TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W292 2288691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W292 2288691-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz vom 10.01.2024, Zl. 1324464601-222887445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Syrien, Arabische Republik, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich – Außenstelle Linz vom 10.01.2024, Zl. 1324464601-222887445, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)       Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.A)       Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 14.09.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.09.2022 fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , Syrien, geboren zu sein. Er sei verheiratet und sei im Heimatland zuletzt als KFZ-Arbeiter tätig gewesen. In Syrien hielten sich, neben seiner Ehefrau, noch seine Eltern, drei Brüder sowie vier Schwestern auf. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und er Angst vor dem Militär habe; er sollte zur syrischen und kurdischen Armee einrücken. 1.       Der Beschwerdeführer (BF), syrischer Staatsangehöriger, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, reiste spätestens am 14.09.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.09.2022 fand eine Erstbefragung durch die Sicherheitsbehörden statt, wobei der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , Syrien, geboren zu sein. Er sei verheiratet und sei im Heimatland zuletzt als KFZ-Arbeiter tätig gewesen. In Syrien hielten sich, neben seiner Ehefrau, noch seine Eltern, drei Brüder sowie vier Schwestern auf. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass in Syrien Krieg herrsche und er Angst vor dem Militär habe; er sollte zur syrischen und kurdischen Armee einrücken.

2.       Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) am 10.08.2023 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein Name sei im Erstbefragungsprotokoll nicht korrekt; er heiße XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren worden. Seine Eltern seien, ebenso wie seine Geschwister, nach wie vor in XXXX aufhältig. Er sei ledig. Darauf angesprochen, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, mit einer Frau namens XXXX verheiratet zu sein, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um seine Schwester; er sei ledig. Seine Herkunftsregion stehe unter Kontrolle der Kurden. In seinem Heimatland habe er acht Jahre lang die Schule besucht und anschließend für drei Jahre als Automechaniker gearbeitet. Die Frage, ob er den Militärdienst in Syrien abgeleistet habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe auch kein Militärbuch erhalten. Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits vor fünf Jahren gefasst, jedoch habe er nicht die finanziellen Mittel dazu gehabt. Syrien habe er vor 2,5 bis 3 Jahren illegal verlassen; es sei im Sommer 2020 gewesen. Das Geld für die Ausreise habe er sich von seiner Familie ausgeborgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte in Syrien den Militärdienst leisten müssen; er habe in einem kurdischen Gebiet gelebt und hätte dort auch bei den Kurden den Militärdienst leisten müssen. Er wolle jedoch weder für die syrische Regierung noch für die Kurden Militärdienst leisten. Die Frage, ob er zum Militär einberufen worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe kein Dokument, jedoch seien die Kurden mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu rekrutieren. Konkret hätten die Kurden im Februar 2020 seine Familie aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt und hätten sie mitgeteilt, der Beschwerdeführer werde gefoltert, wenn er erwischt werde. Die Frage, ob er auch seitens des syrischen Militärs einberufen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, jedoch sei es klar, dass er bei der Regierung den Dienst leisten müsste. Seine Brüder hätten auch bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, jedoch hätten in ihrem Heimatgebiet die Kontrolle und nicht die Regierung; für den kurdischen Militärdienst seien seine Brüder bereits zu alt. Nach seinem jüngsten Bruder werde gefahndet, dieser arbeite jedoch und halte er sich versteckt. 2.       Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, belangte Behörde) am 10.08.2023 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein Name sei im Erstbefragungsprotokoll nicht korrekt; er heiße römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren worden. Seine Eltern seien, ebenso wie seine Geschwister, nach wie vor in römisch 40 aufhältig. Er sei ledig. Darauf angesprochen, dass er in seiner Erstbefragung angegeben habe, mit einer Frau namens römisch 40 verheiratet zu sein, gab der Beschwerdeführer an, es handle sich dabei um seine Schwester; er sei ledig. Seine Herkunftsregion stehe unter Kontrolle der Kurden. In seinem Heimatland habe er acht Jahre lang die Schule besucht und anschließend für drei Jahre als Automechaniker gearbeitet. Die Frage, ob er den Militärdienst in Syrien abgeleistet habe, verneinte der Beschwerdeführer; er habe auch kein Militärbuch erhalten. Den Entschluss zur Ausreise habe er bereits vor fünf Jahren gefasst, jedoch habe er nicht die finanziellen Mittel dazu gehabt. Syrien habe er vor 2,5 bis 3 Jahren illegal verlassen; es sei im Sommer 2020 gewesen. Das Geld für die Ausreise habe er sich von seiner Familie ausgeborgt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, er hätte in Syrien den Militärdienst leisten müssen; er habe in einem kurdischen Gebiet gelebt und hätte dort auch bei den Kurden den Militärdienst leisten müssen. Er wolle jedoch weder für die syrische Regierung noch für die Kurden Militärdienst leisten. Die Frage, ob er zum Militär einberufen worden sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe kein Dokument, jedoch seien die Kurden mehrmals zu ihm nach Hause gekommen, um ihn zu rekrutieren. Konkret hätten die Kurden im Februar 2020 seine Familie aufgesucht und nach dem Beschwerdeführer gefragt und hätten sie mitgeteilt, der Beschwerdeführer werde gefoltert, wenn er erwischt werde. Die Frage, ob er auch seitens des syrischen Militärs einberufen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer, jedoch sei es klar, dass er bei der Regierung den Dienst leisten müsste. Seine Brüder hätten auch bereits eine Einberufung zum Militärdienst erhalten, jedoch hätten in ihrem Heimatgebiet die Kontrolle und nicht die Regierung; für den kurdischen Militärdienst seien seine Brüder bereits zu alt. Nach seinem jüngsten Bruder werde gefahndet, dieser arbeite jedoch und halte er sich versteckt.

3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.09.2022 mit im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.). 3.       Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.09.2022 mit im Spruch bezeichneten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte dem Beschwerdeführer jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch II.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in Syrien zu keinem Zeitpunkt eine Einberufung zum syrischen Militär erhalten. Seine Heimatregion stehe unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung und bestünden für das syrische Regime daher keine Einfluss- oder Zugriffsmöglichkeiten. Eine Verfolgung durch das syrische Regime habe nicht festgestellt werden können. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst durch Bezahlung einer Gebühr zu befreien. Eine gegen den Staat gerichtete offene politische Gesinnung habe der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck bringen können. Eine Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte könne aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch von einer Rekrutierung durch die YPG oder die SDF betroffen wäre, so würde eine Verweigerung des Wehrdienstes bei den genannten Kräften nicht als oppositionelle Haltung unterstellt werden und liege daher auch keine asylrelevante Verfolgung vor. Begründend hielt die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthalts in Syrien zu keinem Zeitpunkt eine Einberufung zum syrischen Militär erhalten. Seine Heimatregion stehe unter Kontrolle der kurdischen Selbstverwaltung und bestünden für das syrische Regime daher keine Einfluss- oder Zugriffsmöglichkeiten. Eine Verfolgung durch das syrische Regime habe nicht festgestellt werden können. Zudem bestehe die Möglichkeit, sich vom Wehrdienst durch Bezahlung einer Gebühr zu befreien. Eine gegen den Staat gerichtete offene politische Gesinnung habe der Beschwerdeführer nicht zum Ausdruck bringen können. Eine Rekrutierung durch die kurdischen Kräfte könne aufgrund des Alters des Beschwerdeführers nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer jedoch von einer Rekrutierung durch die YPG oder die SDF betroffen wäre, so würde eine Verweigerung des Wehrdienstes bei den genannten Kräften nicht als oppositionelle Haltung unterstellt werden und liege daher auch keine asylrelevante Verfolgung vor.

4.       Gegen Spruchpunkt I. des oben bezeichneten Bescheides richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden und habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den eigenen Länderinformationen auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und aktuellen Rechtslage hätte sich die belangte Behörde mit der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auseinandersetzen und erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien der Einziehung zum Wehrdienst beziehungsweise zum Selbstverteidigungsdienst ausgesetzt wäre, und hätte ihm aus diesen Gründen den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Zudem hätte die belangte Behörde weitere Länderberichte zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen. Aus diesen ergebe sich klar, dass Wehrdienstverweigerer mit Haft unter unmenschlichen Bedingungen und anderen exzessiven Formen der Bestrafung rechnen müssten. Aus den Berichten sei auch klar erkennbar, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort die Zwangsrekrutierung durch die SDF drohe. Schließlich sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer vom syrischen Regime aufgrund seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe.4.       Gegen Spruchpunkt römisch eins. des oben bezeichneten Bescheides richtet sich die gegenständliche Bescheidbeschwerde. Im Rahmen seines Beschwerdevorbringens führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geführt worden und habe sich die belangte Behörde nur unzureichend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den eigenen Länderinformationen auseinandergesetzt. Vor dem Hintergrund der Berichtslage und aktuellen Rechtslage hätte sich die belangte Behörde mit der Wehrdienstverweigerung des Beschwerdeführers auseinandersetzen und erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien der Einziehung zum Wehrdienst beziehungsweise zum Selbstverteidigungsdienst ausgesetzt wäre, und hätte ihm aus diesen Gründen den Status eines Asylberechtigten zuerkennen müssen. Zudem hätte die belangte Behörde weitere Länderberichte zur Entscheidungsfindung heranziehen müssen. Aus diesen ergebe sich klar, dass Wehrdienstverweigerer mit Haft unter unmenschlichen Bedingungen und anderen exzessiven Formen der Bestrafung rechnen müssten. Aus den Berichten sei auch klar erkennbar, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsort die Zwangsrekrutierung durch die SDF drohe. Schließlich sei auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer vom syrischen Regime aufgrund seiner unerlaubten Ausreise und Asylantragstellung im Ausland im Falle einer Rückkehr eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe.

5.       Am 27.08.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei hat sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Am Tag vor der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz ein, mit welchem er sein Fluchtvorbringen dahingehend steigerte, wonach er und seine Angehörigen bereits im Jahr 2013 in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen haben, dabei einer seiner Brüder getötet worden wäre und er und seine Familie seither politisch verfolgt werden; zudem habe er im heurigen Jahr in Österreich mehrfach an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Dem neuen Vorbringen stünde das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG nicht entgegen, da er im Rahmen seiner bisherigen Befragungen nicht dahingehend befragt worden sei. 5.       Am 27.08.2024 hat das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Dabei hat sich das erkennende Gericht einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft und ihn im Beisein seines Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für Arabisch ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Am Tag vor der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer einen ergänzenden Schriftsatz ein, mit welchem er sein Fluchtvorbringen dahingehend steigerte, wonach er und seine Angehörigen bereits im Jahr 2013 in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen haben, dabei einer seiner Brüder getötet worden wäre und er und seine Familie seither politisch verfolgt werden; zudem habe er im heurigen Jahr in Österreich mehrfach an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Dem neuen Vorbringen stünde das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG nicht entgegen, da er im Rahmen seiner bisherigen Befragungen nicht dahingehend befragt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1.  Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX als Verfahrensidentität, unbedenkliche Urkunden zu seiner Identität liegen nicht vor. 1.1.1.  Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 als Verfahrensidentität, unbedenkliche Urkunden zu seiner Identität liegen nicht vor.

1.1.2.  Der Beschwerdeführer wurde im Jahr XXXX geboren; das exakte Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden. 1.1.2.  Der Beschwerdeführer wurde im Jahr römisch 40 geboren; das exakte Geburtsdatum kann nicht festgestellt werden.

1.1.3.  Der Familienstand des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

1.1.4.  Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist sunnitischer Moslem.

1.1.5.  Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX , Bezirk XXXX , Syrien, und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020. 1.1.5.  Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Syrien, und lebte dort bis zu seiner Ausreise im Jahr 2020.

1.1.6.  Der Beschwerdeführer hat im Heimatland ungefähr acht Jahre lang die Schule besucht und war anschließend als Automechaniker tätig.

1.1.7.  Im Heimatland, in XXXX , leben nach wie vor die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in einem Haus, das der Familie des Beschwerdeführers gehört. 1.1.7.  Im Heimatland, in römisch 40 , leben nach wie vor die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in einem Haus, das der Familie des Beschwerdeführers gehört.

1.1.8.  Der Beschwerdeführer hat keinen syrischen Reisepass in Vorlage gebracht. Er legte einen Auszug aus dem syrischen Personenstandsregister im Original vor.

1.1.9.  Der Beschwerdeführer ist vollkommen gesund und arbeitsfähig.

1.1.10. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

1.1.11. Der Beschwerdeführer ist in Österreich seit August 2024 erwerbstätig und erzielt aus seiner Teilzeittätigkeit in einem Hotel € 1.500 pro Monat. Er hat in Österreich keinerlei Sorgepflichten.

1.2.    Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1.  Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers steht zum Entscheidungszeitpunkt nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung, sondern unter Kontrolle der Kurden.

1.2.2.  Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich, da der Herkunftsort des Beschwerdeführers XXXX im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) – relativ nah an der türkisch – syrischen Grenze – liegt und bspw. über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur erreichbar wäre (siehe hierzu die nachfolgende Karte):1.2.2.  Die Einreise in dieses Gebiet ist über einen nicht von der syrischen Regierung kontrollierten Grenzübergang auf dem Landweg möglich, da der Herkunftsort des Beschwerdeführers römisch 40 im kurdisch kontrollierten Gebiet (AANES) – relativ nah an der türkisch – syrischen Grenze – liegt und bspw. über den Grenzübergang Semalka – Faysh Khabur erreichbar wäre (siehe hierzu die nachfolgende Karte):

1.2.3.  In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer ist derzeit XXXX Jahre alt.1.2.3.  In Syrien besteht ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren. Der Beschwerdeführer ist derzeit römisch 40 Jahre alt.

1.2.4.  Der Beschwerdeführer hat seinen verpflichtenden Wehrdienst bei der syrischen Armee noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer wurde von Seiten der syrisch arabischen Armee (SAA) zu keinem Zeitpunkt zum Wehrdienst einberufen oder sonst dazu verhalten, den Wehrdienst abzuleisten. Der Beschwerdeführer hat keinen Einberufungsbefehl erhalten und verfügt über kein Militärbuch.

1.2.5.  Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers XXXX , nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen. 1.2.5.  Die syrische Regierung ist in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers römisch 40 , nicht in der Lage, Männer im wehrpflichtigen Alter zum verpflichtenden Wehrdienst in der syrischen Armee zwangsweise einzuberufen.

1.2.6.  Die syrische Regierung unterstellt nicht allen wehrdienstpflichtigen Männern, die ihren Militärdienst nicht abgeleistet haben und im Ausland leben, pauschal eine oppositionelle Gesinnung. Im Falle des Beschwerdeführers haben sich keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ergeben. Insbesondere weist der Beschwerdeführer keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die syrische Zentralregierung oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

1.2.7.  Das syrische Gesetz sieht für männliche syrische Staatsbürger, die im Ausland niedergelassen sind, die Möglichkeit vor, sich durch die Zahlung einer Gebühr von der Wehrpflicht zu befreien.

1.2.8.  Der Beschwerdeführer kann von der geltenden gesetzlichen Lage in Syrien Gebrauch machen, sich durch die Entrichtung einer gestaffelten Befreiungsgebühr von der Pflicht zur Ableistung des Militärdienstes bei der SAA befreien zu lassen.

1.2.9.  Dem Beschwerdeführer ist es möglich, in absehbarer Zeit ausreichend finanzielle Mittel zu erwirtschaften, um die Wehrersatzgebühr zu leisten.

1.2.10. Die syrischen Behörden unterstellen Personen, die sich vom Wehrdienst freigekauft haben (selbst wenn dies nicht zeitnah nach Erreichen des wehrpflichtigen Alters erfolgte), nicht generell eine oppositionelle Gesinnung und ziehen diese Personen trotz der entrichteten Wehrersatzgebühr nicht systematisch und generell zum Wehrdienst ein.

1.2.11. Eine Verweigerung des Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften führt im Fall des Beschwerdeführers als Araber nicht zur Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung seitens der Kurden als Konfliktpartei. Rekruten werden im Zuge ihres Dienstes bei den kurdischen Selbstverteidigungskräften nicht für Kampfhandlungen eingesetzt.

1.2.12. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von einer anderen Bürgerkriegspartei zur Teilnahme an Kampfhandlungen oder der Ableistung eines Militärdienstes aufgefordert oder sonst dazu verhalten worden wäre.

1.2.13. Der Beschwerdeführer war in Syrien nicht erkennbar politisch tätig, ist nicht Mitglied einer oppositionellen Gruppierung und ist auch sonst nicht in das Blickfeld der syrischen Regierung oder anderer Konfliktparteien aufgrund politischer Aktivitäten oder einer (unterstellten) oppositionellen Haltung geraten. Weder hatte er vor seiner Ausreise aus Syrien eine eigene, gegen das syrische Regime gerichtete politische Überzeugung noch hat sich eine solche seit dem Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien bei ihm entwickelt. Er lehnt die Ableistung des Militärdienstes in der syrischen Armee und den syrischen Kräften aufgrund des Krieges und der damit einhergehenden Gefahren und Handlungen ab. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit keinen Fahndungsmaßnahmen des syrischen Regimes ausgesetzt. Die Eltern und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers; es sind keine Hinweise hervorgekommen, dass die Familie des Beschwerdeführers in Syrien Verfolgungsmaßnahmen seitens des Staates oder von kurdischer Seite ausgesetzt ist.

1.2.14. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt.

1.2.15. Seitens österreichischer Behörden sind zur Asylantragstellung des Beschwerdeführers an dessen Herkunftsstaat keinerlei Informationen übermittelt worden.

1.3.    Zur maßgeblichen Situation in Syrien:

Die Länderfeststellungen zur Lage in Syrien basieren auf nachstehenden Quellen (z.T. bereinigt um grammatikalische und orthographische Fehler):

-        Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN vom 27.03.2024 (Version 11)

-        EUAA: Country Guidance Syria, Februar 2023

-        ACCORD Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritiker·innen ermöglichen [a-12197], 24.08.2023

-        Anfragebeantwortung zu Syrien: Konsequenzen bei Verweigerung des Dienstes in den Selbstverteidigungskräften; Konsequenzen für Angehörige; Wahrnehmung von Personen, die den Dienst in den Selbstverteidigungskräften verweigern; Situation von Arabern; Einsatz von Rekruten im Rahmen der Selbstverteidigungspflicht an der Front [a-12188]

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, SYRIEN, Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung (ergänzende AFB), 14.10.2022

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, TÜRKEI / SYRIEN, Einreise türkisch-syrische Grenze, Weiterreise in AANES-Gebiete, besonders Tal Rifaat, 29.03.2023

-        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 16.9.2022: SYRIEN - Fragen des BVwG zu syrischen Wehrdienstgesetzen

-        Themenbericht der Staatendokumentation Syrien – Grenzübergänge aus dem COI-CMS Country of Origin Information – Content Management System, Version 1, 25.10.2023

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation SYRIEN vom 27.03.2024 (Version 11) wird nachfolgend auszugsweise wiedergegeben:

Selbstverwaltungsgebiet Nord- und Ostsyrien

Letzte Änderung 2024-03-08 11:12

2011 soll es zu einem Übereinkommen zwischen der syrischen Regierung, der iranischen Regierung und der Arbeiterpartei Kurdistans (Partiya Karkerên Kurdistanê, PKK) gekommen sein, deren Mitglieder die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) gründeten. Die PYD, ausgestattet mit einem bewaffneten Flügel, den Volksverteidigungseinheiten (YPG), hielt die kurdische Bevölkerung in den Anfängen des Konfliktes davon ab, sich effektiv an der Revolution zu beteiligen. Demonstrationen wurden aufgelöst, Aktivisten festgenommen, Büros des Kurdischen Nationalrats in Syrien, einer Dachorganisation zahlreicher syrisch-kurdischer Parteien, angegriffen. Auf diese Weise musste die syrische Armee keine 'zweite Front' in den kurdischen Gebieten eröffnen und konnte sich auf die Niederschlagung der Revolution in anderen Gebieten konzentrieren. Als Gegenleistung zog das Ba'ath-Regime Stück für Stück seine Armee und seinen Geheimdienst aus den überwiegend kurdischen Gebieten zurück. In der zweiten Jahreshälfte 2012 wurden Afrîn, 'Ain al-'Arab (Kobanê) und die Jazira/Cizîrê von der PYD und der YPG übernommen, ohne dass es zu erwähnenswerten militärischen Auseinandersetzungen mit der syrischen Armee gekommen wäre (Savelsberg 8.2017).

Im November 2013 - etwa zeitgleich mit der Bildung der syrischen Interimsregierung (SIG) durch die syrische Opposition - rief die PYD die sogenannte Demokratische Selbstverwaltung (DSA) in den Kantonen Afrîn, Kobanê und Cizîrê aus und fasste das so entstandene, territorial nicht zusammenhängende Gebiet unter dem kurdischen Wort für "Westen" (Rojava) zusammen. Im Dezember 2015 gründete die PYD mit ihren Verbündeten den Demokratischen Rat Syriens (SDC) als politischen Arm der Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) (SWP 7.2018). Die von den USA unterstützten SDF (TWI 18.7.2022) sind eine Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheitengruppen (USDOS 20.3.2023), in dem der militärische Arm der PYD, die YPG, die dominierende Kraft ist (KAS 4.12.2018). Im März 2016 riefen Vertreter der drei Kantone (Kobanê war inzwischen um Tall Abyad erweitert worden) den Konstituierenden Rat des "Demokratischen Föderalen Systems Rojava/Nord-Syrien" (Democratic Federation of Northern Syria, DFNS) ins Leben (SWP 7.2018). Im März 2018 (KAS 4.12.2018) übernahm die Türkei völkerrechtswidrig die Kontrolle über den kurdischen Selbstverwaltungskanton Afrîn mithilfe der Syrischen Nationalen Armee (SNA), einer von ihr gestützten Rebellengruppe (taz 15.10.2022). Im September 2018 beschloss der SDC die Gründung des Selbstverwaltungsgebiets Nord- und Ostsyrien (Autonomous Administration of North and East Syria, AANES) auf dem Gebiet der drei Kantone (abzüglich des von der Türkei besetzten Afrîn). Darüber hinaus wurden auch Gebiete in Deir-ez Zor und Raqqa (K24 6.9.2018) sowie Manbij, Takba und Hassakah, welche die SDF vom Islamischen Staat (IS) befreit hatten, Teil der AANES (SO 27.6.2022).

Der Krieg gegen den IS forderte zahlreiche Opfer und löste eine Fluchtwelle in die kurdischen Selbstverwaltungsgebiete aus. Die syrischen Kurden stehen zwischen mehreren Fronten und können sich auf keinen stabilen strategischen Partner verlassen. Die erhoffte Kriegsdividende, für den Kampf gegen den IS mit einem autonomen Gebiet 'belohnt' zu werden, ist bisher ausgeblieben (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung erkennt weder die kurdische Enklave noch die Wahlen in diesem Gebiet an (USDOS 20.3.2023). Türkische Vorstöße auf syrisches Gebiet im Jahr 2019 führten dazu, dass die SDF zur Abschreckung der Türkei syrische Regierungstruppen einlud, in den AANES Stellung zu beziehen (ICG 18.11.2021). Die Gespräche zwischen der kurdischen Selbstverwaltung und der Regierung in Damaskus im Hinblick auf die Einräumung einer Autonomie und die Sicherung einer unabhängigen Stellung der SDF innerhalb der syrischen Streitkräfte sind festgefahren (ÖB Damaskus 1.10.2021). Mit Stand Mai 2023 besteht kein entsprechender Vertrag zwischen den AANES und der syrischen Regierung (Alaraby 31.5.2023). Unter anderem wird über die Verteilung von Öl und Weizen verhandelt, wobei ein großer Teil der syrischen Öl- und Weizenvorkommen auf dem Gebiet der AANES liegen (K24 22.1.2023). Normalisierungsversuche der diplomatischen Beziehungen zwischen der Türkei und der syrischen Regierung wurden in den AANES im Juni 2023 mit Sorge betrachtet (AAA 24.6.2023). Anders als die EU und USA betrachtet die Türkei sowohl die Streitkräfte der YPG als auch die Partei PYD als identisch mit der von der EU als Terrororganisation gelisteten PKK und daher als Terroristen und Gefahr für die nationale Sicherheit der Türkei (AA 2.2.2024).

Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vgl. SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).Die Führungsstrukturen der AANES unterscheiden sich von denen anderer Akteure und Gebiete in Syrien. Die "autonome Verwaltung" basiert auf der egalitären, von unten nach oben gerichteten Philosophie Abdullah Öcalans, der in der Türkei im Gefängnis sitzt [Anm.: Gründungsmitglied und Vorsitzender der PKK]. Frauen spielen eine viel stärkere Rolle als anderswo im Nahen Osten, auch in den kurdischen Sicherheitskräften. Lokale Nachbarschaftsräte bilden die Grundlage der Regierungsführung, die durch Kooptation zu größeren geografischen Einheiten zusammengeführt werden (MEI 26.4.2022). Es gibt eine provisorische Verfassung, die Lokalwahlen vorsieht (FH 9.3.2023). Dies ermöglicht mehr freie Meinungsäußerung als anderswo in Syrien und theoretisch auch mehr Opposition. In der Praxis ist die PYD nach wie vor vorherrschend, insbesondere in kurdisch besiedelten Gebieten (MEI 26.4.2022), und der AANES werden autoritäre Tendenzen bei der Regierungsführung und Wirtschaftsverwaltung des Gebiets vorgeworfen (Brookings 27.1.2023; vergleiche SD 22.7.2021). Die mit der PYD verbundenen Kräfte nehmen regelmäßig politische Opponenten fest. Während die politische Vertretung von Arabern formal gewährleistet ist, werden der PYD Übergriffe gegen nicht-kurdische Einwohner vorgeworfen (FH 9.3.2023). Teile der SDF haben Berichten zufolge Übergriffe verübt, darunter Angriffe auf Wohngebiete, körperliche Misshandlungen, rechtswidrige Festnahmen, Rekrutierung und Einsatz von Kindersoldaten, Einschränkungen der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie willkürliche Zerstörung und Abriss von Häusern. Die SDF haben die meisten Vorwürfe gegen ihre Streitkräfte untersucht. Einige Mitglieder der SDF wurden wegen Missbrauchs strafrechtlich verfolgt, jedoch lagen dazu keine genauen Zahlen vor (USDOS 20.3.2023).

Zwischen den rivalisierenden Gruppierungen unter den Kurden gibt es einerseits Annäherungsbemühungen, andererseits kommt es im Nordosten aus politischen Gründen und wegen der schlechten Versorgungslage zunehmend auch zu innerkurdischen Spannungen zwischen dem sogenannten Kurdish National Council, der Masoud Barzanis KDP [Anm.: Kurdistan Democratic Party - Irak] nahesteht und dem ein Naheverhältnis zur Türkei nachgesagt wird, und der PYD, welche die treibende Kraft hinter der kurdischen Selbstverwaltung ist, und die aus Sicht des Kurdish National Council der PKK zu nahe steht (ÖB 1.10.2021).

Seitdem der Islamische Staat (IS) 2019 die Kontrolle über sein letztes Bevölkerungszentrum verloren hat, greift er mit Guerilla- und Terrortaktiken Sicherheitskräfte und lokale zivile Führungskräfte an (FH 9.3.2023). Hauptziele sind Einrichtungen und Kader der SDF sowie der syrischen Armee (ÖB 1.10.2021).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Letzte Änderung 2024-03-11 06:50

Rechtliche Bestimmungen

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes verpflichtend (ÖB Damaskus 12.2022). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Die Dauer des Wehrdienstes beträgt 18 Monate bzw. 21 Monate für jene, die die fünfte Klasse der Grundschule nicht abgeschlossen haben (PAR 1.6.2011). Polizeidienst wird im Rahmen des Militärdienstes organisiert. Eingezogene Männer werden entweder dem Militär oder der Polizei zugeteilt (AA 2.2.2024). In der Vergangenheit wurde es auch akzeptiert, sich, statt den Militärdienst in der syrischen Armee zu leisten, einer der bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppierung anzuschließen. Diese werden inzwischen teilweise in die Armee eingegliedert, jedoch ohne weitere organisatorische Integrationsmaßnahmen zu setzen oder die Kämpfer auszubilden (ÖB Damaskus 12.2022). Wehrpflichtige und Reservisten können im Zuge ihres Wehrdienstes bei der Syrischen Arabischen Armee (SAA) auch den Spezialeinheiten (Special Forces), der Republikanischen Garde oder der Vierten Division zugeteilt werden, wobei die Rekruten den Dienst in diesen Einheiten bei Zuteilung nicht verweigern können (DIS 4.2023). Um dem verpflichtenden Wehrdienst zu entgehen, melden sich manche Wehrpflichtige allerdings aufgrund der höheren Bezahlung auch freiwillig zur Vierten Division, die durch die von ihr kontrollierten Checkpoints Einnahmen generiert (EB 17.1.2023). Die 25. (Special Tasks) Division (bis 2019: Tiger Forces) rekrutiert sich dagegen ausschließlich aus Freiwilligen (DIS 4.2023).

Ausnahmen von der Wehrpflicht bestehen für Studenten, Staatsangestellte, aus medizinischen Gründen und für Männer, die die einzigen Söhne einer Familie sind. Insbesondere die Ausnahmen für Studenten können immer schwieriger in Anspruch genommen werden. Fallweise wurden auch Studenten eingezogen. In letzter Zeit mehren sich auch Berichte über die Einziehung von Männern, die die einzigen Söhne einer Familie sind (ÖB Damaskus 12.2022). Einer vertraulichen Quelle des niederländischen Außenministeriums zufolge sollen Männer auch unabhängig ihres Gesundheitszustandes eingezogen und in der Verwaltung eingesetzt worden sein (NMFA 8.2023).

Die im März 2020, Mai 2021 und Jänner 2022 vom Präsidenten erlassenen Generalamnestien umfassten auch einen Straferlass für Vergehen gegen das Militärstrafgesetz, darunter Fahnenflucht. Die Verpflichtung zum Wehrdienst bleibt davon unberührt (ÖB Damaskus 12.2022).

Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vgl. ICWA 24.5.2022).Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Auch geflüchtete Syrer, die nach Syrien zurückkehren, müssen mit Zwangsrekrutierung rechnen (AA 2.2.2024). Laut Berichten und Studien verschiedener Menschenrechtsorganisationen ist für zahlreiche Geflüchtete die Gefahr der Zwangsrekrutierung neben anderen Faktoren eines der wesentlichen Rückkehrhindernisse (AA 2.2.2024; vergleiche ICWA 24.5.2022).

Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vgl. Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vgl. ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vgl. BAMF 2.2023).Männliche Nachkommen palästinensischer Flüchtlinge, die zwischen 1948 und 1956 nach Syrien kamen und als solche bei der General Administration for Palestinian Arab Refugees (GAPAR) registriert sind (NMFA 5.2022), bzw. palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht (AA 13.11.2018; vergleiche Action PAL 3.1.2023, ACCORD 21.9.2022). Ihren Wehrdienst leisten sie für gewöhnlich in einer Unterabteilung der syrischen Armee, die den Namen Palästinensische Befreiungsarmee trägt: Palestinian Liberation Army (PLA) (BAMF 2.2023, (AA 13.11.2018; vergleiche ACCORD 21.9.2022). Es konnten keine Quellen gefunden werden, die angeben, dass Palästinenser vom Reservedienst ausgeschlossen seien (ACCORD 21.9.2022; vergleiche BAMF 2.2023).

Frauen können als Berufssoldatinnen dem syrischen Militär beitreten. Dies kommt in der Praxis tatsächlich vor, doch stoßen die Familien oft auf kulturelle Hindernisse, wenn sie ihren weiblichen Verwandten erlauben, in einem so männlichen Umfeld zu arbeiten. Dem Vernehmen nach ist es in der Praxis häufiger, dass Frauen in niedrigeren Büropositionen arbeiten als in bewaffneten oder leitenden Funktionen. Eine Quelle erklärt dies damit, dass Syrien eine männlich geprägte Gesellschaft ist, in der Männer nicht gerne Befehle von Frauen befolgen (NMFA 5.2022).

Mit Stand Mai 2023 werden die regulären syrischen Streitkräfte immer noch von zahlreichen regierungsfreundlichen Milizen unterstützt (CIA 9.5.2023). Frauen sind auch regierungsfreundlichen Milizen beigetreten. In den Reihen der National Defence Forces (NDF) dienen ca. 1.000 bis 1.500 Frauen, eine vergleichsweise geringe Anzahl. Die Frauen sind an bestimmten Kontrollpunkten der Regierung präsent, insbesondere in konservativen Gebieten, um Durchsuchungen von Frauen durchzuführen (FIS 14.12.2018).

Die Umsetzung

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten (STDOK 8.2017; vgl. DIS 7.2023). Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017).Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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