TE Bvwg Erkenntnis 2024/7/4 W256 2273691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.07.2024
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Entscheidungsdatum

04.07.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W256 2273691-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29. Jänner 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) im österreichischen Bundesgebiet.

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Darin führte er zu seinem Fluchtgrund befragt Folgendes an: „In Syrien herrscht Bürgerkrieg. Ich bin 2013 auf der Flucht. Sonst muss ich als Reservist den Militärdienst absolvieren. Ich habe Angst um das Leben meiner Familie. Das sind alle meine Fluchtgründe.“ Zu seinen Befürchtungen im Fall seiner Rückkehr nach Syrien befragt, gab er Folgendes an: „Ich befürchte eine langjährige Haftstrafe vom Militärgericht.“

Am 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sei gesund und verheiratet. Er stamme aus der Provinz XXXX , habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und sei in Syrien als Landwirt berufstätig gewesen. In der Türkei habe er als GWH-Installateur gearbeitet. Im Jahr 2013 sei er aus Syrien ausgereist und die Türkei habe er später verlassen, da das Leben dort schwierig gewesen sei und man dort in letzter Zeit wegen jeder Kleinigkeit nach Syrien abgeschoben werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, es habe Krieg und viele Probleme gegeben. Man habe ihm gesagt, dass er als Reservist einrücken müsse. Er habe jedoch nicht kämpfen wollen und wolle neutral sein, deshalb habe er Syrien verlassen. Er sei von der Polizei telefonisch zum Einrücken zum Reservedienst aufgefordert worden. Der Bürgermeister sei angerufen worden und dies sei an ihn telefonisch weitergeleitet worden. Er hätte sofort einrücken müssen und zwischen dem Anruf und seiner Ausreise seien zwei Wochen vergangen. In dieser Zeit seien die Behörden nicht erneut auf ihn zugekommen. Er sei illegal in die Türkei ausgereist und seine Familie sei ein Jahr später nachgekommen. Seinen regulären Wehrdienst habe er 2003 bis 2005 als Rekrut bei der Zivilpolizei in XXXX abgeleistet. Dabei sei er zwei Wochen lang an der Pistole und an der Kalaschnikow ausgebildet worden. Mit anderen Gruppierungen habe er nie Kontakt gehabt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, vom Regime verhaftet zu werden, da er den Reservedienst nicht abgeleistet habe.Am 18. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, er sei syrischer Staatsangehöriger, gehöre der Volksgruppe der Araber an, bekenne sich zum sunnitisch-muslimischen Glauben und sei gesund und verheiratet. Er stamme aus der Provinz römisch 40 , habe sechs Jahre lang die Grundschule besucht und sei in Syrien als Landwirt berufstätig gewesen. In der Türkei habe er als GWH-Installateur gearbeitet. Im Jahr 2013 sei er aus Syrien ausgereist und die Türkei habe er später verlassen, da das Leben dort schwierig gewesen sei und man dort in letzter Zeit wegen jeder Kleinigkeit nach Syrien abgeschoben werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, es habe Krieg und viele Probleme gegeben. Man habe ihm gesagt, dass er als Reservist einrücken müsse. Er habe jedoch nicht kämpfen wollen und wolle neutral sein, deshalb habe er Syrien verlassen. Er sei von der Polizei telefonisch zum Einrücken zum Reservedienst aufgefordert worden. Der Bürgermeister sei angerufen worden und dies sei an ihn telefonisch weitergeleitet worden. Er hätte sofort einrücken müssen und zwischen dem Anruf und seiner Ausreise seien zwei Wochen vergangen. In dieser Zeit seien die Behörden nicht erneut auf ihn zugekommen. Er sei illegal in die Türkei ausgereist und seine Familie sei ein Jahr später nachgekommen. Seinen regulären Wehrdienst habe er 2003 bis 2005 als Rekrut bei der Zivilpolizei in römisch 40 abgeleistet. Dabei sei er zwei Wochen lang an der Pistole und an der Kalaschnikow ausgebildet worden. Mit anderen Gruppierungen habe er nie Kontakt gehabt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, vom Regime verhaftet zu werden, da er den Reservedienst nicht abgeleistet habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Spruchpunkt I. aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass er vor der Ausreise einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen sei. Eine offizielle Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise im Jahr 2013 habe er nicht nachweisen können. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er in Syrien im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung durch den syrischen Staat unterliegen bzw. zwangsweise zum Reservemilitärdienst einberufen werden würde. Sonstige Anhaltspunkte für eine persönliche Verfolgung hätten sich aus seinen Aussagen nicht ergeben. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.). Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zu Spruchpunkt römisch eins. aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass er vor der Ausreise einer Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt gewesen sei. Eine offizielle Einberufung zum Militärdienst vor der Ausreise im Jahr 2013 habe er nicht nachweisen können. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass er in Syrien im Fall einer Rückkehr einer Verfolgung durch den syrischen Staat unterliegen bzw. zwangsweise zum Reservemilitärdienst einberufen werden würde. Sonstige Anhaltspunkte für eine persönliche Verfolgung hätten sich aus seinen Aussagen nicht ergeben.

Gegen Spruchpunkt I. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer stehe auf einer im Internet veröffentlichten Fahndungsliste des syrischen Staats. Der Schweizer Flüchtlingshilfe zufolge sei diese Liste zuverlässig. Seine Furcht vor Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung sei wohlbegründet. Grundsätzlich würden Männer in Syrien bis zum Alter von 42 Jahren zum Militärdienst einberufen werden. Davon seien vor allem Männer aus „versöhnten“ Gebieten betroffen. Im Fall seiner Rückkehr habe er zu befürchten, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Ein Freikauf vom Reservedienst sei nicht möglich und werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Sein Vorbringen decke sich mit den Länderberichten, die von der belangten Behörde jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zudem drohe ihm Verfolgung wegen seiner Asylantragstellung im Ausland. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Herkunftsort, der nicht vom syrischen Regime kontrolliert werde, auf legale und zumutbare Weise zu erreichen, ohne mit seinen Verfolgern in Berührung zu kommen. Der Beschwerde waren Screenshots sowie Lichtbilder von syrischen Dokumenten beigelegt.Gegen Spruchpunkt römisch eins. richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer stehe auf einer im Internet veröffentlichten Fahndungsliste des syrischen Staats. Der Schweizer Flüchtlingshilfe zufolge sei diese Liste zuverlässig. Seine Furcht vor Verfolgung aufgrund einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung sei wohlbegründet. Grundsätzlich würden Männer in Syrien bis zum Alter von 42 Jahren zum Militärdienst einberufen werden. Davon seien vor allem Männer aus „versöhnten“ Gebieten betroffen. Im Fall seiner Rückkehr habe er zu befürchten, als Reservist zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden. Ein Freikauf vom Reservedienst sei nicht möglich und werde vom Beschwerdeführer abgelehnt. Sein Vorbringen decke sich mit den Länderberichten, die von der belangten Behörde jedoch nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zudem drohe ihm Verfolgung wegen seiner Asylantragstellung im Ausland. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Herkunftsort, der nicht vom syrischen Regime kontrolliert werde, auf legale und zumutbare Weise zu erreichen, ohne mit seinen Verfolgern in Berührung zu kommen. Der Beschwerde waren Screenshots sowie Lichtbilder von syrischen Dokumenten beigelegt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, binnen einer Frist von drei Tagen darzulegen, um welche Dokumente es sich bei den der Beschwerde beigelegten Dokumenten handle, weshalb diese im Verfahren nunmehr vorgelegt worden seien und die Originale dazu vorzulegen. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen derselben Frist sein Militärbuch im Original vorzulegen.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Beschwerdeführer folgende Länderinformationen zum Parteiengehör übermittelt:

„1. LIB Version 11, 27.03.2024

2. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Wehrdienstverweigerung und Desertation, 08.09.2022

3. ACCORD: Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für die Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak [a-11859-1] 06.05.2022

4. UNHCR Richtlinien

5. UNHCR – Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 03.2021

6. EUAA (EASO) Leitlinien

7. EUAA – Country Guidance: Syria 2023 – 02.2023

8. Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Fron a-12188] 18.08.2023“

Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 wurde Frau XXXX , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die arabische Sprache, mit der Übersetzung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Dokumente beauftragt.Mit E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Mai 2024 wurde Frau römisch 40 , allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin für die arabische Sprache, mit der Übersetzung der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Dokumente beauftragt.

Mit E-Mail vom 23. Mai 2024 übermittelte die beauftragte Dolmetscherin die in Auftrag gegebenen Übersetzungen, darunter u.a. eine Wehrdienstbestätigung.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die zuvor angeforderte Stellungnahme bzw. Vorlage von Unterlagen binnen einer Frist von zwei Tagen nachzuholen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2024 wurden den Parteien die Übersetzungen zu den vom Beschwerdeführer übermittelten Originaldokumenten zur Stellungnahme übermittelt und es wurde ihnen eine dreitägige Äußerungsfrist gewährt.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.06.2024 wurde den Parteien die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „TÜRKEI, Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien“ vom 24. Oktober 2023 zum Parteiengehör übermittelt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache durch die erkennende Richterin am 19. Juni 2024 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend brachte er über Nachfrage vor, dass er zu Beginn der Revolution zwischen 2011 und Mitte 2013 an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen habe, wobei er dazu keine Nachweise vorlegen könne und ihm ein weiterer Verbleib bis Ende 2013 auch möglich gewesen sei, da das Regime das Gebiet ohnedies verlassen habe. Er habe dies bislang nicht erwähnt, da er das Wesentliche, nämlich die Bedrohung durch den Reservedienst, erzählen habe wollen. Auf der Website des syrischen Verteidigungsministeriums habe er seine Wehrdienstnummer eingegeben und dort stehe, dass er gesucht werde. Seine Wehrdienstnummer ergebe sich aus der mit der Beschwerde vorgelegten Bestätigung über die Ableistung seines Wehrdienstes, das Original werde er dazu – über Auftrag es Gerichts- binnen 14 Tagen nachreichen. Auch bezüglich der Erreichbarkeit seines Herkunftsortes sei nicht sicher, wann es zu einer Einigung zwischen der Türkei und Syrien komme. Im Fall seiner Rückkehr, drohe ihm daher die sofortige öffentliche Hinrichtung.

Am 3. Juli 2024 legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente im Original vor.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

zur Person des Beschwerdeführers

Der volljährige Beschwerdeführer besitzt die syrische Staatsangehörigkeit, ist Angehöriger der arabischen Volksgruppe und sunnitischer Moslem (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 1 f; Niederschrift des BFA, Seite 6; Verhandlungsschrift vom 19.06.2024, Seite 4).

Er wurde am XXXX geboren und lebte bis zu seiner Ausreise Ende 2013 im Dorf XXXX in der Provinz XXXX (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3 f; Niederschrift des BFA, Seite 4; Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2024, Seite 4 f). Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Landwirt. In der Türkei arbeitete er später als GWH-Installateur (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 2; Niederschrift des BFA, Seite 5 f; Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2024, Seite 6).Er wurde am römisch 40 geboren und lebte bis zu seiner Ausreise Ende 2013 im Dorf römisch 40 in der Provinz römisch 40 (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3 f; Niederschrift des BFA, Seite 4; Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2024, Seite 4 f). Er besuchte in Syrien sechs Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Landwirt. In der Türkei arbeitete er später als GWH-Installateur (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 2; Niederschrift des BFA, Seite 5 f; Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2024, Seite 6).

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat einen Sohn und zwei Töchter (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3; Niederschrift des BFA, Seite 4; Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2024, Seite 6).

Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben und seine Ehepartnerin, seine Kinder sowie eine seiner Schwestern und einer seiner Brüder leben in der Türkei. Sechs weitere Schwestern halten sich in Syrien auf. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Deutschland und ein weiterer Bruder lebt in Algerien (Niederschrift der Erstbefragung, Seite 3; Niederschrift des BFA, Seite 4 f; Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2024, Seite 6 f).

Der Herkunftsort des Beschwerdeführers steht im Einfluss- bzw. Kontrollgebiet der türkischen Truppen (https://syria.liveuamap.com/).

Von März 2003 bis Ende 2005 hat der Beschwerdeführer den Wehrdienst bei der syrischen Armee abgeleistet (Niederschrift des BFA, Seite 8; Verhandlungsschrift vom 19. Juni 2024, Seite 9). Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Wehrdienstes eine besondere militärische Ausbildung erhalten hat oder spezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten aufweist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Reservist in den aktiven Dienst einberufen wurde oder dass ihm im Fall seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort eine Einberufung oder Einziehung und im Fall seiner Weigerung Bestrafung drohen würde. Eine dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr an seinen Herkunftsort aus anderen Gründen oder seitens anderer Kriegsparteien konkret und individuell drohende Verfolgung kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Es wäre ihm auch möglich, ohne eine solche Verfolgungsgefahr an seinen Herkunftsort zurückzukehren.

zur Lage in Syrien

Korruption

Im Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International für das Jahr 2022 liegt Syrien mit einer Bewertung von 13 von 100 Punkten (0=highly corrupt, 100=very clean) auf dem vorletzten Platz 178 von 180 untersuchten Ländern. Laut einer von der syrischen NGO The Day After (TDA) im September 2022 durchgeführten Studie geben mehr als 70 % aller Familien, die in den vom Regime kontrollierten Gebieten leben, an, dass Korruption ihre Lebensbedingungen stark beeinträchtigt, wobei der Anteil mit 81 % der befragten Familien in Damaskus am höchsten ist. Darüber hinaus zeigen die Daten, dass dieses Phänomen, wenn auch in geringerem Maße, in allen anderen Regionen weit verbreitet ist. - Die Quote in den

Gebieten der [kurdischen] Autonomieverwaltung beträgt in etwa 57 % und in Idlib und A’zaz kommt sie auf ungefähr 50 % (LIB, Seite 115).

Korruption war bereits vor dem Bürgerkrieg weit verbreitet und beeinflusste das tägliche Leben der Syrer. Sie wurde im Laufe des Konfliktes noch viel schlimmer. Der Machtmissbrauch der syrischen Behörden war eine der Hauptursachen für den Aufstand im Jahr 2011. Die zunehmende Gesetzlosigkeit, von der Syrien im Laufe des Krieges betroffen war, die florierende Kriegswirtschaft und der Kaufkraftverlust der Gehälter der syrischen Staats- und Regimebediensteten erhöhten die Anreize und Möglichkeiten für Korruption. Das Gesetz sieht strafrechtliche Konsequenzen für amtliche Korruption vor, die Regierung setzt diese jedoch nicht effektiv durch. Beamte üben häufig korrupte Praktiken aus, ohne dafür bestraft zu werden. Korruption ist weiterhin ein allgegenwärtiges Problem bei Polizei, Sicherheitskräften, Migrationsbehörden und überhaupt in der Regierung (LIB, Seite 115).

Der Bürgerkrieg hat neue Möglichkeiten für Korruption in der Regierung, den regierungstreuen Streitkräften und im Privatsektor geschaffen. Ausländische Verbündete profitieren von undurchsichtigen Verträgen und Handelsabkommen mit der Regierung. Selbst grundlegende staatliche Dienstleistungen und humanitäre Hilfe sind Berichten zufolge von der demonstrierten Loyalität zur Assad-Regierung abhängig, oder werden andernfalls vorenthalten. Bewegungseinschränkungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie schufen 2020 noch mehr Möglichkeiten für Korruption, weil diejenigen, welche es sich leisten konnten, Bestechungsgelder an Beamte und Sicherheitskräfte zahlten, um die Regeln zu umgehen (LIB, Seite 115).

Personen in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, die versuchen, offizielle Korruption aufzudecken oder zu kritisieren sehen sich Repressalien ausgesetzt, einschließlich Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis und Inhaftierung (LIB, Seite 115).

Politische Lage

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt. Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (LIB, Seite 3).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden. Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen. Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (LIB, Seite 3 f).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen. In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus. Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen. Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (LIB, Seite 4).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert. Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht. Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (LIB, Seite 4 f).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für „Westen“ (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen, in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist. Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des „Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien“ (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben. Im März 2018 übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe. Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (LIB, Seite 12 f).

Sicherheitslage

Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt. Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (LIB, Seite 15).

Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse

Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen. Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand. Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden. Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (LIB, Seite 15 f).

Folter und unmenschliche Behandlung

Im März 2022 wurde ein neues Gesetz gegen Folter verabschiedet. Das Gesetz Nr. 16 von 2022 sieht Strafen von drei Jahren Haft bis hin zur Todesstrafe vor. Die Todesstrafe gilt für Folter mit Todesfolge oder in Verbindung mit einer Vergewaltigung. Eine lebenslange Strafe ist für Fälle vorgesehen, in welchen Kinder oder Menschen mit Beeinträchtigungen gefoltert wurden oder das Opfer einen permanenten Schaden davonträgt. Das Gesetz verbietet auch das Anordnen von Folter durch Behörden. Es weist jedoch wichtige Lücken auf, und die Anwendung bleibt unklar. So werden keine Organisationen genannt, auf welche das Gesetz angewendet werden soll. Verschiedene Teile des Sicherheitsapparats einschließlich der Zollbehörden sowie die Streitkräfte sind de facto weiterhin von Strafverfolgung ausgenommen, was durch Dekrete gedeckt ist - ebenso wie Gefängnisse. Dort wurden und werden Zehntausende gefoltert, und zahlreiche Menschen starben in der Haft oder man ließ sie "verschwinden". SNHR kritisiert unter anderem, dass das Gesetz keine Folterstraftaten, die vor seinem Erlass begangen wurden, umfasst, keinen Bezug auf grausame Haftbedingungen nimmt und andere Gesetze, welche Angehörigen der vier Geheimdienste Straffreiheit gewähren, weiterhin in Kraft bleiben. Weitere NGOs kritisieren außerdem, dass das Gesetz keine konkreten Schutzmaßnahmen für Zeugen oder Überlebende von Folter sowie keine Wiedergutmachungen vorsieht, und zwar weder für frühere Folteropfer noch für die Angehörigen im Falle des Todes. Auch beinhaltet das Gesetz keine Präventionsmaßnahmen, die ergriffen werden könnten, um Folter in Haftanstalten und Gefängnissen zukünftig zu verhindern (LIB, Seite 111 f).

Der Einsatz von Folter, des Verschwindenlassens und schlechter Bedingungen in den Gefängnissen ist keine Neuheit seit Ausbruch des Konflikts, sondern war bereits seit der Ära von Hafez al-Assad Routinepraxis verschiedener Geheimdienst- und Sicherheitsapparate in Syrien. Folter bleibt eine der meisten schweren Menschenrechtsverletzungen durch die syrische Regierung und ist breit dokumentiert. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung u. a., sodass die Zustände insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) fest (LIB, Seite 112).

Medien und Menschenrechtsgruppen gehen von der systematischen Anwendung von Folter in insgesamt 27 Einrichtungen aus, die sich alle in der Nähe der bevölkerungsreichen Städte im westlichen Syrien befinden: Zehn nahe Damaskus, jeweils vier nahe Homs, Latakia und Idlib, drei nahe Dara‘a und zwei nahe Aleppo. Es muss davon ausgegangen werden, dass Folter auch in weiteren Einrichtungen in bevölkerungsärmeren Landesteilen verübt wird. In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht, wo sie verschiedenen Formen von Folter unterworfen werden. Auch in den Krankenhäusern Harasta Military Hospital, Mezzeh Military Hospital 601 und Tishreen Military Hospital werden Gefangene gefoltert. Laut Berichten von NGOs gibt es zudem zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leer stehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festgehalten werden (LIB, Seite 112).

Laut Einschätzung des Auswärtigen Amtes unterliegen Personen, die unter dem Verdacht stehen, sich oppositionell zu engagieren oder als regimekritisch wahrgenommen werden, einem besonders hohen Folterrisiko. Menschenrechtsaktivisten, die Commission of Inquiry für Syrien der UN (COI) und lokale NGOs berichten von Tausenden glaubwürdigen Fällen, in denen die Behörden des Regimes Folter, Missbrauch und Misshandlungen zur Bestrafung wahrgenommener Oppositioneller einsetzen, auch bei Verhören - eine systematische Praxis des Regimes, die während des gesamten Konflikts und bereits vor 2011 dokumentiert wurde. Die willkürlichen Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch syrische Sicherheitskräfte und regierungsfreundliche Milizen betreffen auch Kinder, Menschen mit Beeinträchtigungen, RückkehrerInnen und Personen aus wiedereroberten Gebieten, die "Versöhnungsabkommen" unterzeichnet haben. Auch sexueller Missbrauch einschließlich Vergewaltigungen von Frauen, Männern und Kindern wird verübt. Daneben sind zahllose Fälle dokumentiert, in denen Familienmitglieder, nicht selten Frauen oder Kinder, oder auch Nachbarn für vom Regime als vermeintliche Mitwisser oder für vermeintliche Verbrechen anderer inhaftiert und gefoltert werden. Solche Kollektivhaft wird Berichten zufolge in einigen Fällen auch angewendet, wenn vom Regime als feindlich angesehene Personen Zuflucht im Ausland gesucht haben. Das Europäische Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte kam zu dem Schluss, dass Einzelpersonen zwar häufig gefoltert wurden, um Informationen zu erhalten, der Hauptzweck der Anwendung von Folter durch das Regime während der Verhöre jedoch darin bestand, die Gefangenen zu terrorisieren und zu demütigen (LIB, Seite 112 f).

Nach glaubhaften Berichten Entlassener verschwinden immer wieder Häftlinge, die zur medizinischen Versorgung in die Krankenhaus-Abteilungen der Vollzugsanstalten überstellt werden. Immer wieder kommt es zu Todesfällen bei Inhaftierten. Untersuchungen zu Todesursachen sind angesichts des beschränkten Zugangs kaum möglich, da das Regime selbst in der Regel keine Angaben zu Todesfällen in Folge von Gewaltanwendung macht, sondern zumeist unspezifische Todesursachen wie Herzversagen, Schlaganfall und Ähnliches anführt. Dem Syrian Network for Human Rights (SNHR) zufolge beträgt die Gesamtzahl der durch Folter seitens der syrischen Regierung seit März 2011 verstorbenen Personen mit Stand Juni 2022 14.464 Menschen, darunter 174 Kinder und 75 Frauen. Neben gewaltsamen Todesursachen ist jedoch eine hohe Anzahl der Todesfälle nach Berichten der CoI auf die desolaten Haftbedingungen zurückzuführen (LIB, Seite 113).

Die meisten der im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert, und diese nur nach und nach bekanntmacht. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, weil der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert. So müssen die Familien aktiv im Melderegister suchen, um vom Verbleib ihrer Angehörigen zu erfahren. In diesen Fällen wurden die sterblichen Überreste auch nicht den Angehörigen übergeben (LIB, Seite 113).

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern könnenf (LIB, Seite 119).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend. Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben. Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt. In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden. Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern könnenf (LIB, Seite 119).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (LIB, Seite 119).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (LIB, Seite 119).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert. Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen. Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (LIB, Seite 119).

Die Umsetzung

Obwohl die offizielle Wehrdienstzeit etwa zwei Jahre beträgt, werden Wehrpflichtige in der Praxis auf unbestimmte Zeit eingezogen, wobei zuletzt von einer "Verkürzung" des Wehrdienstes auf 7,5 Jahre berichtet wurde. Die tatsächliche Dauer richtet sich laut UNHCR Syrien jedoch nach Rang und Funktion der Betreffenden. Personen, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse von großem Wert für die Armee und nur schwer zu ersetzen sind, können daher über Jahre hinweg im Militärdienst gehalten werden. Personen, deren Beruf oder Fachwissen in der Gesellschaft sehr gefragt ist, wie z.B. Ärzte, dürfen eher nach Ablauf der offiziellen Militärdienstzeit ausscheiden (LIB, Seite 121).

Seit März 2020 hat es in Syrien keine größeren militärischen Offensiven an den offiziellen Frontlinien mehr gegeben. Scharmützel, Granatenbeschuss und Luftangriffe gingen weiter, aber die Frontlinien waren im Grunde genommen eingefroren. Nach dem Ausbruch von COVID-19 und der Einstellung größerer Militäroperationen in Syrien Anfang 2020 verlangsamten sich Berichten zufolge die militärischen Rekrutierungsmaßnahmen der SAA. Die SAA berief jedoch regelmäßig neue Wehrpflichtige und Reservisten ein. Im Oktober 2021 wurde ein Rundschreiben herausgegeben, in dem die Einberufung von männlichen Syrern im wehrpflichtigen Alter angekündigt wurde. Auch in den wiedereroberten Gebieten müssen Männer im wehrpflichtigen Alter den Militärdienst ableisten. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt aufgrund von Entlassungen langgedienter Wehrpflichtiger und zahlreicher Verluste durch Kampfhandlungen unverändert hoch (LIB, Seite 121).

Rekrutierungspraxis

Es gibt, dem Auswärtigen Amt zufolge, zahlreiche glaubhafte Berichte, laut denen wehrpflichtige Männer, die auf den Einberufungsbescheid nicht reagieren, von Mitarbeitern der Geheimdienste abgeholt und zwangsrekrutiert werden. Junge Männer werden an Kontrollstellen (Checkpoints) sowie unmittelbar an Grenzübergängen festgenommen und zwangsrekrutiert, wobei es in den Gebieten unter Regierungskontrolle zahlreiche Checkpoints gibt. Im September 2022 wurde beispielsweise von der Errichtung eines mobilen Checkpoints im Gouvernement Dara'a berichtet, an dem mehrere Wehrpflichtige festgenommen wurden. In Homs führte die Militärpolizei gemäß einem Bericht aus dem Jahr 2020 stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (LIB, Seite 121).

Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden. Lokale Medien berichteten, dass die Sicherheitskräfte der Regierung während der Fußballweltmeisterschaft der Herren 2022 mehrere Cafés, Restaurants und öffentliche Plätze in Damaskus stürmten, wo sich Menschen versammelt hatten, um die Spiele zu sehen, und Dutzende junger Männer zur Zwangsrekrutierung festnahmen (LIB, Seite 121 f).

Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z. B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden, berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Hausdurchsuchungen finden dabei v.a. eher in urbanen Gebieten statt, wo die SAA stärkere Kontrolle hat, als in ruralen Gebieten. Mehrere Quellen berichteten im Jahr 2023 wieder vermehrt, dass Wehr- und Reservedienstpflichtige aus ehemaligen Oppositionsgebieten von der syrischen Regierung zur Wehrpflicht herangezogen wurden, um mehr Kontrolle über diese Gebiete zu erlangen bzw. um potenzielle Oppositionskämpfer aus diesen Gebieten abzuziehen. Eine Quelle des Danish Immigration Service geht davon aus, dass Hausdurchsuchungen oft weniger die Rekrutierung als vielmehr eine Erpressung zum Ziel haben (LIB, Seite 122).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt. Anfang April 2023 wurde beispielsweise von verstärkten Patrouillen der Regierungsstreitkräfte im Osten Dara'as berichtet, um Personen aufzugreifen, die zum Militär- und Reservedienst verpflichtet sind. Glaubhaften Berichten zufolge gab es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet (LIB, Seite 122).

Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwe

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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