrien als jene, welche sie beim BFA und im Beschwerdeverfahren bisher schilderten?
P: Nein, keine mehr.
RI: Haben Sie Ihr Wehrdienstbuch heute mit?
P: Ich habe kein Militärdienstbuch, aber ich habe einen Militärausweis. Diesen habe ich beim BFA schon vorgelegt. Dieser wurde mir auch nicht zurückgegeben.
Fragen des RV:
RV: Keine Fragen.Regierungsvorlage, Keine Fragen.
Stellungnahme des RV: Hinsichtlich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.03.2024 darf festgehalten werden, dass das BFA offensichtlich von einem falschen Wohn-bzw. Herkunftsort der P ausgegangen ist. Die P stammt aus dem Dorf XXXX in XXXX , das aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht. Stellungnahme des Regierungsvorlage, Hinsichtlich der Stellungnahme der belangten Behörde vom 04.03.2024 darf festgehalten werden, dass das BFA offensichtlich von einem falschen Wohn-bzw. Herkunftsort der P ausgegangen ist. Die P stammt aus dem Dorf römisch 40 in römisch 40 , das aktuell unter der Kontrolle der syrischen Regierung steht.
…“
I.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.4.5. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Parteirömisch II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Die bP führt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die bP führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren.
Bei der bP handelt es sich um einen volljährigen, syrischen Staatsangehörigen, die sich zur Volksgruppe der Araber und zur sunnitischen Glaubensgruppe des Islams zählt.
Die bP ist ein junger, gesunder, anpassungs- und arbeitsfähiger Mensch und beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau.
Die bP leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen.
Die bP stammt aus der Ortschaft XXXX , Bezirk XXXX welche aktuell vom syrischen Regime kontrolliert wird( vgl. Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com). Die bP stammt aus der Ortschaft römisch 40 , Bezirk römisch 40 welche aktuell vom syrischen Regime kontrolliert wird( vergleiche Map of Syrian Civil War - Syria news and incidents today - syria.liveuamap.com).
Der bP wurde nach Antritt ihres Wehrdienstes die mit XXXX .2020 datierte Militärkarte ausgefolgt. Anlässlich des Antrtittes des Wehrdienstes werden der Personalausweis und das Wehrdienstbuch eingezogen und die gegenständliche Militärkarte ausgefolgt.Der bP wurde nach Antritt ihres Wehrdienstes die mit römisch 40 .2020 datierte Militärkarte ausgefolgt. Anlässlich des Antrtittes des Wehrdienstes werden der Personalausweis und das Wehrdienstbuch eingezogen und die gegenständliche Militärkarte ausgefolgt.
Die bP besuchte 6 Jahre die Grundschule und war die Dauer ihres Wehrdienstes somit mit 16 Monaten festzulegen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP vom Militärdienst desertierte. Das ho. Gericht geht viel mehr davon aus, dass die bP ihren Wehrdienst ableistete und im Anschluss hieran Syrien verließ.
Mit im Spruch genannten Bescheid der bB wurde der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt und eine Aufenthalts-berechtigung für ein Jahr erteilt.
Zum Feststehen der Identität wurden seitens der bB keine Feststellungen getroffen.
II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch II.1.2. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat
Der genaue Zeitpunkt der Ausreise der bP aus Syrien konnte nicht festgestellt werden.
Die bP gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an.
Die bP hatte vor ihrer Ausreise keine Nachteile aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur arabischen Volksgruppe und ihres sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.
Die bP unterliegt im vom syrischen Regime kontrolliertem Gebiet der Wehrpflicht. Sie hat aber bereits ihren Wehrdienst abgeleistet.
Es bestehen keine Hinweise, dass die bP zum Reservedienst eingezogen worden würe oder dies unmittelbar bevorstehen würde. Darüber hinaus hätte die bP die Möglichkeit sich im Rahmen der noch zu treffenden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien die Möglichkeit, sich von einem allfälligen Reservedienst um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen (vgl. die der bP zur Kenntnis gebrachte ACCORD-Anfragebeantwortung a?12132-1 v. 2.6.2023) und ist nicht anzunehmen, dass sie trotz eines Freikaufes in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, über das Kalkül der bloßen Möglichkeit hinaus zum Reservedienst eingezogen wird.Es bestehen keine Hinweise, dass die bP zum Reservedienst eingezogen worden würe oder dies unmittelbar bevorstehen würde. Darüber hinaus hätte die bP die Möglichkeit sich im Rahmen der noch zu treffenden Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien die Möglichkeit, sich von einem allfälligen Reservedienst um 5.000 USD vom Reservedienst freizukaufen vergleiche die der bP zur Kenntnis gebrachte ACCORD-Anfragebeantwortung a?12132-1 v. 2.6.2023) und ist nicht anzunehmen, dass sie trotz eines Freikaufes in absehbarer Zeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit, über das Kalkül der bloßen Möglichkeit hinaus zum Reservedienst eingezogen wird.
Der bP hat als subsidiär Schutzberechtigter legalen Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt im vollen Umfang und bietet der österreichische Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Berufen, welche auch im Falle von geringen Deutschkenntnissen ausgeübt wrden können. Respektive hat sie Zugang zum Kapitalmarkt und ist ihr daher die Beschaffung von monetären Mitteln für einen etwaigen Freikauf vom Reservedienst möglich und zumutbar.
Die bP nimmt gegenüber der Ableistung eines Militärdienstes bzw. des Dienstes mit der Waffe per se keine generell ablehnende Haltung an.
Die bP hat in der Vergangenheit kein Verhalten gesetzt bzw. hat das syrische Regime von keinem Verhalten Kenntnis, aufgrund dessen ihr seitens des syrischen Regimes eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werden würde.
Die bP ist wegen ihrer Ausreise aus Syrien, wegen des Aufenthalts in Österreich, wegen der Asylantragstellung und/oder wegen ihrer allgemeinen Wertehaltung in Syrien keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität ausgesetzt.
Der bP droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen der politischen Gesinnung.
Die bP verließ Syrien um der Bürgerkriegssituation in Syrien und der damit verbundenen prekären Versorgungs- und Sicherheitslage zu entgehen.
Im Falle der Rückkehr der bP stehen für die Einreise nach Syrien bzw. ihre Herkunftsregion die offiziellen Grenzübergänge zur Verfügung und kann sie sich frei im vom syrischen Regime kontrollierten Gebiet bewegen. Dass sie hierbei im Rahmen eine Kontrolle willkürlich behandelt wird und Repressalien ausgesetzt wäre, ist zwar möglich aber nicht maßgeblich wahrscheinlich.
II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrienrömisch II.1.3. Die Lage im Herkunftsstaat Syrien
Aufgrund des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation für Syrien und der zugrundeliegenden Quellen ist festzuhalten (Basis aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation der bB:
Am 6. Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft.
Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren.
Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen.
Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet.
Politische Lage
Letzte Änderung 2024-03-08 10:59
Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016).
Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024).
Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023).
Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert.