TE Bvwg Beschluss 2024/5/21 G315 2285265-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.05.2024
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Entscheidungsdatum

21.05.2024

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §78
B-VG Art133 Abs4
FPG §53 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 78 heute
  2. AVG § 78 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 78 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 78 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  5. AVG § 78 gültig von 01.06.2000 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2000
  6. AVG § 78 gültig von 01.01.1993 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 866/1992
  7. AVG § 78 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


G315 2285265-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Eingabe des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2023, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Eingabe des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.12.2023, Zahl: römisch 40 :

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm. § 17 VwGVG und § 13 Abs. 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 05.03.2020 war wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung nach Albanien für zulässig erklärt und gegen ihn ein Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren verhängt worden. Die Entscheidung erwuchs nach Hinterlegung des Bescheides im Akt in Rechtskraft. Zuvor war ein Zustellversuch an einer von Sicherheitsorganen im Zuge einer Amtshandlung aufgenommenen Postadresse in Albanien erfolglos verlaufen, da die Adresse unzureichend war.

2. Aufgrund einer Eingabe per E-Mail an die Behörde vom 29.06.2023 in deutscher Sprache wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls per E-Mail Parteiengehör gewährt und wurden ihm unter einem verschiedenen Fragen, etwa zu seiner persönlichen und familiären Situation und seinem aktuellen Aufenthalt, gestellt. Ferner enthielt das Schreiben des Bundesamtes eine Belehrung zu den relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Zustellgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dem Akt wurde eine Bestätigung über die elektronische Sendung an die vom Beschwerdeführe angegebenen E-Mail-Adresse beigelegt.

3. Mit Bescheid vom 24.12.2023 wurde das als Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 05.03.2020 erlassene Einreiseverbot gedeutete Schreiben vom 29.06.2023 abgewiesen und wurde gemäß § 78 AVG eine Bundesverwaltungsabgabe von 6,50 Euro vorgeschrieben. 3. Mit Bescheid vom 24.12.2023 wurde das als Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid vom 05.03.2020 erlassene Einreiseverbot gedeutete Schreiben vom 29.06.2023 abgewiesen und wurde gemäß Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe von 6,50 Euro vorgeschrieben.

Dem Bescheid wurde eine Information über die amtswegige Bestellung einer Rechtsberatung samt Kontaktdaten der BBU GmbH vom 24.12.2024 beigeschlossen. Die Information enthielt auch eine Übersetzung in albanischer Sprache.

Die Zustellung des Bescheides samt Information über die Rechtsberatung erfolgte am 24.12.2024 an die vom Beschwerdeführer bekanntgegebene E-Mail-Adresse. Eine Bestätigung über die Sendung wurde dem Akt beigeschlossen.

4. Mit E-Mail vom 05.01.2024 antwortete der Beschwerdeführer per E-Mail abermals in deutscher Sprache unter Bezugnahme auf den zugestellten Bescheid und erkundigte sich nach der Adresse für eine Beschwerdeerhebung, woraufhin ihn die Behörde am 09.01.2024 manuduzierte und ihm unter anderem die elektronische Adresse für die Einbringung der Beschwerde auf elektronischem Weg mitteilte.

5. Am 14.01.2024 sandte der Beschwerdeführer eine elektronische Nachricht in englischer Sprache mit dem Titel „Appeal for Reconsideration of Entry-Ban – …“ und fügte dieser Nachricht Dokumente in englischer und albanischer Sprache bei.

6. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2024 vorgelegt.

7. Nach Einlangen der Beschwerde in der Außenstelle Graz wurden amtswegig Registerauszüge eingeholt. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag unter Hinweis auf die Amtssprache und die dazu ergangene Judikatur und Literatur an die von ihm bekannt gegebenen E-Mailadresse übermittelt, in welchem ihm die Möglichkeit gegeben wurde, den Mangel binnen einer Frist von drei Wochen zu verbessern. Der Beschwerdefürher wurde auch über die Folgen des fruchtlosen Ablaufes der Beschwerde belehrt. Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass eine im Akt erliegende Zustelladresse in Albanien unzureichend ist, weshalb beim Bundesverwaltungsgericht auch Zweifel hervorgekommen sind, ob er tatsächlich nach Albanien ausgereist ist oder sich dort aufhält. Der Beschwerdeführer wurde daher unter einem aufgefordert, eine Auskunft über seinen Aufenthaltsort zu erteilen und eine Zustelladresse bekanntzugeben.

Die Zustellung erfolgte per E-Mail an die vom Beschwerdeführer der Behörde gegenüber bekannt gegebenen Adresse. Darüber wurde eine Sendebestätigung zum Akt genommen.

Zusätzlich wurde das Schreiben am 06.03.2024 im Akt hinterlegt.

8. Bis dato kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nicht nach und gab auch keine Zustelladresse bekannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen.

2. Beweiswürdigung:

Der relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zurückweisung der Beschwerde:

Die relevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie auszugsweise wie folgt:

Anbringen

§ 13.Paragraph 13,

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Die relevante Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet auszugsweise wie folgt:

Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 21.06.2021, Ra 2021/04/0011).

Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden (vgl Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art. 8 Abs. 1 Rz 4 f). Daraus folgt, dass mündliche und schriftliche Anbringen iSd § 13 Abs. 1 AVG (zB Berufungen) in deutscher Sprache einzubringen sind (VwSlg 11.556 A/1984; 14.881 A/1998; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0096; VfSlg 9233/1981, vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18, Stand 01.01.2014, rdb.at. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden vergleiche Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Artikel 8, Absatz eins, Rz 4 f). Daraus folgt, dass mündliche und schriftliche Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG (zB Berufungen) in deutscher Sprache einzubringen sind (VwSlg 11.556 A/1984; 14.881 A/1998; VwGH 22. 11. 2011, 2007/04/0096; VfSlg 9233/1981, vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz 18, Stand 01.01.2014, rdb.at.

Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mit Verweis auf VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288).Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG verbesserungsfähigen Mangel dar vergleiche VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mit Verweis auf VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288).

3.2. Zustellung:

Gemäß § 2 Z 5 Zustellgesetz (ZuStG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 5, Zustellgesetz (ZuStG) bedeutet im Sinne dieses Bundesgesetzes der Begriff "elektronische Zustelladresse": eine vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegebene elektronische Adresse.

Gemäß § 22 erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.Gemäß Paragraph 22, erster Satz AVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hiefür vorliegen.

Gemäß § 37 Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.Gemäß Paragraph 37, Zustellgesetz können Zustellungen ohne Zustellnachweis auch an einer elektronischen Zustelladresse erfolgen. Das Dokument gilt in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Einlangens beim Empfänger als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument beim Empfänger eingelangt ist, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt des Einlangens von Amts wegen festzustellen.

3.3. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus:

3.3.1. Nach § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Gemäß Art 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden3.3.1. Nach Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, die Bezeichnung der belangten Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik und daher auch im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden

Abgesehen davon, dass die Beschwerde keine Gründe enthält, mit denen die Rechtswidrigkeit des Bescheides dargetan wurde, leidet sie schon an dem Mangel, dass sie nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst wurde.

Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2024 gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde im Falle des ungenützten Verstreichens der ihm eingeräumten Frist von drei Wochen belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer sowohl an die von ihm bei der Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt als auch im Akt hinterlegt.Auf diesen Umstand wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 06.03.2024 gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen und über die drohende Rechtsfolge der Zurückweisung der Beschwerde im Falle des ungenützten Verstreichens der ihm eingeräumten Frist von drei Wochen belehrt. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer sowohl an die von ihm bei der Behörde bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt als auch im Akt hinterlegt.

Der Beschwerdeführer ließ die ihm eingeräumte Frist von drei Wochen jeweils ungenützt verstreichen. Da auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht zu einer Reaktion des Beschwerdeführers führte, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass der Beschwerdeführer seine früheren Eingaben an die Behörde in deutscher Sprache verfasste und er von der Behörde – unter Beifügung einer Übersetzung – auch über die amtswegige Bestellung einer kostenlosen Rechtsvertretung informiert wurde. Es wurden ihm auch die entsprechenden Kontaktdaten übermittelt.

Da die Beschwerde bereits aus den oben genannten Gründen zurückzuweisen war, kann dahingestellt bleiben, weshalb der Beschwerdeführer im Rahmen einer Polizeikontrolle eine unzureichende Postadresse für Albanien bekanntgab, an der Schriftstücke der Behörde nicht zugestellt werden konnten und ist auch auf die Frage, weshalb er es im Verfahren bei der Behörde und dann auch im Rechtmittelverfahren – trotz expliziter Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes – unterließ, eine Zustelladresse bekanntzugeben bzw. nachzuweisen, dass er tatsächlich nach Albanien ausgereist ist oder sich dort aufhält, nicht näher einzugehen.

3.3.2. Nur der Vollständigkeit halber ist in vorliegendem Fall auch noch auf die Frage der wirksamen Zustellung der Behördenschriftstücke hinzuweisen:

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des § 2 Z 5 ZustellG bekannt gegeben hat, dass er sie bei Einbringung seines Antrages und im nachfolgenden Verfahren selbst verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat auch bei der elektronischen Zustellung des Bescheides an diese elektronische Zustelladresse nicht behauptet, er hätte das Schriftstück nicht empfangen. Vielmehr hat er mit E-Mail vom 05.01.2024 darauf repliziert und ausdrücklich bestätigt, dass er den Bescheid erhalten habe.Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer der Behörde seine E-Mail-Adresse im gegenständlichen Verfahren dadurch im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustellG bekannt gegeben hat, dass er sie bei Einbringung seines Antrages und im nachfolgenden Verfahren selbst verwendet hat. Der Beschwerdeführer hat auch bei der elektronischen Zustellung des Bescheides an diese elektronische Zustelladresse nicht behauptet, er hätte das Schriftstück nicht empfangen. Vielmehr hat er mit E-Mail vom 05.01.2024 darauf repliziert und ausdrücklich bestätigt, dass er den Bescheid erhalten habe.

Insgesamt war daher für das Gericht auch nicht zu erkennen, dass eine mangelhafte Zustellung des Bescheides vorliegt, die einen „Nicht-Bescheid“ bedingen würde.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist Beschwerdegründe Beschwerdemängel Fristablauf mangelhafter Antrag Mangelhaftigkeit Unzulässigkeit der Beschwerde Verbesserungsauftrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2285265.1.00

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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