Entscheidungsdatum
23.08.2024Norm
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4Spruch
W156 2294298-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) vom 10.02.2015, Zl, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (in Folge als BF bezeichnet) im Familienverfahren Asyl gewährt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) vom 10.02.2015, Zl, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (in Folge als BF bezeichnet) im Familienverfahren Asyl gewährt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.02.2024, XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.02.2024, römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist.Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und Schreiben vom 24.06.2024 der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) vom 10.02.2015, Zl, XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (in Folge als BF bezeichnet) im Familienverfahren Asyl gewährt.1.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge als BFA bezeichnet) vom 10.02.2015, Zl, römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (in Folge als BF bezeichnet) im Familienverfahren Asyl gewährt.
1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.02.2024, Zl XXXX , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 28 StGB und § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.1.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen vom 29.02.2024, Zl römisch 40 , wurde der BF als junger Erwachsener wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, StGB und Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt verurteilt.
Der BF hat am 31.12.2023 durch Drohung mit Gefahr gegen Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe einer Person seine Umhängetasche samt Inhalt in nicht mehr feststellbarem Wert, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich oder einem dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er diese Person zunächst aufforderte, ihm die Umhängetasche auszuhändigen und, als diese verneinte, ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 10 cm hervorzog, abermals die Tasche forderte und der in der Nähe wartenden Mittäter dem Opfer zuschrie: „Gib ihm einfach die Tasche“, worauf das Opfer dem BF die Tasche aushändigte. Weiter hat der BF eine dritte Person dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er diese einer von Mats wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch ist, wobei die fälschlich angelastete Handlung mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, indem er im Zuge der Anhaltung und Identitätsfeststellung zur Klärung der strafbaren Handlung zunächst die Personaldaten der dritten Person angab. Er hat dadurch das Verbrechen des schweren Raubes und der Verleumdung begangen.
Strafmildernd wurde das umfassende, reumütige Geständnis, die Sicherstellung der Beute und der ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen vom mehreren strafbaren Handlungen gewertet.
Der BF wurde zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.
1.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2024, Zl. XXXX , wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist.1.3. Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem BF der ihm zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien unzulässig ist.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, nämlich dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (beiliegender Vorakt), einem eingeholten Melderegisterauszug, dem landesgerichtlichen Urteil und dem angefochtenen Bescheid.
3. Rechtliche Beurteilung
Zum Spruchteil A)
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg. cit. vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, leg. cit. vorliegt.
Nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet.
Diese Norm korreliert mit Art. 33 Abs. 2 GFK, wonach das Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden kann, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet. Diese Norm korreliert mit Artikel 33, Absatz 2, GFK, wonach das Verbot der Ausweisung oder Zurückweisung von einem Flüchtling nicht in Anspruch genommen werden kann, der aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit seines Aufenthaltslandes darstellt oder der, wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt, eine Gefahr für die Gemeinschaft des betreffenden Landes bedeutet.
Nach dieser Bestimmung müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl. E d. VwGH v. 6.10.1999, Zl. 99/01/0288).Nach dieser Bestimmung müssten kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden dürfe. Er müsse erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssten die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche E d. VwGH v. 6.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Schon im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des im Herkunftsstaat begangenen „schweren Verbrechens“ nach Art. 1 Abschnitt F lit. b GFK wird vom UNHCR die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, nach Kälin um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. nach Hathaway um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Art. 33 Abs. 2 GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht. (Das Prinzip des Non-Refoulement (1982), 130, 132; Grundriss des Asylverfahrens (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen").Schon im Zusammenhang mit dem Ausschlussgrund des im Herkunftsstaat begangenen „schweren Verbrechens“ nach Artikel eins, Abschnitt F Litera b, GFK wird vom UNHCR die Auffassung vertreten, es müsse sich um „ein Kapitalverbrechen oder eine besonders schwerwiegende Straftat“, nach Kälin um eine „in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegende“ Tat bzw. nach Hathaway um „truly abhorrent wrongs“ handeln. Zum „besonders schweren Verbrechen“ des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK verweist Grahl-Madsen auf eine Stellungnahme des UNHCR, wonach es sich normalerweise um ein Kapitalverbrechen wie Mord, Brandstiftung, Vergewaltigung oder bewaffneten Raub handeln müsse. Artikel 33, Absatz 2, GFK solle nur in extrem seltenen Fällen zur Anwendung kommen. Kälin zufolge muss es sich jeweils fallbezogen um die „ultima ratio“ handeln, die Bestimmung sei „restriktiv auszulegen“ und es kämen bei Bedachtnahme auf die von Grahl-Madsen referierte Stellungnahme des UNHCR „nur die schwersten Straftaten“ in Betracht. (Das Prinzip des Non-Refoulement (1982), 130, 132; Grundriss des Asylverfahrens (1990), 225 f sowie 228: "nur in besonders krassen Fällen").
Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden. Die „besonders schweren“ Verbrechen im Sinne des Art. 33 Abs. 2 zweiter Fall GFK seien nur die „extremen Fälle“ der „schweren Verbrechen“ im Zufluchtsland (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).Eine Gleichsetzung der "besonders schweren" mit bloß "schweren" Verbrechen kann insbesondere Absatz 154 des UNHCR-Handbuchs über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnommen werden. Die „besonders schweren“ Verbrechen im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, zweiter Fall GFK seien nur die „extremen Fälle“ der „schweren Verbrechen“ im Zufluchtsland (VwGH 03.12.2002, 99/01/0449, mwN).
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs typischerweise „schwere Verbrechen“ sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen (VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Der Schweregrad kann aber – in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – nicht durch eine Kumulierung verschiedener Straftaten erreicht werden, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, unter Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22).
Es muss sich sohin um eine Straftat handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betroffenen Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Bei der Beurteilung dieses außerordentlichen Schweregrades sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht überantwortet ist – zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).
In der gegenständlichen Sache ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF durch ihre Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren (nämlich bewaffneten) Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten ein solches besonders schwere Verbrechen beging.In der gegenständlichen Sache ging die belangte Behörde davon aus, dass der BF durch ihre Verurteilung wegen der Verbrechen des schweren (nämlich bewaffneten) Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten ein solches besonders schwere Verbrechen beging.
§ 142 Abs. 1 lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 142, Absatz eins, lautet: „Wer mit Gewalt gegen eine Person oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt oder abnötigt, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.“
§ 143 Abs. 1 StGB normiert: „Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (§ 12) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“Paragraph 143, Absatz eins, StGB normiert: „Wer einen Raub als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung (Paragraph 12,) eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung begeht oder wer einen Raub unter Verwendung einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.“
Gemäß § 5 Z 4 JGG wurde im Falle des BF das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfiel. Gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wurde im Falle des BF das Höchstmaß aller sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafen auf die Hälfte herabgesetzt; ein Mindestmaß entfiel.
Auf Grundlage der obzitierten Rechtsprechung steht jedenfalls außer Zweifel, dass es sich bei bewaffnetem Raub typischerweise um ein „schweres Verbrechen“ handelt. Der angedrohte Strafrahmen von bis zu fünfzehn Jahren ist sehr hoch, zumal nur für das Verbrechen des Mordes ein höherer Strafrahmen normiert wird. Der BF wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 13 Monaten verurteilt. Erschwerend wirkt sich das Zusammentreffen von zwei Verbrechen – nämlich zusätzlich das Verbrechen der Verleumdung –aus.
Die gegen der BF verhängte Freiheitsstrafe bewegt sich mit 13 Monaten an der untersten Grenze des angedrohten Strafrahmens. Auch wenn der BF (tatbildmäßig) mit der Anwendung von Gewalt, nämlich der Verwendung eines Klappmessers, drohte, wurde doch letztlich keine Gewalt angewendet, sodass das Opfer keinen körperlichen Schaden nahm. Ebenso wenig entstand ein mehr als bloß geringfügiger Sachschaden. Der BF fiel damit weder durch eine besondere Gewaltanwendung noch einen erheblichen Sachschaden auf. Letztlich handelt es sich bei Betrachtung aller Umstände der Tat um eine wenn auch aufgrund der Verwendung eines Messers schwere Form von Jugendkriminalität.
Obwohl der BF wohl ein schweres Verbrechen beging, handelt es sich aber nicht um einen besonders krassen, extremen oder außerordentlich schweren Fall und lässt sich diese Verurteilung nicht als solche wegen eines in der konkreten Ausprägung „besonders schweren Verbrechens“ werten. Es sind weit schwerere Formen eines bewaffneten Raubes denkbar, die mit höherem Gewalteinsatz und Schaden verbunden sind, und so die Rechtsordnung erheblicher beeinträchtigen und letztlich auch zu einer höheren Freiheitsstrafe führen. Es erscheint bei einer gebotenen restriktiven Auslegung weder zielführend noch im Sinne der Judikatur und Literatur, derartige Fälle der Jugendkriminalität unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechen“ zu subsumieren.
Die BF wurde somit nicht aufgrund des Urteils vom 29.02.2024, Zl XXXX wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 zweiter Fall StGBzu einem solchen besonders schweren Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 verurteilt.Die BF wurde somit nicht aufgrund des Urteils vom 29.02.2024, Zl römisch 40 wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins,, 143 Absatz eins, zweiter Fall StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGBzu einem solchen besonders schweren Verbrechen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 verurteilt.
Eine Kumulierung der Taten ist nach der aktualisierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zulässig.
Demzufolge sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach § 7 Abs. 1 Z 1 iVm § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 nicht gegeben. Für eine Aberkennung in Verbindung mit den § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 AsylG 2005 besteht kein Anhaltspunkt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch für eine Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 kein Raum besteht.Demzufolge sind die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Aberkennung des Status der Asylberechtigten nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nicht gegeben. Für eine Aberkennung in Verbindung mit den Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 besteht kein Anhaltspunkt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch für eine Aberkennung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 kein Raum besteht.
Der Beschwerde war sohin stattzugeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben. Dem BF kommt damit weiterhin der Status des Asylberechtigten zu.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage bereits geklärt war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage bereits geklärt war, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Aberkennungsverfahren Asylaberkennung Asylausschlussgrund Behebung der Entscheidung besonders schweres Verbrechen ersatzlose Behebung EuGH Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Gesamtbetrachtung Haftstrafe Jugendstraftat Kassation Raub schwere Straftat Strafbemessung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Verbrechen Verleumdung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W156.2294298.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024