Entscheidungsdatum
29.08.2024Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W158 2269816-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL im Verfahren über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX StA. Syrien, nunmehr vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.02.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Yoko KUROKI-HASENÖHRL im Verfahren über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 StA. Syrien, nunmehr vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH in 1020 Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 13.02.2022 gestellten Antrag auf internationalen Schutz:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 14.02.2022 als eingebracht gilt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein syrischer Staatsbürger, reiste in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit 14.02.2022 als eingebracht gilt.
I.2. Am 05.01.2023 erhob der BF durch seinen damalig bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.römisch eins.2. Am 05.01.2023 erhob der BF durch seinen damalig bevollmächtigten Rechtsvertreter eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht und beantragte, das Verwaltungsgericht möge in Stattgebung der Säumnisbeschwerde in der Sache selbst erkennen und dem gestellten, anhängigen Antrag stattgeben.
I.3. Am 28.02.2023 gab das Bundesministerium für Inneres (nunmehr „BMI“), Sektion V, in einer Stellungnahme bekannt, dass seitens des BMI und der nachgeordneten Behörde stets alle Maßnahmen gesetzt worden wären, um die Verfahren rasch und rechtsrichtig zu erledigen. römisch eins.3. Am 28.02.2023 gab das Bundesministerium für Inneres (nunmehr „BMI“), Sektion römisch fünf, in einer Stellungnahme bekannt, dass seitens des BMI und der nachgeordneten Behörde stets alle Maßnahmen gesetzt worden wären, um die Verfahren rasch und rechtsrichtig zu erledigen.
I.4. Ebenfalls im Akt befindlich ist eine undatierte Stellungahme des BFA zur verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde. römisch eins.4. Ebenfalls im Akt befindlich ist eine undatierte Stellungahme des BFA zur verfahrensgegenständlichen Säumnisbeschwerde.
I.5. Die Vorlage der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 05.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht durch das BFA erfolgte am 04.04.2023. Am 06.04.2023 langte gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.römisch eins.5. Die Vorlage der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 05.01.2023 an das Bundesverwaltungsgericht durch das BFA erfolgte am 04.04.2023. Am 06.04.2023 langte gegenständliche Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.6. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2023, W158 2269816-1/3E, wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass den BF wie auch die belangte Behörde an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden treffe. Vielmehr seien diverse andere Umstände, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar gewesen seien, dafür verantwortlich. Daraus habe sich ein derartiger Rückstau an Verfahren ergeben, dass die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten.römisch eins.6. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2023, W158 2269816-1/3E, wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass den BF wie auch die belangte Behörde an der Verfahrensverzögerung kein Verschulden treffe. Vielmehr seien diverse andere Umstände, die für das BFA weder vorhersehbar noch planbar gewesen seien, dafür verantwortlich. Daraus habe sich ein derartiger Rückstau an Verfahren ergeben, dass die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, die gesetzliche Entscheidungsfrist einzuhalten.
I.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.08.2023 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.römisch eins.7. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF mit Schriftsatz vom 01.08.2023 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
I.8. Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2023, Zl. XXXX , wurde über den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2022 entschieden.römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 25.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde über den Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2022 entschieden.
I.9. Mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2023 wurde der Verwaltungsgerichtshof über die Bescheiderlassung und das anhängige Beschwerdeverfahren informiert.römisch eins.9. Mit Verständigung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.11.2023 wurde der Verwaltungsgerichtshof über die Bescheiderlassung und das anhängige Beschwerdeverfahren informiert.
I.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0376-10, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2023, W158 2269816-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.römisch eins.10. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2023, Ra 2023/20/0376-10, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2023, W158 2269816-1/3E, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen des Revisionswerbers bei gesetzesmäßiger Vorgangsweise, nämlich, dass eine auf erhöhte Antragszahlen zurückzuführende allgemeine Überlastung der belangten Behörde nicht vorgelegen sei und das Nichteinhalten der Entscheidungsfrist auf ein Organisationsverschulden der Behörde zurückzuführen sei, die Relevanz für den Verfahrensausgang nicht abgesprochen werden könne.
I.11. Am 17.01.2024 ist der retournierte Akt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.römisch eins.11. Am 17.01.2024 ist der retournierte Akt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der BF stellte am 13.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit 14.02.2022 als eingebracht gilt.
Er erhob am 05.01.2023 eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des § 73 AVG sei bereits verstrichen und die Behörde sei säumig. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2023 wurde die Säumnisbeschwerde abgewiesen.Er erhob am 05.01.2023 eine Säumnisbeschwerde mit der Begründung, dass seit Antragstellung mehr als sechs Monate vergangen seien. Die gesetzliche Entscheidungsfrist des Paragraph 73, AVG sei bereits verstrichen und die Behörde sei säumig. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2023 wurde die Säumnisbeschwerde abgewiesen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark vom 25.09.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (§ 8 Abs. 4 AsylG).Mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Steiermark vom 25.09.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 13.02.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Paragraph 8, Absatz 4, AsylG).
Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W158 2269816-2 anhängig.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde, des gegenständlichen Akts des Bundesverwaltungsgerichts sowie aus der Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zu W158 2269816-2.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
IV.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.römisch IV.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
IV.2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:römisch IV.2. Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:
Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 mwN.).Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses. Dieses besteht im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Es wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162 mwN.).
Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 mwN.).Das Verwaltungsgericht ist nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022 mwN.).
Während § 28 Abs. 1 VwGVG entnommen werden kann, dass die Zurückweisung der Beschwerde grundsätzlich ebenso mit Beschluss erfolgt wie die Einstellung des Verfahrens, bleiben die Zurückweisungs- und Einstellungsgründe selbst ungeregelt. Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu § 33 VwGG kommt eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm. 5 mwN.).Während Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG entnommen werden kann, dass die Zurückweisung der Beschwerde grundsätzlich ebenso mit Beschluss erfolgt wie die Einstellung des Verfahrens, bleiben die Zurückweisungs- und Einstellungsgründe selbst ungeregelt. Die Einstellung steht am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Analog zu Paragraph 33, VwGG kommt eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des BF (Wegfall der Beschwer) in Betracht vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 mwN.).
Für die vergleichbare Entscheidung in Bezug auf Rechtsmittel gegen förmliche Entscheidungen sieht das VwGG vor, die Revision „als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen“, die BAO sieht hingegen von diesen beiden Spruchelementen nur die „Gegenstandsloserklärung“ der Beschwerde vor. Demgegenüber ist nach § 28 Abs. 1 VwGVG „das Verfahren einzustellen“. Diese Gesamtschau macht deutlich, dass sich der Spruch im allgemeinen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Willen des Bundesgesetzgebers darauf beschränken soll, dass das Verfahren „eingestellt“ wird (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 19 (Stand: 15.02.2017, rdb.at)).Für die vergleichbare Entscheidung in Bezug auf Rechtsmittel gegen förmliche Entscheidungen sieht das VwGG vor, die Revision „als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen“, die BAO sieht hingegen von diesen beiden Spruchelementen nur die „Gegenstandsloserklärung“ der Beschwerde vor. Demgegenüber ist nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG „das Verfahren einzustellen“. Diese Gesamtschau macht deutlich, dass sich der Spruch im allgemeinen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nach dem Willen des Bundesgesetzgebers darauf beschränken soll, dass das Verfahren „eingestellt“ wird vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 19 (Stand: 15.02.2017, rdb.at)).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes:
Wie bereits festgehalten, wurde die Säumnisbeschwerde des BF vom 05.01.2023 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.06.2023 abgewiesen.
Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.02.2022 wurde mit Bescheid des BFA vom 25.09.2023 abgesprochen. Es liegt somit eine Untätigkeit der Behörde bzw. Säumigkeit gegenständlich nicht mehr vor, da über den Antrag des BF nunmehr entschieden wurde.
Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung, die aus Sicht der erkennenden Richterin auch auf den Fall der Säumnisbeschwerde anwendbar ist, ist das Rechtsschutzinteresse des BF nachträglich weggefallen und das gegenständliche Verfahren als gegenstandslos zu erklären. Zu einem Ausspruch lediglich darüber, ob Säumnis der belangten Behörde vorgelegen ist, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht berufen.
Das Verfahren war somit spruchgemäß einzustellen.
IV.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch IV.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.).In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische Fragen“ („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend „ziemlich technische Angelegenheiten“ („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen vergleiche VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159 mwN.).
Der Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage geklärt und konnte daher eine mündliche Verhandlung – ungeachtet des Antrages des BF – unterbleiben.
IV.4. Zu Spruchpunkt B) römisch IV.4. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Bescheiderlassung Bescheidnachholung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Klaglosstellung Säumnisbeschwerde Verfahrenseinstellung Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W158.2269816.1.00Im RIS seit
15.10.2024Zuletzt aktualisiert am
15.10.2024