Entscheidungsdatum
02.07.2024Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G306 2293742-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Italien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zahl XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Italien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2024, Zahl römisch 40 :
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) war erstmals im Jahr 2012 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Seit April 2014 weist er eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
2. Am 10.04.2015 wurde dem BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.3. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Jahre herabgesetzt.Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Jahre herabgesetzt.
4. Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft.4. Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und befindet sich derzeit in Haft.
5. Mit Schreiben vom 20.01.2022, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) den BF auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.
6. Am 02.02.2022 langte die Stellungnahme des BF beim BFA ein.
7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 08.05.2024, gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 7. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 08.05.2024, gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).
8. Mit am 04.06.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). 8. Mit am 04.06.2024 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurden die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Stattgabe der gegenständlichen Beschwerde und ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die gänzliche Behebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt und in eventu die Herabsetzung des Aufenthaltsverbotes auf eine angemessene Dauer beantragt.
9. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden vom BFA dem BVwG am 06.06.2024 vorgelegt und langten am 17.06.2024 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum) und ist italienischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Italienisch. Der BF wurde in Italien geboren und wuchs dort auf.
1.2. Der BF weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf:
? 14.02.2012 – 11.03.2013 Nebenwohnsitz
? 11.03.2013 – 17.07.2013 Nebenwohnsitz
? 17.07.2013 – 19.12.2013 Nebenwohnsitz
? 20.12.2013 – 28.04.2014 Lücke
? 29.04.2014 – 21.07.2014 Hauptwohnsitz
? 21.07.2014 – 14.11.2014 Nebenwohnsitz
? 01.09.2014 – 19.03.2015 Hauptwohnsitz
? 19.03.2015 – 24.09.2015 Hauptwohnsitz
? 24.09.2015 – 23.06.2016 Hauptwohnsitz
? 23.06.2016 – 16.01.2019 Hauptwohnsitz
? 16.01.2019 – 10.10.2019 Hauptwohnsitz
? 10.10.2019 – 09.11.2022 Hauptwohnsitz
? ?XXXX .2022 – XXXX .2022 Nebenwohnsitz JA? ?XXXX .2022 – römisch 40 .2022 Nebenwohnsitz JA
? ?XXXX .2022 – XXXX .2023 Hauptwohnsitz JA? ?XXXX .2022 – römisch 40 .2023 Hauptwohnsitz JA
? ?XXXX .2023 – laufend Hauptwohnsitz JA
1.3. Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich nachfolgende Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet:
? 03.10.2011 – 16.10.2011 Angestellter
? 17.10.2011 – 14.11.2011 Lücke
? 15.11.2011 – 01.01.2012 geringfügig beschäftigter Angestellter
? 02.01.2012 – 05.02.2012 Lücke
? 06.02.2012 – 31.12.2012 Angestellter
? 01.01.2013 – 10.03.2013 Arbeitslosengeldbezug
? 11.03.2013 – 12.01.2014 Lücke
? 13.01.2014 – 31.01.2014 Arbeiter
? 01.02.2014 – 07.08.2014 Lücke
? 08.08.2014 – 31.10.2014 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.11.2014 – 31.12.2014 Arbeiter
? 01.01.2015 – 14.07.2015 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.01.2015 – 18.06.2017 Arbeiter
? 19.06.2017 – 30.09.2018 Arbeiter
? 06.01.2018 – 06.05.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.06.2018 – 24.07.2018 geringfügig beschäftigter Arbeiter
? 01.10.2018 – 12.11.2020 Arbeiter
? 13.11.2020 – 28.12.2020 Lücke
? 29.12.2020 – 31.01.2021 Arbeitslosengeldbezug
? 01.02.2021 – 29.05.2021 Arbeiter
? 30.05.2021 – 06.06.2021 Lücke
? 07.06.2021 – 10.01.2022 Arbeiter
1.4. Am 10.04.2015 wurde der BF eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
1.5. Im Bundesgebiet weist der BF folgende Verurteilung auf:
1.5.1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2022, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.1.5.1. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2022, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023 wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, des Verbrechens des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF vorschriftswidrig
I. Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge römisch eins. Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge
A) aus- und eingeführt hat, und zwar
1) als unmittelbarer Täter mit einem abgesondert verfolgten Mittäter als Beitragstäter, indem sie
a) am XXXX .2021 in XXXX 10kg Marihuana von einem unbekannten Lieferanten übernahmen und diese Menge nach Österreich schmuggelten, wobei der BF das Suchtgift bei sich im Wagen führte und der Mittäter diese Fahrt mit einem zweiten PKW zur Absicherung einer gefahrlosen Einreise bei den Grenzübergängen eskortierte;a) am römisch 40 .2021 in römisch 40 10kg Marihuana von einem unbekannten Lieferanten übernahmen und diese Menge nach Österreich schmuggelten, wobei der BF das Suchtgift bei sich im Wagen führte und der Mittäter diese Fahrt mit einem zweiten PKW zur Absicherung einer gefahrlosen Einreise bei den Grenzübergängen eskortierte;
b) am XXXX .2021 in XXXX 300g Kokain von einem unbekannten Lieferanten übernahmen und diese Menge nach Österreich schmuggelten, wobei der BF das Suchtgift bei sich im Wagen führte und der Mittäter diese Fahrt mit einem zweiten PKW zur Absicherung einer gefahrlosen Einreise bei den Grenzübergängen eskortierte;b) am römisch 40 .2021 in römisch 40 300g Kokain von einem unbekannten Lieferanten übernahmen und diese Menge nach Österreich schmuggelten, wobei der BF das Suchtgift bei sich im Wagen führte und der Mittäter diese Fahrt mit einem zweiten PKW zur Absicherung einer gefahrlosen Einreise bei den Grenzübergängen eskortierte;
2) teils alleine, teils als Beitragstäter, indem er
a) am XXXX .2021 einen unbekannten Drogenkurier bei der Einfuhr einer von ihm zuvor bestellten Schmuggelmenge von jedenfalls 300g Kokain von der Schweiz nach Österreich dadurch unterstützte, dass er mit seinem PKW als Vorhut beim Grenzübergang überprüfte, ob ein gefahrloser Import des Suchtgiftes nach Österreich möglich ist;a) am römisch 40 .2021 einen unbekannten Drogenkurier bei der Einfuhr einer von ihm zuvor bestellten Schmuggelmenge von jedenfalls 300g Kokain von der Schweiz nach Österreich dadurch unterstützte, dass er mit seinem PKW als Vorhut beim Grenzübergang überprüfte, ob ein gefahrloser Import des Suchtgiftes nach Österreich möglich ist;
b) am XXXX .2021 vom einem unbekannten Drogenkurier bei der Einfuhr einer Schmuggelmenge von jedenfalls 300g Kokain von der Schweiz nach Österreich dadurch unterstütze, dass er mit seinem PKW als Vorhut beim Grenzübergang überprüfte, ob ein gefahrlosere Import des Suchtgiftes nach Österreich möglich ist;b) am römisch 40 .2021 vom einem unbekannten Drogenkurier bei der Einfuhr einer Schmuggelmenge von jedenfalls 300g Kokain von der Schweiz nach Österreich dadurch unterstütze, dass er mit seinem PKW als Vorhut beim Grenzübergang überprüfte, ob ein gefahrlosere Import des Suchtgiftes nach Österreich möglich ist;
c) am XXXX .2021 in XXXX eine Menge von jedenfalls 300g Kokain von einem unbekannten Lieferanten übernahm und anschließend mit seinem PKW via der Schweiz nach Österreich schmuggelte;c) am römisch 40 .2021 in römisch 40 eine Menge von jedenfalls 300g Kokain von einem unbekannten Lieferanten übernahm und anschließend mit seinem PKW via der Schweiz nach Österreich schmuggelte;
d) am XXXX .2021 in XXXX eine Menge von jedenfalls 300g Kokain von einem unbekannten Lieferanten übernahm und anschließend mit seinem PKW via der Schweiz nach Österreich schmuggelte;d) am römisch 40 .2021 in römisch 40 eine Menge von jedenfalls 300g Kokain von einem unbekannten Lieferanten übernahm und anschließend mit seinem PKW via der Schweiz nach Österreich schmuggelte;
B) einem anderen angeboten hat, indem er am XXXX .2021 in Österreich einem unbekannten Interessenten in der Schweiz telefonisch eine Menge von 10kg Marihuana zum Preis von € 4.200,00 pro Kilogramm und eine Menge von 10kg Kokain zum Preis von € 37,00 pro Gramm zum Kauf offerierte;B) einem anderen angeboten hat, indem er am römisch 40 .2021 in Österreich einem unbekannten Interessenten in der Schweiz telefonisch eine Menge von 10kg Marihuana zum Preis von € 4.200,00 pro Kilogramm und eine Menge von 10kg Kokain zum Preis von € 37,00 pro Gramm zum Kauf offerierte;
C) einem anderen überlassen hat, indem er
1) im Mai 2021 eine Menge von jedenfalls 10kg Marihuana zum Preis von jedenfalls € 4.200,00 pro Kilogramm an einen nicht bekannten Interessenten in Österreich verkauft und übergeben hat;
2) im Zeitraum XXXX .2021 bis Juni 2021 jedenfalls 200g Marihuana zum Preis von jedenfalls € 8,00 pro Gramm an nicht bekannte Interessenten in Österreich verkauft und übergeben hat;2) im Zeitraum römisch 40 .2021 bis Juni 2021 jedenfalls 200g Marihuana zum Preis von jedenfalls € 8,00 pro Gramm an nicht bekannte Interessenten in Österreich verkauft und übergeben hat;
3) im Zeitraum 2015 bis Ende 2020 jedenfalls 30g Kokain an den Mittäter in Österreich zum Eigenkonsum zur Verfügung gestellt hat;
4) im Zeitraum Frühjahr 2019 bis März 2021 jedenfalls 107g Kokain zum Grammpreis von € 70,00 an einen namentlich angeführten Abnehmer in Österreich verkauft und übergeben hat;
5) im Zeitraum Anfang 2021 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2022 in Österreich jedenfalls 1.500g Kokain zum Grammpreis von zumindest € 70,00 an teils bekannte Abnehmer, darunter zumindest 120g Kokain zum Eigenkonsum und 300g Kokain zum Weitervertrieb an den Mittäter sowie zumindest 150g Kokain an eine namentlich genannte Person, größtenteils aber unbekannte Abnehmer, verkauft und übergeben hat;5) im Zeitraum Anfang 2021 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2022 in Österreich jedenfalls 1.500g Kokain zum Grammpreis von zumindest € 70,00 an teils bekannte Abnehmer, darunter zumindest 120g Kokain zum Eigenkonsum und 300g Kokain zum Weitervertrieb an den Mittäter sowie zumindest 150g Kokain an eine namentlich genannte Person, größtenteils aber unbekannte Abnehmer, verkauft und übergeben hat;
II. [betrifft ausgeschiedenes Verfahren gegen den Mittäter]römisch II. [betrifft ausgeschiedenes Verfahren gegen den Mittäter]
III. in Österreich Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er diese Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwarrömisch III. in Österreich Suchtgift erworben und besessen hat, wobei er diese Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hat, und zwar
A) der BF, indem er
1) zumindest im Zeitraum 2015 bis zu seiner Festnahme am XXXX .2022 in Österreich unbestimmte Mengen Kokain sowie geringe Mengen Cannabis auf dem Schwarzmarkt erwarb und konsumierte;1) zumindest im Zeitraum 2015 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 .2022 in Österreich unbestimmte Mengen Kokain sowie geringe Mengen Cannabis auf dem Schwarzmarkt erwarb und konsumierte;
2) am XXXX .2022 eine Menge von 13,10g Kokain bei sich zuhause vorrätig hielt;2) am römisch 40 .2022 eine Menge von 13,10g Kokain bei sich zuhause vorrätig hielt;
Als mildernd wertete das Gericht das zumindest hinsichtlich der Fakten III./A), II./C)/3)/4) und teilweise 5) zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, Mobiltelefons und Bargeldbetrages. Als mildernd wertete das Gericht das zumindest hinsichtlich der Fakten römisch III./A), römisch II./C)/3)/4) und teilweise 5) zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis sowie die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, Mobiltelefons und Bargeldbetrages.
Als erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, da Delikte gegen fremdes Vermögen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das – aus Gewinnsucht verübte – Verbrechen nach § 28a SMG beruhen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, die Begehung der Tat mit Mittätern, die teilweise Tatbegehung während offener Probezeit, die Begehung aus Gewinnsucht und die Verwirklichung des alternativen Mischtatbestandes Aus- und Einfuhr durch beide Begehungsformen.Als erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, da Delikte gegen fremdes Vermögen auf der gleichen schädlichen Neigung wie das – aus Gewinnsucht verübte – Verbrechen nach Paragraph 28 a, SMG beruhen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, die Begehung der Tat mit Mittätern, die teilweise Tatbegehung während offener Probezeit, die Begehung aus Gewinnsucht und die Verwirklichung des alternativen Mischtatbestandes Aus- und Einfuhr durch beide Begehungsformen.
1.5.2. Mit Urteil des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2023 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Jahre herabgesetzt.1.5.2. Mit Urteil des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2023 wurde der Berufung des BF Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf sechseinhalb Jahre herabgesetzt.
Begründend wurde ausgeführt, dass zwar die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift im (anlassbezogenen geringen) Ausmaß von 12 Gramm Kokain mildernd, nicht jedoch die Konfiskation des Mobiltelefons und des sichergestellten Bargeldbetrages sei. Der Erschwerungsgrund der Begehung mit einem Mittäter sei dahingehend zu präzisieren, dass die nur auf die zu I./A./1./ und I./A./2./a./b./ abgeurteilten Taten zutreffe. Auf der erschwerenden Seite sei die mehrfache Fortsetzung der Tat zu I./A./ ebenso erschwerend in Anschlag zu bringen, wie die Fortsetzung der dem Schuldspruch zu I./C./ zugrunde liegenden Überlassungshandlungen, da bereits durch das Überlassen der zu I./C./1./ angeführten Marihuanamenge Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen worden sei. Zu Punkt I./C./3./, I./C./4./ und III./A./1./ des Schuldspruches sei ein langer Tatzeitraum als erschwerend anzulasten. Auf der erschwerenden Seite sei unberücksichtigt geblieben, dass der BF zu Schuldspruch III./ beide Begehungsformen des alternativen Mischdeliktes des § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG verwirklicht habe. Mit Blick auf die Verurteilung des BF vom XXXX .2020 in Deutschland wegen Diebstahls in drei Fällen, habe der BF die ihm nunmehr zu I./C./4./ und III./A./1./ zur Last gelegten Taten zum Teil während anhängigen Verfahrens begangen. Dies wirke sich ebenso erschwerend aus wie der rasche Rückfall nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung durch die zu I./A./.1./a./b./, I./B./ und C./1./2./4./5./ abgeurteilten Taten. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass beim BF zu den Tatzeitpunkten eine Einschränkung des Diskretions- und Dispositionsfähigkeit durch eine krankheitswertige Suchtgiftergebenheit iSd § 34 Abs. 1 Z 1 StGB vorgelegen habe. Die Verurteilung in Deutschland wegen Diebstahls sei richtigerweise als einschlägige Vorverurteilung gewertet worden. Auch sei zutreffend berücksichtigt worden, dass die Schuld eines aus Gewinnsucht agierenden Suchtgifthändlers schwer wiege und auch von einer mehrfachen Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge auszugehen sei. Es würden keine Bedenken an dem vom Schöffensenat zu Grunde gelegten Reinheitsgehalt des Kokains bestehen. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe erweise sich mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitstrafe als eine zu strenge Sanktion.Begründend wurde ausgeführt, dass zwar die Sicherstellung von tatverfangenem Suchtgift im (anlassbezogenen geringen) Ausmaß von 12 Gramm Kokain mildernd, nicht jedoch die Konfiskation des Mobiltelefons und des sichergestellten Bargeldbetrages sei. Der Erschwerungsgrund der Begehung mit einem Mittäter sei dahingehend zu präzisieren, dass die nur auf die zu römisch eins./A./1./ und römisch eins./A./2./a./b./ abgeurteilten Taten zutreffe. Auf der erschwerenden Seite sei die mehrfache Fortsetzung der Tat zu römisch eins./A./ ebenso erschwerend in Anschlag zu bringen, wie die Fortsetzung der dem Schuldspruch zu römisch eins./C./ zugrunde liegenden Überlassungshandlungen, da bereits durch das Überlassen der zu römisch eins./C./1./ angeführten Marihuanamenge Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen worden sei. Zu Punkt römisch eins./C./3./, römisch eins./C./4./ und römisch III./A./1./ des Schuldspruches sei ein langer Tatzeitraum als erschwerend anzulasten. Auf der erschwerenden Seite sei unberücksichtigt geblieben, dass der BF zu Schuldspruch römisch III./ beide Begehungsformen des alternativen Mischdeliktes des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG verwirklicht habe. Mit Blick auf die Verurteilung des BF vom römisch 40 .2020 in Deutschland wegen Diebstahls in drei Fällen, habe der BF die ihm nunmehr zu römisch eins./C./4./ und römisch III./A./1./ zur Last gelegten Taten zum Teil während anhängigen Verfahrens begangen. Dies wirke sich ebenso erschwerend aus wie der rasche Rückfall nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verurteilung durch die zu römisch eins./A./.1./a./b./, römisch eins./B./ und C./1./2./4./5./ abgeurteilten Taten. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass beim BF zu den Tatzeitpunkten eine Einschränkung des Diskretions- und Dispositionsfähigkeit durch eine krankheitswertige Suchtgiftergebenheit iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vorgelegen habe. Die Verurteilung in Deutschland wegen Diebstahls sei richtigerweise als einschlägige Vorverurteilung gewertet worden. Auch sei zutreffend berücksichtigt worden, dass die Schuld eines aus Gewinnsucht agierenden Suchtgifthändlers schwer wiege und auch von einer mehrfachen Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge auszugehen sei. Es würden keine Bedenken an dem vom Schöffensenat zu Grunde gelegten Reinheitsgehalt des Kokains bestehen. Die über den BF verhängte Freiheitsstrafe erweise sich mit Blick auf den zur Anwendung gelangenden Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren Freiheitstrafe als eine zu strenge Sanktion.
1.5.3. Der BF wurde am XXXX .2022 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig in der Justizanstalt Stein (errechnetes Strafende: XXXX .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der XXXX .2025 (1/2) und der XXXX .2026 (2/3)). 1.5.3. Der BF wurde am römisch 40 .2022 festgenommen und verbüßt diese Strafe gegenwärtig in der Justizanstalt Stein (errechnetes Strafende: römisch 40 .2028, Termine zu allfälliger bedingter Entlassung sind der römisch 40 .2025 (1/2) und der römisch 40 .2026 (2/3)).
1.6. Der BF weist in Deutschland zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wovon eine einschlägig ist. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichtes XXXX vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wurde der BF sowie ein Mittäter wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Zumindest einen Teil dieser Freiheitsstrafe verbüßten der BF und sein Mittäter gemeinsam in XXXX .1.6. Der BF weist in Deutschland zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf, wovon eine einschlägig ist. So wurde er mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wurde der BF sowie ein Mittäter wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. Zumindest einen Teil dieser Freiheitsstrafe verbüßten der BF und sein Mittäter gemeinsam in römisch 40 .
1.7. Im Bundesgebiet lebt der in Österreich geborene mj. Sohn des BF, XXXX , geb. XXXX , StA. Italien. Der BF war bereits vor seiner Inhaftierung von der Kindesmutter getrennt, lebte nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Weiters ist die Schwester des BF, XXXX , im Bundesgebiet wohnhaft.1.7. Im Bundesgebiet lebt der in Österreich geborene mj. Sohn des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Italien. Der BF war bereits vor seiner Inhaftierung von der Kindesmutter getrennt, lebte nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinem Sohn und hatte vor seiner Inhaftierung regelmäßigen Kontakt zu seinem Sohn. Weiters ist die Schwester des BF, römisch 40 , im Bundesgebiet wohnhaft.
1.8. Das BFA stellte im angefochtenen Bescheid auszugsweise Folgendes fest:
„Zu Ihrer Person:
Ihre Identität steht fest. Sie heißen XXXX , sind am XXXX in XXXX , Italien geboren und sind Staatsangehöriger von Italien. Ihre Muttersprache ist italienisch.Ihre Identität steht fest. Sie heißen römisch 40 , sind am römisch 40 in römisch 40 , Italien geboren und sind Staatsangehöriger von Italien. Ihre Muttersprache ist italienisch.
Sie sind ledig. und waren zuletzt als LKW-Fahrer beschäftigt.
Sie sind EWR-Bürger.
Es konnte nicht feststellt werden, dass Sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leiden.
Zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Feststellung zur rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in Österreich:
Sie halten sich seit dem 01.09.2014 durchgehend in Österreich auf.
Sie sind über fünf Jahre ununterbrochen in Österreich aufhältig.
Zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich:
Sie gehen gegenwärtig keiner Beschäftigung nach, sind aber beim Arbeitsmarktservice als arbeitssuchend gemeldet. Sie beziehen keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Sie beziehen Arbeitslosengeld, keine Notstands- und Überbrückungshilfe.
Sie verfügen über keine Sozial- und Krankenversicherung.
Sie sind in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.
Feststellungen zu gesetzten Integrationsschritten:
Es konnten keinerlei Integrationsschritte Ihrerseits festgestellt werden.
Feststellungen zum Familienleben in Österreich:
Sie verfügen im Bundesgebiet über familiären Anknüpfungspunkte.
Feststellungen zum Familienleben in Herkunftsstaat:
Sie verfügen über Familienangehörige in Ihrem Heimatland.
Zu den Gründen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes:
Ihr persönliches Verhalten gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt.
Sie weisen folgende strafgerichtliche Verurteilungen vor:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2022, zu XXXX , wurden Sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach §12 dritter Fall StGB, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1, vierter Fall, Abs4 Z3 SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1, fünfter Fall, Abs4 Z3 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 Z1 erster und zweiter Fall, Abs2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2022, zu römisch 40 , wurden Sie wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §28a Abs1 zweiter und dritter Fall, Abs4 Z3 SMG, teilweise in Form der Beitragstäterschaft nach §12 dritter Fall StGB, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1, vierter Fall, Abs4 Z3 SMG, dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach §28a Abs1, fünfter Fall, Abs4 Z3 SMG sowie dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §27 Abs1 Z1 erster und zweiter Fall, Abs2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX .2023, zu XXXX wurde Ihrer Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 ½ Jahre herabgesetzt.Mit Urteil des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2023, zu römisch 40 wurde Ihrer Berufung Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf 6 ½ Jahre herabgesetzt.
Sie haben vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus- und eingeführt, und zwar als unmittelbarer Täter.
Das Strafgericht attestierte Ihnen im Zuge der Strafbemessung das zumindest hinsichtlich der Fakten lll. A), ll. C) 3), 4) und teilweise 5) zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis und die teilweise Sicherstellung des tatverfangenen Suchtgifts, Mobiltelefons und Bargeldbetrags als mildernd. Als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, da Delikte gegen fremdes Vermögen auf der gleichen Schädlichen Neigung wie das – aus Gewinnsucht verübte – Verbrechen nach §28a SMG beruhen, das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen, die mehrfache Überschreitung der 25-fachen Grenzmenge, die Begehung der Tat mit Mittätern, die teilweise Tatbegehung während offener Probezeit, die Begehung aus Gewinnsucht sowie die Verwirklichung des alternativen Mischtatbestandes Aus -und Einfuhr durch beide Begehungsformen.
Hinzu kommt, dass Sie derzeit nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos sind.“
1.9. Beweiswürdigend wurde vom BFA auszugsweise festgehalten:
„Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Zur Identität:
Die Angaben hinsichtlich Ihrer Identität wurden durch die österr. Strafverfolgungsbehörden verifiziert.
Ihre Identität steht aufgrund der Feststellung des Strafgerichts fest.
Die Feststellungen bezüglich Ihres Personenstands, Gesundheitszustand und Muttersprache ergeben sich aufgrund Ihrer gleichlautenden Angaben vor der Behörde.
Die Feststellung bezüglich Ihrer Eigenschaft als EWR-Bürgers ergibts sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Sie sind EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die Feststellung bezüglich Ihrer Eigenschaft als EWR-Bürgers ergibts sich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit. Sie sind EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Aufenthalt in Österreich:
Feststellung zur rechtmäßigen Aufenthaltsdauer in Österreich:
Die Feststellungen zu Ihren meldebehördlichen Erfassungen und Ihrem Aufenthalt im Bundesgebiet basieren auf einem aktuellen ZMR-Auszug. In dieser Nachschau ergibt sich, dass Sie bislang keinen über fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich vorweisen können.
Die Feststellung, wonach Ihnen von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde kein Aufenthaltstitel verliehen wurde ergibt sich aufgrund der Nachschau im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:
Zur Beschäftigung in Österreich:
Die Feststellung wonach Sie einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen sind konnte durch Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (AJ-Web) festgestellt werden.
Zu Integrationsschritten:
Sie haben keine Dokumente vorgelegt und mangels gegenteiliger Tatsachen wird davon ausgegangen, dass Sie keinerlei Integrationsschritte in Österreich gesetzt haben.
Feststellungen zum Familienleben in Österreich:
Aus dem gesamten Akteninhalt gehen familiäre Bindungen im Bundesgebiet hervor. Sie haben einen Sohn und Ihre Schwester in Österreich. Dennoch war von der Behörde festzustellen, dass Sie über kein schützenswertes Familienleben in Österreich verfügen.
Feststellungen zum Familienleben in Herkunftsstaat:
Die Feststellung zu Ihrem Familienleben in Italien ergibt sich aufgrund des Akteninhalts und Ihrer Stellungnahme. Demnach leben Ihre Eltern, Großeltern, Tante, Onkel sowie mehrere Cousins in Italien.
Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes:
Dass Ihr persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet, ergibt sich zum einen aufgrund Ihrer in den Feststellungen getroffenen und strafrechtlich verurteilten Tatbegehungen. Ihre strafgerichtliche Verurteilung und die der Verurteilung zu Grunde liegenden Tathandlungen sowie die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind durch einen aktuellen Auszug des Strafregisters und durch Einsichtnahme in das Strafurteil ersichtlich. Ihre strafgerichtliche Verurteilung ist durch das vorliegende Strafurteil hinreichend belegt und ergibt sich daraus auch der Sachverhalt auf denen Ihre Verurteilung fußt, sodass es dahingehend keiner weiteren Ermittlung mehr bedarf. Eine weitere Gefährdung ergibt sich durch Ihr persönliches Verhalten im Bundesgebiet und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes.
Eine weitere Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ergibt sich aufgrund Ihrer Selbsterhaltungsunfähigkeit und Ihrer Mittellosigkeit, da die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft besteht.“
1.10. Das BFA hat nur äußerst mangelhafte Ermittlungen und dadurch auch Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Bundesgebiet und seinem Privat- und Familienleben – insbesondere im Hinblick auf seinen mj. Sohn – getroffen. Insbesondere hat sich das BFA weder mit der Dauer des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, einem etwaigen Erwerb eines Daueraufenthaltsrechtes noch des konkret heranzuziehenden Gefährdungsmaßstabes auseinandergesetzt. Das BFA hat sich weiters nicht mit dem dem Strafurteil zugrundeliegenden Verhalten des BF auseinandergesetzt. Die Vorverurteilungen des BF in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid nicht erwähnt. Die Behörde bezieht sich in ihrem Bescheid auch nur ganz global auf sein Verhalten, ohne darzulegen, was konkret sie dem BF vorwirft und ohne eine substantiierte Gefährdungsprognose zu erstellen. Der Bescheid leidet dadurch auch an gravierenden Begründungsmängeln.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien nicht beanstandeten Aktenlage fest.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus der Abfrage des Zentralen Melderegisters (ZMR), die Erwerbstätigkeiten des BF im Bundesgebiet ergeben sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, wonach der BF im Besitz einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR).
Die Verurteilungen des BF in Österreich und Deutschland sowie die Zeiten seiner Festnahme und der Termine für die (bedingte) Entlassung aus der Strafhaft beruhen auf der Vollzugsinformation der JA (AS 91f Aktenteil 1; AS 9f, 35f Aktenteil 2) sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den im Akt einliegenden Urteilen des LG XXXX und des OLG XXXX (AS 53ff, 63ff Aktenteil 1).Die Verurteilungen des BF in Österreich und Deutschland sowie die Zeiten seiner Festnahme und der Termine für die (bedingte) Entlassung aus der Strafhaft beruhen auf der Vollzugsinformation der JA (AS 91f Aktenteil 1; AS 9f, 35f Aktenteil 2) sowie einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich un