Entscheidungsdatum
18.07.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z5Spruch
W105 2134158-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1089840002/230470591, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.06.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2023, Zahl 1089840002/230470591, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 10.06.2024, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 2 Z 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte I., II. sowie IV. bis VIII. des angefochtenen Bescheides behoben. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben, und werden die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. sowie römisch IV. bis römisch VIII. des angefochtenen Bescheides behoben.
II. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 15.03.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.römisch II. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert, dass dem Antrag vom 15.03.2023 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für weitere zwei Jahre erteilt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Vorverfahren:römisch eins.1. Vorverfahren:
1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 04.10.2015 durch seine Tante als gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde seine Tante durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2. Am 10.02.2016 fand die Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt.
3. Mit Bescheid vom 02.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Schließlich wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.3. Mit Bescheid vom 02.02.2018 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Schließlich wurde festgehalten, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
5. Am 03.07.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom selben Tag, W248 2134158-1/3Z, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom selben Tag, W248 2134158-1/3Z, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des Bescheides wurde der Beschwerde stattgegeben und dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Ve