Entscheidungsdatum
26.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W168 2266500-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geboren XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1291666309/211970733, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geboren römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2023, Zl. 1291666309/211970733, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1. Der bei Antragstellung 17-jährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und sunnitisch-moslemischen Glaubens, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen unberechtigt nach Österreich ein und stellte am 19.12.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag fand unter Beiziehung eines geprüften Dolmetschers für die arabische Sprache die Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der BF zu seinen Fluchtgründen an, dass in Syrien Krieg herrsche, die Lebensumstände schlecht seien und es keine Bildung gebe. Dies seien seine Fluchtgründe. Im Fall der Rückkehr befürchte er, keine Rechte zu haben.
Er stamme aus Minbij (auch Manbidsch), Rif Aeppo in Syrien, und sei im November (2021) zu Fuß illegal in die Türkei gereist und danach über Griechenland, Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn am 18.12.2021 nach Österreich gelangt. Er sei ledig. Seine Eltern sowie von den insgesamt 5 Schwestern und 5 Brüdern des BF lebten zwei Brüder und vier Schwestern noch in Syrien, zwei ältere Brüder seien in der Türkei, ein weiterer älterer Bruder sowie eine Schwester seien in Jordanien aufhältig. In Europa habe er keine Familienangehörigen. Er habe Österreich erreichen wollen, weil es hier Asyl gebe. Er habe 9 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und sei zuletzt als Bauarbeiter erwerbstätig gewesen.
Mit Verfahrensanordnung vom 17.01.2022 wurde nach Vorlage einer Kopie der syrischen ID-Card (Personalausweis) auf der Grundlage des hierauf korrigierten Geburtsdatums die Volljährigkeit des BF festgestellt (AS 81).
Am 03.11.2022 wurde beim BFA die syrische ID-Card des BF sichergestellt und übersetzt (AS 105), wonach der BF am XXXX in XXXX geboren und in Manbidsch wohnhaft ist. Die Ausstellung erfolgte in XXXX am 03.04.2018, als besonderes Merkmal ist eine Narbe auf der Nase vermerkt. Am 03.11.2022 wurde beim BFA die syrische ID-Card des BF sichergestellt und übersetzt (AS 105), wonach der BF am römisch 40 in römisch 40 geboren und in Manbidsch wohnhaft ist. Die Ausstellung erfolgte in römisch 40 am 03.04.2018, als besonderes Merkmal ist eine Narbe auf der Nase vermerkt.
Anlässlich der kriminaltechnischen Untersuchung vom 12.05.2022 konnten keine Verfälschungen an der vorliegenden syrischen ID-Card festgestellt werden.
Am 04.08.2022 erfolgte unter Beiziehung eines – männlichen- Dolmetschers für die arabische Sprache die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA). Eingangs gab der BF auf entsprechende Befragung ausdrücklich an, bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, dass es keine Verständigungsprobleme gegeben und eine Rückübersetzung stattgefunden habe. Seine Fluchtgründe halte er aufrecht. Er wolle nichts korrigieren oder hinzufügen. Er sei gesund, habe keine Behandlungen und nehme keine Medikamente. Seinen Personalausweis habe er bereits vorgelegt, einen Reisepass habe er nie besessen. Zur Nachfrage, wieso er bei der Erstbefragung ein anderes Geburtsdatum angegeben habe, brachte er vor, müde gewesen und Schläge wie in Griechenland befürchtet zu haben. Er bestätigte die Richtigkeit der erfassten Personalien und brachte vor, der Volksgruppe der Araber anzugehören, sunnitisch-islamischen Glaubens und syrischer Staatsbürger zu sein. Er sei zuletzt im Dorf Jeb Khamis in Manbidsch-Umgebung in der Provinz Aleppo-Land wohnhaft gewesen und habe bis zur Ausreise immer dort gelebt. Dieses Gebiet sie zur Zeit seiner Ausreise unter kurdischer Kontrolle gestanden. Er sei im Oktober 2021 im Alter von 17 Jahren illegal zu Fuß in die Türkei ausgereist. Zur angegebenen Reiseroute durch mehrere europäische Länder gab der BF auf die Frage, warum er nicht bereits woanders Asyl beantragt habe, an, er habe gehört, dass man dort kein Asyl bekomme. Er könne nicht dafür haften, ob das richtig oder falsch sei. All seine Freunde seien in Österreich. Die Reise habe 2.800 € gekostet, dies seien die Ersparnisse seines Vaters gewesen. Inzwischen sei sein 19-jähriger Bruder auch aus der Türkei nach Österreich gelangt und ebenfalls Asylwerber. Der BF sei nicht vorbestraft und habe keine Strafrechtsdelikte begangen, sei auch nie verhaftet worden und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei nicht aus Gründen der GFK verfolgt worden und habe in Syrien nicht an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen. Zur Aufforderung, seine Fluchtgründe zu schildern, brachte er vor, Syrien im Alter von 17,5 Jahren verlassen zu haben, um der bevorstehenden Einberufung zum Militärdienst zu entgehen. Als weiteren Grund nannte er, dass man auch von den Kurden in Syrien rekrutiert werden könne. Angesprochen auf sein Vorbringen zu den Fluchtgründen bei der Erstbefragung, wo er lediglich allgemein den Krieg und fehlende Bildungsmöglichkeiten geltend gemacht hatte, brachte er vor, dass damals die Rekrutierung wegen seiner Minderjährigkeit noch kein Thema gewesen sei, er aber jetzt gesucht werde. Ein Militärbuch habe er sich nicht geholt. Er wolle dieser kriminellen Regierung nicht dienen. Er lehne es auch ab, für die kurdischen Streitkräfte Militärdienst zu leisten, sie seien auch kriminell. Damit meine er, dass sie das Volk ohne Grund töten würden. Auf den Vorhalt, dass derartige Informationen nicht vorlägen, und die mehrfache konkrete Frage, was er dazu erlebt habe, konnte er keine konkreten Angaben machen. Einen Aufschub habe er bisher nicht erhalten. Im Fall der Rückkehr befürchte er seine Rekrutierung. Er habe nicht versucht, sich vom Militärdienst freizukaufen. Seine wehrpflichtigen Brüder seien geflohen. Auf die konkrete Frage, wie sich sein 23-jähriger in Syrien aufhältiger Bruder dem Militärdienst habe entziehen können, brachte der vor, dieser sei noch nicht erwischt worden. Er selbst könne das nicht aushalten, er habe vor, zu studieren. Bisher habe kein Familienmitglied für die kurdischen Einheiten den Militärdienst abgeleistet oder sei einberufen worden. Zum konkreten Vorhalt, warum der BF Syrien habe verlassen müssen, wenn noch nicht einmal sein 23-jähriger Bruder jemals rekrutiert worden sei, gab der BF an, dass es in Syrien keine Schul- und Arbeitsmöglichkeit gebe. Sein Bruder pendle nur zwischen Arbeit und zu Hause; wenn er erwischt werde, würde man ihn rekrutieren. Er selbst wolle die deutsche Sprache lernen und jede Arbeit annehmen. Er sei unbescholten. Auf eine Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtete der BF. Nach der Rückübersetzung bestätigte er die Vollständigkeit und Richtigkeit der Niederschrift mit seiner Unterschrift.
2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 09.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 09.01.2023 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).
Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass der BF weder von der syrischen Regierung einberufen worden, noch bisher altersgemäß bereits für den kurdischen Militärdienst in Frage gekommen sei. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage und dem bevorstehenden kurdischen Militärdienst verlassen. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Fall der Rückkehr bestehe keine Gefahr der Rekrutierung durch die syrische Armee, jedoch sei der BF im wehrpflichtigen Alter für die kurdischen Einheiten. Festgestellt werde, dass beim Versuch, der kurdischen Wehrpflicht zu entgehen, diese um einen Monat verlängert werde bzw. es bis zur Ermittlung eines geeigneten Einsatzortes zu einer kurzfristigen Inhaftierung kommen könne. Im Fall einer Militärdienstverweigerung für die kurdischen Einheiten aus Gewissensgründen könne der Wehrdienst auf 15 Monate erhöht werden, während zu spät eintreffende Wehrpflichtige einen Monat länger Dienst leisten müssten. Im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht werde man in den Bereichen Nachschub, Objektschutz oder Bewachung von Gefängnissen eingesetzt und auf eigenen Wunsch an die Front versetzt. Festgestellt werde, dass es bei einem Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte zu keinen Menschenrechtsverletzungen komme. Allerdings bestehe auf Grund der derzeitigen Lage in Syrien Grund zur Annahme, dass sein Leben nicht ausreichend sicher sei. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die syrische Armee mangels Kontrolle in seiner Heimatregion faktisch keine Rekrutierungen durchführen könne, weshalb der BF eine solche nicht zu befürchten hätte. Er hätte die Möglichkeit ohne Kontakt mit syrischen Behörden in seine Herkunftsregion zurückzukehren, etwa über die Grenze Irak-Syrien, welche von Kurden kontrolliert werde, oder über Bab al Hawa (Türkei-Syrien) unter der Kontrolle der HTS. Die eingeschränkte Reisefreiheit in Syrien stelle aber angesichts ihrer Intensität keine Verfolgung dar. Selbst bei Ergehen eines Einberufungsbefehls zur syrischen Armee bestehe für den bereits mehr als ein Jahr im Ausland aufhältigen BF die legale Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen bzw. sich danach wieder innerhalb ganz Syriens niederzulassen. Die Feststellungen zum kurdischen Militärdienst seien dem Länderinformationsblatt zu Syrien entnommen. Es sei zu bemerken, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es währenddessen zu Menschenrechtsverletzungen komme. Der Umstand, dass der BF nunmehr volljährig sei, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Auf Grund der aktuellen Sicherheitslage und „des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien“ sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehr nicht möglich. Hiezu werde auf die Ausführungen in den Länderinformationen verwiesen. Auch UNCHR vertrete die Ansicht, dass unter den in Syrien herrschenden Bedingungen eine freiwillige Rückkehr „in Sicherheit und Würde“ derzeit nicht möglich sei und fördere oder unterstütze die Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien weiterhin nicht (UNHCR 18.03.2019). Nach beweiswürdigenden Ausführungen zu den (notorischen) Länderberichten, welche dem BF vorgehalten wurden und wozu er auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag hinsichtlich Asyl abgewiesen und dem BF subsidiärer Schutz samt einer Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Hiezu wurde rechtlich dargelegt, dass dem BF im Fall einer Militärdienstverweigerung für die kurdischen Streitkräfte nach Rückkehr zwar Strafverfolgung, jedoch keine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit e StautsRL drohen würde, da er im Militärdienst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 12 Abs. 2 lit. a StatusRL begehen müsste. Eine auf Gründe der GFK gestützte Gefährdung habe er nicht geltend machen können. Hinsichtlich subsidiärem Schutz gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dargelegt, dass das Vorliegen eines realen Risikos einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention ODER einer für ihn Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen sei (EGMR 15.11.1996, Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos sei nicht ausreichend. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liege vor, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht seien (Hinweis auf EGMR 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid vs. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter diesem Gesichtspunkt sei dem BF eine Rückkehr nach Syrien auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage nicht möglich und ihm subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.Das BFA stellte darin im Wesentlichen fest, dass der BF weder von der syrischen Regierung einberufen worden, noch bisher altersgemäß bereits für den kurdischen Militärdienst in Frage gekommen sei. Er habe Syrien wegen der allgemeinen Sicherheitslage und dem bevorstehenden kurdischen Militärdienst verlassen. Eine Verfolgung aus Gründen der GFK habe nicht festgestellt werden können. Im Fall der Rückkehr bestehe keine Gefahr der Rekrutierung durch die syrische Armee, jedoch sei der BF im wehrpflichtigen Alter für die kurdischen Einheiten. Festgestellt werde, dass beim Versuch, der kurdischen Wehrpflicht zu entgehen, diese um einen Monat verlängert werde bzw. es bis zur Ermittlung eines geeigneten Einsatzortes zu einer kurzfristigen Inhaftierung kommen könne. Im Fall einer Militärdienstverweigerung für die kurdischen Einheiten aus Gewissensgründen könne der Wehrdienst auf 15 Monate erhöht werden, während zu spät eintreffende Wehrpflichtige einen Monat länger Dienst leisten müssten. Im Rahmen der kurdischen Selbstverteidigungspflicht werde man in den Bereichen Nachschub, Objektschutz oder Bewachung von Gefängnissen eingesetzt und auf eigenen Wunsch an die Front versetzt. Festgestellt werde, dass es bei einem Militärdienst für die kurdischen Streitkräfte zu keinen Menschenrechtsverletzungen komme. Allerdings bestehe auf Grund der derzeitigen Lage in Syrien Grund zur Annahme, dass sein Leben nicht ausreichend sicher sei. Beweiswürdigend wurde dargelegt, dass die syrische Armee mangels Kontrolle in seiner Heimatregion faktisch keine Rekrutierungen durchführen könne, weshalb der BF eine solche nicht zu befürchten hätte. Er hätte die Möglichkeit ohne Kontakt mit syrischen Behörden in seine Herkunftsregion zurückzukehren, etwa über die Grenze Irak-Syrien, welche von Kurden kontrolliert werde, oder über Bab al Hawa (Türkei-Syrien) unter der Kontrolle der HTS. Die eingeschränkte Reisefreiheit in Syrien stelle aber angesichts ihrer Intensität keine Verfolgung dar. Selbst bei Ergehen eines Einberufungsbefehls zur syrischen Armee bestehe für den bereits mehr als ein Jahr im Ausland aufhältigen BF die legale Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen bzw. sich danach wieder innerhalb ganz Syriens niederzulassen. Die Feststellungen zum kurdischen Militärdienst seien dem Länderinformationsblatt zu Syrien entnommen. Es sei zu bemerken, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass es währenddessen zu Menschenrechtsverletzungen komme. Der Umstand, dass der BF nunmehr volljährig sei, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Auf Grund der aktuellen Sicherheitslage und „des Fehlens von vorhersehbarer und nachhaltiger physischer Sicherheit in Syrien“ sei jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Rückkehr nicht möglich. Hiezu werde auf die Ausführungen in den Länderinformationen verwiesen. Auch UNCHR vertrete die Ansicht, dass unter den in Syrien herrschenden Bedingungen eine freiwillige Rückkehr „in Sicherheit und Würde“ derzeit nicht möglich sei und fördere oder unterstütze die Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien weiterhin nicht (UNHCR 18.03.2019). Nach beweiswürdigenden Ausführungen zu den (notorischen) Länderberichten, welche dem BF vorgehalten wurden und wozu er auf eine Stellungnahme verzichtet hatte, wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag hinsichtlich Asyl abgewiesen und dem BF subsidiärer Schutz samt einer Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch II. und römisch III.). Hiezu wurde rechtlich dargelegt, dass dem BF im Fall einer Militärdienstverweigerung für die kurdischen Streitkräfte nach Rückkehr zwar Strafverfolgung, jedoch keine Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Absatz 2, Litera e, StautsRL drohen würde, da er im Militärdienst nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Artikel 12, Absatz 2, Litera a, StatusRL begehen müsste. Eine auf Gründe der GFK gestützte Gefährdung habe er nicht geltend machen können. Hinsichtlich subsidiärem Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dargelegt, dass das Vorliegen eines realen Risikos einer Verletzung von Artikel 2,, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention ODER einer für ihn Zivilperson ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes, zum Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen sei (EGMR 15.11.1996, Chahal gg. Vereinigtes Königreich). Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos sei nicht ausreichend. Eine Verletzung von Artikel 3, EMRK liege vor, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände glaubhaft gemacht seien (Hinweis auf EGMR 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid vs. United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter diesem Gesichtspunkt sei dem BF eine Rückkehr nach Syrien auf Grund der allgemeinen Sicherheitslage nicht möglich und ihm subsidiärer Schutz zu erteilen gewesen.
Das Verfahren zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht vom 28.10.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 20.01.2023 hierauf eingestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.01.2023 erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Schriftsatz vom 26.01.2023 fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde ausgeführt, der BF habe vorgebracht Syrien verlassen zu haben, da ihm nach Erreichen der Volljährigkeit die Rekrutierung zum syrischen Militärdienst gedroht hätte und der damit einhergehende Zwang zur Verübung von menschenrechtswidrigen Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen. Überdies müsste der nun 19-jährige die Rekrutierung seitens der kurdischen Kräfte befürchten, er lehne jedoch den Kampf und das Töten ab. Leib und Leben des BF seien nunmehr auch deshalb bedroht, weil er vom syrischen Regime auf Grund seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung als Oppositioneller gelten werde. Zwar werde die Rekrutierung seitens der kurdischen Einheiten als glaubhaft erachtet, jedoch gehe die Behörde davon aus, dass es dabei zu keinen Menschenrechtsverletzungen kommen würde. Diese Annahme sei jedoch willkürlich und aktenwidrig, da nach dem LIB vom 29.12.2022, wonach es nach USDOS 30.03.2021 zu Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit) seitens der kurdischen Kräfte gekommen sei. Es gebe nach USDOS 11.3.2021, HRW 10.09.2018 vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, welche sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Die SDF führen nach HRW 13.01.2022 Massenverhaftungen von Zivilistinnen, darunter Aktivistinnen, Journalistinnen und Lehrerinnen durch, in der ersten Jahreshälfte 2021 wurden 369 Personen verhaftet. Insgesamt sei die Situation erkennbar weniger gravierend als in den Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen (AA 04.12.2020). Die Gefahr der Rekrutierung seitens des Regimes sei von der Behörde begründungslos verneint worden. Angesichts dessen, dass sich der BF im wehrpflichtigen Alter befinde und die syrische Regierung einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen habe, müsse der BF im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einziehung zum Militärdienst rechnen. Dass er an einem der Checkpoints registriert und für den Militärdienst festgenommen werde, erscheine vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens. Wehrdienstverweigerer seien ua. Ziel der umfassenden AntiTerror-Gesetzgebung der syrischen Regierung und bestehe auch nicht die Möglichkeit, einen Ersatzdienst zu leisten. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien hätten schwere Verletzungen im Bereich der Menschenrechte und humanitärem Recht begangen. Der BF könne nur über bestimmte Grenzübergänge (Libanon, Flughafen Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren, wobei die Gefahr zur Einziehung des von ihm abgelehnten Militärdienstes bestehe. Der Umstand, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens qualifiziere – auch in Kombination mit völlig unverhältnismäßigen Gefängnisstrafen und Folter, könne nur als eine dem BF unterstellte oppositionelle Gesinnung beurteilt werden. Der BF falle auch in die von UNCHR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“; zur Indizwirkung werde auf VwGH 10.03.2020, Raa 2019/18/0443, mwN verwiesen. Der BF könne nur über von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzübergänge sicher und legal zurückkehren, was jedenfalls eine Überprüfung zur Folge habe, die politisch motiviert und willkürlich und mit Repression, sexualisierter Gewalt, Inhaftierung, Folter und Tötung verbunden sein könne. Dies würde dem BF mit maßgeblicher Sicherheit drohen, weil er illegal ausgereist sei, im Ausland Asyl beantragt habe sowie aus der Region Aleppo stamme, welche oppositionell konnotiert sei. Der BF falle in Gesamtschau jedenfalls unter eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu Regierung stehen“. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe schon angesichts des erteilten subsidiären Schutzes nicht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Eine mündliche Verhandlung wurde ua. beantragt.3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.01.2023 erhob der BF über seine Rechtsvertretung wegen Vorliegens von Verfahrensmängeln und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit Schriftsatz vom 26.01.2023 fristgerecht Beschwerde. Eingangs wurde ausgeführt, der BF habe vorgebracht Syrien verlassen zu haben, da ihm nach Erreichen der Volljährigkeit die Rekrutierung zum syrischen Militärdienst gedroht hätte und der damit einhergehende Zwang zur Verübung von menschenrechtswidrigen Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen. Überdies müsste der nun 19-jährige die Rekrutierung seitens der kurdischen Kräfte befürchten, er lehne jedoch den Kampf und das Töten ab. Leib und Leben des BF seien nunmehr auch deshalb bedroht, weil er vom syrischen Regime auf Grund seines Auslandsaufenthaltes und seiner Asylantragstellung als Oppositioneller gelten werde. Zwar werde die Rekrutierung seitens der kurdischen Einheiten als glaubhaft erachtet, jedoch gehe die Behörde davon aus, dass es dabei zu keinen Menschenrechtsverletzungen kommen würde. Diese Annahme sei jedoch willkürlich und aktenwidrig, da nach dem LIB vom 29.12.2022, wonach es nach USDOS 30.03.2021 zu Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter, Korruption und Einschränkungen der Versammlungsfreiheit) seitens der kurdischen Kräfte gekommen sei. Es gebe nach USDOS 11.3.2021, HRW 10.09.2018 vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, welche sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren. Die SDF führen nach HRW 13.01.2022 Massenverhaftungen von Zivilistinnen, darunter Aktivistinnen, Journalistinnen und Lehrerinnen durch, in der ersten Jahreshälfte 2021 wurden 369 Personen verhaftet. Insgesamt sei die Situation erkennbar weniger gravierend als in den Gebieten unter Kontrolle der syrischen Regierung oder islamistischer und dschihadistischer Gruppen (AA 04.12.2020). Die Gefahr der Rekrutierung seitens des Regimes sei von der Behörde begründungslos verneint worden. Angesichts dessen, dass sich der BF im wehrpflichtigen Alter befinde und die syrische Regierung einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen habe, müsse der BF im Fall der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit der Einziehung zum Militärdienst rechnen. Dass er an einem der Checkpoints registriert und für den Militärdienst festgenommen werde, erscheine vor dem Hintergrund der Länderberichte plausibel. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung auch als Ausdruck von politischem Dissens. Wehrdienstverweigerer seien ua. Ziel der umfassenden AntiTerror-Gesetzgebung der syrischen Regierung und bestehe auch nicht die Möglichkeit, einen Ersatzdienst zu leisten. Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien hätten schwere Verletzungen im Bereich der Menschenrechte und humanitärem Recht begangen. Der BF könne nur über bestimmte Grenzübergänge (Libanon, Flughafen Damaskus) sicher und legal nach Syrien zurückkehren, wobei die Gefahr zur Einziehung des von ihm abgelehnten Militärdienstes bestehe. Der Umstand, dass die syrische Regierung Wehrdienstverweigerung als Ausdruck von politischem Dissens qualifiziere – auch in Kombination mit völlig unverhältnismäßigen Gefängnisstrafen und Folter, könne nur als eine dem BF unterstellte oppositionelle Gesinnung beurteilt werden. Der BF falle auch in die von UNCHR angeführte Risikogruppe, nämlich der „Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen“; zur Indizwirkung werde auf VwGH 10.03.2020, Raa 2019/18/0443, mwN verwiesen. Der BF könne nur über von der syrischen Regierung kontrollierte Grenzübergänge sicher und legal zurückkehren, was jedenfalls eine Überprüfung zur Folge habe, die politisch motiviert und willkürlich und mit Repression, sexualisierter Gewalt, Inhaftierung, Folter und Tötung verbunden sein könne. Dies würde dem BF mit maßgeblicher Sicherheit drohen, weil er illegal ausgereist sei, im Ausland Asyl beantragt habe sowie aus der Region Aleppo stamme, welche oppositionell konnotiert sei. Der BF falle in Gesamtschau jedenfalls unter eine von UNHCR angeführte Risikogruppe, nämlich der Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zu Regierung stehen“. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe schon angesichts des erteilten subsidiären Schutzes nicht (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/18/0054, mwN). Eine mündliche Verhandlung wurde ua. beantragt.
4. Mit Schreiben vom 18.06.2024 legte die BBU GmbH die Vollmacht im gegenständlichen Verfahren zurück.
5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner (bisherigen) Rechtsvertretung; die Teilnahme eines Vertreters der Behörde erfolgte entschuldigter Weise nicht. Dabei wurde dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, alle seine Gründe und Vorbringen zu seinem Asylantrag beim BVwG zu erstatten, wovon er auch Gebrauch machte. Er brachte nicht vor, sich in medizinischer Behandlung zu befinden. Über Aufforderung legte der BF eingangs dar, er wolle statt des ihm erteilten subsidiären Schutzes, der jederzeit ablaufen könne, lieber den stärkeren und länger dauernden Asylstatus haben. Er wolle anmerken, dass sein Bruder (nun) nicht mehr in Syrien, sondern wegen des Militärdienstes in Jordanien sei. Auf konkrete Nachfrage brachte er vor, dass der Militärdienst der einzige Asylgrund sei, davor habe er Angst. Er wolle nicht einem verbrecherischen Regime dienen. Auf die Frage nach seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise, gab der BF an, in XXXX , Umgebung Mandidsch im Gouvernement Aleppo-Land an. Dieser Ort sei etwa 20-25 km von Manbidsch entfernt, in der Nähe vom Euphrat. Damals hätten die Kurden die Kontrolle über den Ort gehabt. Den Vorhalt, wonach sich sein Heimatort nicht in einem „Sicherheitsquadrat“ der syrischen Regierung bzw. sich im Gebiet der kurdisch kontrollierten AANE befinde, bestätigte der BF. Er habe sich sein ganzes Leben lang dort aufgehalten, bis zur Ausreise im Oktober 2021. Damals sei er 17 Jahre alt gewesen. Aktuell würden noch seine Eltern, sein 10-jähriger Bruder und zwei Schwestern in Syrien im Kurdengebiet leben. Er habe gemeinsam mit seinem Vater auf der Baustelle (Bauarbeiter) gearbeitet. Sie hätten in einer 70m² großen Mietwohnung gelebt. Er sei im Alter von 17 Jahren ausgereist, weil man ab 18 Jahren vom Militär gesucht werde. Eine konkrete Rekrutierung habe es nicht gegeben. Er sei Araber. Er habe sowohl die Rekrutierung seitens der syrischen Regierung als auch der Kurden befürchtet. Das syrische Regime sei nur fünf Minuten entfernt und hätten in dieser Zeit Manbidsch einnehmen können. Er bestätigte den Vorhalt, wonach der Grenzverlauf in den Gebieten des syrischen Regimes und der Kurden seit vielen Jahren unverändert sei. Er habe von beiden Seiten Angst, dass es ab dem Alter von 18 Jahren gefährlich für ihn wäre. Er habe bisher keinen Militärdienst abgeleistet und wolle auch nicht dienen. Besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten dafür habe er nicht. Er habe alle Gründe für seine Ausreise aus Syrien angegeben. Er bestätigte, dass er zur Zeit der Ausreise als noch nicht 18-Jähriger nicht gefährdet gewesen sei, aber nun drohe ihm die Einberufung. Er sei aus Angst ausgereist. Auch vor den Kurden habe er Angst, er wolle kein Blut an seinen Händen haben und wolle allgemein nicht kämpfen. Auch zu den kurdischen Einheiten habe er bisher keinen Kontakt wegen einer Einberufung gehabt, würde aber ab dem 18. Lebensjahr automatisch zu Hause besucht werden. Zur Aufforderung, all seine Gründe für die Ablehnung des Militärdienstes detailliert und umfassend zu schildern, brachte der BF vor, das seien Verbrecher und er wolle für keine Verbrecher kämpfen. Sonstige Gründe gebe es nicht, er wolle allgemein nicht kämpfen. Zum Vorhalt, dass nach den Länderinformationen die großflächigen Kampfhandlungen bereits seit 2019 beendet seien, und warum er davon ausgehe, dass er aktiv kämpfen müsse, antwortete er, dass er für die Kurden an die Front geschickt würde, weil er Araber, Moslem und Sunnit sei. Als konkreten Hinweis auf eine Diskriminierung als Araber nannte er sein Alter. Auf die Frage, was er damit meine, antwortete der BF, dies sei der Beweis dafür, dass er gesucht werde, er sei mit 17,5 Jahren ausgereist, habe kein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und sein Land verlassen. Nach konkreten Hinweisen für eine Bestrafung wegen seiner Ausreise aus dem AANES-Gebiet befragt, antwortete der BF, dass er im Fall der Rückkehr am Flughafen Damaskus vom syrischen Regime festgenommen werden würde und dann die Wahl hätte, für das Militär zu dienen oder inhaftiert und bestraft zu werden. Zum Vorhalt, warum er nicht vom Irak oder der Türkei aus nach Syrien zurückkehren könne, gab er an, eines Tages sicher vom syrischen Militär und auch von den Kurden rekrutiert zu werden. Im Fall der Rückkehr müsste er für das Militär dienen oder man würde ihn inhaftieren und foltern. Zum Vorhalt, dass die kurdischen AANES Wehrdienstentzieher für kurze Zeit inhaftieren und dem Wehrdienst zuführen würden, jedoch Folter nicht bekannt seien, entgegnete der BF, dass beide Menschen festnehmen, inhaftieren und foltern würden, auch das syrische Regime. Er wolle nicht für die Kurden und nicht für das Regime kämpfen. Die Kurden würden ihn als Araber, Moslem und Sunnit an die Front senden und er wolle nicht für sie kämpfen. Zum Vorhalt dass keine Berichte vorlägen, wonach die zum Militärdienst bei den kurdischen Einheiten eingezogenen Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an unmittelbaren Kampfhandlungen bzw. Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müssten, entgegnete der BF, dass das syrische Regime seit 2011 viele Menschen inhaftiere und sehr viele foltere. Auch zum Vorhalt, dass keine Berichte darüber vorlägen, dass Rekruten bei den AANES an aktiven Kampfhandlungen teilnehmen müssten wie etwa Spezialoperationen gegen den IS, sondern für einfache Wachdienste, Transportdienste oder auch Verwaltungsaufgaben herangezogen würden, entgegnete er nur zu wissen, dass man ab dem 18. Lebensjahr von beiden Parteien rekrutiert werde. Auf die konkrete Frage, was er im Rahmen eines Militärdienstes für die Kurden konkret befürchte, zumal seit 2019 keine großflächigen Kampfhandlungen mehr stattfänden bzw. sich die Bürgerkriegssituation stabilisiert habe, entgegnete der BF, dass er als Araber, Moslem, Sunnit nur an der Front kämpfen dürfe, weil er Araber sei. Zum Vorhalt, dass solche Berichte nicht vorlägen, antwortete der BF, dass junge Leute so wie er an die Front geschickt würden. Auf die konkrete Frage, ob er sich bezüglich der Gefahren im Militärdienst als arabischstämmiger von anderen vergleichbaren Personen in diesem Gebiet unterscheide, verneinte er dies ausdrücklich. Er würde auch in Österreich keinen Wehrdienst leisten, weil der wegen dem Krieg ausgereist sei und nicht kämpfen wolle; er wolle kein Blut an seinen Händen haben. Er arbeite nur. Er wolle an keinen Kriegen teilnehmen, auch in Österreich nicht. Zum Vorhalt, dass die kurdischen Einheiten eine Wehrdienstentziehung nicht als oppositionelle Gesinnung wahrnehmen und eine relativ kurze Strafe (2 Wochen) verhängen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um etwa 2 Monate vornehmen würden, verneinte der BF dies und beharrte darauf, als Araber, Moslem und Sunnit von den Kurden an die Front geschickt zu werden. Bescheinigungsmittel abgesehen von seinem Alter habe er nicht. Er wolle ein ganz normales Leben führe, er wolle nicht kämpfen und nicht in einem Krieg leben. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt und habe die Kosten aus seinen und den Ersparnissen seines Vaters finanziert. Er sei nach Österreich gereist, weil er gehört habe, dass es ein gutes Land sei und Menschenrechte hier berücksichtigt würden. Deswegen sei er hierher gekommen. Zum wiederholten Vorhalt, ob er als syrischer Staatsbürger nicht verpflichtet sei, der Einberufung Folge zu leisten, beharrte er darauf, nur weil er Araber, Moslem und Sunnit sei, würde er an die Front geschickt werden und dort sterben. Auf die Frage nach weiteren Gründen für die vorliegende Beschwerde wiederholte der BF, dass er alle Gründe erwähnt habe und der Asylstatus stärker sei und länger halte. Abschließend brachte er vor, dass er seit der Erteilung von subsidiärem Schutz einer Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht wie andere Syrer in Österreich nur von Sozialhilfe bzw. staatlicher Unterstützung lebe, weshalb er glaube, Asyl verdient zu haben. Er habe alles erzählt und er habe in Österreich Freunde. Über Anregung des Vertreters brachte der BF zur Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen, vor, dass er diese Ansicht nicht teile. Mit dem Geld würde das Regime Waffen kaufen und damit Unschuldige töten und sie könnten ihn trotzdem rekrutieren. In Österreich habe er ein Jahr lang auf einer Baustelle gearbeitet, nun sei er in einer Holzfirma/Tischlerei beschäftigt.5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20.06.2024 wurde Beweis aufgenommen durch Befragung des BF in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache sowie seiner (bisherigen) Rechtsvertretung; die Teilnahme eines Vertreters der Behörde erfolgte entschuldigter Weise nicht. Dabei wurde dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben, alle seine Gründe und Vorbringen zu seinem Asylantrag beim BVwG zu erstatten, wovon er auch Gebrauch machte. Er brachte nicht vor, sich in medizinischer Behandlung zu befinden. Über Aufforderung legte der BF eingangs dar, er wolle statt des ihm erteilten subsidiären Schutzes, der jederzeit ablaufen könne, lieber den stärkeren und länger dauernden Asylstatus haben. Er wolle anmerken, dass sein Bruder (nun) nicht mehr in Syrien, sondern wegen des Militärdienstes in Jordanien sei. Auf konkrete Nachfrage brachte er vor, dass der Militärdienst der einzige Asylgrund sei, davor habe er Angst. Er wolle nicht einem verbrecherischen Regime dienen. Auf die Frage nach seinem Aufenthaltsort vor seiner Ausreise, gab der BF an, in römisch 40 , Umgebung Mandidsch im Gouvernement Aleppo-Land an. Dieser Ort sei etwa 20-25 km von Manbidsch entfernt, in der Nähe vom Euphrat. Damals hätten die Kurden die Kontrolle über den Ort gehabt. Den Vorhalt, wonach sich sein Heimatort nicht in einem „Sicherheitsquadrat“ der syrischen Regierung bzw. sich im Gebiet der kurdisch kontrollierten AANE befinde, bestätigte der BF. Er habe sich sein ganzes Leben lang dort aufgehalten, bis zur Ausreise im Oktober 2021. Damals sei er 17 Jahre alt gewesen. Aktuell würden noch seine Eltern, sein 10-jähriger Bruder und zwei Schwestern in Syrien im Kurdengebiet leben. Er habe gemeinsam mit seinem Vater auf der Baustelle (Bauarbeiter) gearbeitet. Sie hätten in einer 70m² großen Mietwohnung gelebt. Er sei im Alter von 17 Jahren ausgereist, weil man ab 18 Jahren vom Militär gesucht werde. Eine konkrete Rekrutierung habe es nicht gegeben. Er sei Araber. Er habe sowohl die Rekrutierung seitens der syrischen Regierung als auch der Kurden befürchtet. Das syrische Regime sei nur fünf Minuten entfernt und hätten in dieser Zeit Manbidsch einnehmen können. Er bestätigte den Vorhalt, wonach der Grenzverlauf in den Gebieten des syrischen Regimes und der Kurden seit vielen Jahren unverändert sei. Er habe von beiden Seiten Angst, dass es ab dem Alter von 18 Jahren gefährlich für ihn wäre. Er habe bisher keinen Militärdienst abgeleistet und wolle auch nicht dienen. Besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten dafür habe er nicht. Er habe alle Gründe für seine Ausreise aus Syrien angegeben. Er bestätigte, dass er zur Zeit der Ausreise als noch nicht 18-Jähriger nicht gefährdet gewesen sei, aber nun drohe ihm die Einberufung. Er sei aus Angst ausgereist. Auch vor den Kurden habe er Angst, er wolle kein Blut an seinen Händen haben und wolle allgemein nicht kämpfen. Auch zu den kurdischen Einheiten habe er bisher keinen Kontakt wegen einer Einberufung gehabt, würde aber ab dem 18. Lebensjahr automatisch zu Hause besucht werden. Zur Aufforderung, all seine Gründe für die Ablehnung des Militärdienstes detailliert und umfassend zu schildern, brachte der BF vor, das seien Verbrecher und er wolle für keine Verbrecher kämpfen. Sonstige Gründe gebe es nicht, er wolle allgemein nicht kämpfen. Zum Vorhalt, dass nach den Länderinformationen die großflächigen Kampfhandlungen bereits seit 2019 beendet seien, und warum er davon ausgehe, dass er aktiv kämpfen müsse, antwortete er, dass er für die Kurden an die Front geschickt würde, weil er Araber, Moslem und Sunnit sei. Als konkreten Hinweis auf eine Diskriminierung als Araber nannte er sein Alter. Auf die Frage, was er damit meine, antwortete der BF, dies sei der Beweis dafür, dass er gesucht werde, er sei mit 17,5 Jahren ausgereist, habe kein Wehrdienstbuch ausstellen lassen und sein Land verlassen. Nach konkreten Hinweisen für eine Bestrafung wegen seiner Ausreise aus dem AANES-Gebiet befragt, antwortete der BF, dass er im Fall der Rückkehr am Flughafen Damaskus vom syrischen Regime festgenommen werden würde und dann die Wahl hätte, für das Militär zu dienen oder inhaftiert und bestraft zu werden. Zum Vorhalt, warum er nicht vom Irak oder der Türkei aus nach Syrien zurückkehren könne, gab er an, eines Tages sicher vom syrischen Militär und auch von den Kurden rekrutiert zu werden. Im Fall der Rückkehr müsste er für das Militär dienen oder man würde ihn inhaftieren und foltern. Zum Vorhalt, dass die kurdischen AANES Wehrdienstentzieher für kurze Zeit inhaftieren und dem Wehrdienst zuführen würden, jedoch Folter nicht bekannt seien, entgegnete der BF, dass beide Menschen festnehmen, inhaftieren und foltern würden, auch das syrische Regime. Er wolle nicht für die Kurden und nicht für das Regime kämpfen. Die Kurden würden ihn als Araber, Moslem und Sunnit an die Front senden und er wolle nicht für sie kämpfen. Zum Vorhalt dass keine Berichte vorlägen, wonach die zum Militärdienst bei den kurdischen Einheiten eingezogenen Personen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an unmittelbaren Kampfhandlungen bzw. Menschenrechtsverletzungen teilnehmen müssten, entgegnete der BF, dass das syrische Regime seit 2011 viele Menschen inhaftiere und sehr viele foltere. Auch zum Vorhalt, dass keine Berichte darüber vorlägen, dass Rekruten bei den AANES an aktiven Kampfhandlungen teilnehmen müssten wie etwa Spezialoperationen gegen den IS, sondern für einfache Wachdienste, Transportdienste oder auch Verwaltungsaufgaben herangezogen würden, entgegnete er nur zu wissen, dass man ab dem 18. Lebensjahr von beiden Parteien rekrutiert werde. Auf die konkrete Frage, was er im Rahmen eines Militärdienstes für die Kurden konkret befürchte, zumal seit 2019 keine großflächigen Kampfhandlungen mehr stattfänden bzw. sich die Bürgerkriegssituation stabilisiert habe, entgegnete der BF, dass er als Araber, Moslem, Sunnit nur an der Front kämpfen dürfe, weil er Araber sei. Zum Vorhalt, dass solche Berichte nicht vorlägen, antwortete der BF, dass junge Leute so wie er an die Front geschickt würden. Auf die konkrete Frage, ob er sich bezüglich der Gefahren im Militärdienst als arabischstämmiger von anderen vergleichbaren Personen in diesem Gebiet unterscheide, verneinte er dies ausdrücklich. Er würde auch in Österreich keinen Wehrdienst leisten, weil der wegen dem Krieg ausgereist sei und nicht kämpfen wolle; er wolle kein Blut an seinen Händen haben. Er arbeite nur. Er wolle an keinen Kriegen teilnehmen, auch in Österreich nicht. Zum Vorhalt, dass die kurdischen Einheiten eine Wehrdienstentziehung nicht als oppositionelle Gesinnung wahrnehmen und eine relativ kurze Strafe (2 Wochen) verhängen sowie eine Verlängerung des Wehrdienstes um etwa 2 Monate vornehmen würden, verneinte der BF dies und beharrte darauf, als Araber, Moslem und Sunnit von den Kurden an die Front geschickt zu werden. Bescheinigungsmittel abgesehen von seinem Alter habe er nicht. Er wolle ein ganz normales Leben führe, er wolle nicht kämpfen und nicht in einem Krieg leben. Er sei schlepperunterstützt nach Österreich gelangt und habe die Kosten aus seinen und den Ersparnissen seines Vaters finanziert. Er sei nach Österreich gereist, weil er gehört habe, dass es ein gutes Land sei und Menschenrechte hier berücksichtigt würden. Deswegen sei er hierher gekommen. Zum wiederholten Vorhalt, ob er als syrischer Staatsbürger nicht verpflichtet sei, der Einberufung Folge zu leisten, beharrte er darauf, nur weil er Araber, Moslem und Sunnit sei, würde er an die Front geschickt werden und dort sterben. Auf die Frage nach weiteren Gründen für die vorliegende Beschwerde wiederholte der BF, dass er alle Gründe erwähnt habe und der Asylstatus stärker sei und länger halte. Abschließend brachte er vor, dass er seit der Erteilung von subsidiärem Schutz einer Erwerbstätigkeit nachgehe und nicht wie andere Syrer in Österreich nur von Sozialhilfe bzw. staatlicher Unterstützung lebe, weshalb er glaube, Asyl verdient zu haben. Er habe alles erzählt und er habe in Österreich Freunde. Über Anregung des Vertreters brachte der BF zur Möglichkeit, sich vom Militärdienst freizukaufen, vor, dass er diese Ansicht nicht teile. Mit dem Geld würde das Regime Waffen kaufen und damit Unschuldige töten und sie könnten ihn trotzdem rekrutieren. In Österreich habe er ein Jahr lang auf einer Baustelle gearbeitet, nun sei er in einer Holzfirma/Tischlerei beschäftigt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person und dem individuellen Vorbringen des BF:
Der gegenwärtig 20-jährige BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Identität steht fest.
Der BF stammt aus einem Dorf nahe der Stadt Manbidsch im Gouvernement Aleppo. An diesem Herkunftsort hält sich weiterhin ein Teil seiner Familie (Eltern, minderjähriger Bruder, zwei Schwestern) auf. Der BF ist ledig. Die älteren Brüder des BF sind in der Türkei und Jordanien aufhältig bzw. ist ein Bruder nun ebenfalls als Asylwerber in Österreich. Der aktuelle Aufenthalt seiner übrigen drei Schwestern in nicht bekannt. Der BF hat 9 Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung absolviert und war zuletzt als Bauarbeiter erwerbstätig.
Der BF ist arbeitsfähig, sowie erwerbstätig (Bauarbeiter, Tischler).
Der BF hat bis zur endgültigen Ausreise aus Syrien im Oktober 2021 mit seiner Familie in seinem Herkunftsort gelebt, wo er mit seinem Vater auf Baustellen arbeitete.
Die Herkunftsregion und der konkrete Herkunftsort des BF in der Nähe von Manbidsch befanden sich zum Zeitpunkt des Verlassens des BF, bzw. befinden sich auch gegenwärtig unter der Kontrolle der kurdischen Autonomieverwaltung im Norden Syriens (AANES).
Weder der BF selbst noch seine Familienangehörigen haben sich politisch oder religiös betätigt, noch haben sich diese in irgendeiner Weise diesbezüglich exponiert.