Entscheidungsdatum
17.06.2024Norm
ASGG §2 Abs1Spruch
L523 2284190-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX , vom 04.12.2023, Zl. XXXX , betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , vom 04.12.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation, beschlossen:
A.) Die Beschwerde wird gemäß Art 130 Abs. 5 B-VG iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.A.) Die Beschwerde wird gemäß Artikel 130, Absatz 5, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2023 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "PVA") aus, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 300, 301, 302 und 410 ASVG angeführt.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.12.2023 sprach die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden kurz: "PVA") aus, dass die von der Beschwerdeführerin beantragte Bescheiderteilung über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen werde. Als Rechtsgrundlagen wurden Paragraphen 300,, 301, 302 und 410 ASVG angeführt.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation versicherten Personen bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Ziel gewährt werden würden, den Erhalt oder eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Die Gewährung der Maßnahmen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliege außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht. Mit Schreiben vom 04.09.2023 sei die Kranken- und Unfallfürsorge für oö Gemeinden (in weiterer Folge „KFG“ genannt) über die Ablehnung der XXXX informiert worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass Überversorgung vorliege. Die Übersendung eines Alternativkostenvoranschlages sei verweigert worden. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation versicherten Personen bei Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen mit dem Ziel gewährt werden würden, den Erhalt oder eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sicherzustellen. Die Gewährung der Maßnahmen erfolge nach pflichtgemäßem Ermessen und unterliege außerhalb eines Pensionsverfahrens nicht der Bescheidpflicht. Mit Schreiben vom 04.09.2023 sei die Kranken- und Unfallfürsorge für oö Gemeinden (in weiterer Folge „KFG“ genannt) über die Ablehnung der römisch 40 informiert worden und sei ihr mitgeteilt worden, dass Überversorgung vorliege. Die Übersendung eines Alternativkostenvoranschlages sei verweigert worden.
Der Beschwerdeführerin wurde die Rechtsmittelbelehrung erteilt, dass sie das Recht habe, gegen diesen Bescheid binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde habe sich, an das Bundesverwaltungsgericht zu richten.
2. Mit Schriftsatz ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 02.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2023.
Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das von der belangten Behörde aufgezeigte Kriterium der „Überversorgung“ aufgrund ihres seit Geburt fehlenden XXXX keine Rolle spiele. Durch die Gewährung der beantragten XXXX Prothese würde sie in die Lage versetzt werden im beruflichen, wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen angemessenen Platz als Vollzeitbeschäftigte, dauerhaft und für die Zukunft einzunehmen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides würde sich ergeben, dass die Behörde sich inhaltlich mit ihrem Antrag auseinandergesetzt habe, da sie ansonsten keine Überversorgung feststellen hätte können. Wenn eine Behörde mit Bescheid über etwas absprechen würde, worauf kein Anspruch bestehe, so könne dieser Bescheid angefochten und die Sachentscheidung der belangten Behörde inhaltlich überprüft werden.Darin brachte die Beschwerdeführerin vor, dass das von der belangten Behörde aufgezeigte Kriterium der „Überversorgung“ aufgrund ihres seit Geburt fehlenden römisch 40 keine Rolle spiele. Durch die Gewährung der beantragten römisch 40 Prothese würde sie in die Lage versetzt werden im beruflichen, wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen angemessenen Platz als Vollzeitbeschäftigte, dauerhaft und für die Zukunft einzunehmen. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides würde sich ergeben, dass die Behörde sich inhaltlich mit ihrem Antrag auseinandergesetzt habe, da sie ansonsten keine Überversorgung feststellen hätte können. Wenn eine Behörde mit Bescheid über etwas absprechen würde, worauf kein Anspruch bestehe, so könne dieser Bescheid angefochten und die Sachentscheidung der belangten Behörde inhaltlich überprüft werden.
3. Am 11.01.2024 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die KFG einen Kostenerstattungsantrag für die Beschwerdeführerin zur Neuversorgung mit einer elektronischen Handprothese (mit Greiffunktion aller Finger) an die PVA gestellt habe. Mit Schreiben vom 04.09.2023 sei der KFG mitgeteilt worden, dass eine Kostenübernahme für eine XXXX mit XXXX abgelehnt werde, da es sich laut chefärztlicher Entscheidung um eine Überversorgung handle und die Übersendung eines Alternativkostenvoranschlages von Seiten der Hilfsmittelfirma sowie von der Beschwerdeführerin verweigert worden sei.Im Vorlagebericht führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die KFG einen Kostenerstattungsantrag für die Beschwerdeführerin zur Neuversorgung mit einer elektronischen Handprothese (mit Greiffunktion aller Finger) an die PVA gestellt habe. Mit Schreiben vom 04.09.2023 sei der KFG mitgeteilt worden, dass eine Kostenübernahme für eine römisch 40 mit römisch 40 abgelehnt werde, da es sich laut chefärztlicher Entscheidung um eine Überversorgung handle und die Übersendung eines Alternativkostenvoranschlages von Seiten der Hilfsmittelfirma sowie von der Beschwerdeführerin verweigert worden sei.
Bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation handle es sich um die Unterbringung in Krankenanstalten (die vorwiegend den Zwecken der Rehabilitation dienen würden), um die Gewährung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen oder anderen Hilfsmitteln, sowie von Heilmitteln und Heilbehelfen. Im Anschluss an die Akutversorgung solle die Leistungsfähigkeit wiederhergestellt werden und der Eintritt des Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit verhindert oder zumindest hinausgeschoben werden.
Sowohl bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß §§ 301 ff ASVG, als auch jenen der Gesundheitsvorsorgen gemäß §§ 307d ff ASVG handle es sich grundsätzlich um eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherungsträger, die jedoch nicht als Pflichtleistung mit individuellem Rechtsanspruch, sondern als freiwillige Leistung ohne individuellen Rechtsanspruch normiert sei. Sowohl bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 301, ff ASVG, als auch jenen der Gesundheitsvorsorgen gemäß Paragraphen 307 d, ff ASVG handle es sich grundsätzlich um eine Pflichtaufgabe der Pensionsversicherungsträger, die jedoch nicht als Pflichtleistung mit individuellem Rechtsanspruch, sondern als freiwillige Leistung ohne individuellen Rechtsanspruch normiert sei.
Bereits in der Entscheidung des OGH zu 10 ObS 28/94 (SSV-NF 8/35) sei darauf hingewiesen worden, dass der Versicherungsträger zwar verpflichtet sei, die Leistung nach pflichtgemäßen Ermessen zu erbringen, er darüber aber keinen Bescheid erlassen zu habe. Mangels eines klagbaren Bescheids habe der Leistungswerber keine Möglichkeit, die Erbringung von Leistungen der Rehabilitation im Leistungsstreitverfahren durchzusetzen.
Für Entscheidungen über Anträge auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe – abgesehen von Fällen einer Pensionsantragstellung und medizinischer Rehabilitation nach
§ 253f ASVG – keine Bescheidpflicht. § 367 Abs. 1 idF. SRÄG 2012 sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem § 253f ASVG bestehe. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 sei demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen seien.Für Entscheidungen über Anträge auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation bestehe – abgesehen von Fällen einer Pensionsantragstellung und medizinischer Rehabilitation nach
§ 253f ASVG – keine Bescheidpflicht. Paragraph 367, Absatz eins, in der Fassung SRÄG 2012 sei einschränkend dahin auszulegen, dass eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung nur nach dem Paragraph 253 f, ASVG bestehe. Auch im Anwendungsbereich des SRÄG 2012 sei demnach weiterhin an der Rechtsprechung festzuhalten, nach der Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation ohne Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren vom Pensionsversicherungsträger nach pflichtgemäßen Ermessen ohne Bescheidpflicht zu erbringen seien.
Die medizinische Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach § 302 ASVG sei daher weiterhin dem Wortlaut des § 367 Abs. 1 ASVG nicht unterstellbar.Die medizinische Rehabilitation in der Pensionsversicherung nach Paragraph 302, ASVG sei daher weiterhin dem Wortlaut des Paragraph 367, Absatz eins, ASVG nicht unterstellbar.
Bei der Kostenübernahme eines Körperersatzstücks handle es sich um medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß § 302 ASVG und würden dies nicht in den Regelungsbereich des § 253f ASVG fallen.Bei der Kostenübernahme eines Körperersatzstücks handle es sich um medizinische Maßnahmen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 302, ASVG und würden dies nicht in den Regelungsbereich des Paragraph 253 f, ASVG fallen.
Insofern bestehe keine Bescheidpflicht und sei die Ablehnung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens ohne Bescheid zurecht erfolgt, weshalb auch die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Bescheides rechtens gewesen sei.
4. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die PVA am 04.06.2024 ausständige Unterlagen.
II. Feststellungen: römisch II. Feststellungen:
Mit Kostenerstattungsantrag vom 28.06.2023 begehrte die KFG für die Beschwerdeführerin die Neuversorgung mit einer elektronischen Handprothese, mit Greiffunktion aller Finger.
Mit Schreiben der PVA vom 04.09.2023 wurde der KFG mitgeteilt, dass die Kostenübernahme für eine XXXX abgelehnt werde. Mit Schreiben der PVA vom 04.09.2023 wurde der KFG mitgeteilt, dass die Kostenübernahme für eine römisch 40 abgelehnt werde.
Mit E-Mail vom 03.11.2023 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Bescheides über den Antrag auf Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der PVA vom 04.12.2023 wurde der Antrag vom 03.11.2023 auf Erlassung eines Bescheides über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation zurückgewiesen.
III. Beweiswürdigungrömisch III. Beweiswürdigung
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
Der festgestellte Sachverhalt geht unmittelbar daraus hervor und steht zweifelsfrei fest.
IV. Rechtliche Beurteilungrömisch IV. Rechtliche Beurteilung
Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte - mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes - ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF. geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Rechtliche Grundlagen im B-VG, ASGG und ASVG:
3.2.1. Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:3.2.1. Artikel 130, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise:
(1) bis (4) […]
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
3.2.2. § 2 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet auszugsweise:3.2.2. Paragraph 2, Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) lautet auszugsweise:
(1) Zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen sind die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) bis (4) […]
3.2.3. § 65 ASGG lautet auszugsweise:3.2.3. Paragraph 65, ASGG lautet auszugsweise:
Gegenstand der Sozialrechtssachen
§ 65. (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten überParagraph 65, (1) Sozialrechtssachen sind Rechtsstreitigkeiten über
1. den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hiebei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen