TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/12 W105 2218757-3

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Veröffentlicht am 12.08.2024
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Entscheidungsdatum

12.08.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W105 2218757-3/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zahl: 1115180600/223322930, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BENDA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2023, Zahl: 1115180600/223322930, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.12.2023 zu Recht:

I.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.       Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.      Die Spruchpunkte IV. und VI. werden ersatzlos behoben.römisch II.      Die Spruchpunkte römisch IV. und römisch VI. werden ersatzlos behoben.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: „BF“) reiste spätestens am 19.05.2016 gemeinsam mit seiner Ehegattin sowie mit den gemeinsamen vier Söhnen illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Eine EURODAC-Abfrage ergab eine erkennungsdienstliche Behandlung am 09.02.2016 des BF in Griechenland sowie eine erkennungsdienstliche Behandlung im Rahmen der Asylantragsstellung am 25.04.2016 in Ungarn.

Am 20.05.2016 wurde der BF von Beamten des zuständigen PAZ einer Erstbefragung unterzogen.

Am 22.06.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet.Am 22.06.2016 wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: „BFA“) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet.

Mit Schreiben vom 08.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Abteilung Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens des BF sowie seiner Familienangehörigen zuständig ist.Mit Schreiben vom 08.07.2016 teilte die österreichische Dublin-Abteilung Ungarn mit, dass auf Grund der nicht fristgerecht erfolgten Antwort gemäß Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO eine Verfristung eingetreten und Ungarn nunmehr für die Durchführung des Asylverfahrens des BF sowie seiner Familienangehörigen zuständig ist.

1.2. Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalem Schutz, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. B iVm. Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt I). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß § 61 Abs. 2 FÜG zulässig ist (Spruchpunkt II). Gleichlautende Bescheide ergingen an die Familienangehörigen des BF.1.2. Mit Bescheid vom 19.09.2016 wies das BFA den Antrag auf internationalem Schutz, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Ungarn für die Prüfung des Antrages des BF gemäß Artikel 18, Absatz eins, lit. B in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins). Die Außerlandesbringung des BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FÜG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II). Gleichlautende Bescheide ergingen an die Familienangehörigen des BF.

Der gegen diesen Bescheid vom 19.09.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, Zl. W241 2136406-1/3Z, gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der gegen diesen Bescheid vom 19.09.2016 fristgerecht erhobenen Beschwerde des BF wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.10.2016, Zl. W241 2136406-1/3Z, gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, Zl. W241 213406-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.02.2017, Zl. W241 213406-1/6E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

2.1. Am 02.02.2018 stellte der BF bei der zuständigen Landespolizeidirektion einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Mitteilung des BFA vom 02.02.2018 wurde dem BFA zur Kenntnis gebracht, dass gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Ungarn, Deutschland geführt werden.

Der BF befand sich im Zeitraum vom XXXX in der zuständigen Justizanstalt.Der BF befand sich im Zeitraum vom römisch 40 in der zuständigen Justizanstalt.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 08.05.2018 wurde der BF wegen § 15 StGB § 269 (1) StGB, § 83 (1), und § 84 (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 08.05.2018 wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB, Paragraph 83, (1), und Paragraph 84, (2) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt, unter Aussetzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 14.06.2018 im Beisein eines Dolmetschers in der Sprache Dari von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.

2.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019, Zl. 1115180600/180116194, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 02.02.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF gemäß § 8 Absatz 4 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, erstmals bis zum 05.04.2020 erteilt.2.2. Mit Bescheid des BFA vom 05.04.2019, Zl. 1115180600/180116194, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 02.02.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die befristete Aufenthaltsberechtigung wurde dem BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, erstmals bis zum 05.04.2020 erteilt.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem BF subsidiärer Schutz in erster Linie wegen der volatilen Sicherheitslage in Ihrer Heimatprovinz Kunduz erteilt worden sei. Zudem seien der BF und seine Familie außerhalb ihrer Heimatprovinz nicht ortskundig und verfügten sie über keine relevanten familiären Anknüpfungspunkte im Heimatland. Der BF hätte seine Gattin und seine fünf gemeinsamen Kinder versorgen müssen, wobei sein ältester Sohn zusätzlich psychisch und physisch beeinträchtigt sei und somit nicht auszuschließen sei, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde.

Der BF erhob gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 05.04.2019, Zl. 1115180600/180116194, am 02.05.2019 fristgerecht eine Beschwerde. Der BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 05.04.2019, Zl. 1115180600/180116194, am 02.05.2019 fristgerecht eine Beschwerde.

Am 03.03.2020 langte der Verlängerungsantrag der befristeten Aufenthaltsberechtigung des BF bei der Behörde ein.

Am 03.04.2020 langte die polizeiliche Meldung der zuständigen PI über die gegen den BF erfolgte Anzeigeerstattung wegen sechsfacher fortgesetzter Gewaltausübung gem. § 107 b StGB, Schwere Nötigung gemäß § 106 StGB und Sachbeschädigung gemäß § 125 StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft beim BFA ein.Am 03.04.2020 langte die polizeiliche Meldung der zuständigen PI über die gegen den BF erfolgte Anzeigeerstattung wegen sechsfacher fortgesetzter Gewaltausübung gem. Paragraph 107, b StGB, Schwere Nötigung gemäß Paragraph 106, StGB und Sachbeschädigung gemäß Paragraph 125, StGB an die zuständige Staatsanwaltschaft beim BFA ein.

Am 14.04.2020 langte eine weitere polizeiliche Meldung der zuständigen PI beim BFA ein. Der BF wurde wegen weiterer zweifacher schwerer Nötigung gemäß § 106 StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am 13.04.2020 zur Anzeige gebracht.Am 14.04.2020 langte eine weitere polizeiliche Meldung der zuständigen PI beim BFA ein. Der BF wurde wegen weiterer zweifacher schwerer Nötigung gemäß Paragraph 106, StGB bei der zuständigen Staatsanwaltschaft am 13.04.2020 zur Anzeige gebracht.

Am 24.04.2020 langte die Verständigung des zuständigen Landesgerichts vom 23.04.2020 von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen § 125 StGB, § 15 StGB § 269 StGB (1) 1. Fall StGB und § 15 StGB 84 (2) StGB bei BFA ein. Am 24.04.2020 langte die Verständigung des zuständigen Landesgerichts vom 23.04.2020 von der Verhängung der Untersuchungshaft wegen Paragraph 125, StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 269, StGB (1) 1. Fall StGB und Paragraph 15, StGB 84 (2) StGB bei BFA ein.

Am 20.05.2020 wurde gegen den BF wegen Verdachts nach § 125 StGB (Sachbeschädigung), § 15 StGB § 269 (1) StGB (versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt), § 15 StGB §§ 83, 84 (2) StGB (versuchter Körperverletzung und versuchter Schwerer Körperverletzung) seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.Am 20.05.2020 wurde gegen den BF wegen Verdachts nach Paragraph 125, StGB (Sachbeschädigung), Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) StGB (versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt), Paragraph 15, StGB Paragraphen 83,, 84 (2) StGB (versuchter Körperverletzung und versuchter Schwerer Körperverletzung) seitens der zuständigen Staatsanwaltschaft Anklage erhoben.

2.3. Am 23.06.2020 wurde seitens des BFA gegen den BF ein rechtsverbindliches Aberkennungsverfahren gem. § 9 Abs. 2 AsylG eingeleitet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde sowie eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verbrechens absehbar sei.2.3. Am 23.06.2020 wurde seitens des BFA gegen den BF ein rechtsverbindliches Aberkennungsverfahren gem. Paragraph 9, Absatz 2, AsylG eingeleitet. Begründend wurde ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen würde sowie eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Verbrechens absehbar sei.

Mit Verfügung vom 24.06.2020 wurde dem BF Parteiengehör gewährt und wurde er unter einem aufgefordert, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 29.06.2020, wurde der BF wegen § 15 StGB § 269 (1) 3. Fall StGB, § 15 § 83 (1) und § 84 (2) StGB, § 125 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 29.06.2020, wurde der BF wegen Paragraph 15, StGB Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB, Paragraph 15, Paragraph 83, (1) und Paragraph 84, (2) StGB, Paragraph 125, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt.

2.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2020, Zl. W144 2218757-1/24E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. 2.4. Mit Erkenntnis des BVwG vom 27.11.2020, Zl. W144 2218757-1/24E, wurde die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 01.12.2020, wurde der BF wegen § 105 (1) StGB, § 83 (1) StGB § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Mit Urteil des zuständigen Landesgerichtes vom 01.12.2020, wurde der BF wegen Paragraph 105, (1) StGB, Paragraph 83, (1) StGB Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt.

2.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2020, Zl. Zl. 1115180600/200520902, wurde unter Spruchteil I. der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil II. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 entzogen, unter Spruchteil III. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG abgewiesen, unter Spruchteil IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, unter Spruchteil V. gemäß § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 4 FPG erlassen, unter Spruchpunkt VI. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt VII. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen Frist gelegt und unter Spruchpunkt VIII. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.2.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2020, Zl. Zl. 1115180600/200520902, wurde unter Spruchteil römisch eins. der Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, unter Spruchteil römisch II. die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, entzogen, unter Spruchteil römisch III. der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen, unter Spruchteil römisch IV. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, unter Spruchteil römisch fünf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen, unter Spruchpunkt römisch VI. die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG für zulässig erklärt, unter Spruchpunkt römisch VII. gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen Frist gelegt und unter Spruchpunkt römisch VIII. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zwar eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung gestanden habe. Jedoch sei seitens des BFA angenommen worden, dass er bei einer Rückkehr mit der gesamten Familie, dazu noch in ein Gebiet, in dem er nicht ortskundig sei, mit höchstwahrscheinlich grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existentielle Notlage geraten würde, zumal er nicht nur für sich sondern auch für seine Ehegattin und die gemeinsamen fünf Kinder sorgen hätte müssen. Dahingehend könne es für einen volljährigen, gesunden Mann mit Arbeitserfahrung keine größeren Probleme darstellen, allein in das Heimatland zurückzukehren und sich dort in einem Gebiet wie Herat oder Mazar-e Sharif ein neues Leben aufzubauen. Aufgrund des Umstandes, dass der BF in Österreich mehrfach rechtskräftig verurteilt worden sei, er in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes eine auffällige Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gezeigt habe, es sich bei seinen Straftaten größtenteils um Gewaltdelikte handle, sei davon auszugehen, dass vom BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgehe, welche ein Einreiseverbot in der angegebenen Höhe zu rechtfertigen vermag.

2.6. Mit Schriftsatz vom 07.01.2021 wurde seitens der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (im Folgenden: „BBA“) umfänglich Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid erhoben.

Mit Verfügung vom 04.02.2021 wurden dem BF das aktuelle LIB zur Situation in Afghanistan vom 16.12.2020, die UNHCR-Guidelines Afghanistan vom 30.08.2018 sowie der EASO Bericht v. 20.04.2019 übermittelt und wurde ihm eine Frist von zwei Wochen zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Mit Stellungnahme vom 15.02.2021 brachte der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung ergänzend vor, dass nicht verkannt werde, dass sich aus dem EASO Bericht vom Dezember 2020 ergebe, dass der Personengruppe der alleinstehenden jungen Männer grundsätzlich eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden könne. Dennoch sei auch hier eine Einzelfallprüfung unerlässlich, abhängig vom Alter, Geschlecht, Familienstatus, Gesundheitszustand, dem beruflichen Hintergrund, Bildungshintergrund, den finanziellen Mitteln, der Ortskenntnis sowie dem möglichen Unterstützungsnetzwerk. Es werde auch deutlich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer Person mit den durch die Pandemie bedingten Schwierigkeiten umzugehen, stark abhängig seien vom gegebenen Zugang zu Unterstützungsnetzwerken oder finanziellen Mitteln. Dramatisch wirke sich aus, dass das grundsätzlich unterfinanzierte und unterentwickelte afghanische Gesundheitswesen nicht über die notwendigen Mittel und ausreichend ausgebildetes Personal verfüge, um die Pandemie zu bewältigen. Es könne daher mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der BF bei einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten würde.

2.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2021, Zl. W105 2218757-2/7E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3.1. Am 20.10.2022 stellte der BF seinen nunmehr dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am selben Tag erfolgten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF auf die Frage nach seinen Fluchtgründen an: „Die Taliban sind unberechenbar. Ich fürchte um mein Leben.“

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 07.02.2023 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Frau und seine Kinder hier leben würden. Er habe niemanden in Afghanistan. Dort würden täglich Schiiten durch die Taliban sterben. Vor kurzem habe es einen Anschlag auf eine Moschee gegeben, bei dem 80 Personen ums Leben gekommen seien. Er habe keine weiteren Gründe.

3.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG unzulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit dem gegenständlichen Bescheid des BFA vom 02.03.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Asyl

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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